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title: "Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht"
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provisions: 7
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# Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeines
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung im Zivilrecht.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Die kantonale Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für
den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB).
2 Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug kann für den
Vollzug der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei oder weitere
Organe wie die Bewährungshilfe beiziehen und ihnen bestimmte Vollzugsaufgaben übertragen.

## Art. 3 {#art_3}

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen über die
Umsetzung der elektronischen Überwachung im Strafvollzug, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgehalten wird.
2 Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug prüft auf gerichtliche Anfrage die Vollziehbarkeit der elektronischen Überwachung.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.460 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur
Durchsetzung der angeordneten Massnahmen gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug
stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der
angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
4 Nach Beendigung der elektronischen Überwachung erstattet die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug dem anordnenden Gericht Bericht und stellt ihm die Aufzeichnungen zur Verfügung.

## Art. 4 {#art_4}

Informationsaustausch
1 Das anordnende Gericht teilt seine Entscheide der zuständigen Stelle für
Straf- und Massnahmenvollzug, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Kantonspolizei sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit
dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person
notwendig erscheint oder der Vollstreckung dient.
2 Es ist zum Zweck der Eignungsabklärung ermächtigt, der vollziehenden
Behörde Informationen sowie sachdienliche Akten weiterzuleiten.
3 Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug ist befugt, das anordnende Gericht und die Kantonspolizei sowie weitere Behörden und Dritte
zu informieren, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der
klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung dient.
4 Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug informiert das anordnende Gericht, die Kantonspolizei sowie die gefährdete Person über den
tatsächlichen Beginn und das Ende der elektronischen Überwachung sowie
über Verstösse gegen die elektronische Überwachung.

## Art. 5 {#art_5}

Kosten
1 Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem anordnenden Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.
2 Das anordnende Gericht auferlegt die Kosten des Vollzugs der zu überwachenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.

## Art. 6 {#art_6}

Ausführungsbestimmungen
1 Soweit erforderlich, erlässt die Standeskommission Ausführungsbestimmungen.

## Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.460 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
211.460 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.03.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung 2024-9
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.460
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.03.2024 01.04.2024 Erstfassung 2024-9
