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title: "Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung"
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# Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Zweck
1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, im Folgenden Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine Fachhochschule im Sinne
der Bundesgesetzgebung.
2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und Finanzierung der Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz ein bedarfsgerechtes, praxisorientiertes Fachhochschulangebot sicherzustellen.
3 Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsnatur, Name und Sitz
1 Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt der
Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieser Vereinbarung und des Leistungsauftrags.
2 Der Name der Fachhochschule wird in der Fachhochschul-Verordnung festgelegt.
3 Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Kernaufgaben der Fachhochschule sind Lehre und Forschung.
2 Die Fachhochschule bietet zudem Weiterbildung und Dienstleistungen an.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
1 Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung im In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die Lehrangebote, die
Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen der
Bildung und Forschung auf Hochschulstufe.
2 Sie kann insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen,
gemeinsame Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur gemeinsam nutzen.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit
dem In- und Ausland sowie die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen
und Abschlüssen.

## Art. 5 {#art_5}

Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers
1 Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags
a) die Forschung und Entwicklung;
b) den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft und Gesellschaft.
2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen.
3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von regionaler
Bedeutung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin sind auch der Finanzierungsschlüssel und die Berichterstattung festzulegen. Solche Leistungsvereinbarungen bedürfen der Einstimmigkeit des Konkordatsrats.

## Art. 6 {#art_6}

Freiheit von Lehre und Forschung
Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die
Freiheit von Lehre und Forschung.

## Art. 7 {#art_7}

Leistungsauftrag
1 Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch Ausbildungsaufgaben
anderer Bildungsstufen übertragen werden, sofern diese von regionalem Interesse sind und in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsangebot
der Fachhochschule stehen.

## Art. 8 B. Aus- und Weiterbildung {#art_8}

Grundsatz
Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und –umfang,
erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich nach den
Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

## Art. 9 {#art_9}

Zulassungsbeschränkungen
1 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete Zulassungsbeschränkungen verfügen. Er kann
a) die Zulassung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen beschränken,
wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt;
b) die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich zum
Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten.
2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a) Berücksichtigung von Eignungskriterien;
SRSZ 1.1.2015 3
b) Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit;
c) Wartelisten;
d) Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im Rahmen von
Vereinbarungen mit anderen Schulträgern.
3 Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet werden.

## Art. 10 {#art_10}

Studiengebühren
1 Die Studierenden haben der Fachhochschule Studiengebühren zu entrichten.
2 Der Konkordatsrat erlässt auf Antrag des Fachhochschulrats eine Gebührenverordnung. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an den Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz.
3 In begründeten Fällen können für ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebühren festgelegt werden.
4 Nachdiplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen sind kostendeckend in
Rechnung zu stellen. Der Konkordatsrat regelt die Ausnahmen.

## Art. 11 C. Angehörige der Fachhochschule {#art_11}

Angehörige
1 Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende.
2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitarbeitenden
und Studierenden im Statut.

## Art. 12 {#art_12}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.
2 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

## Art. 13 {#art_13}

Personalrecht
1 Für die Mitarbeitenden gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons Luzern.
2 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats in einer Personalverordnung besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen, die von Absatz 1 abweichen und mit denen den Verhältnissen der Fachhochschule Rechnung getragen wird.

## Art. 14 {#art_14}

Rechte und Pflichten der Studierenden
1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden, die
Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten.
2 Bei schwerwiegenden Disziplinarfällen ist der Ausschluss vom Studium an der
Fachhochschule möglich.

## Art. 15 D. Zuständigkeit kantonaler Behörden {#art_15}

Parlamente der Trägerkantone
Die Parlamente der Trägerkantone haben die Oberaufsicht über die Fachhochschule. Sie
a) nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis;
b) nehmen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis;
c) wählen ihre Mitglieder der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.

## Art. 16 {#art_16}

Interparlamentarische Fachhochschulkommission
1 Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder
für die Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Amtszeit je zwei
Mitglieder in die Interparlamentarische Fachhochschulkommission (IFHK). Jedes
Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme.
2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die
insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.
3 Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie
a) überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den Parlamenten
Bericht;
b) nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung;
c) nimmt die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
d) wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule angemessen
informiert;
e) kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren Organen Auskünfte einholen;
f) kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung beantragen;
g) kann den Parlamenten besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen;
h) kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen.

## Art. 17 {#art_17}

Regierungen der Trägerkantone
1 Die Regierungen der Trägerkantone
a) wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat;
b) genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag;
c) genehmigen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Ein Beschluss gemäss Absatz 1b kommt nur zustande, wenn alle Regierungen
zustimmen.

## Art. 18 SRSZ 1.1.2015 5 {#art_18}

Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat vertritt gegenüber den Organen der Fachhochschule die
Interessen der Trägerschaft und hat die Aufsicht über die Fachhochschule.
2 Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zusammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der
Konkordatsrat organisiert sich selbst.
3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrats
ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Trägerkantone.

## Art. 19 {#art_19}

Zuständigkeiten des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat
a) bereitet die Geschäfte vor, die von den Regierungen zu beschliessen sind,
und stellt diesen Antrag;
b) regelt den Vollzug der Vereinbarung in der Fachhochschulverordnung und bei
Bedarf in der Personalverordnung;
c) beschliesst zuhanden des Fachhochschulrats strategische Vorgaben zur
Erarbeitung des Entwicklungs- und Finanzplans;
d) genehmigt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Bundes sowie
die Infrastruktur- und Investitionsplanung;
e) beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone gemäss Art. 28 sowie ausserordentliche Beiträge gemäss Art. 30 Absatz 3 und
genehmigt das jährliche Budget;
f) beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 9;
g) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrats;
h) wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats;
i) legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest;
j) wählt eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle;
k) genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
l) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Trägerkantone;
m) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung zugewiesen sind.
2 Beschlüsse gemäss Absatz 1b-f müssen einstimmig erfolgen. Alle übrigen
Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder.

## Art. 20 E. Organe der Fachhochschule {#art_20}

Organe
1 Organe der Fachhochschule sind:
a) der Fachhochschulrat;
b) die Fachhochschulleitung;
c) die Revisionsstelle.
2 Das Statut kann weitere Organe vorsehen.

## Art. 21 {#art_21}

Fachhochschulrat
1 Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats die
strategische Führungsverantwortung.
2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Er
wird jeweils für eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags entspricht.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Konkordatsrat den Fachhochschulrat oder
einzelne Mitglieder jederzeit abberufen.

## Art. 22 {#art_22}

Zuständigkeiten des Fachhochschulrats
Der Fachhochschulrat
a) ist verantwortlich für die Erfüllung des mehrjährigen Leistungsauftrags;
b) überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule;
c) regelt die Organisation der Fachhochschule und die Aufgaben der Fachhochschulleitung in einem Statut;
d) stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen Bestimmungen;
e) wählt die Fachhochschulleitung;
f) stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- und Finanzplan, zum
mehrjährigen Leistungsauftrag und zu den jährlichen Finanzierungsbeiträgen
gemäss Art. 28;
g) verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats;
h) verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des
Konkordatsrats;
i) nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht;
j) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden des Konkordatsrats;
k) erlässt die notwendigen Reglemente;
l) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung oder das
Vollzugsrecht zugewiesen sind.

## Art. 23 {#art_23}

Fachhochschulleitung
1 Die Fachhochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie wirkt
bei der Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung werden im Statut geregelt.

## Art. 24 {#art_24}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der Fachhochschule.
2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und stellt Antrag zur Genehmigung
oder Rückweisung der Jahresrechnung.
SRSZ 1.1.2015 7

## Art. 25 F. Steuerung und Finanzierung {#art_25}

Steuerung
1 Die Trägerkantone steuern die Fachhochschule über mehrjährige Leistungsaufträge. Der Leistungsauftrag basiert auf dem Entwicklungs- und Finanzplan.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
a) die Entwicklungsschwerpunkte;
b) die Leistungs- und Finanzziele der Fachhochschule;
c) die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone;
d) die Berichterstattung.
3 Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren.
4 Der Entwicklungs- und Finanzplan orientiert sich an den Vorgaben des Bundes.

## Art. 26 {#art_26}

Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens
1 Die Fachhochschule wird im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
2 Der Konkordatsrat legt in der Fachhochschul-Verordnung die Standards der
Rechnungslegung fest.
3 Für die nur von einem einzelnen Trägerkanton finanzierten Leistungsangebote
sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.

## Art. 27 {#art_27}

Finanzierung
1 Die Fachhochschule finanziert ihre Aufwendungen durch:
a) Beiträge der Trägerkantone;
b) Beiträge des Bundes;
c) Beiträge der Nicht-Trägerkantone für ihre Studierenden;
e) Gebühren der Studierenden;
f) Entgelte für Leistungen an Dritte;
g) weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.

## Art. 28 {#art_28}

Jährlicher Finanzierungsbeschluss
1 Gestützt auf den Leistungsauftrag und die rollende Finanzplanung beschliesst
der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone.
2 Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränderungen der Rahmenbedingungen anpassen, soweit das Erreichen der im mehrjährigen Leistungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird.
3 Sofern der Konkordatsrat für ein Jahr keinen neuen Finanzierungsbeschluss
fällt, schulden die Konkordatskantone die Finanzierungsbeiträge gemäss letztem
Finanzierungsbeschluss.

## Art. 29 {#art_29}

Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus:
a) den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie sie gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht-Trägerkantonen
geschuldet sind;
b) dem Globalbeitrag an die Betriebskosten;
c) der Finanzierung der baulichen Infrastruktur;
d) dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung;
e) der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der Fachhochschule;
f) der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrats
und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.
2 Von der Summe der Beiträge gemäss Absatz 1b-d wird die Abgeltung des
Standortvorteils gemäss Absatz 1e in Abzug gebracht. Die verbleibenden Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studierenden des
vorletzten Kalenderjahrs auf die Trägerkantone aufgeteilt.
3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass damit
die laufenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden können.
4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Absatz 1e beträgt 6 Prozent des
Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist.
5 Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu gleichen
Teilen getragen.
6 Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind von
diesem kostendeckend zu finanzieren.
7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul-Verordnung geregelt.

## Art. 30 {#art_30}

Finanzkompetenz
1 Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen des mehrjährigen Leistungsauftrags jährlich das Budget der Fachhochschule. Das Budget bedarf der Genehmigung des Konkordatsrats.
2 Die Fachhochschule kann für am Jahresende noch nicht abgeschlossene Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden.
3 Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des mehrjährigen
Leistungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung der Finanzierungsbeiträge durch die Trägerkantone nötig ist. Benötigt sie darüber hinaus
zusätzliche Mittel, beantragt der Fachhochschulrat dem Konkordatsrat ausserordentliche Beiträge.

## Art. 31 {#art_31}

Eigenkapital
1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve.
SRSZ 1.1.2015 9
2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von Betriebsverlusten oder für Massnahmen zur Weiterführung der Fachhochschule bei schlechtem Geschäftsgang
verwendet werden. Über Entnahmen entscheidet der Konkordatsrat.
3 Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in der
Fachhochschul-Verordnung geregelt.
4 Die Fachhochschul-Verordnung regelt die Rückerstattung an die Trägerkantone,
wenn ein festzulegender Höchstwert überschritten wird.

## Art. 32 {#art_32}

Ergebnisverwendung
1 40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese
50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht.
2 Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve zugewiesen, bis
das maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach verbleibende Überschüsse werden den Kantonen zurückerstattet.

## Art. 33 {#art_33}

Bauliche Infrastruktur
1 Die Fachhochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie von den
Standortkantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen mietet.
2 Die Erarbeitung der langfristigen strategischen Infrastrukturplanung erfolgt
durch den jeweiligen Standortkanton. Sie ist mit der aktuellen Entwicklungs-
und Finanzplanung der Fachhochschule abzustimmen. Die Fachhochschule wird
vom Standortkanton einbezogen. Die langfristige strategische Infrastrukturplanung wird dem Fachhochschulrat und dem Konkordatsrat zur Genehmigung
vorgelegt. Der Konkordatsrat sorgt für die Abstimmung der Planungen unter den
Standortkantonen.
3 Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche Infrastruktur ein. Diese ist zuständig für die Konkretisierung und Umsetzung der langfristigen Planung.
4 Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmige Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.

## Art. 34 {#art_34}

Steuerfreiheit
Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

## Art. 35 {#art_35}

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidiär.
Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung.
2 Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern.
3 Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schäden,
die sie der Fachhochschule aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.

## Art. 36 G. Rechtspflege {#art_36}

Vollzug
1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwortlich.
2 Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht des
Sitzkantons.
3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fachhochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.

## Art. 37 {#art_37}

Titelschutz
1 Wer die Ausbildung an der Fachhochschule erfolgreich abschliesst, ist zum
Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen
hat.
3 Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe
eine entsprechende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder
Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

## Art. 38 {#art_38}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus- und
Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache
erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide.
2 Gegen Disziplinarentscheide, Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide, die von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese Vereinbarung beziehungsweise deren Folgeerlasse getroffen werden, kann beim Bildungs- und
Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
3 Gegen Entscheide dieses Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Luzern vom 3. Juli 1972 nicht ausschliesst.
4 Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.

## Art. 39 {#art_39}

Streitschlichtung
1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Trägerkantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden.
2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht
möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005.
SRSZ 1.1.2015 11

## Art. 40 H. Schlussbestimmungen {#art_40}

Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Konkordatsrat des Zentralschweizer
Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999 (FHZ-Konkordat) 2 gegenüber erklärt.

## Art. 41 {#art_41}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden.
2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die
Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird.
3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone über
die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist
den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.

## Art. 42 {#art_42}

Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli1999 legt das Datum des
Inkrafttretens 3 dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten ist der
Beitritt aller Zentralschweizer Kantone.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2. Juli
1999 4 aufgehoben.

## Art. 43 {#art_43}

Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule vom
Kanton Luzern die Hochschule Technik + Architektur, die Hochschule für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst.
2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkordats vom
2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen Trägern
und dem Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch Vertrag
geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme von Rechten und
Pflichten der bisherigen Träger sowie die Übernahme von Aktiven und Passiven.
Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der einstimmigen Zustimmung des
Konkordatsrats.
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule die
Rechtsnachfolge des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli
1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven.
4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlassen ist, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ-Konkordats vom
2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen.
1 GS 23-33.
2 GS 19-461.
3 Vom Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 mit Beschluss vom 19. September
2012 in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013.
4 GS 19-461.
