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title: "Verordnung über die Einführung des Konsumkreditgesetzes"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Einführung des Konsumkreditgesetzes

## § 1 {#par_1}

Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
1 Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten sind im Rahmen
des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
2 Zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung ist das Amt für
Justiz und Gemeinden.

## § 2 {#par_2}

Bewilligungsvoraussetzungen: Persönliche Voraussetzungen
1 Gesuchstellende natürliche Personen müssen mündig sein und die Voraussetzungen gemäss Art. 4 ff. der Verordnung zum Konsumkreditgesetz
(VKKG) erfüllen.
2 Zur Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen hat die gesuchstellende Person insbesondere einen Betreibungsregisterauszug über die letzten
fünf Jahre und einen Strafregisterauszug einzureichen.
3 Bewilligungspflichtige juristische Personen haben einen Handelsregisterauszug einzureichen.

## § 3 {#par_3}

Bewilligungsvoraussetzungen: Eigene Mittel
1 Wer Konsumkredite gewähren will und bisher noch nicht geschäftstätig
war, muss den Nachweis erbringen, dass er über eigene Mittel von mindestens Fr. 250'000.00 verfügt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
221.201 Kanton Schaffhausen

## § 4 {#par_4}

Bewilligungsvoraussetzungen: Berufshaftpflicht
1 Die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, der Pflicht zum Abschluss
einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachgekommen zu sein.
2 Vom Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung kann aus besonderen
Umständen abgesehen werden, insbesondere wenn:
a) ein Kreditgeber garantiert, für die Schäden aufzukommen, die der gesuchstellende Kreditvermittler verursacht und
b) die vorhandenen eigenen Mittel keinen Zweifel darüber lassen, dass
der Kreditgeber zur Leistung allfälligen Schadenersatzes in der Lage
ist
3 Bei Vorlegung einer Garantierklärung im Sinne von Abs. 2 lit. a ist nur die
Vermittlung von Krediten des Kreditgebers erlaubt, der die Garantie gestellt
hat.

## § 5 {#par_5}

Strafbestimmung
1 Wer ohne Bewilligung Konsumkredite gewährt oder vermittelt, wird mit Busse bis zu Fr. 25'000.00 bestraft.

## § 6 {#par_6}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2003, S. 1805.
Kanton Schaffhausen 221.201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung Abl. 2003, S. 1805
221.201 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.2003 01.01.2004 Erstfassung Abl. 2003, S. 1805
