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title: "Kantonales Waldgesetz"
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# Kantonales Waldgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die quantitative und qualitative Walderhaltung;
b) die Erfüllung der Waldfunktionen;
c) den Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft;
d) die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes;
e) die Förderung und Erhaltung der Wald- und Holzwirtschaft.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff des Waldes
1 Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt
sein:
a) eine Flächenausdehnung von 800 m²;
b) eine Mindestbreite von 12 m;
c) ein Alter von 20 Jahren.
2 Bestockte Flächen mit einer Ausdehnung von mehr als 500 m² gelten als Wald,
wenn sie eine Waldfunktion erfüllen.
1) GRP 2011/2012, 1308
2) SR 921.0
3) BR 110.100
4) Seite 1639
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Bei Bestockungen, welche wichtige Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllen,
können die Mindestkriterien gemäss Absatz 1 unterschritten werden.
4 Als Sonderformen des Waldes gelten insbesondere Weidwälder und Selven.

## Art. 3 {#art_3}

Einspracheverfahren
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Einspracheverfahren
sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens.
2 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2. Rodungsverfahren und Waldfeststellung
2.1. RODUNGSVERFAHREN

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Zuständige kantonale Behörde für die Erteilung von Rodungsbewilligungen ist das
Departement. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen in anderen kantonalen Rechtserlassen.

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren
1. Öffentliche Auflage
1 Das Amt legt die Rodungsgesuche während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage
hat auch in den betroffenen Gemeinden zu erfolgen.
2 Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu veröffentlichen
und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

## Art. 6 {#art_6}

2. Einsprachen
1 Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist schriftlich mit einer
kurzen Begründung einzureichen.
2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer vom Rodungsvorhaben berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden.
3 Über die Einsprachen befindet die zuständige kantonale Behörde im Rahmen des
Rodungsentscheids.

## Art. 7 {#art_7}

Rodungsersatz
1 Die zuständige kantonale Behörde kann im Rahmen der Rodungsbewilligung eine
Sicherstellung des Rodungsersatzes anordnen.

## Art. 8 {#art_8}

Ausgleich
1 Durch Rodungsbewilligungen entstehende Vorteile sind von den Begünstigten
abzugelten. Sie entsprechen 50 Prozent der Wertdifferenz des Grundstücks vor und
nach der Rodung. Die Ausgleichszahlungen werden vom Kanton veranlagt und erhoben.
2 Die Ausgleichszahlungen werden einem Rodungsersatzfonds zugewiesen. Diese
Mittel sind für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.

## Art. 9 {#art_9}

Weitere Regelungen
1 Die Regierung regelt die Einzelheiten des Rodungsverfahrens und erlässt die erforderlichen Bestimmungen über den Rodungsersatz und die Ausgleichszahlungen.
2.2. WALDFESTSTELLUNG

## Art. 10 {#art_10}

Waldfeststellung im Einzelfall
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann beim kantonalen Forstdienst ein
Waldfeststellungsgesuch einreichen.
2 Die Waldfeststellung bezieht sich auf jene Fläche, deren Waldcharakter umstritten
ist.
3 Wer durch die Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am
Waldfeststellungsentscheid haben kann, ist vorgängig anzuhören.
4 Das Waldfeststellungsverfahren wird mit einer Verfügung des Departements abgeschlossen. Dieser Entscheid ist den Gesuchstellenden und den weiteren Betroffenen,
der Gemeinde sowie den Beschwerdeberechtigten gemäss Bundesrecht zu eröffnen.

## Art. 11 {#art_11}

Waldfeststellung im Rahmen der Nutzungsplanung
1. Feststellungspflicht
1 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen gemäss Raumplanungsrecht
erfolgt die Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen nach Massgabe des Bundesrechts.
2 Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldflächen und Waldgrenzen sind
nach Massgabe der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung öffentlich aufzulegen
und bekannt zu machen.

## Art. 12 {#art_12}

2. Einsprachen
1 Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind beim Departement innert der Auflagefrist schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.
2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer von der Waldfeststellung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden.
3 Das Departement behandelt die Einsprachen und entscheidet über die Waldfeststellung.

## Art. 13 {#art_13}

3. Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen
1 Rechtskräftig festgestellte Waldgrenzen sind in die Nutzungspläne der Gemeinden
einzutragen.
2 Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.

## Art. 14 {#art_14}

Weitere Regelungen
1 Die Regierung regelt die Einzelheiten des Waldfeststellungsverfahrens.
2 Zuständig für die Waldfeststellung ist das Departement.
3. Forstliche Bauten und Anlagen

## Art. 15 {#art_15}

Ordentliches Verfahren
1. Projektgenehmigung
1 Forstliche Bauten und Anlagen erfordern ein Projektgenehmigungsverfahren. Zuständig für die Genehmigung ist die Regierung, die im gleichen Verfahren auch den
Entscheid über den Kantonsbeitrag fällt.
2 Die Projektgenehmigung hat für die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen
die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewilligung. Bei Waldstrassen und
Verbauungen tritt diese Wirkung auch für die ausserhalb des Waldareals gelegenen
Abschnitte ein.

## Art. 16 {#art_16}

2. Öffentliche Auflage
1 Das Amt legt die Auflageprojekte sowie die Gesuche für koordinationsbedürftige
weitere Bewilligungen während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage hat auch in der
betroffenen Gemeinde zu erfolgen.
2 Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu veröffentlichen
und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

## Art. 17 {#art_17}

3. Verfügungsbeschränkung und Meldepflicht
1 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an erfordern Bauvorhaben innerhalb des vom Forstprojekt erfassten Gebiets eine Zusatzbewilligung des
Departements. Beim vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 22 ist diese Zusatzbewilligung ab der schriftlichen Bekanntgabe erforderlich. Sie wird erteilt, wenn sich
das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des
Forstprojekts auswirkt.
2 Die Gemeinden haben dem Amt entsprechende Bauvorhaben umgehend schriftlich
zu melden.

## Art. 18 {#art_18}

4. Einsprachen
1 Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.
2 Zur Einsprache ist berechtigt, wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden.
3 Es können geltend gemacht werden:
a) Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für
weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang;
b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten
Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben.
4 Rechte, die in der Rechtserwerbstabelle nicht aufgeführt sind und vom Projekt
betroffen werden, können bis zum Ende der Einigungsverhandlung im Landerwerbsplan angemeldet werden.

## Art. 19 {#art_19}

5. Entscheid
1 Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des
Auflageprojekts in einem koordinierten Beschluss.
2 Mit dem Projektgenehmigungsentscheid erteilt die Regierung in der Regel auch alle weiteren erforderlichen Bewilligungen.
3 Projektgenehmigungen sind fünf Jahre gültig und für jedermann verbindlich.

## Art. 20 {#art_20}

6. Enteignungsrecht und Entschädigung
1 Mit der Projektgenehmigung gilt das Enteignungsrecht als erteilt. Die Bereinigung
der Entschädigungsbegehren erfolgt im Landerwerbsverfahren gemäss den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts.
2 Die für den Bau und Unterhalt der forstlichen Bauten und Anlagen beanspruchten
dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere Rechte werden gemäss den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts von den Werkeigentümerinnen und
Werkeigentümern entschädigt.

## Art. 21 {#art_21}

7. Projektänderungen
1 Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erforderlich, ist eine neue Auflage durchzuführen, sofern nicht die Voraussetzungen des
vereinfachten Verfahrens gemäss Artikel 22 gegeben sind.

## Art. 22 {#art_22}

Vereinfachtes Verfahren
1 Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, eindeutig bestimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt
auswirken, kann auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden.
2 Das Amt gibt in solchen Fällen in Absprache mit den Gemeinden das Projekt oder
die Projektänderungen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den
betroffenen Dritten sowie den beschwerdeberechtigten Organisationen schriftlich
bekannt. Diese können innert 30 Tagen die Projektunterlagen einsehen und Einsprache erheben.
3 Für das Einspracheverfahren und die Projektgenehmigung gelten sinngemäss die
Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens.

## Art. 23 {#art_23}

Unterhalt
1 Der ordentliche Unterhalt von forstlichen Bauten und Anlagen obliegt den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern.
2 Das Amt regelt die Kontrolle und die Erhaltung der Werke.
3 Für Instandstellungen und Reparaturen an bestehenden Werken ist kein Projektgenehmigungsverfahren erforderlich.

## Art. 24 {#art_24}

Sofortmassnahmen
1 Die Gemeinden sind befugt, Sofortmassnahmen zu treffen. Diese sind in Absprache mit dem Amt auszuführen, soweit es die Dringlichkeit erlaubt.
2 Sofortmassnahmen beinhalten alle dringlichen Vorkehren zur Abwehr eines unmittelbar drohenden oder wachsenden Schadens bei Naturereignissen. Dazu gehören
insbesondere Sicherungsmassnahmen und Räumungen bei Lawinenniedergängen,
Murgängen und Überschwemmungen.
3 Allfällig erforderliche Bewilligungen können nachträglich eingeholt werden.

## Art. 25 {#art_25}

Weitere Regelungen
1 Die Regierung bezeichnet die forstlichen Bauten und Anlagen und regelt die Einzelheiten des Projektgenehmigungsverfahrens.
2 Für forstliche Bauten und Anlagen kann der Kanton auf Antrag des Gesuchstellers
die Projektleitung übernehmen. *
4. Wald und Raumplanung

## Art. 26 {#art_26}

Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen
1 Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald bewilligt die Gemeinde. Das
Amt ist vorgängig anzuhören.

## Art. 27 {#art_27}

Nichtforstliche Bauten und Anlagen
1 Für nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald ist eine Rodungsbewilligung erforderlich.
2 Für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald entfällt die Rodungsbewilligung. BAB-Bewilligungen setzen die Zustimmung des Amtes voraus.

## Art. 28 {#art_28}

Gefahrenkommissionen *
1 Die Regierung setzt drei Gefahrenkommissionen ein. Sie legt die räumliche Zuteilung fest. *
2 Die Gefahrenkommissionen beurteilen die von Naturgefahren bedrohten Gebiete
und halten die Beurteilung in einem Plan fest. *
3 Der Plan der Gefahrenkommission ist behördenverbindlich. Er ist von den Gemeinden zeitnah in die Grundordnung zu überführen. *

## Art. 29 {#art_29}

Waldabstand
1. Grundsatz
1 Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald beträgt zehn
Meter und gegenüber Niederwald fünf Meter.

## Art. 30 {#art_30}

2. Ausnahmen
1 Die Gemeinden können in Ausnahmefällen gestützt auf neue Baulinien oder Baugestaltungslinien kleinere Waldabstände vorsehen. Diese Abstände sind in der Nutzungsplanung festzulegen.
2 Bestehende Bauten und Anlagen im Waldabstandsbereich können erhöht, erweitert, mit Anbauten versehen oder nach Zerstörung oder Abbruch an Ort und Stelle
wieder aufgebaut werden, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert wird und
dies nach Massgabe des Bau- und Planungsrechts zulässig ist.
3 Für unterirdische Bauten und Anlagen, Kleinbauten, Hochspannungsmasten und
dergleichen können die zuständigen Behörden im Rahmen des Leitverfahrens Ausnahmebewilligungen erteilen. Das Amt ist vorgängig anzuhören.
5. Naturgefahren und Schutz des Waldes *
5.1. SCHUTZ VOR NATURGEFAHREN UND WALDBRAND *

## Art. 31 {#art_31}

Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren *
1 Der Schutz vor Naturgefahren obliegt den Gemeinden, soweit dieses Gesetz nicht
den Kanton für zuständig erklärt. *
2 … *
3 Der Kanton erarbeitet die Grundlagen für die Beurteilung der potenziellen Gefährdung und Risiken durch Naturgefahren. Er bewertet die Risiken anhand von Schutzzielmatrizen und zeigt mögliche Massnahmen auf. *
Art. 31a * Vorübergehende Bauherrschaft des Kantons bei Schutzmassnahmen
1 In besonderen Fällen kann der Kanton zum Schutz vor Naturgefahren auf Antrag
der Gemeinde während der Planung und Realisierung von Schutzmassnahmen die
Bauherrschaft ausüben.
2 Der Kanton und die Gemeinde regeln die Einzelheiten vertraglich.
Art. 31b * Wald- und Flurbrandgefahr
1 Bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr ist das Feuern ausserhalb des Siedlungsraums verboten. Der Kanton macht die Gefahrensituation der Öffentlichkeit in angemessener Form bekannt.
2 Die Gemeinden können für sichere Feuerstellen ausserhalb des Waldes Ausnahmen
vom Feuerverbot verfügen.
5.2. SCHUTZ DES WALDES *
Art. 31c * Verhüten und Beheben von Waldschäden
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, sind verpflichtet, Waldschäden zu verhindern und zu beheben.
2 Der Kanton ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung
von Schäden an und überwacht deren Vollzug. Im Unterlassungsfall kann er die
Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Pflichtigen anordnen.

## Art. 32 {#art_32}

Nachteilige Nutzungen
1 Nutzungen, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen, sind unzulässig. Bestehende nachteilige Nutzungsrechte sind abzulösen. Ausnahmen bewilligt das Departement.

## Art. 33 {#art_33}

Zugänglichkeit
1 Der Wald ist der Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich. Die Gemeinden können
bei überwiegenden öffentlichen Interessen Einschränkungen erlassen.
2 Die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald ist nur mit Bewilligung
der zuständigen Gemeinden gestattet.

## Art. 34 {#art_34}

Motorfahrzeugverkehr
1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen
befahren werden.
2 Ohne Bewilligung ist das Befahren von Waldstrassen im Rahmen der Bundesgesetzgebung, für landwirtschaftliche Zwecke sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zulässig.
3 Die Gemeinden können weitere Ausnahmen zulassen und diese einer Bewilligungspflicht unterstellen.
4 Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt den Gemeinden.

## Art. 35 {#art_35}

Weitere Regelungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung von
grossen Veranstaltungen im Wald und regelt die weiteren Einzelheiten zum Schutz
des Waldes.
6. Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung
6.1. FORSTLICHE PLANUNG

## Art. 36 {#art_36}

Grundsatz
1 Massgebend für die Waldbewirtschaftung ist die forstliche Planung.
2 Gegenstand der forstlichen Planung sind der Waldentwicklungsplan und der
Betriebsplan.
3 Die Einzelheiten der forstlichen Planung regelt die Regierung.

## Art. 37 {#art_37}

Waldentwicklungsplan
1. Gegenstand und Rechtswirkung
1 Der Waldentwicklungsplan regelt die Waldbewirtschaftung überbetrieblich und
flächendeckend.
2 Er beinhaltet mindestens eine Analyse des Waldzustands, die langfristigen Ziele
der Waldfunktionen sowie die generellen waldbaulichen, technischen und infrastrukturellen Massnahmen. Darin sind auch die Standortverhältnisse und die Naturgefahren zu berücksichtigen.
3 Der Waldentwicklungsplan bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden sowie der Genehmigung der Regierung. Er ist behördenverbindlich.

## Art. 38 {#art_38}

2. Öffentliche Auflage
1 Der Waldentwicklungsplan wird während 30 Tagen beim Amt und in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im
amtlichen Publikationsorgan des Kantons.
2 Innert der Auflagefrist kann jedermann Vorschläge und Einwendungen einbringen.
Darüber befindet die Regierung im Rahmen der Genehmigung des Waldentwicklungsplans.

## Art. 39 {#art_39}

Betriebsplan
1 Der Betriebsplan regelt die Waldbewirtschaftung durch die Forstbetriebe. Er ist
von allen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern mit mehr als 40 Hektaren
Waldfläche zu erstellen.
2 Der Betriebsplan beinhaltet mindestens eine Analyse des Waldzustands und der
Waldentwicklung auf Betriebsebene sowie die entsprechenden Zielvorgaben für die
waldbaulichen Massnahmen und die Holznutzung. Er regelt auch die Erfolgskontrolle.
3 Der Betriebsplan bedarf der Genehmigung des Amtes.
6.2. WALDBEWIRTSCHAFTUNG

## Art. 40 {#art_40}

Bewirtschaftung
1. Grundsätze
1 Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Erfordernisse der Schutzwirkung, der
Holznutzung und der Wohlfahrt angemessen zu berücksichtigen.
2 Sofern es die Schutzfunktion erfordert, sichert der Kanton die minimale Waldpflege.

## Art. 41 {#art_41}

2. Holznutzungen und forstliches Vermehrungsgut
1 Die Grundlage für Holznutzungen bildet der Betriebsplan.
2 Holznutzungen und Pflegeeingriffe im Wald erfordern eine Bewilligung des Forstdienstes.
3 Im Privatwald dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer ohne forstamtliche Bewilligung für den Eigenbedarf bis zu drei Kubikmeter Holz pro Jahr und Hektare nutzen, sofern sie hierfür keine Beiträge beanspruchen. Die Nutzung erfordert eine vorgängige Absprache mit dem Revierforstamt.
4 Der Kanton kann Forstgärten und Klengen zur Gewinnung von Saatgut betreiben.

## Art. 42 {#art_42}

3. Weitere Regelungen
1 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Waldbewirtschaftung. Sie bezeichnet
insbesondere die Ausnahmen vom Kahlschlagverbot und erlässt die erforderlichen
Bestimmungen zur Wiederherstellung von Blössen sowie zur Verhütung und Behebung von Waldschäden.

## Art. 43 {#art_43}

Waldreservate
1 Zur Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung sowie zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora und besonderer Nutzungsformen können Waldreservate
ausgeschieden werden.
2 Waldreservate bedürfen der Zustimmung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
3 Für die Beitragszusicherung und den Abschluss der entsprechenden Verträge ist
das Departement zuständig.

## Art. 44 {#art_44}

Veräusserung und Teilung
1 Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie die Teilung von Wald bewilligt das Departement.
2 Privatwaldungen mit einer Gesamtfläche von weniger als zwei Hektaren dürfen in
der Regel nicht aufgeteilt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Departement.
7. Fördermassnahmen
7.1. ALLGEMEINE FÖRDERMASSNAHMEN

## Art. 45 {#art_45}

Ausbildung und Beratung
1 Das Amt fördert, beaufsichtigt und koordiniert die Aus- und Weiterbildung des
Forstpersonals. Der Kanton übernimmt höchstens 50 Prozent der anerkannten
Kosten.
2 Der Kanton kann sich an Ausbildungsstätten des Forstpersonals beteiligen und diese finanziell unterstützen.
3 Er sorgt für die unentgeltliche Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.

## Art. 46 {#art_46}

Wissenschaftliche Untersuchungen
1 Der Kanton kann für wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der Wald- und
Holzwirtschaft sowie für die Erhebung von Daten über den Wald Beiträge entrichten.

## Art. 47 {#art_47}

Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen
1 Der Kanton kann kantonale und regionale Vereinigungen mit Aufgaben betrauen,
die der Waldbewirtschaftung und der Holzverwertung dienen.
2 Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist der Abschluss einer
Leistungsvereinbarung.
7.2. KANTONSBEITRÄGE

## Art. 48 {#art_48}

Fördermassnahmen
1. Grundsatz
1 Der Kanton kann nach Massgabe des Bundesrechts Beiträge für Fördermassnahmen in den Bereichen Schutz vor Naturgefahren, Schutzwald, biologische Vielfalt
des Waldes und Waldwirtschaft gewähren.

## Art. 49 {#art_49}

2. Beitragshöhe und Beitragszusicherung
1 Für Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren und zur Erfüllung der Funktionen
des Schutzwaldes entrichtet der Kanton Beiträge von höchstens 80 Prozent der anerkannten Kosten.
2 An Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im
Wald und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung leistet
der Kanton Beiträge von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten.
3 In ausserordentlichen Fällen mit überwiegendem kantonalem Interesse können die
Beiträge bis auf 100 Prozent der anerkannten Kosten erhöht werden.
4 Die Beiträge werden im Rahmen von Forstprojekten oder aufgrund von Leistungsvereinbarungen zugesichert.

## Art. 50 {#art_50}

Beiträge für die Bewirtschaftung des Nutzwaldes
1 Der Kanton kann für die Jungwaldpflege, für Ausscheidungen von Wald und Weide, für die Walderschliessung sowie für die weiteren in den Waldentwicklungsplänen vorgesehenen Massnahmen Beiträge entrichten.
2 Der Beitrag des Kantons bemisst sich insbesondere nach der Bedeutung und
Wirtschaftlichkeit des Projekts. Er beträgt höchstens 50 Prozent der anerkannten
Kosten.

## Art. 51 {#art_51}

Beiträge zur Verhütung und Behebung von Waldschäden
1 Beitragsberechtigt sind namentlich Massnahmen zur Überwachung des Waldes sowie zur Verhütung und Behebung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer,
Krankheiten, Schädlinge, Schadstoffe und Naturereignisse, welche die Erhaltung des
Waldes gefährden.
2 Bei Wäldern mit Schutzfunktion oder ausgeprägter biologischer Vielfalt kann der
Kanton im Rahmen entsprechender Konzepte Beiträge zur Wildschadenverhütung
entrichten.
3 Die Beitragshöhe beträgt höchstens 80 Prozent der anerkannten Kosten.

## Art. 52 {#art_52}

Forstliche Planung
1 Die Kosten für die Erarbeitung der Waldentwicklungspläne trägt der Kanton.
2 Im Rahmen der Erstellung des Betriebsplans übernimmt der Kanton die Kosten für
die Grundlagenerhebung bei Wäldern mit Schutzfunktion und wichtiger ökologischer Bedeutung. Die übrigen Aufwendungen gehen zu Lasten der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.

## Art. 53 {#art_53}

Investitionskredite
1 Für die Gewährung von Investitionskrediten ist das Amt zuständig. Diese werden
nach Massgabe der eidgenössischen Waldgesetzgebung entrichtet.
8. Forstorganisation

## Art. 54 {#art_54}

Kantonaler Forstdienst
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes leitet und beaufsichtigt den kantonalen Forstdienst.

## Art. 55 {#art_55}

Forstreviere und Revierträgerschaften
1 Die Waldflächen werden in Forstreviere mit einer Revierträgerschaft unterteilt.
2 Die Regierung genehmigt die Reviereinteilung unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse und der zu erfüllenden Aufgaben. Die Waldeigentümerinnen und
Waldeigentümer sind vorgängig anzuhören.
3 Die Revierträgerschaft sorgt für eine zweckmässige Organisation des Forstreviers.
Deren Statuten sind vom Amt zu genehmigen.
4 Zur Leitung von Forstrevieren dürfen nur Personen mit höherer forstlicher Ausbildung zugelassen werden. Diese sind fachtechnisch dem Amt unterstellt.

## Art. 56 {#art_56}

Übertragung hoheitlicher Aufgaben
1. Grundsatz
1 Den Revierträgerschaften werden hoheitliche Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben übertragen. Die Abgeltung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen.
2 Für die Zusicherung der Abgeltung und den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist das Departement zuständig. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise
dem Amt übertragen.
3 Die Gemeinden können Waldordnungen erlassen. Diese sind vom Amt zu genehmigen.

## Art. 57 {#art_57}

2. Abgeltung
1 Massgebend für die Bemessung des Kantonsbeitrags ist der Aufwand der Revierträgerschaften.
2 Der Kantonsbeitrag für die hoheitlichen Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben gliedert sich in einen Sockelbeitrag, welcher nach Massgabe der Waldfläche
einen Teil des Grundaufwands entschädigt, und in eine leistungsbezogene Abgeltung für Waldpflegemassnahmen, welche die Revierträgerschaften gemäss Leistungsvereinbarung effektiv erbringen.
3 Werden weitere Leistungen im Auftrag oder in Absprache mit dem Amt erbracht,
sind diese gesondert zu entschädigen. Dazu gehören namentlich Leistungen im Bereich Naturgefahren.

## Art. 58 {#art_58}

3. Mangelhafte Erfüllung und Ersatzvornahme
1 Erfüllt eine Revierträgerschaft ihre Verpflichtungen nicht, erfolgt eine Kürzung
oder Streichung des Beitrags. In schwerwiegenden Fällen kann eine Ersatzvornahme
angeordnet werden.
2 Die Ersatzvornahme erfolgt durch das Amt oder dessen Beauftragte. Die Kosten
werden der säumigen Revierträgerschaft überbunden.

## Art. 59 {#art_59}

Bewirtschaftungsgemeinschaften
1 Der Kanton unterstützt die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften und
andere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen und kann
hierfür Beiträge entrichten.
2 Die Beitragshöhe richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der
Massnahmen.
9. Strafverfahren

## Art. 60 {#art_60}

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse
und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis 40 000 Franken bestraft, sofern die
Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
2 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
3 Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel 29 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft
oder die Personengesamtheit solidarisch.
4 Die Gemeinden können Widerhandlungen gegen kommunales Recht als Übertretungen ahnden, sofern diese nicht bereits nach eidgenössischem oder kantonalem
Recht unter Strafe gestellt sind.

## Art. 61 {#art_61}

Strafbehörden
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung5). *
1bis Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes6). *
2 Die Verfolgung und Beurteilung der übrigen forstrechtlichen Verstösse obliegt den
ordentlichen Strafbehörden.

## Art. 62 {#art_62}

Wiederherstellung und Ersatzvornahme
1 Das Departement kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anordnen.
2 Im Unterlassungsfall erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen.
10. Schlussbestimmungen

## Art. 63 {#art_63}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das kantonale Waldgesetz vom 25. Juni 1995 wird aufgehoben.

## Art. 64 {#art_64}

Übergangsbestimmung
1 Erfolgte der Erlass oder die Revision von Nutzungsplänen noch ohne Abgrenzung
von Wald und Bauzonen gemäss Artikel 11, gilt weiterhin der dynamische Waldbegriff. In diesem Fall findet die Waldfeststellung vor der Realisierung konkreter Bauvorhaben statt.

## Art. 65 {#art_65}

Änderung bisherigen Rechts7)

## Art. 66 {#art_66}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum8).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes9).
5) SR 741.03; 741.031
6) SR 741.03
7) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
8) Die Referendumsfrist ist am 19. September 2012 unbenutzt abgelaufen.
9) Mit RB vom 6. November 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.06.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
31.08.2018 01.01.2020 Art. 61 Abs. 1 geändert 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Art. 61 Abs. 1bis eingefügt 2019-029
18.06.2020 01.01.2021 Art. 25 Abs. 2 eingefügt 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Art. 28 Titel geändert 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Art. 28 Abs. 2 geändert 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Art. 28 Abs. 3 geändert 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Titel 5. geändert 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Titel 5.1. eingefügt 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Art. 31 Titel geändert 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 3 eingefügt 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Art. 31a eingefügt 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Art. 31b eingefügt 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Titel 5.2. eingefügt 2020-071
18.06.2020 01.01.2021 Art. 31c eingefügt 2020-071
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.06.2012 01.01.2013 Erstfassung -
Art. 25 Abs. 2 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
Art. 28 18.06.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-071
Art. 28 Abs. 1 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071
Art. 28 Abs. 2 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071
Art. 28 Abs. 3 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071
Titel 5. 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071
Titel 5.1. 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
Art. 31 18.06.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-071
Art. 31 Abs. 1 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071
Art. 31 Abs. 2 18.06.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-071
Art. 31 Abs. 3 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
Art. 31a 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
Art. 31b 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
Titel 5.2. 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
Art. 31c 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
Art. 61 Abs. 1 31.08.2018 01.01.2020 geändert 2019-029
Art. 61 Abs. 1bis 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
