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title: "Pflichtenheft für die Grundstückgewinnsteuerkommission"
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provisions: 14
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# Pflichtenheft für die Grundstückgewinnsteuerkommission

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Die Grundstückgewinnsteuerkommission ist eine durch den Gemeinderat eingesetzte Fachkommission gemäss § 97 Abs. 2 GemG[1]. Sie bearbeitet alle in den Kompetenzbereich der Gemeinde fallenden dinglichen Rechtsgeschäfte, die auf Grund der massgebenden Gesetzesbestimmungen mutmasslich eine Steuerpflicht auslösen und nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen.

## § 2 Zusammensetzung {#art_2}

1
Die Kommission besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die über Kenntnisse bezüglich des in § 1 genannten Zwecks verfügen. Mitglieder sind:
a)
vier frei bestimmbare Mitglieder
b)
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Abteilung Finanzen und Verwaltung (Sekretär, nicht stimmberechtigt)

## § 3 Wahl {#art_3}

1
Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.

## § 4 Konstituierung {#art_4}

1
Der Gemeinderat bestimmt grundsätzlich das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selber.
2
Der Sekretär führt das Protokoll und bereitet die Geschäfte vor.

## § 5 Aufgaben und Befugnisse {#art_5}

1
Die Kommission:
a)
bereitet in den ihr obliegenden Geschäften die Veranlagungen vor
b)
erlässt die entsprechenden Einschätzungs- und Einspracheentscheide
c)
vertritt die Gemeinde in allfälligen Rechtsmittelverfahren bezüglich kommissionsspezifischer Belange
2
Die Kommission kann dem Gemeinderat in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher Finanzen und Verwaltung weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Fragen Anliegen zur Behandlung unterbreiten.

## § 6 Aufsicht {#art_6}

1
Die Kommission untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher Finanzen und Verwaltung.
2
Sie oder er vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat und orientiert diesen über Verhandlungen und Anträge.

## § 7 Sitzungen {#art_7}

1
Die Kommission versammelt sich nach vorgängiger Aktenzirkulation:
a)
zu den am Jahresbeginn festgelegten Terminen (in der Regel viermal jährlich)
b)
auf Einladung des Präsidiums
c)
auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern
d)
auf Verlangen der Vorsteherin oder des Vorstehers Finanzen und Verwaltung sowie des Gemeinderates
2
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen und nach Rücksprache mit dem Sekretär die Traktandenliste.
3
Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat inkl. Traktandenliste schriftlich und rechtzeitig mitzuteilen.

## § 8 Sitzungsteilnahme {#art_8}

1
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Abwesenheiten sind dem Sekretariat rechtzeitig mitzuteilen.
3
Bei Mutterschaft sowie Militär- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen kann die Grundstückgewinnsteuerkommission dem Gemeinderat eine Stellvertretung zur befristeten Wahl vorschlagen. *

## § 9 Beschlussfähigkeit {#art_9}

1
Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von drei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
2
In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst oder Präsidialverfügungen[2] getroffen werden.

## § 10 Beratung {#art_10}

1
Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, leitet die Sitzung.
2
Die in Betracht fallenden Geschäfte werden ordentlicherweise vom Sekretariat vorbereitet und in Aktenzirkulation gegeben.
3
Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[3], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
4
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

## § 11 Protokoll {#art_11}

1
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Kommission ist ein Protokoll zu führen, welches die wichtigsten Diskussionspunkte und Ergebnisse sowie die formellen Daten wie Ort, Zeit, Mitglieder etc. festhält.
2
Das Protokoll wird von der Kommission genehmigt und dem Gemeinderat zur Kenntnis zugestellt.

## § 12 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten {#art_12}

1
Vertreter des Gemeinderates und eventuell betroffene Verwaltungsmitarbeitende können mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teilnehmen.

## § 13 Ausstands- und Schweigepflicht {#art_13}

1
Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4].
2
Über den Ausstand[5] entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.

## § 14 Entschädigung {#art_14}

1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.
