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title: "Bauverordnung"
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# Bauverordnung

## § 1 {#par_1}

Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)
1 Gegenstand eines regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der
räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, namentlich
a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration,
b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung,
c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Parkierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern),
d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,
1) SR 702
2) SAR 713.100
3) SAR 773.100
4) SAR 271.200
e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomerationspärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme),
f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien,
g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle betreffen,
h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit-, Sport- und
Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung
der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finanzierung).
§ 2 Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)
1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer
Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität
ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzustimmen sind.
2 In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten
Nutzungen sind darin zu behandeln: *
a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der Gemeindestrassen,
b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Haltestellen),
c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss- und Veloverkehrs,
d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlichen
Verkehrs,
e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirtschaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder,
f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevölkerung und der Verkehrserzeugenden.
3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: *
a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss- und Veloverkehrs,
b) Schulverkehr,
c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufenthaltsqualität und Lärmbelastung,
d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme,
e) Belastungen durch Schwerverkehr,
f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements,
g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.
§ 3 Verfahren
1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kommunalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise
mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor
er die Bevölkerung zur Mitwirkung einlädt.
2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte,
wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen
und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.
2. Kommunale Nutzungspläne
2.1. Allgemeine Nutzungspläne
§ 4 Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)
1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der
Nutzungsplanung namentlich auf, *
a) welche Nutzungsreserven im Baugebiet bestehen,
b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den
überbauten und unüberbauten Bauzonen,
c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht
werden,
d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen- und Naherholungsräume,
namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsförderung sowie Lärmsenkung, verbessert werden,
e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht
wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als
5'000 m².
2 Sie stimmt bei Ein- und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt
dar,
a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie
der zusätzliche Verkehr bewältigt wird,
b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die
Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden,
c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und -dichte, namentlich
durch spezifischere Zonenbestimmungen für Industrie- und Gewerbezonen, sowie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrsaufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.
2.2. Sondernutzungspläne
§ 5 Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)
1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassenraums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln:
a) Einrichtungen für die Parkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen
Verkehr,
b) Lärmschutzmassnahmen,
c) Freiraum- und Begegnungszonen,
d) Bepflanzung,
e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.
2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtlichen Verfahrensbestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines
Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
§ 6 Strassenlinien
1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestaltender
Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der
Verkehrswege abzutreten ist.
2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb genehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den Strassenbau benötigt wird.
3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit
einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.
§ 7 Niveaulinien
1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Strassenrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.
§ 8 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)
1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan
weitere Anordnungen enthalten, insbesondere
a) über Lage, Grösse, Beschaffenheit und Gestaltung der Bauten und Anlagen,
über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung,
b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze,
c) Vorschriften im Interesse des Natur-, Ortsbild-, Denkmal-, Gewässer- und Umweltschutzes sowie der Siedlungsqualität,
d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich *
a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) und Abständen,
b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmalschutz usw.) es erfordern,
c) Herabsetzung der Parkfelderzahl,
d) Lärmempfindlichkeitsstufen, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss
Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 5)
geht.
3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie
diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. *
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht anwendbar.
§ 9 Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums (§ 15 BauG)
1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Strassenraumaufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Massnahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die
Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und
Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen
guten Immissionsschutz.
2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorsehen.
3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.
2.3. Verfahren
§ 10 Öffentliche Auflage (§ 24 BauG)
1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplänen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen
Amtsblatt.
§ 11 Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)
1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat beschliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet.
5) SR 814.41
§ 12 Richtplananpassung
1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat
die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan
über den Nutzungsplan beschliesst.
§ 13 Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)
1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des
zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie
im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt
zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
§ 14 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)
1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeentscheid der Verwaltung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch
den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch gesondert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungsentscheids waren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.
§ 15 Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne (§§ 12a und 23
BauG)
1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische
Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab,
Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl
Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).
§ 15a * Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten
1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne triftigen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als
Ganzes zurück.
2bis Definitionen *
§ 15b * Wohnanteil
1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen
für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32
Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.
§ 15c * Störende Betriebe
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem
Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen
Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr verursachen.
§ 15d * Verkaufsfläche
1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche
samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume,
Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.
2ter Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) *
§ 15e * Allgemeine Anforderungen
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die
Umgebung nach folgenden Kriterien:
a) Stellung und Wirkung im Strassenraum,
b) Proportionen und Dimensionen der Bauten,
c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten,
d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten,
e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern,
f) Ausgestaltung von Aussenräumen wie namentlich Grundstückzufahrten
und -zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.
3. Baubegriffe und Messweisen
§ 16 IVHB
1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über
die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 6). Sie sind als
Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung
aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden
Bestimmungen dieses Titels enthalten.
6) SAR 713.010
§ 17 Terrassenhäuser
1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB),
wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der
Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 beträgt. Teile des Gebäudekubus, die vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *
§ 17a * Hang
1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.
§ 18 Mehrfamilienhäuser
1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.
2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser,
wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.
§ 19 Klein- und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)
1 Für Klein- und Anbauten gelten folgende Höchstmasse:
a) Gebäudefläche: 40 m²,
b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrössert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des
Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten,
c) * Dachneigung: maximal 45°.
2 Für Klein- und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein
Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *
3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter angemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellengrenze gestellt werden. *
§ 20 Unterniveau- und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB)
sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm
überragen (Mass f).
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau- und unterirdische
Bauten sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenigstens
50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.
§ 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)
1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein- und Anbauten
höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von
Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein
als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *
2 Sie dürfen den Grenz- und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Baulinien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur
überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *
3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: *
a) Dachvorsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen,
b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.
4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungsplänen und Strassenbauprojekten
bleiben vorbehalten. *
§ 21a * Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)
1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind
a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm
zurückversetzt sind,
b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurückversetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fassadenlänge,
c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sind.
§ 22 Geschosshöhe (§ 49 BauG)
1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.
2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt,
darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichender kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *
§ 23 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)
1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassadenlinie hinausragen.
2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens
einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.
§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)
1 Bei einem Dachgeschoss darf *
a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen,
b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine
Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die
Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen,
c) * …
d) die Dachneigung nicht steiler sein als 45°.
1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt
oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich einer Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche
nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des
kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 7) *
1ter Auf weiteren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer
Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *
2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche
dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Mansarden- und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie
ausdrücklich zulassen.
§ 25 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)
1 Die Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Vollgeschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschossfläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *
1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs- oder Breitseite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung der Grundfläche frei. *
2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.
§ 26 Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)
1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der
Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind
namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden
Räume.
7) Siehe dazu § 63 Abs. 3
§ 27 Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)
1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.
2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die
architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
§ 28 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und
Stützmauern
a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei
ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmauern nicht angerechnet wird,
b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellengrenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie
müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3
(Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante einen Grenzabstand von 60 cm einhalten.
4 Strassen-, Wald- und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien
und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften
vor.
§ 29 Abstand zum Kulturland
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze
ein Abstand eingehalten werden, der
a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängenzuschlag) entspricht,
b) für Stütz- und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser
sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.
2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwendbar.
§ 30 Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)
1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbaulinien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.
§ 31 Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)
1 Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.
4. Ausnützungsziffer
§ 32 Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)
1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF):
AZ = ∑aGF / aGSF
2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden
a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel
1. zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume;
in Attika-, ausgebauten Dach- und natürlich belichteten Vollgeschossen
ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,
2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen,
3. angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen
und dergleichen,
4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare
Räume erschliessen,
5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze
und Balkone; offene Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anrechenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Wegbreite von 1,20 m angerechnet,
6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,
b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen,
c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze
und ohne Publikums-, Kunden- und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln. Sie können für verglaste Balkone, Sitzplätze und
Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufweisen.
3bis Bestehende technische Räume für die Heizung dürfen bei späterem Wegfall des
Bedarfs für einen solchen Raum unter Einhaltung der übrigen Bauvorschriften auch
dann genutzt werden, wenn die Ausnützungsziffer dadurch überschritten wird. *
4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone
liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der
Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnützungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, einzuhalten.
§ 33 Wärmedämmung
1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung stärker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ)
und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.
§ 34 Nutzungsübertragung
1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht
übermässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur innerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *
§ 35 Nutzungsbonus (§ 50 BauG)
1 Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für
die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn
die Gebäude den MINERGIE-P-Standard oder MINERGIE-A-Standard erreichen.
Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Modernisierung den MI-
NERGIE-Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE» und dem «Produktreglement MINERGIE-Gebäudestandards», beide Stand September 2023. 8) *
2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE-P-Standard oder MINER-
GIE-A-Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von 5 % gewährt. *
3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere
Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gewährt.
8) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Zertifizieren > MINERGIE
bzw. MINERGIE-P > Arbeitsdokumente: Grundlagen. Sie sind einsehbar beim Departement
Bau, Verkehr und Umwelt.
5. Energetische Sanierung
§ 36 Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen (§ 51 Abs. 2 BauG,
Art. 45 Abs. 4 EnG 9)) *
1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien erforderliche Abweichung von
den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens
20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungsziffern erlaubt. *
2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den Strassenabstand, ist für eine zusätzliche
Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departements, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich.
5bis Anforderungen an die Beschaffenheit von Bauten und
Anlagen (§ 52 BauG) *
§ 36a * Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
1 In Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse
für die lichte Höhe und die Befensterung:
a) lichte Höhe für Vollgeschosse: 2,40 m,
b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m²,
c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie führen. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf
1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert werden.
2 Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt *
a) * für Ein- und Zweizimmerwohnungen 5 m²,
b) * für grössere Wohnungen 8 m².
§ 36b * Vogelfreundliches Bauen mit Glas
1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen
Vogelkollisionen zu prüfen.
§ 36c * Schutz vor Hochwasser
1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem
Gebiet ist nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Abflusswege und -höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte
nachteilige Auswirkungen ergeben.
9) Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0)
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100-jährliches Ereignis auszurichten.
6. Hindernisfreies Bauen
§ 37 Anforderungen (§ 53 BauG)
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie
Bauten», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins
(SIA) 10) hindernisfrei zu erstellen. *
2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein
Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nur
über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500
die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Erschliessung aller Geschosse möglich ist.
§ 38 Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)
1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise
nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als *
a) * 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der Anlage vor der Erneuerung oder
b) 20 % der Erneuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch- und Räumungsarbeiten), Umgebungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleichen) und Ausstattung
(Möblierung und dergleichen).
7. Arealüberbauungen
§ 39 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)
1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzonen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte Landflächen festlegen.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind
a) haushälterische Nutzung des Bodens,
b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume,
c) gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild,
d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,
10) Die SIA-Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch.
e) * energieeffiziente Gebäude, die
1. * den MINERGIE-Standard (Stand September 2023) erreichen oder
2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 2
lit. c der Energieverordnung (EnergieV) vom 4. Juli 2012 11) benötigen
und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken,
f) gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen,
g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.
4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden
Punkten von der Regelbauweise abweichen:
a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform),
b) Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten ist,
c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.
§ 40 Fachbericht
1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine
unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die
Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht.
Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.
8. Strassen und Parkfelder
§ 41 Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)
1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien
die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute
(VSS) 12) *
a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März
2019, 13)
b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen»
vom 31. März 2019, 14)
c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen»
vom 31. März 2019, 15)
11) SAR 773.211
12) Die VSS-Normen können bezogen werden bei www.vss.ch.
13) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 040b vom April 1992.
14) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 042 vom April 1992.
15) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 043 vom April 1992.
d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom
31. März 2019, 16)
e) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrassen»
vom 31. März 2019, 17)
f) SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008,
g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe
und Elemente» vom 31. März 2019, 18)
h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und
Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, 19)
i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März
2019, 20)
j) * VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, 21)
2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm
VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019. 22) *
§ 42 Sichtzonen (§ 110 BauG)
1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Strassenraum» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. 23) *
2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind
innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *
3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde- und Privatstrassen und von Privatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch.
Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantonsstrassen unter sich ist der Kanton zuständig.
16) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 044 vom April 1992.
17) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 045 vom April 1992.
18) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 200a vom Juni 2003.
19) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 201 vom Oktober 1992.
20) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 202 vom Oktober 1992.
21) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 271a vom August 1990.
22) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 050 vom Mai 1993.
23) Das Merkblatt und Erläuterungen dazu sind veröffentlicht unter www.ag.ch/tiefbau > Strasseninfrastruktur > Integrales Management-System IMS > Einstieg ins IMS > 408 Verkehrstechnik/Verkehrssicherheit > Merkblatt Sicht im Strassenraum 408.104 / Erläuterungen Sicht
im Strassenraum 408.105
§ 43 Parkfelderzahl (§ 56 BauG)
1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm
VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März
2019. 24) Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für *
a) Wohnnutzungen,
b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das
motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro
Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu- und Wegfahrt zählen als zwei
Fahrten) beträgt.
2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die
dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder
nach vergleichbaren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Erfahrungswerten.
3 Bei Standortfestsetzungen in Richt- und Nutzungsplänen wird für die Berechnung
der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort-Typ D der
Norm ausgegangen, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit
öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort-Typ vorliegt.
4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 25) *
§ 43a * Autoarmes Wohnen
1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres
Parkfelder-Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem
Mobilitätskonzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und
mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.
2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im
Grundbuch anzumerken.
3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.
§ 44 Gestaltung
1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie
die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen» vom 31. März 2019. 26) *
24) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen
werden bei www.vss.ch.
25) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 065 vom August 2011. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
26) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 291a vom 1. Februar 2006. Sie kann bezogen
werden bei www.vss.ch.
2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm
VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März
2019. 27) *
§ 45 Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)
1 Als grössere Parkierungsanlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder
samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m² ist. Die Bodenfläche, die sie beanspruchen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche
a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m²,
b) über 4'000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber
7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um
höchstens 500 m² ebenerdig erweitert werden.
§ 46 Baureife (§ 32 BauG)
1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen
von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu- und
Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass
die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen.
2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten
oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das
auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten des Mobilitätsverhaltens beruht.
3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind verbindlich zu regeln.
§ 47 Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)
1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligungspflichtige Benutzung
einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei
a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen,
Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt- und Verkaufsstände, Strassencafés, Kioske und dergleichen,
b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie
Überbauten, Unter- und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanlagen und Seilbahnen,
c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder
nicht mehr gemeinverträglich sind.
2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Ausführung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen.
Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.
27) Die Norm ist identisch mit der Norm SN 640 066 vom August 2011. Sie kann bezogen werden bei www.vss.ch.
3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche
für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin
oder dem Kreisingenieur einzureichen.
9. Strassenunterhalt
§ 48 * …
10. Befreiung von der Baubewilligungspflicht und vereinfachtes
Verfahren
§ 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 59 BauG)
1 Im ganzen Gemeindegebiet bedürfen keiner Baubewilligung *
a) * herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe. Die Zäune müssen wieder entfernt werden, wenn die Fläche zukünftig nicht mehr als Weide genutzt wird,
b) Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m,
c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst-,
Gemüse- und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wildschutzzäune
müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind,
d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m² Fläche ohne Hartbelag
für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben,
e) Wanderwagen für Bienen bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am gleichen Ort sowie freistehende Magazin- oder andere Beuten für maximal 12 Bienenvölker,
f) * Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Hydranten und dergleichen,
g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu
0,5 m²,
h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden verbundene Einrichtungen,
i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche,
j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus bis zu einer Aufstelldauer von
6 Monaten pro Kalenderjahr.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in den Bauzonen *
a) * Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe,
b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung
vorliegt,
c) Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken
sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m²,
d) * Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m,
wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen
und Fahrradunterstände,
e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten
1. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,
Buden, Baracken, Stände,
2. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbetriebszeit dürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden
rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt
werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.
3 Keiner Baubewilligung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit einer Fläche bis 3,50 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie
müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem «Merkblatt Wahl-,
Abstimmungs- und andere temporäre Plakate» des Departements Bau, Verkehr und
Umwelt vom 1. April 2021 28) erfüllen und dürfen bei *
a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt
und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,
b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungssonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,
c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
4 Die oben aufgeführten Bauvorhaben sind baubewilligungspflichtig, wenn Nutzungsvorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich-rechtliche Vorschriften,
insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. *
5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.
§ 49a * Solaranlagen (Art. 18a RPG 29), Art. 32a und 32abis RPV 30)) *
1 Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind baubewilligungsfrei, auch wenn sie auf Schrägdächern bei paralleler Anordnung zur Dachfläche diese im rechten Winkel um mehr als 20 cm und auf Flachdächern die
Dachrandkante um mehr als 1 m überragen. Die übrigen Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung an die genügende Anpassung gelten unverändert. *
2 Solaranlagen auf oder an Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit
Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Altstadt- oder Kernzonen, bedürfen einer
Baubewilligung. *
28) Die Richtlinie ist veröffentlicht unter www.ag.ch/baubewilligungen.
29) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979
(SR 700)
30) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)
3 Die Bauherrschaft meldet ihr Vorhaben dem Gemeinderat über die kantonale Plattform 31). Bei Baubewilligungspflicht hat diese Meldung zusätzlich zur Einreichung
des Baugesuchs zu erfolgen. *
4 … *
§ 49b * Luft/Wasser-Wärmepumpen
1 In den Bauzonen, ausgenommen Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts-
und Landschaftsbild sowie Parzellen mit Gebäuden unter Substanzschutz, dürfen
Luft/Wasser-Wärmepumpen nach Durchführen des Meldeverfahrens ausgeführt werden, wenn
a) ein Lärmschutznachweis 32) vorliegt,
b) die Realisierung an einem anderen Standort lärmrechtlich nur unwesentliche
Vorteile brächte und
c) keine Abstandsunterschreitung vorliegt, für die eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.
2 Die Bauherrschaft meldet ihr Vorhaben dem Gemeinderat über die entsprechende
kantonale Plattform 33). Bei Baubewilligungspflicht hat diese Meldung zusätzlich zur
Einreichung des Baugesuchs zu erfolgen.
§ 50 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (§ 61 BauG)
1 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt
a) Klein- und Anbauten innerhalb Bauzonen,
b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender
Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung
eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig,
c) * …
31) www.energievollzug.ch/ag
32) www.fws.ch/laermschutznachweis
33) www.energievollzug.ch/ag
11. Baugesuch, Baubewilligung und Baukontrolle
§ 51 Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)
1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: *
a) * ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in
begründeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baubeginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare
EN-1 bis EN-5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provisorische Minergie-Zertifikat,
b) eine Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu- und Erweiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur,
c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom
26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Gesundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24
Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 34), falls eine
entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.
1bis Die Baugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise
mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *
2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt den Gemeinden Formulare
für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.
3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die
Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf der
Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne,
Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme verlangen.
4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renaturierung und Etappierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau bezeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere
a) Materialnachweis,
b) hydrogeologischer Bericht,
c) Angaben über das Auffüllmaterial.
5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen
Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.
§ 52 Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)
1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat,
gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewilligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.
34) SAR 301.215
2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren.
§ 53 Bauprofile (§ 60 BauG)
1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausserordentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnungen erlassen oder Erleichterungen gestatten.
2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.
3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung des Gemeinderats oder der zuständigen Beschwerdeinstanz beseitigt werden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile
zu beseitigen.
§ 54 Publikation (§ 60 BauG)
1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt
und enthält das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche
und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehalten.
2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Gemeinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Baugrundstück angrenzen, die öffentliche Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies
ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.
3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten
a) Name und Adresse der Bauherrschaft,
b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Flurname oder dergleichen),
c) Umschreibung des Vorhabens,
d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidgenössischer Behörden,
e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage,
f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und
innert welcher Frist diese erhoben werden können.
4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden
können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bauherrschaft innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids das ordentliche Verfahren,
lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und entscheidet neu.
5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zusammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschriften dem Kanton zu.
§ 55 Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen
(§ 64 BauG)
1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen Widersprüche, sucht die Abteilung für Baubewilligungen eine einvernehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide
der kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kantonalen Fachstellen ein.
§ 56 Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)
1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dagegen erhobenen Einwendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligungen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen ein.
2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörden Verhandlungen nötig, lädt der Gemeinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen
Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung
der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.
§ 57 Geltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)
1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner
Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.
2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit
Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.
3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für
sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.
§ 58 Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)
1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über
a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die
Erdgeschosskote markiert sein muss,
b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser- und Energieversorgung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivilschutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und
vor dem Einbringen des Betons für die Decke,
c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus,
d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherrschaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass
gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizierung ist das definitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt
vorzulegen.
2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Baubewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Behörden und ihren Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.
11bis. Abbruchprämie *
§ 58a * Tragung der Rückbaukosten und Finanzierung
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Kosten
für den Rückbau folgender Bauten und Anlagen sowie der anschliessenden Rekultivierung selber zu tragen:
a) Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse,
b) nicht bewilligte Bauten und Anlagen mit Wiederherstellungsanordnung gemäss
§ 159 BauG,
c) befristet bewilligte Bauten und Anlagen,
d) mit auflösender Bedingung bewilligte Bauten und Anlagen, wenn es sich nicht
um zonenkonforme landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen handelt,
e) Bauten und Anlagen, die gemäss einem Fachinventar des Kantons oder des
Bundes erhaltenswürdig sind,
f) Bauten und Anlagen zur Ausbeutung von Nutzungsrechten,
g) nicht fertiggestellte Bauten und Anlagen bei bedingten Ein- und Umzonungen,
h) unterirdische Bauten und Anlagen, die vollständig überdeckt sind.
2 Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten Einzelfällen eine Abbruchprämie gemäss Art. 5a RPG ausrichten, wenn die öffentlichen Interessen an der Auszahlung überwiegen.
3 Anspruch auf eine Abbruchprämie besteht nur, wenn vor der rechtskräftigen Festlegung ihrer Höhe noch nicht mit dem Rückbau begonnen worden ist.
4 Finanzhilfen und Beiträge für den Rückbau aus anderen Quellen werden angerechnet.
5 Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe darf aufgrund der Abbruchprämien mit
höchstens Fr. 1,5 Mio. pro Kalenderjahr belastet werden. Zudem muss die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe über mindestens Fr. 3 Mio. verfügen, ansonsten dieser
keine Gelder für Abbruchprämien entnommen werden dürfen.
6 § 58a gilt gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. b der Kantonsverfassung für die Dauer von
längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten.
§ 58b * Gesuch
1 Das Gesuch um Ausrichtung einer Abbruchprämie ist zusammen mit dem Gesuch
für den Rückbau beim Gemeinderat einzureichen.
2 Dem Gesuch um Ausrichtung einer Abbruchprämie sind insbesondere beizulegen:
a) Situationsplan mit der zu entsiegelnden Fläche und ihrer derzeitigen Materialisierung,
b) Unterlagen mit Angabe der Grundflächen, Kubaturen und Bauweisen der Bauten und Anlagen, die zurückgebaut werden sollen,
c) aktuelle Fotodokumentation dieser Bauten und Anlagen,
d) Angaben zu Finanzhilfen und Beiträgen aus anderen Quellen, die der Abbruchprämie angerechnet werden.
3 Die Abteilung für Baubewilligungen entscheidet über das Gesuch um Ausrichtung
einer Abbruchprämie. Der Gemeinderat eröffnet den Entscheid über die Abbruchprämie gleichzeitig mit dem Bauentscheid.
4 Die Höhe der Abbruchprämie berechnet sich aufgrund von Pauschalansätzen gemäss
dem «Berechnungsblatt Abbruchprämie» der Abteilung für Baubewilligungen vom
18. Mai 2026. 35)
5 Die Pauschalansätze werden periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Hierfür können Unterlagen einverlangt werden, aus denen die effektiven Kosten des
Rückbaus ersichtlich sind.
§ 58c * Auszahlung
1 Die Abteilung für Baubewilligungen veranlasst die Auszahlung, wenn
a) die Gemeinde die korrekte Ausführung des Rückbaus gemäss Bauentscheid bestätigt hat,
b) die Abfälle des Rückbaus korrekt entsorgt sind; die Gemeinde verlangt dafür
von der Bauherrschaft einen Entsorgungsnachweis,
c) gemäss § 58b Abs. 5 einverlangte Unterlagen eingereicht sind,
d) allfällige für das betreffende Grundstück geltende Rückbauverfügungen vollzogen sind.
12. Zuständiges Departement und Rechtsschutz
§ 59 Zuständiges Departement
1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement»
gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss Verordnung das Departement Bau,
Verkehr und Umwelt gemeint.
35) Das Berechnungsblatt ist abgelegt unter www.ag.ch/afb > Mehr zum Thema > Baubewilligungen > Formulare, Merkblätter und Musterbriefe
§ 59a * Zweitwohnungsgesetz
1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des
Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.
§ 60 Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)
1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht verbessert werden, ist nicht einzutreten.
2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.
§ 61 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Beschwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements
und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungsrat zuständig.
3 Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *
13. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 62 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 2011 in Kraft.
§ 63 Übergangsrecht
1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt
a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der
Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstellenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger,
b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der
Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.
2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat
und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeitpunkt der Vorprüfung beurteilt.
3 § 24 Abs. 1bis (Dachdurchbrüche) ist anwendbar, wenn die Gemeinde nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprüfung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die
Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gilt § 16 Abs. 1 ABauV
gemäss Anhang 3. *
§ 64 Altrechtliche Nutzungspläne
1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre
nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der
IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen
im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 aufgeführt sind.
1bis Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden,
müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *
2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten
für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen:
a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe ohne Attikageschoss,
b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der
Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlinie, verkürzt
sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz.
Aarau, 25. Mai 2011 Regierungsrat Aargau
Landammann
DR. HOFMANN
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.05.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung 2011/4-02
04.07.2012 01.09.2012 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2012/5-13
21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/7-36
21.11.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/7-36
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 3 eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 4 eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1bis eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 24 Abs. 1ter eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1bis eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 36 Titel geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 36 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 43 Abs. 4 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 1 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 49a eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 50 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 § 63 Abs. 3 eingefügt 2014/6-10
29.10.2014 01.01.2015 Anhang 03 Inhalt geändert 2014/6-10
08.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/9-24
25.08.2021 01.11.2021 Ingress geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 3 eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 4 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 8 Abs. 3 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 15a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 Titel 2bis eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 15b eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 15c eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 15d eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 Titel 2ter eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 15e eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 17a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 21 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 21a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 22 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 35 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 36 Titel geändert 2021/12-25
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.08.2021 01.11.2021 Titel 5bis eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 36a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 36b eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 36c eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. e) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. h) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. i) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 1, lit. j) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 41 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 43 Abs. 4 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 43a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 44 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 1, lit. f) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 2, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 3 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49 Abs. 4 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 49a Abs. 3 geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 51 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 58 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 59a eingefügt 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 63 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12-25
25.08.2021 01.11.2021 § 64 Abs. 1bis eingefügt 2021/12-25
10.11.2021 01.01.2022 § 48 aufgehoben 2021/18-21
18.05.2022 01.07.2022 § 51 Abs. 1bis eingefügt 2022/12-08
11.01.2023 27.02.2023 § 35 Abs. 1 geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2 geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. a) geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 36a Abs. 2, lit. b) geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1 geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 38 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 49a Abs. 1 geändert 2023/03-04
11.01.2023 27.02.2023 § 61 Abs. 3 geändert 2023/03-04
25.09.2024 01.04.2025 § 32 Abs. 3bis eingefügt 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 35 Abs. 1 geändert 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 35 Abs. 2 geändert 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 39 Abs. 2, lit. e), 1. geändert 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 39 Abs. 2, lit. e), 2. geändert 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 49a Abs. 3 geändert 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 49a Abs. 4 aufgehoben 2024/10-09
25.09.2024 01.04.2025 § 49b eingefügt 2024/10-09
19.11.2025 01.01.2026 § 49a Titel geändert 2025/08-19
19.11.2025 01.01.2026 § 49a Abs. 2 geändert 2025/08-19
10.06.2026 01.07.2026 Titel 11bis. eingefügt 2026/05-18
10.06.2026 01.07.2026 § 58a eingefügt 2026/05-18
10.06.2026 01.07.2026 § 58b eingefügt 2026/05-18
10.06.2026 01.07.2026 § 58c eingefügt 2026/05-18
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.05.2011 01.09.2011 Erstfassung 2011/4-02
Ingress 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 2 Abs. 2, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 2 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 4 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 4 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 4 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 8 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 8 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 15a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
Titel 2bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 15b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 15c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 15d 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
Titel 2ter 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 15e 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 17 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 17a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 19 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 19 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 19 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 19 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 21 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 21 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 21 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 21 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 21 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 21a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 22 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 24 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 24 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-10
§ 24 Abs. 1bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 24 Abs. 1ter 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 25 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 25 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 25 Abs. 1bis 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 32 Abs. 3bis 25.09.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-09
§ 34 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 35 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 35 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 35 Abs. 1 25.09.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-09
§ 35 Abs. 2 25.09.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-09
§ 36 29.10.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6-10
§ 36 25.08.2021 01.11.2021 Titel geändert 2021/12-25
§ 36 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
Titel 5bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 36a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 36a Abs. 2 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 36a Abs. 2, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 36a Abs. 2, lit. b) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 36b 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 36c 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 37 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 38 Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 38 Abs. 1, lit. a) 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 39 Abs. 2, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 39 Abs. 2, lit. e), 1. 25.09.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-09
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 04.07.2012 01.09.2012 geändert 2012/5-13
§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 39 Abs. 2, lit. e), 2. 25.09.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-09
§ 41 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 41 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. c) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. e) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. g) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. h) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. i) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 1, lit. j) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 41 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 42 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 42 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 42 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 43 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 43 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 43 Abs. 4 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 43 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 43a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 44 Abs. 1 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 44 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 44 Abs. 2 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 44 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 48 10.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-21
§ 49 Abs. 1 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 1, lit. f) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 2 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 2, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 2, lit. d) 29.10.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-10
§ 49 Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49 Abs. 4 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49a 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 49a 19.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025/08-19
§ 49a Abs. 1 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 49a Abs. 2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-19
§ 49a Abs. 3 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 49a Abs. 3 25.09.2024 01.04.2025 geändert 2024/10-09
§ 49a Abs. 4 25.09.2024 01.04.2025 aufgehoben 2024/10-09
§ 49b 25.09.2024 01.04.2025 eingefügt 2024/10-09
§ 50 Abs. 1, lit. c) 29.10.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-10
§ 51 Abs. 1 21.11.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-36
§ 51 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 51 Abs. 1, lit. c) 21.11.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-36
§ 51 Abs. 1, lit. c) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-24
§ 51 Abs. 1bis 18.05.2022 01.07.2022 eingefügt 2022/12-08
§ 58 Abs. 1, lit. d) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
Titel 11bis. 10.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026/05-18
§ 58a 10.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026/05-18
§ 58b 10.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026/05-18
§ 58c 10.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026/05-18
§ 59a 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
§ 61 Abs. 3 11.01.2023 27.02.2023 geändert 2023/03-04
§ 63 Abs. 1, lit. a) 25.08.2021 01.11.2021 geändert 2021/12-25
§ 63 Abs. 3 29.10.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-10
§ 64 Abs. 1bis 25.08.2021 01.11.2021 eingefügt 2021/12-25
Anhang 03 29.10.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/6-10
Anhang 1 713.121
Anhang 1 1) (Stand 1. September 2011)
Begriffe und Messweisen
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann
dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt
werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus
planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende
Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend
festgelegt werden.
2. Gebäude
2.1 Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen
eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen
Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2.3 Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren
Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
2.4 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der
Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter
dem tiefer gelegten Terrain liegen.
1) Anhang 1 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht
Anhang 1 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
(IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010)
713.121 Anhang 1
2.5 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das
massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch
die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain.
Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht
berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem
Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der
amtlichen Vermessung.
3.4 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die
Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der
Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den
zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht
überschreiten.
3.5 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die
projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die
projizierte Fassadenlinie umfasst.
Anhang 1 713.121
5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der
Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem
massgebenden Terrain.
5.2 Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der
Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen
Fassadenlinie.
5.3 Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der
Oberkante der Dachkonstruktion.
5.4 Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen
Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die
Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und
Attikageschosse.
Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der
Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für
jedes Gebäude separat ermittelt.
6.2 Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens,
gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über
die Fassadenlinie hinausragt.
6.3 Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht
überschreiten.
713.121 Anhang 1
6.4 Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das
Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter
liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der
Parzellengrenze.
7.2 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien
zweier Gebäude.
7.3 Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung
bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
7.4 Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von
Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt
wird.
8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden
Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
8.2 1) Geschossflächenziffer
Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller
Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
1) Gemäss GRB 2009-0238 vom 15.09.2009 wird dieser Begriff nicht übernommen (vgl.
Beschluss des Interkantonalen Organs Harmonisierung Baubegriffe zur Ausnahmeregelung
"Ausnützungsziffer - Geschossflächenziffer" vom 15. Januar 2009)
Anhang 1 713.121
Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:
– Hauptnutzflächen HNF
– Nebennutzflächen NNF
– Verkehrsflächen VF
– Konstruktionsflächen KF
– Funktionsflächen FF
Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber
vorgegebenen Mindestmass liegt.
Geschossflächenziffer = sflächeGrundstückreanrechenba
ächenGeschossflallerSumme GFZ = aGSF
GF∑
8.3 Baumassenziffer
Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem
massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers
in seinen Aussenmassen.
Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse
(beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil
angerechnet.
Baumassenziffer = sflächeGrundstückreanrechenba
TerrainemmassgebendüberBauvolumen BMZ = aGSF
BVm
8.4 Überbauungsziffer
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche
(aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Überbauungsziffer = sflächeGrundstückreanrechenba
cheGebäudefläreanrechenba ÜZ = aGSF
aGbF
Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten
Fassadenlinie.
8.5 Grünflächenziffer
Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF)
zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen
eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.
Grünflächenziffer = sflächeGrundstückreanrechenba
Grünflächereanrechenba GZ= aGSF
aGrF
Anhang 2 1) (Stand 1. September 2011)
Skizzen
Zu Ziffer 2: Gebäude
Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
1) Anhang 2 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121). Dieser entspricht
Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
(IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010)
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
Zu Ziffer 3: Gebäudeteile
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile
Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse
Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmasse
Figur 5.1 Gesamthöhe
Figur 5.2 Fassadenhöhe
Figur 5.3 Kniestockhöhe
Figur 5.4 Lichte Höhe
Zu Ziffer 6: Geschosse
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
Figur 6.2 Untergeschosse
Figur 6.3 Dachgeschosse
Figur 6.4 Attikageschosse
Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche
Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche
Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern
* Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit
einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind.
Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Keller
WohnenEstrich
Geschossflächen (GF)
Schnitt:
Figur 8.2 Geschossflächenziffer
Figur 8.3 Baumassenziffer
Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
Anhang 3 1) (Stand 1. Januar 2015)
(zu § 64 Abs. 1)
In Gemeinden, die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen
Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben, gelten anstelle der
Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen, §§ 16–31) die nachfolgenden Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV)
vom 23. Februar 19942 weiterhin.

## § 1b {#par_1b}

ABauV Baulinien
1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber
Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende
Hintergelände bestimmen, und weitere besondere Baulinien sowie das Bauen an der
Baulinie vorgeschrieben werden.

## § 2 {#par_2}

ABauV Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG)
1 Die Baulinie darf um höchstens 1,50 m überschritten werden durch
a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker,
Balkone usw.) sowie
b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile
zudem einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten.
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald-, Gewässer- und
Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten.

## § 8 {#par_8}

ABauV Geltungsbereich (§ 51 BauG)
1 Die Gemeinden können abweichende Regelungen zu den §§ 10–20 ABauV
einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

## § 10 {#par_10}

ABauV Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)
1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem oberirdischen Bauvolumen und der anrechenbaren Grundstücksfläche:
BZ = oberirdisches Bauvolumen / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF)
Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewachsenen Terrain liegende,
von der Gebäudehülle umschlossene Volumen.
1) Anhang 3 zur Bauverordung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)
2) SAR 713.111
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren
Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche:
GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF)
Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegelten Flächen
sowie ökologisch wertvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und
begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte angerechnet. Die Gemeinden
können weitere Elemente (Bäume usw.) und Flächen als anrechenbare Grünfläche
bezeichnen.

## § 11 {#par_11}

ABauV Gebäudelänge
1 Die Gebäudelänge wird an der Seite des kleinsten Rechtecks gemessen, welches
das Gebäude umfasst. Anbauten und vorspringende Gebäudeteile werden dabei nicht
berücksichtigt.

## § 12 {#par_12}

ABauV Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)
1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum Schnitt
der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der
Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum höchsten
Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen.
Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln
gemessen.

## § 12a {#par_12a}

ABauV Hang
1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

## § 13 {#par_13}

ABauV Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)
1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende
Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebenheiten innerhalb des Gebäudegrundrisses
werden vernachlässigt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn das Terrain im Hinblick auf
das Bauvorhaben verändert worden ist.

## § 14 {#par_14}

ABauV Vollgeschoss (§ 49 BauG)
1 Untergeschoss, Dach- und Attikageschoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberkant zu Oberkant der fertigen Konstruktion gemessen.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, beträgt die Höhe der Vollgeschosse im Durchschnitt höchstens 3 m.

## § 15 {#par_15}

ABauV Untergeschoss (§ 49 BauG)
1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terrain um höchstens
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden
nichts anderes festlegen, dürfen Abgrabungen höchstens einen Drittel der
Fassadenlänge betragen.

## § 16 {#par_16}

ABauV Dachgeschoss (§ 49 BauG))
1 Als Dachgeschoss gelten Flächen unter zulässigen Schrägdächern, sofern die
Dachfläche nur auf einem Geschoss und pro Gebäudeeinheit höchstens auf einem
Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachflächenfenster mit einer
Einbaugrösse bis 0,75 m2, die vereinzelt auf anderen Dachgeschossebenen platziert
sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht.
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden nichts anderes
festlegen, Dächer mit einer Dachneigung bis 45° und einer Kniestockhöhe bis
1,20 m.
2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster
sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die
Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachgeschossbodens bis zum
Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.

## § 16a {#par_16a}

ABauV Attikageschoss (§ 49 BauG)
1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes
Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
2 Es gilt als Attikageschoss, wenn die Grundfläche höchstens einem Geschoss
entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade
zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen müssen alle Bauteile
innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist die
Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe
nicht.

## § 17 {#par_17}

ABauV Grenzabstand (§ 47 BauG)
1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade
und Parzellengrenze. Bei anderen Bauten gilt diese Regel sinngemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der
massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen
Grenzabstand massgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm,
Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) bestimmt.

## § 18 {#par_18}

ABauV Klein- und Anbauten (§ 47 BauG)
1 Als Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen,
Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene
Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2 und einer
Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die
maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des
Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein- und Anbauten.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein- und Anbauten ein
Grenzabstand von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen
Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gegenüber Hauptgebäuden und
für Klein- und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die
architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt
bleiben.

## § 18a {#par_18a}

ABauV Tiefbauten
1 Tiefbauten sind Bauten und Anlagen, die das gewachsene Terrain um höchstens
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, müssen Tiefbauten einen
Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufweisen. Er kann mit schriftlicher
Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

## § 19 {#par_19}

ABauV Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)
1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und
Stützmauern
a) nicht höher sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und
b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellengrenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone
beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie
müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.
Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindestabstand in dem Umfang, als die Mauer höher ist als 2,40 m.
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

## § 20 {#par_20}

ABauV Gebäudeabstand (§ 47 BauG)
1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der
vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, kann der Gebäudeabstand
zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen
gewahrt bleiben.
