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title: "Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR)"
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# Reglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR)

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Organisation der
Kirchgemeinden und der Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemeinden, Änderungen im Bestand und Gebiet, die Aufsicht über die Kirchgemeinden sowie den Rechtsschutz.

## § 2 Aufgaben {#par_2}

1 Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.
2 Die Kirchgemeinden unterstützen die Pfarreien namentlich in der
a. Liturgie, Katechese und Diakonie,
b. anderssprachigen Seelsorge,
c. Jugend- und Erwachsenenbildung,
d. Pflege der Ökumene.
3 Zu den weiteren Aufgaben der Kirchgemeinden gehören namentlich:
a. Bau und Unterhalt kirchlicher Liegenschaften,
b. Hilfe im In- und Ausland,
c. Pflege des Kontakts zu anderen Kirchgemeinden, den politischen
Gemeinden und Schulgemeinden,
d. Pflege der Beziehungen zur Kirchenstiftung.

## § 3 Autonomie {#par_3}

Die Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom.

## § 4 Kirchgemeindeordnung {#par_4}

1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe in der Kirchgemeindeordnung.
Diese bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.
2 Soweit die Kirchgemeinden keine eigenen Regelungen erlassen
müssen, können sie beschliessen, das Kirchgemeindereglement direkt
anzuwenden.
Kirchgemeindeorgane
§ 5.13 1 Die Organe der Kirchgemeinde sind:
a. die Gesamtheit ihrer Stimmberechtigten,
b. die Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirchgemeindeparlament,
c. die Kirchenpflege,
d. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Bei Bestehen eines Kirchgemeindeparlaments ist zusätzlich zur
Rechnungsprüfungskommission eine Geschäftsprüfungskommission zu
bestellen.

## § 6 Protokoll {#par_6}

1 In Kirchgemeindeversammlungen sowie in Sitzungen der
Kirchgemeindeparlamente und der Behörden wird Protokoll geführt.13
2 Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung ist innert zehn Tagen zu erstellen. Es enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergebnisse und allfällige Beanstandungen zum Verfahren.
3 Die Präsidentin oder der Präsident prüft innert zehn Tagen nach
Vorlage das Kirchgemeindeversammlungsprotokoll auf seine Richtigkeit und bezeugt diese durch Unterschrift. Das Protokoll ist ausserdem
durch die Protokollführerin oder den Protokollführer zu unterzeichnen.
4 Die Protokollierung von Sitzungen der Kirchgemeindeparlamente
und der Behörden richtet sich nach deren Geschäftsordnung.13

## § 7 Publikation {#par_7}

1 Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und des Kirchgemeindeparlaments sowie allgemeinverbindliche Beschlüsse der Behörden werden unter Bekanntgabe der Rekursfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die
Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss im
Sekretariat der Kirchgemeinde aufliegt oder elektronisch eingesehen
werden kann.13
2 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet das Publikationsorgan
oder regelt die Zuständigkeit für dessen Bezeichnung.
3 Ohne eine solche Bezeichnung gilt das «forum» als Publikationsorgan.
Information und

## § 8 Datenschutz {#par_8}

Die Information und der Datenschutz richten sich nach den
kirchlichen Vorschriften sowie nach der staatlichen Informations- und
Datenschutzgesetzgebung.
Amtsgeheimnis
und Entbindung
§ 9.13 1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder
dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches,
öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz6 besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses bestehen.
3 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände ist für Personen gemäss Abs. 1 für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Stimmberechtigte
A. Allgemeines
Stimm- und

## § 10 Wahlrecht {#par_10}

1 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchgemeindeversammlung und, wo dies vorgesehen ist, an der Urne aus.
2 Stimm- und wahlberechtigt ist, wer
a. Mitglied der Römisch-katholischen Körperschaft ist,
b. Wohnsitz in der Kirchgemeinde hat,
c. das 18. Altersjahr zurückgelegt hat,
d. im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung ist und
e. nicht von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen ist.
B. Urnenabstimmungen und -wahlen
Obligatorische
Urnenabstimmung
§ 11.13 1 Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet die Gegenstände,
über welche die Stimmberechtigten zwingend an der Urne zu entscheiden haben.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament beschliessen die
Stimmberechtigten an der Urne über die in der Kirchgemeindeordnung
bezeichneten Gegenstände. Der Urnenabstimmung (obligatorisches
Referendum) unterliegen zwingend:
a. Gesamtrevisionen der Kirchgemeindeordnung,
b. Teilrevisionen der Kirchgemeindeordnung, die das Stimm- und Wahlrecht oder weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.
Fakultative
Urnenabstimmung
§ 11 a.12 1 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament können eine fakultative Urnenabstimmung verlangen:
a. ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments innert
14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum),
b. eine durch die Kirchgemeindeordnung bestimmte Zahl von Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung
des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum). Die erforderliche
Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigten nicht übersteigen und zudem nicht grösser sein als 3000.
2 Keine fakultative Urnenabstimmung findet statt über:
a. Gegenstände gemäss § 12 Abs. 2,
b. Wahlen im Kirchgemeindeparlament,
c. die Genehmigung des Geschäftsberichts,
d. ablehnende Beschlüsse des Kirchgemeindeparlaments, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen,
e. Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse.
Nachträgliche

## § 12 Urnenabstimmung {#par_12}

1 In der Kirchgemeindeversammlung kann ein Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss
nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
2 Ausgenommen sind:13
a. die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses (§ 22 Abs. 1 lit. b),
b. die Abnahme der Jahresrechnung (§ 22 Abs. 1 lit. c),
c. die Abnahme der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen (§ 22
Abs. 1 lit. c),
d. Wahlen in der Kirchgemeindeversammlung,
e. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen.
Urnenwahl§ 13.13 1 An der Urne erfolgen:
a. die Wahl der Mitglieder der Synode, sofern die Kirchgemeindeordnung nicht eine abweichende Regelung gemäss Art. 21 Abs. 1 der
Kirchenordnung (KO)8 trifft. Die Wahl findet zwischen November
des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.
b. die Bestätigungswahl der Pfarrer gemäss dem Reglement über die
Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten9, sofern die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind und die Kirchgemeindeordnung nicht eine abweichende Regelung trifft.
c. weitere in der Kirchgemeindeordnung bezeichnete Wahlen.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament erfolgen an der
Urne zudem:
a. die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments,
b. die Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin
oder Präsidenten,
c. die Wahl der Pfarrer,
d. die Wahl der Pfarreibeauftragten.
3 Die Kirchgemeindeordnung kann die Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin oder Präsidenten durch das Kirchgemeindeparlament vorsehen.

## § 14 Wahlverfahren {#par_14}

Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung sowie subsidiär das Gesetz über die politischen Rechte.4
Wahlleitende

## § 15 Behörde {#par_15}

Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung werden von der politischen Gemeinde wahrgenommen.
C. Initiativen
Gegenstand§ 16.13 1 Initiativen können von mindestens 15 Stimmberechtigten
oder von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von
Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne unterstehen.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament können Initiativen von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von
Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.
3 Die Kirchgemeindeordnung kann Einzelinitiativen zulassen.
4 Die erforderliche Unterschriftenzahl darf 5% der Stimmberechtigten nicht übersteigen und nicht grösser als 3000 sein.
5 Initiativen werden der Kirchenpflege eingereicht.

## § 17 Form {#par_17}

1 Initiativen können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
2 Das Initiativbegehren mit der Unterschriftenliste enthält folgende
Angaben:
a. den Titel, den Text und eine Begründung der Initiative,
b. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
c. Name und Adresse der Mitglieder des Initiativkomitees. Dieses besteht aus mindestens drei Stimmberechtigten.

## § 18 Prüfung {#par_18}

Die Kirchenpflege beschliesst innert dreier Monate nach
Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit.

## § 19 Beschlussfassung {#par_19}

1 Betrifft die Initiative nach § 16 Abs. 1 einen Gegenstand,
welcher der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung untersteht,
unterbreitet ihr die Kirchenpflege die Initiative innert zwölf Monaten
nach ihrer Einreichung zur Beschlussfassung.13
2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder
ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen
Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
3 Ein Mitglied des Initiativkomitees kann die Initiative in der Kirchgemeindeversammlung mündlich erläutern.
4 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Initiative bis zur Beschlussfassung in der Kirchgemeindeversammlung
zurückziehen.

## § 20 b. an der Urne {#par_20}

1 Betrifft die Initiative nach § 16 Abs. 1 einen Gegenstand,
welcher der Urnenabstimmung untersteht, ordnet die Kirchenpflege
innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung die Urnenabstimmung
an.13
2 Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder
ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen
Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
3 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Initiative bis zur Anordnung der Urnenabstimmung zurückziehen.
Behandlung
durch das
Kirchgemeindeparlament
§ 20 a.12 1 Hält die Kirchenpflege die Initiative für gültig, erstattet sie
dem Kirchgemeindeparlament innert neun Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und stellt Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt, andernfalls stellt sie Antrag auf Ungültigerklärung. Sie kann einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.
a. in der Kirchgemeindeversammlung
2 Stimmt das Kirchgemeindeparlament der Initiative ohne Gegenvorschlag zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der
dem Referendum untersteht.
3 Stimmt das Kirchgemeindeparlament der Initiative zu und beschliesst es einen Gegenvorschlag, findet eine Urnenabstimmung über
die beiden Vorlagen statt. Das Kirchgemeindeparlament weist darauf
hin, dass es den Gegenvorschlag der Initiative vorzieht.
4 Lehnt das Kirchgemeindeparlament die Initiative mit oder ohne
Gegenvorschlag ab, findet eine Urnenabstimmung statt.
2. Abschnitt: Kirchgemeindeversammlung
A. Zusammensetzung und Befugnisse

## § 21 Zusammensetzung {#par_21}

Die Kirchgemeindeversammlung ist die Versammlung der
Stimmberechtigten.

## § 22 Befugnisse {#par_22}

1 Der Kirchgemeindeversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a. Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung,
b. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,
c. Abnahme der Jahresrechnung und der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen,
d. Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung,
e. Festsetzung der Entschädigung der Behördenmitglieder,
f. Behandlung von Initiativen gemäss § 19,
g. Genehmigung von Zweckverbandsstatuten und Verträgen gemäss
§§ 63 und 64,
h. Genehmigung von Verträgen über Gebietsveränderungen gemäss
§ 66.
2 Sie führt die folgenden Wahlen durch:
a. Neuwahl der Pfarrer,
b. Wahl der Pfarreibeauftragten,
c. Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin oder
Präsidenten, soweit die Kirchgemeindeordnung keine Urnenwahl
vorsieht,
d. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und deren
Präsidentin oder Präsidenten, soweit die Kirchgemeindeordnung
keine Urnenwahl vorsieht,
e.12 Wahl der Mitglieder der Synode, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung vorgesehen ist.
3 Die Kirchgemeindeversammlung ist für die Bestätigungswahl der
Pfarrer zuständig, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung vorgesehen ist.12

## § 23 Anfragerecht {#par_23}

1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der
Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und
deren Beantwortung in der Kirchgemeindeversammlung verlangen.
2 Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.
3 Die Kirchenpflege beantwortet die Anfrage mündlich in der Kirchgemeindeversammlung.
4 Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Eine
Beratung über die Antwort findet nur statt, wenn die Kirchgemeindeordnung dies vorsieht. Eine Beschlussfassung ist ausgeschlossen.
B. Vorbereitung
Einberufung der

## § 24 Kirchgemeindeversammlung {#par_24}

Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen:
a. auf Anordnung der Kirchenpflege,
b. infolge vorher beschlossener Vertagung,
c. wenn mindestens 15 Stimmberechtigte oder die in der Kirchgemeindeordnung genannte Anzahl von Stimmberechtigten es verlangen.

## § 25 Ankündigung {#par_25}

1 Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten
Anträge, Rechnungen und die Akten sind den Stimmberechtigten zwei
Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.
2 Die Kirchgemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt werden, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten möglich ist.
C. Durchführung

## § 26 Versammlungsleitung {#par_26}

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege leitet
die Kirchgemeindeversammlung.
Handhabung
von Ruhe und

## § 27 Ordnung {#par_27}

1 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in der Versammlung.
2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.
3 Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

## § 28 Stimmenzählende {#par_28}

Die Kirchgemeindeversammlung wählt offen mit relativem
Mehr die erforderliche Anzahl Stimmenzählenden. Diese dürfen weder
Mitglieder der Kirchenpflege oder der Rechnungsprüfungskommission
sein, noch dürfen sie an der Vorbereitung eines Geschäftes mitgewirkt
haben, noch für ein zu besetzendes Amt kandidieren.
Feststellung

## § 29 der Stimmberechtigten {#par_29}

1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Anfrage an
die Versammlung, ob nicht stimmberechtigte Personen anwesend sind.
2 Ist dies der Fall, werden diese aufgefordert, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben.
3 Im Streitfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident aufgrund des Stimmregisters über ihre Stimmberechtigung.

## § 30 Stimmregister {#par_30}

Die Versammlungsleitung erteilt Stimmberechtigten auf Verlangen Auskunft über die Stimmberechtigung einer Person.
D. Anträge
Antragsrecht

## § 31 der Behörden {#par_31}

1 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über die Anträge der Kirchenpflege. Die Anträge werden von einem Mitglied der
Kirchenpflege oder einem Berichterstatter vertreten.
2 Die Kirchenpflege kann zwei Anträge zur gleichen Sache sowie
Eventualanträge über einzelne Punkte einer Vorlage stellen. Sie bezeichnet den von ihr bevorzugten Antrag.
3 Die Kirchenpflege kann zur Klärung grundsätzlicher Fragen Antrag auf Durchführung einer Konsultativabstimmung stellen. Das Abstimmungsergebnis ist für die Kirchenpflege rechtlich nicht verbindlich.
Antragsrecht

## § 32 der Stimmberechtigten {#par_32}

1 Jede anwesende stimmberechtigte Person ist befugt, Ordnungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Diese Anträge können begründet
werden. Es können Gegenanträge gestellt werden.
2 Ordnungsanträge betreffen die Verhandlungsführung. Darunter
fallen insbesondere die folgenden Anträge:
a. Schluss der Diskussion,
b. geheime Wahl und Abstimmung,
c. Verschiebung eines Verhandlungsgegenstandes,
d. Rückweisung,
e. Streichung oder Änderung der Reihenfolge von Traktanden,
f. Rückkommen,
g. Redezeitbeschränkung.
Wiedereinbringung

## § 33 eines Antrags {#par_33}

Die Kirchenpflege ist berechtigt, einen von der Kirchgemeindeversammlung zurückgewiesenen oder abgelehnten Antrag einer
späteren Kirchgemeindeversammlung erneut vorzulegen.
E. Beratung und Abstimmung

## § 34 Beratung {#par_34}

1 Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, sich über den
zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.
2 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Kirchgemeindeversammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.

## § 35 Abstimmungsordnung {#par_35}

1 Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt. Eine Diskussion findet in der Regel nicht statt.
2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander
zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen
scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag
verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.
Offene

## § 36 Abstimmung {#par_36}

1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die
Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand und die Reihenfolge
der Abstimmungen bekannt.
2 Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
Geheime

## § 37 Abstimmung {#par_37}

1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine
geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Bereinigung der Vorlage bei sich gegenseitig ausschliessenden Anträgen.
2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Stimmzetteln.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. Die Kirchgemeindeordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen.

## § 38 Wahlverfahren {#par_38}

1 Für das Wahlverfahren gelten unter Vorbehalt des Reglements über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten folgende
Vorschriften13:
a. Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen
wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während
der Versammlung gemacht werden.
b. Die Wahl erfolgt wie folgt:
1. Es wird offen gewählt.
2. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.
3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
4. Werden mehr Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind,
fallen die Personen mit der geringsten Stimmenzahl aus der
Wahl.
5. Die Präsidentin oder der Präsident wählt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
2 Werden weniger Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind,
findet ein zweiter Wahlgang nach den Vorschriften von Abs. 1 statt.
3 Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Hälfte desselben
Jahres statt wie die Wahlen der politischen Gemeinde.
Wahl der
Mitglieder
der Synode
§ 38 a.12 1 Werden die Mitglieder der Synode durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt, richtet sich das Wahlverfahren nach § 38
Abs. 1. Die Wahl findet zwischen November des Vorjahres und Mai
desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.
2 Findet ein zweiter Wahlgang statt, ist gewählt, wer mehr Stimmen
erhalten hat. § 38 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 findet keine Anwendung.

## § 39 Geheime Wahl {#par_39}

1 Die Kirchgemeindeordnung kann für einzelne Wahlgeschäfte die geheime Wahl vorsehen. Eine geheime Wahl erfolgt stets,
wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine solche verlangt.
2 Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Wahlzetteln. Die Kirchgemeindeordnung kann die Verwendung gedruckter
Wahlvorschläge vorsehen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.
4 Im Übrigen richtet sich die Wahl nach § 38.
3. Abschnitt: Kirchgemeindeparlament12
Bestand § 39 a.12 1 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeindeversammlung ein Kirchgemeindeparlament einführen.
2 Die Kirchgemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder fest.
Öffentlichkeit
der Verhandlungen
§ 39 b.12 1 Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlaments sind
öffentlich.
2 Das Kirchgemeindeparlament schliesst die Öffentlichkeit von der
Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende kirchliche,
öffentliche oder private Interessen gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz6 dies erfordern.
Wahl § 39 c.12 1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments im Verfahren für Mehrheitswahlen an der Urne
gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte4.
2 Als Mitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl stimm- und
wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist. Es besteht kein Amtszwang.
3 Die Amtsdauer endet mit dem Wegzug aus der Kirchgemeinde.
4 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatzwahlen erfolgen in stiller Wahl, sofern die Voraussetzungen gemäss dem
Gesetz über die politischen Rechte erfüllt sind.
5 Die Kirchgemeinde kann durch die Kirchgemeindeordnung in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.
b. Wahlvorschläge
§ 39 d.12 1 Erneuerungswahlen und, soweit die Voraussetzungen für
die stille Wahl nicht erfüllt sind, Ersatzwahlen erfolgen mit gedruckten
Wahlvorschlägen.
2 Zur Wahl vorgeschlagene Personen erklären auf dem Wahlvorschlag unterschriftlich, ob sie in der betreffenden Kirchgemeinde als Angestellte oder Angestellter im Dienste dieser Kirchgemeinde stehen.
c. Wahl von
Angestellten
§ 39 e.12 1 Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments darf in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde stehen.
a. Wahlverfahren,
Wählbarkeitsvoraussetzung
und Beendigung
der Amtsdauer
2 Die wahlleitende Behörde weist die gewählten Personen bei der
Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.
3 Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von
Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Wahl jener Angestellten, die das absolute Mehr erreicht haben und in der Kirchgemeinde tätig sind, mit den
tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben weitere Personen das absolute
Mehr erreicht, rücken diese in der Reihenfolge des erzielten Ergebnisses nach.
4 Können im Verfahren gemäss Abs. 3 nicht alle Sitze besetzt werden, findet für die freien Sitze ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist
sinngemäss anwendbar.
e. nicht
besetzte Stellen
§ 39 f.12 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, gilt diejenige Person als
gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen
Personen das beste Ergebnis erzielt hat.
2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang
statt.
Geschäftsordnung
§ 39 g.12 1 Das Kirchgemeindeparlament gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln:
a. die parlamentarischen Kommissionen und ihre Zuständigkeiten,
b. die Ausstandspflicht der Parlamentsmitglieder,
c. die parlamentarischen Instrumente,
d. die Verhandlungen, Abstimmungen und Wahlen.
3 Enthält die Geschäftsordnung keine entsprechenden Regelungen,
richten sich
a. die Ausstandspflicht nach § 51,
b. die parlamentarischen Instrumente nach Art. 29 Abs. 1 der KO,
c. das Abstimmungsverfahren nach §§ 36 und 37,
d. das Wahlverfahren nach § 38.
Wahl der
Mitglieder
der Synode
§ 39 h.12 1 Werden die Mitglieder der Synode durch das Kirchgemeindeparlament gewählt, erfolgt deren Wahl auf Vorschlag der zuständigen parlamentarischen Kommission.
2 Das Wahlverfahren richtet sich nach § 38 Abs. 1 lit. b. Die Wahl
findet zwischen November des Vorjahres und Mai desjenigen Jahres
statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.
3 Findet ein zweiter Wahlgang statt, ist gewählt, wer mehr Stimmen
erhalten hat. § 38 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 findet keine Anwendung.
Rechte der
Kirchenpflege
§ 39 i.12 1 Die Kirchenpflege unterbreitet dem Kirchgemeindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung.
2 Es steht ihr bei allen Geschäften des Kirchgemeindeparlaments ein
Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.
3 An den Sitzungen des Kirchgemeindeparlaments nimmt sie mit
beratender Stimme und Antragsrecht teil.
4 Sie kann ihre Vorlagen in den vorberatenden Kommissionen des
Kirchgemeindeparlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.
4. Abschnitt: Behörden13
A. Wählbarkeit und Amtsdauer
Wählbarkeitsvoraussetzungen
und Beendigung
der Amtsdauer
§ 40.16 1 Als Behördenmitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der
Wahl stimm- und wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist.
2 Der Pfarrer, die oder der Pfarreibeauftragte und Angestellte der
Kirchgemeinde können nicht Mitglied einer Behörde der sie anstellenden Kirchgemeinde sein. Diese Bestimmung gilt auch für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und
Partner von Pfarreibeauftragten sowie für Personen, die mit Pfarreibeauftragten in faktischer Lebensgemeinschaft verbunden sind.
3 Die Kirchgemeindeordnung kann für Mitglieder der Behörden
auf den Wohnsitz in der Kirchgemeinde verzichten und stattdessen den
Wohnsitz in einer anderen römisch-katholischen Kirchgemeinde des
Kantons Zürich vorsehen. Dies gilt nicht für die Präsidentin oder den
Präsidenten der Kirchenpflege. Bei Mitgliedern der Kirchenpflege
kann der Verzicht auf den Wohnsitz in der Kirchgemeinde auf die
Wiederwahl beschränkt werden.
4 Eine Person kann gleichzeitig nur einer Kirchenpflege und höchstens drei Rechnungsprüfungskommissionen angehören.
5 Mit der Aufgabe des für die Wahl erforderlichen Wohnsitzes endet
die Amtsdauer. Die Kirchgemeindeordnung kann Behördenmitgliedern gestatten, die Amtsdauer zu beenden, wenn sie infolge Aufgabe
des erforderlichen Wohnsitzes die Wählbarkeit verlieren.
Amtszwang § 40 a.15 Für die Mitglieder von Behörden der Kirchgemeinden
besteht kein Amtszwang.

## § 41 Unvereinbarkeit {#par_41}

1 Den Behörden dürfen nicht gleichzeitig angehören:
a. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner,
b. Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner,
c. Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner.
2 Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten
bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.
Wahlannahme
und -ablehnung
§ 41 a.12 Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf
Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.
Konstituierung

## § 42 und Amtsantritt {#par_42}

1 Die Konstituierung der Behörde sowie der Amtsantritt der
Mitglieder erfolgen, sobald die Präsidentin oder der Präsident und die
Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.
2 Jedes Mitglied ist zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet, die
ihm von der Behörde übertragen werden. Die Kirchgemeindeordnung
kann Aufgabenbereiche bezeichnen, zu deren Übernahme die Präsidentin oder der Präsident nicht verpflichtet werden kann.
3 Die Behörden regeln bei ihrer Konstituierung die Stellvertretungen ihrer Mitglieder.
4 Hat sich die Kirchenpflege oder die Rechnungsprüfungskommission bis zum 1. September des Wahljahres nicht konstituiert oder ist das
Amt bis zu diesem Datum nicht angetreten, trifft die Aufsichtsbehörde
die nötigen Vorkehrungen.12
Amtsdauer§ 43. 1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Sie beginnt
mit der Konstituierung. Auf den gleichen Zeitpunkt endet die Amtsdauer des bisherigen Organs.
2 Die Kirchgemeindeordnung kann eine Amtszeitbeschränkung für
Behördenmitglieder festlegen.12
Amtswechsel§ 44. 1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände ist über jeden Amtswechsel zu informieren.
2 Sie wacht darüber, dass die neu gewählten Mitglieder in ihre Aufgaben eingeführt werden.
3 Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Mitglieds
oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters. Erfolgt ein Wechsel bei
den Finanzen sowie beim Aktuariat und bei der Archivverantwortung,
wirkt auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände mit.
4 Über den Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, das insbesondere über die dem neuen Mitglied übergebenen Urkunden und bei
den Finanzen über die Aktiven und Passiven Aufschluss zu geben hat.
Es ist von sämtlichen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen und im
Archiv der Behörde aufzubewahren.
Vorzeitige
Entlassung
§ 45. 1 Wer die Wählbarkeit verliert und aus der Behörde ausscheidet, informiert die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und
Zweckverbände. Wer aus anderen Gründen vorzeitig aus dem Amt
ausscheiden will, ersucht die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände um vorzeitige Entlassung.
2 Dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ist stattzugeben, sofern
die betroffene Behörde dem zustimmt und die Funktionsfähigkeit der
Behörde sichergestellt ist.
Ersatzwahlen § 46. 1 Treten während der Amtsdauer Vakanzen ein, wird eine
Ersatzwahl durchgeführt.
2 Keine Ersatzwahl findet statt, wenn die Erneuerungswahl der
Behörde innert sechs Monaten erfolgt und deren Funktionsfähigkeit
gewahrt bleibt.
B. Einberufung und Beschlussfassung
Einberufung
und Teilnahme
an Sitzungen
§ 47.16 1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem
Drittel ihrer Mitglieder.
2 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
3 Die Sitzungen können physisch an einem Ort oder mit elektronischen Mitteln stattfinden. Der Synodalrat erlässt Richtlinien für die
Durchführung von Sitzungen mit elektronischen Mitteln.
4 Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte nehmen an den
Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme teil. Stellvertretung
ist nur bei längeren Abwesenheiten mit Einverständnis der Präsidentin
oder des Präsidenten gestattet. Für einzelne Verhandlungsgegenstände
können Gäste und Sachverständige zur Sitzung eingeladen werden.13
5 Die Kirchgemeindeordnung kann die Teilnahme von weiteren
Angestellten der Kirchgemeinde vorsehen.
6 Die Verhandlungsgegenstände werden den Mitgliedern vor der
Sitzung bekannt gegeben.
7 Gegen Mitglieder, die in der Teilnahme an Sitzungen nachlässig
sind, erlässt die Präsidentin oder der Präsident die nötigen Mahnungen.
Bleiben diese fruchtlos, wird die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände über diesen Sachverhalt in Kenntnis
gesetzt.
Beschlussfassung
§ 48.16 1 Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer
Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
2 Sie trifft ihre Entscheidung nach gemeinsamer Beratung als Kollegium.
3 Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kollegiums.
Abstimmungen
und Wahlen
§ 49. 1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur
Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Präsidentin oder der Präsident stimmen mit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
2 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das
Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 35, 36 und 38 sinngemäss.
Präsidialentscheide und
Zirkularbeschlüsse
§ 50. Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der
Behörde behandelt werden, kann die Präsidentin oder der Präsident
an ihrer Stelle entscheiden oder eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die
Behörde an der nächsten Sitzung über gefasste Präsidialentscheide.
Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse werden ins Protokoll aufgenommen.
Ausstandspflicht
§ 51. 1 Behördenmitglieder treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen
erscheinen, insbesondere:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,
b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung,
eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind,
c. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertreterin bzw. ihrem Vertreter, befangen sein könnten.
2 Ist der Ausstand streitig, entscheidet die Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
3 Bei der Behandlung des Budgets und bei allgemein verbindlichen
Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht.
Ausschluss der
Öffentlichkeit
§ 52. Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.
C. Aufgabenübertragung, Kommissionen und Sachverständige
Aufgabenübertragung
§ 53. 1 Eine Behörde kann einzelnen oder mehreren Behördenmitgliedern Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
2 Die Kirchgemeindeordnung kann vorsehen, dass Aufgaben an
Angestellte der Kirchgemeinde zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
Beratende
Kommissionen
und Sachverständige
§ 54. Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte beratende Kommissionen einsetzen oder Sachverständige beziehen.
D. Kirchenpflege
Organisation § 55. 1 Die Kirchenpflege besteht aus fünf Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Anzahl Mitglieder
vorsehen.
Befugnisse § 56. 1 Der Kirchenpflege stehen insbesondere folgende Befugnisse
zu:
a. die Ausführung der ihr durch die Kirchgemeindeordnung übertragenen Aufgaben,
b.13 die Besorgung der Angelegenheiten der Kirchgemeinde, soweit
nicht eine andere Behörde oder ein anderes Organ zuständig ist,
c.13 die Vorberatung der an die Kirchgemeindeversammlung oder das
Kirchgemeindeparlament zu bringenden Geschäfte und die Antragstellung darüber,
d. die Vornahme der ihr übertragenen Anstellungen,
e.13 die Erstellung des Budgets zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments sowie die Führung der
Rechnung der Kirchgemeinde,
f. die Bewilligung von Ausgaben nach den Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung,
g. der Erlass einer Geschäftsordnung.
2 Sie vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen.
Aufgaben § 57. Die Kirchenpflege bestellt aus ihrer Mitte die Verantwortlichen für die einzelnen Aufgabenbereiche.
Aktuariat§ 58. 1 Die Kirchenpflege wählt eine Aktuarin oder einen Aktuar.
Die Präsidentin oder der Präsident kann dieses Amt nicht ausüben.
2 Die Aktuarin oder der Aktuar muss nicht Mitglied der Behörde
sein.
E. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission13
Rechnungsprüfungskommission
§ 59.13 1 Die Kirchgemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskommission aus drei Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine
höhere Mitgliederzahl vorsehen.
2 In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament wählt das Parlament die Mitglieder aus seiner Mitte.
b. Aufgaben§ 60. 1 Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die
Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde. Sie hat die Prüfung
des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens nach finanzpolitischen
und finanztechnischen Gesichtspunkten sowie der finanziellen Angemessenheit vorzunehmen.
2 Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie alle
Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten oder das Kirchgemeindeparlament entscheiden.13
Geschäftsprüfungskommission
§ 60 a.12 1 Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament sind zur
Geschäftsprüfung verpflichtet.
2 Das Parlament wählt zu diesem Zweck aus seiner Mitte eine Geschäftsprüfungskommission bestehend aus fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.
3 Die Geschäftsprüfung kann auch von einer Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen werden. Diese besteht aus
fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.
b. Aufgaben§ 60 b.12 1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische
Kontrolle über die Geschäftsführung der Kirchgemeinde aus.
2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und die dem Parlament
vorzulegenden Geschäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist.
3 Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.
Herausgabe
von Unterlagen
§ 60 c.12 Die Kirchenpflege schränkt die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
a. Bestand
a. Bestand
Fachkunde § 61.13 1 Die finanztechnische Prüfung des Kirchgemeindehaushaltes
muss durch eine Person geleitet werden, die über die notwendige Fachkunde verfügt. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament muss
hierfür eine externe Prüfstelle gemäss Abs. 2 eingesetzt werden.
2 Erfüllt in Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament kein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission die Anforderung gemäss Abs. 1
Satz 1, ist eine externe Prüfstelle nach den Vorschriften des Finanzreglements der Kirchgemeinden10 einzusetzen.
3 Die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Synodalrat.
4 Der Synodalrat legt in einem Merkblatt die Anforderungen an
die Fachkunde fest.
Unabhängigkeit § 62. 1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission müssen tatsächlich und dem Anschein nach unabhängig sein.
2 Sie dürfen weder ein anderes Amt in der Kirchgemeinde ausüben
noch in einem vertraglichen Verhältnis zur Kirchgemeinde stehen.
3 Sie üben ihr Amt frei von Weisungen der Kirchgemeinde aus.
4 Abs. 1 und 2 sind nicht auf Mitglieder der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommissionen in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament anwendbar.12
3. Teil: Zusammenarbeit
Zweckverband § 63.13 1 Die Kirchgemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehreren Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen.
2 Die Zweckverbandsstatuten regeln mindestens die folgenden
Punkte:
a. beteiligte Kirchgemeinden,
b. Art und Umfang der Aufgaben,
c. Organisation,
d. Entscheidungsbefugnisse der Organe,
e. Finanzierung und Kostenverteilung,
f. Aufsicht,
g. Beendigung der Zusammenarbeit.
3 Die Zweckverbandsstatuten bestimmen, welche Bestimmungen
als grundlegend gelten.
4 Erlass und grundlegende Änderungen der Zweckverbandsstatuten
bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlungen oder der
Kirchgemeindeparlamente aller Kirchgemeinden. Für die übrigen Änderungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Kirchgemeinden.
5 Erlass und Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der
Genehmigung des Synodalrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
6 Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung bei Wahlen
und Abstimmungen an der Urne werden von der in den Zweckverbandsstatuten bezeichneten politischen Gemeinde wahrgenommen.
Juristische
Personen des
Privatrechts
§ 63 a.12 1 Kirchgemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung
einer oder mehrerer Aufgaben
a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,
b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen,
c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person
des Privatrechts übertragen.
2 Die Zusammenarbeit wird in einem Vertrag im Sinne von § 64
Abs. 2 geregelt. Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grundlegend gelten.
3 Es kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden, in
dem jede Kirchgemeinde vertreten ist.
4 Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Änderungen des Vertrags sowie das Genehmigungsverfahren richten sich nach § 63 Abs. 4
und 5.
Vertragliche
Zusammenarbeit
§ 64. 1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Kirchgemeinden Verträge abschliessen.
2 Die Verträge regeln mindestens die folgenden Punkte:
a. beteiligte Kirchgemeinden,
b. Rechtsform der Zusammenarbeit,
c. Art und Umfang der Aufgaben,
d. Finanzierung und Kostenverteilung,
e. Aufsicht,
f. Beendigung der Zusammenarbeit.
3 Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grundlegend gelten.
4 Über den Abschluss und die grundlegenden Änderungen von Verträgen beschliessen die Kirchgemeindeversammlungen oder Kirchgemeindeparlamente der beteiligten Kirchgemeinden. In den übrigen
Fällen kann die Kirchgemeindeordnung die Zuständigkeit der Kirchenpflege vorsehen.13
4. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Kirchgemeinden
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand12
Bestandesänderungen
§ 65.13 1 Die Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung aufgeführt.
2 Neubildung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemeinden erfolgen durch Beschluss der Synode auf Gesuch der betreffenden
Kirchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates.
Zusammenschluss von
Kirchgemeinden
§ 65 a.12 1 Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung kann von der Kirchenpflege die Prüfung von Zusammenschlüssen verlangt werden.
2 Bei Annahme der Initiative wird die Kirchenpflege verpflichtet, Zusammenschlüsse zu prüfen und die Kirchgemeindeversammlung oder
das Kirchgemeindeparlament darüber zu informieren.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen
über die Behandlung von Initiativen nach §§ 16 ff.
b. Zusammenschlussvertrag
§ 65 b.12 1 Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wollen,
schliessen einen Vertrag.
2 Dieser regelt insbesondere:
a. ob eine neue Kirchgemeinde gebildet wird oder eine Kirchgemeinde
andere Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeteile aufnimmt,
b. die Übergangsordnung,
c. den Übergang der Rechtsverhältnisse,
d. die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zur Kirchgemeindeordnung und zum Budget Antrag stellen kann.
c. Verfahren § 65 c.12 1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Kirchgemeinde
beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der
Genehmigung des Synodalrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit prüft.
Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.
a. Initiative zur
Prüfung von
Zusammenschlüssen
2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden beschliesst die Kirchgemeindeordnung der neuen Kirchgemeinde.
d. Unterstützung§ 65 d.12 1 Die Körperschaft kann auf Gesuch hin Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden mit Beratung und mit finanziellen Beiträgen unterstützen, wenn durch den Zusammenschluss
a. eine zweckmässig abgegrenzte Kirchgemeinde entsteht,
b. die Interessen der anderen Kirchgemeinden und der Körperschaft berücksichtigt werden.
2 Die Körperschaft kann folgende finanzielle Beiträge leisten:
a. Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses,
b. Beiträge zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich während längstens vier Jahren.
3 Die Bemessung des Beitrags gemäss Abs. 2 lit. b berücksichtigt
den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zusammenschluss, die den beteiligten Kirchgemeinden ausbezahlt wurden
und den beteiligten Kirchgemeinden unter der Annahme ihres Zusammenschlusses zugestanden hätten.
4 Der Synodalrat regelt die Höhe der Beiträge in einem Reglement.
2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet12
Gebietsveränderungen
§ 66.13 1 Die Kirchgemeinden können im gegenseitigen Einverständnis ihre Grenzen bereinigen oder verändern.
2 Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die Rechtsfolgen der Gebietsveränderungen in einem Vertrag.
3 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Kirchgemeindeversammlung über den Vertrag. In Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament fällt die Gebietsveränderung in dessen Zuständigkeit. Die
Kirchgemeindeordnung kann eine andere Regelung vorsehen.
4 Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Synodalrates. Dieser
prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.
5. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz
1. Abschnitt: Aufsicht
Aufsicht über
die Kirchgemeinden und
Zweckverbände
§ 67. 1 Die Kirchgemeinden und Zweckverbände unterstehen der

## Art. 42b allgemeinen Aufsicht der Aufsichtskommission gemäss {#art_42b}

KO
und der Oberaufsicht des Synodalrates. Vorbehalten bleibt die Aufsicht
des Bezirksrates nach § 12 Abs. 2 des Kirchengesetzes7 bei der unmittelbaren Anwendung staatlichen Rechts.13
2 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände wacht insbesondere darüber, dass die Kirchgemeindebehörden
und ihre Angestellten sowie die Organe der Zweckverbände ihre Pflichten gemäss den gesetzlichen Vorschriften und im Sinne der Einvernehmlichkeit erfüllen.
Visitationen § 68. 1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände nimmt alle zwei Jahre Visitationen bei Kirchgemeinden und
Zweckverbänden vor. Ausserordentliche Visitationen bei Missständen
bleiben vorbehalten.
2 Sie prüft insbesondere
a. die Archive, Protokolle, Register und Verzeichnisse,
b. die Einhaltung der Anstellungsordnung der Körperschaft,
c. die Einhaltung der Vorschriften zur fachkundigen und unabhängigen Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens,
d. die jährlich einzureichenden Jahresrechnungen. Sie nimmt Stichproben vor,
e.12 die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Datenschutzrichtlinien insbesondere im IT-Bereich.
Berichterstattung
§ 69. 1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände erstattet dem Synodalrat jährlich Bericht über die Ausübung
der Aufsicht.
2 Bei Feststellung von Problemen im Verhältnis zwischen Kirchenpflege und Pfarrer und der oder dem Pfarreibeauftragten informiert
sie den Generalvikar für den Kanton Zürich.
Anordnung
von Aufsichtsmassnahmen
§ 70. Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände greift ein, wenn
a. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
b. die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist.
Aufsichtsmassnahmen
§ 71. 1 Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände kann insbesondere
a. Weisungen erteilen,
b. vorsorgliche Massnahmen treffen,
c. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,
d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,
e. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Amtes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
2 Dem Synodalrat bleibt vorbehalten, einer Kirchgemeinde das
Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders
gewährleistet werden kann. Der Synodalrat entscheidet auf Antrag
der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
oder im Rahmen seiner Oberaufsicht.
Kostenauferlegung
§ 71 a.12 Trifft eine körperschaftliche Aufsichtsbehörde Massnahmen, sind die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel
der beaufsichtigten Organisation aufzuerlegen.
2. Abschnitt: Rechtsschutz
Neubeurteilung
von
Entscheiden
§ 72. 1 Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, kann Neubeurteilung verlangt werden:
a. durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde,
b. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Angestellten der Kirchgemeinde.
2 Die Mitwirkung am Entscheid, welcher die Neubeurteilung untersteht, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
3 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid
anzuzeigen.
4 Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten.
5 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt
aufschiebende Wirkung zu.
6 Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs erhoben werden.
Rekurs
an die Rekurskommission
§ 73. Gestützt auf dieses Reglement ergangene Akte können nach
Massgabe von Art. 47 KO8 mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Synodalrates nach Art. 41 KO8.
Rekursberechtigung
und -gründe
§ 74. 1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.
2 Kirchgemeinden und Zweckverbände sind rekursberechtigt, wenn
sie
a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,
b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-3 oder
Bundesverfassung11 gewährt,
c. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
3 In Stimmrechtssachen steht der Rekurs jeder Person zu, die in der
betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Wird beanstandet, im
Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über
die politischen Rechte verletzt worden, so kann nur eine Person, die an
der Versammlung teilgenommen hat und dort die Verletzung gerügt
hat, Rekurs erheben.
Rekursverfahren
§ 75. Das Rekursverfahren richtet sich nach Art. 48 KO8.
Anordnungen
bei Urnenabstimmungen
und -wahlen
§ 76. 1 Betrifft der Rekurs eine Urnenabstimmung oder eine
Urnenwahl, kann die Rekurskommission Nachzählungen vornehmen
oder vornehmen lassen.
2 Die Wiederholung einer Urnenabstimmung oder einer Urnenwahl wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Abstimmung oder
Wahl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
Weiterzug
durch die
Kirchgemeinde
§ 77. 1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ
darüber, ob die Kirchgemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten soll:13
a. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament das Parlament,
b. in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeversammlung die Kirchenpflege nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.
2 Der Entscheid kann nachgebracht werden, wenn die Kirchenpflege das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.
6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vollzug§ 78. 1 Kirchgemeinden und Zweckverbände nehmen die notwendigen Anpassungen ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten
dieses Reglements vor.
2 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer
nach bisherigem Recht im Amt.
Inkrafttreten§ 79. Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist
durch Beschluss des Synodalrates in Kraft2.
1 OS 72, 460.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
3 LS 101.
4 LS 161.
5 LS 161.1.
6 LS 170.4.
7 LS 180.1.
8 LS 182.10.
9 LS 182.22.
10 LS 182.63.
11 SR 101.
12 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
13 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
14 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 442; ABl 2022-12-16). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
15 Eingefügt durch B vom 6. November 2025 (OS 81, 85; ABl 2025-11-28). In
Kraft seit 1. April 2026.
16 Fassung gemäss B vom 6. November 2025 (OS 81, 85; ABl 2025-11-28). In
Kraft seit 1. April 2026.
