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title: "Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz"
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# Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz

## § 1 {#par_1}

Departement
1 Das für die kantonalen Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens zuständige Departement ist das Departement des Innern.

## § 2 {#par_2}

Gesundheitsamt
1 Das Gesundheitsamt ist das für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des
öffentlichen Gesundheitswesens zuständige Amt des Departements des Innern.
2. Berufe des Gesundheitswesens
2.1. Bewilligungs- und Meldeverfahren

## § 3 {#par_3}

Bewilligungspflicht
1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste sämtlicher bewilligungspflichtiger Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens und sorgt für deren laufende Aktualisierung.
2 Es prüft stichprobenweise, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
3 Einer Berufsausübungsbewilligung gemäss § 8 GesG2) bedarf ebenfalls,
wer in eigener fachlicher Verantwortung mittels Telekommunikation medizinische Ferndienstleistungen:
a) unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und Patientinnen
vom Kanton Solothurn aus erbringt;
1) BGS 811.11.
2) BGS 811.11.
GS 2019, 8
b) von einem Standort ausserhalb des Kantons Solothurn anbietet und
die betreffenden Ferndienstleistungen an einer Verkaufsstelle oder
in einer Einrichtung im Kanton Solothurn erbringt.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der
betreffenden Tätigkeit beim Gesundheitsamt einzureichen.
2 Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:
a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der
Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum;
b) Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die
betreffende Tätigkeit, insbesondere Diplome, Ausbildungsabschlüsse
und Weiterbildungstitel;
c) tabellarischer Lebenslauf;
d) Nachweis des Vorhandenseins der zur Berufsausübung erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen;
e) aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister; bei Personen, die
noch nicht seit fünf Jahren in der Schweiz leben, ist ein Auszug aus
dem Strafregister des Herkunftslandes erforderlich;
f) aktueller Betreibungsregisterauszug;
g) aktuelle Bestätigung der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort,
dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben
hat (letter of good standing);
h) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung.
3 Inhaber und Inhaberinnen eines ausländischen Diploms oder Ausbildungsabschlusses haben auf Verlangen zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a) Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen;
b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind.
4 Das Gesundheitsamt kann:
a) weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere ein sich
über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung
äusserndes Arztzeugnis;
b) Richtlinien betreffend die einzureichenden Gesuchsunterlagen erlassen.

## § 5 {#par_5}

Anerkennung von Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone
1 Sofern die meldende Person bereits über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügt, wird die betreffende Bewilligung gemäss dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz,
BGBM) vom 6. Oktober 19951) anerkannt. Mit der Meldung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der
Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum;
1) SR 943.02.
b) gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons;
c) aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter
of good standing);
d) Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesuchstellende
Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, die zur Tätigkeit in der französisch- oder italienischsprachigen Region berechtigt
oder der bewilligende Kanton die Beherrschung der deutschen Sprache nicht geprüft hat;
e) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung;
f) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind.
2 Das Gesundheitsamt kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben
verlangen, insbesondere ein sich über den Gesundheitszustand im Hinblick
auf die Berufsausübung äusserndes Arztzeugnis.
3 Es teilt der gesuchstellenden Person namens des Departements des Innern mittels Verfügung schriftlich mit, ob diese die betreffende Tätigkeit
aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die
Bestätigung vorliegt.
§ 6 90-Tage-Dienstleistungserbringende
1 Meldungen für 90-Tage-Dienstleistungserbringende, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind dem Gesundheitsamt rechtzeitig einzureichen. Mit der Meldung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der
Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme, voraussichtliche Dauer
der Tätigkeit und Arbeitspensum;
b) gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons;
c) aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter
of good standing);
d) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung.
2 Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden sind die Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) vom 14. Dezember 20121) sowie die Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten
Berufen (VMD) vom 26. Juni 20132) sinngemäss anwendbar. Mit der Meldung sind zusätzlich insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
a) Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deutschen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen;
b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind.
1) SR 935.01.
2) SR 935.011.
3 Das Gesundheitsamt kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben
verlangen, insbesondere ein sich über den Gesundheitszustand im Hinblick
auf die Berufsausübung äusserndes Arztzeugnis.
4 Die Meldung hat für jedes Kalenderjahr neu zu erfolgen.
5 Das Gesundheitsamt teilt der meldepflichtigen Person namens des Departements des Innern mittels Verfügung schriftlich mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen
werden, wenn die Bestätigung vorliegt.

## § 7 {#par_7}

Auskunfts- und Meldepflicht im Bereich der bewilligungsfreien
Tätigkeiten
1 Inhaber und Inhaberinnen eines Zertifikats der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM) dürfen bis zum Erwerb des eidgenössischen Diploms im Bereich der Naturheilkunde eine bewilligungsfreie Tätigkeit gemäss § 10 GesG1) ausüben, sofern sie im Rahmen eines akkreditierten Mentorats begleitet und betreut werden.
2 Folgende Tätigkeiten unterstehen nicht der Auskunfts- und Meldepflicht
gemäss § 10 GesG2):
a) Gesundheits- und Sportmassage;
b) Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei gesunden Personen;
c) äussere, ungefährliche Behandlungen zu kosmetischen Zwecken;
d) psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen.
3 Mit der Meldung sind insbesondere ein Beschrieb des bisherigen und des
vorgesehenen Tätigkeitsbereichs einzureichen sowie Angaben betreffend
Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum zu machen.
4 Das Gesundheitsamt teilt der auskunfts- und meldepflichtigen Person namens des Departements des Innern mittels Verfügung schriftlich mit, ob
diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf, und kann Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie weitere Auflagen und
Bedingungen vorsehen. Die betreffende Tätigkeit darf erst aufgenommen
werden, wenn die Bestätigung vorliegt.

## § 8 {#par_8}

Fachliche Voraussetzungen
1 Für folgende Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen abschliessend nach dem Bundesrecht:
a) Medizinalberufe gemäss dem Bundesgesetz über die universitären
Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni
20063);
b) Psychologieberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 20114);
c) Gesundheitsberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 20165).
1) BGS 811.11.
2) BGS 811.11.
3) SR 811.11.
4) SR 935.81.
5) SR 811.21.
2 Für Tätigkeiten, die zur Erbringung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigen, richten sich die fachlichen
Voraussetzungen nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere kantonale
Vorschriften.
3 Für die im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) vom 18. Februar 19931) aufgeführten Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der dort genannten Ausbildungsgänge.
2.2. Stellvertretung und Berufsausübung unter fachlicher

## § 9 Verantwortung {#par_9}

Stellvertretung
1 Die Stellvertretung durch eine Person, die nicht bereits über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Solothurn oder eines anderen Kantons
verfügt, ist grundsätzlich bewilligungspflichtig.*
1bis Erfolgt die Stellvertretung durch angestellte Mitarbeitende der gleichen
Berufsgattung im Sinne von § 10 Absatz 1, ist sie während einer Abwesenheit von bis zu höchstens 90 Arbeitstagen pro Jahr ohne Bewilligung zulässig.*
2 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Person, die bereits über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Solothurn oder eines anderen
Kantons verfügt, genügt eine Meldung an das Gesundheitsamt mit den
Angaben über die Personalien und die Zeitdauer der Vertretung. Bei Personen mit einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons ist zusätzlich die betreffende Bewilligung einzureichen.
3 …*

## § 10 {#par_10}

Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung
1 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung haben grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in
eigener fachlicher Verantwortung zu erfüllen.*
1bis Ärzte und Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie
Apotheker und Apothekerinnen, die sich zwecks Weiterbildung anstellen
lassen, haben lediglich die Voraussetzungen nach den Artikeln 15 und 36
Absätze 1 und 3 MedBG2) zu erfüllen.*
1ter Liegen wichtige Gründe vor, kann das Gesundheitsamt namens des Departements des Innern ausnahmsweise die Anstellung von Personen, die
einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben
möchten und über ein nicht anerkennbares ausländisches, im Medizinalberuferegister eingetragenes Diplom verfügen, befristet und unter Auflagen
bewilligen. *
1quater Für folgende angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung
ist ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ausreichend:*
a) Augenoptiker und Augenoptikerinnen;
b) Drogisten und Drogistinnen;
1) BGS 411.251.
2) SR 811.11.
c) Podologen und Podologinnen, sofern sie keine Leistungen zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.
2 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen sind vor
der Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung verpflichtet, eingehend zu prüfen, ob diese:
a) die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen;
b) Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten;
c) die deutsche Sprache beherrschen;
d) nicht mit einem unbefristeten oder einem befristeten, noch in
Vollzug stehenden Berufsausübungsverbot sanktioniert worden
sind.
3 Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre angestellten Mitarbeitenden der
gleichen Berufsgattung ordnungsgemäss in ihre Berufshaftpflichtversicherung miteingeschlossen werden.
4 Die Anstellungen gemäss § 15 Absatz 3 GesG1) haben sich für Ärzte und
Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen auf höchstens 4 Stellen und 200 Stellenprozente und für die übrigen
Tätigkeiten auf höchstens 8 Stellen und 400 Stellenprozente zu beschränken. *
5 …*
6 …*
7 …*

## § 11 {#par_11}

Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen sowie
Pharma-Assistenten und Pharma-Assistentinnen*
1 Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen sowie Pharma-
Assistenten und Pharma-Assistentinnen üben ihre Tätigkeit unter der fachlichen Verantwortung von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinnen oder von Apothekern und
Apothekerinnen mit einer Berufsausübungsbewilligung aus.*
2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten
Ausweis.
3 Die gemäss Absatz 1 verantwortlichen Personen sind berechtigt, einzelne
Verrichtungen an die Assistenten und Assistentinnen zu delegieren, sofern
diese aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie allenfalls ergänzenden Sachkundenachweisen über die entsprechenden Fähigkeiten

## § 12 und Kenntnisse verfügen. * {#par_12}

Praktikanten und Praktikantinnen
1 Praktikanten und Praktikantinnen mit einer Tätigkeit im Bereich der universitären Medizinalberufe und der Psychologieberufe dürfen beschäftigt
werden, sofern diese an einer eidgenössischen oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und
für den betreffenden Masterstudiengang immatrikuliert sind.
1) BGS 811.11.
2 Praktikanten und Praktikantinnen mit einer Tätigkeit in den übrigen Bereichen des Gesundheitswesens dürfen beschäftigt werden, sofern diese
die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, um im betreffenden Sektor tätig zu sein.
3 Praktikanten und Praktikantinnen bedürfen für die Vornahme von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der ständigen Aufsicht durch die Inhaber
und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen.
2.3. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

## § 13 {#par_13}

Meldepflichten*
1 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen melden
dem Gesundheitsamt insbesondere folgende Tatsachen und Änderungen
unverzüglich:*
a) die Aufnahme und die Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des
Standortes;
b)* die Änderung des Arbeitspensums, des relevanten Fachgebietes, der
Personalien, der Praxisadresse und der Wohnadresse;
c)* die Aufgabe der Tätigkeit;
d)* den Beginn und das Ende allfälliger Stellvertretungen gemäss § 9;
e)* die Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung gemäss § 10, einschliesslich Arbeitspensum, Beschäftigungsdauer und
relevantes Fachgebiet, sowie die Änderung und die Beendigung solcher Anstellungsverhältnisse.
1bis Die Meldepflichten nach Absatz 1 gelten sinngemäss für bewilligungspflichtige Einrichtungen und Organisationen, die als ambulante Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sind.*
2 Für die übrigen bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie für Personen, die gemäss § 10 GesG1) gegenüber dem Gesundheitsamt auskunfts- und meldepflichtig sind, gelten die Meldepflichten nach Absatz 1 Buchstaben a-c sinngemäss.*

## § 14 {#par_14}

Führung von Zweigpraxen
1 Ärzten und Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinnen ist es untersagt,
eine Zweigpraxis durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin führen zu lassen.
2 Unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers
oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung stehende, angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung dürfen in einer Zweigpraxis
nur während der Anwesenheit des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben übliche Abwesenheiten, wie insbesondere Krankheit oder Ferienabwesenheit.

## § 15 {#par_15}

Aufbewahrungsfrist
1 Die Aufbewahrungsfrist beträgt 20 Jahre, sofern gemäss Bundesrecht keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten.
1) BGS 811.11.
2 Im Interesse des Patienten oder der Patientin sowie zu Forschungszwecken kann eine Patientendokumentation während maximal 30 Jahren aufbewahrt werden.
3 Bei Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffentlichen Aufgaben ist
aus den in Absatz 2 genannten Gründen und nach vorgängiger Absprache
mit dem zuständigen Archiv eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist auf 50 Jahre möglich.

## § 16 {#par_16}

Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe
1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben,
sind verpflichtet, ihre vorübergehende oder endgültige Berufsaufgabe ihren Patienten und Patientinnen mitzuteilen.
2 Im Rahmen der Mitteilung gemäss Absatz 1 hat ein Hinweis auf die Wahlmöglichkeit der Patienten und Patientinnen zu erfolgen, dass die betreffenden Patientendokumentationen:
a) diesen zu übergeben sind;
b) an eine von den Patienten und Patientinnen bezeichnete Person, die
eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, zu übermitteln sind.
3 Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 2 erfolgen kann, ist die dokumentationspflichtige Person verpflichtet, die Patientendokumentationen selber zu archivieren und zugänglich zu halten. Dabei sind die entsprechenden Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen zu beachten.
4 Falls eine private Archivierung nicht möglich ist, hat die Übergabe der Patientendokumentationen an eine geeignete Person, Einrichtung oder Institution zu erfolgen, welche die Zugänglichkeit der Patientendokumentationen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten trägt die dokumentationspflichtige Person, die ihre Berufstätigkeit aufgibt.
5 Übergaben von Patientendokumentationen gemäss Absatz 4 sind dem
Gesundheitsamt vorgängig zu melden. Dieses kann namens des Departements des Innern eine andere Form der Aufbewahrung anordnen, sofern
die gewählte Person, Einrichtung oder Institution den Anforderungen
nicht genügt.

## § 17 {#par_17}

Umgang mit Patientendokumentationen im Todesfall
1 Stirbt die dokumentationspflichtige Person, sind die Patientendokumentationen den Patienten und Patientinnen oder der von diesen bezeichneten Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, zu
übergeben.
2 Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 1 erfolgen kann, sind die Erben
und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichtigen Person verpflichtet, die Patientendokumentationen an eine geeignete Person, Einrichtung oder Institution zu übergeben, welche die Zugänglichkeit der Patientendokumentationen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die
Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten tragen die Erben und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichtigen
Person.
3 Falls auch ein Vorgehen gemäss Absatz 2 nicht möglich ist, ist die Patientendokumentation dem Gesundheitsamt zu übergeben, welches die erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Die entsprechenden Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.
4 Die dem Gesundheitsamt gemäss Absatz 3 entstehenden Kosten werden
dem Nachlass der verstorbenen, dokumentationspflichtigen Person belastet.

## § 18 {#par_18}

Werbung und Bekanntmachung
1 Bei Bekanntmachungen sind die in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen namentlich zu nennen.
2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel,
die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter
Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder
des Herkunftsstaates verwendet werden.
3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist oder
Spezialistin sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.
4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse bedingen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in
diesen Fachbereichen.

## § 19 {#par_19}

Notfalldienst
1 Die einzelnen Notfalldienste können in Einheiten eingeteilt und nach
Dauer, Tages- oder Nachtzeit, Wochentag und weiteren Kriterien angemessen gewichtet werden.
2 Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe sind zweckgebunden und müssen
für die Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet werden. Dies beinhaltet auch die Kosten für den administrativen Aufwand im Zusammenhang
mit der Organisation des Notfalldienstes.
3 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben,
und bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens übermitteln den kantonalen Berufsorganisationen auf Anfrage hin umgehend die
für die Organisation des Notfalldienstes erforderlichen Daten betreffend
Anzahl, Arbeitspensum und Beschäftigungsdauer der von ihnen angestellten Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen.
4 Folgende Notfalldienstreglemente der kantonalen Berufsverbände, welche in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen sind, werden für
verbindlich erklärt:*
a) Reglement der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (GAeSO) über den ärztlichen Notfalldienst im Kanton Solothurn (NFDR) in der Fassung vom 4. Juni 2020;
b) Reglement der Zahnärztegesellschaft des Kantons Solothurn (SSO-
Solothurn) für den organisierten Notfalldienst in der Fassung vom
30. Dezember 2020.
§ 20 besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation
erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen
1 Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen gemäss § 3 Absatz 3 haben
namentlich folgende, besondere Berufspflichten:
a) erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich der Durchführung der Anamnese und der damit einhergehenden Fragepflicht sowie betreffend
die Aufklärung der Patienten und Patientinnen;
b) persönliche Untersuchung der Patienten und Patientinnen oder, sofern notwendig, deren Überweisung an einen Spezialisten oder eine
Spezialistin oder in eine geeignete medizinische Einrichtung, sofern
dies im konkreten Einzelfall angezeigt ist;
c) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, welche die besonderen Risiken von mittels Telekommunikation erbrachten, medizinischen Ferndienstleistungen abdeckt.
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens

## § 21 {#par_21}

Bewilligungspflicht
1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste sämtlicher bewilligungspflichtiger Einrichtungen des Gesundheitswesens und sorgt für deren laufende Aktualisierung.
2 Die Bewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und
auf die bezeichnete Einrichtung ausgestellt. Bei verschiedenen Standorten
sind separate Bewilligungen erforderlich.
3 Das Gesundheitsamt prüft stichprobenweise, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
4 Im Übrigen ist betreffend die Anerkennung von Betriebsbewilligungen
anderer Kantone § 5 sinngemäss anwendbar.
5 Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens bedürfen ebenfalls einer
Betriebsbewilligung gemäss § 21 GesG1):
a) Einrichtungen, die mittels Telekommunikation medizinische Ferndienstleistungen:
1. unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und Patientinnen vom Kanton Solothurn aus erbringen;
2. von einem Standort ausserhalb des Kantons Solothurn anbieten und die betreffenden Ferndienstleistungen an einer Verkaufsstelle oder in einer Einrichtung im Kanton Solothurn erbringen;
b) Einrichtungen, die der Behandlung durch Zahnärzte und Zahnärztinnen oder Tierärzte und Tierärztinnen dienen.
6 Betreffend die besonderen Berufspflichten im Bereich mittels Telekommunikation erbrachter, medizinischer Ferndienstleistungen ist § 20 sinngemäss anwendbar.

## § 22 {#par_22}

Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens drei Monate vor der Betriebsaufnahme beim Gesundheitsamt einzureichen.
1) BGS 811.11.
2 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben zu Ort der Tätigkeit
und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme mitsamt Betriebs- und Leistungskonzept;
b) die Berufsausübungsbewilligung der gesamtverantwortlichen Leitungsperson;
c) der Nachweis des Vorhandenseins der zum Betrieb der betreffenden
Einrichtung erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen mitsamt den erforderlichen Übersichtsplänen;
d) der Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Personal in einer der Art und Grösse sowie dem Tätigkeitsgebiet
der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl;
e) der Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, welche die mit dem Betrieb der betreffenden Einrichtung verbundenen Risiken in hinreichender Weise abdeckt, es sei denn, die
Tätigkeit der betreffenden Einrichtung untersteht dem Staatshaftungsrecht;
f) allfällige Betriebsbewilligungen oder Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone sowie eine aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörden, dass der Betrieb der Einrichtung bzw. die
Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat
(letter of good standing);
g) der Nachweis, dass sämtliche gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
3 Das Gesundheitsamt kann:
a) weitere Unterlagen und Angaben verlangen;
b) Richtlinien betreffend die einzureichenden Gesuchsunterlagen erlassen.

## § 22 bis {#par_22bis}

Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung
1 Die Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung richtet
sich sinngemäss nach § 10 Absätze 1-3.

## § 23 {#par_23}

Betriebsführung
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson gewährleistet eine vorschriftsgemässe Führung der Einrichtung und die ausschliessliche Erbringung von
Dienstleistungen durch Personen, die über die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfügen.
2 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat die Einrichtung persönlich
zu führen und muss während den Öffnungszeiten in der Regel anwesend
sein. Ihr Beschäftigungsgrad hat einem Umfang zu entsprechen, der für die
sachgerechte Wahrnehmung der fachtechnischen Verantwortung und der
damit verbundenen Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Bei längerer Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson ist die Anwesenheit
der als Stellvertreter oder Stellvertreterin bezeichneten Person erforderlich.

## § 24 {#par_24}

Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für Krankentransport-
und Rettungsunternehmen
1 Krankentransport- und Rettungsunternehmen wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 22
GesG1) folgende Anforderungen erfüllen:
a)* Anerkennung durch den Interverband für Rettungswesen (IVR);
b) Bezeichnung einer für die medizinischen Belange gesamtverantwortlichen Leitungsperson;
c) Gewährleistung der freien Arzt- und Spitalwahl.
1bis Sofern die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt
sind und eine provisorische Anerkennung durch den IVR vorliegt, erteilt
das Gesundheitsamt namens des Departements des Innern eine befristete
Betriebsbewilligung und ordnet den provisorischen Anschluss an die kantonale Alarmzentrale an.*
2 Sofern die Betriebsbewilligung auf die Durchführung von Sekundärtransporten beschränkt werden soll, genügt anstelle einer Anerkennung durch
den IVR ein von Letzterem verfasster Expertenbericht, welcher bestätigt,
dass das Krankentransport- und Rettungsunternehmen:
a) über fachlich hinreichend ausgebildetes Personal in einer der Art
und Grösse der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl
verfügt;
b) seine Koordinaten bei der kantonalen Alarmzentrale hinterlegt hat.

## § 24 bis {#par_24bis}

Besondere Betriebspflichten für Spitex-Organisationen und Pflegeheime
1 Das Gesundheitsamt kann für Spitex-Organisationen und Pflegeheime
Richtlinien zum minimalen Umfang des Stellenplans und zu den beruflichen Kompetenzen erlassen.
2 Pflegende Angehörige können durch Spitex-Organisationen im Umfang
des Ergebnisses der Bedarfsabklärung und im Rahmen ihrer Kompetenzen
angestellt werden, wenn:
a) sie mindestens über eine Ausbildung als Pflegehelfende des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) oder eine andere gleichwertige Ausbildung verfügen oder sich verpflichten, innerhalb eines Jahres ab
Anstellung eine solche Ausbildung zu absolvieren;
b) der Einsatz einer Langzeitpflegesituation entspricht und die Anstellung auf mindestens drei Monate angelegt ist.

## § 25 {#par_25}

Richtlinien
1 Das Gesundheitsamt kann für einzelne Einrichtungen des Gesundheitswesens Richtlinien, insbesondere betreffend die Qualität, erlassen, welche die
Bewilligungsvoraussetzungen näher umschreiben.
1) BGS 811.11.
4. Rechte und Pflichten der Patienten und

## § 26 Patientinnen {#par_26}

Besondere Patientenrechte und -pflichten für stationäre und teilstationäre Einrichtungen
1 Alle Patienten und Patientinnen sind berechtigt, innerhalb der allgemeinen oder im Einzelfall festgelegten Zeiten Besuche zu empfangen. Die Erziehungsberechtigten dürfen ihre Kinder jederzeit besuchen, sofern der
Spitalbetrieb dadurch nicht übermässig beeinträchtigt wird. Patienten und
Patientinnen können Besuche ablehnen.
2 Alle Patienten und Patientinnen können im Rahmen der Hausordnung
seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen, wobei in Sozial- und Härtefällen die Zusammenarbeit mit den bestehenden Sozial- und Fürsorgeeinrichtungen sicherzustellen ist.
3 Alle eintretenden Patienten und Patientinnen bzw. deren Vertreter oder
Vertreterinnen und Angehörigen sind in geeigneter und verständlicher Art
und Weise über den Betrieb, die Hausordnung sowie ihre Rechte und
Pflichten zu informieren.

## § 27 {#par_27}

Transplantation
1 Die Solothurner Spitäler AG (soH) ist die kantonale Koordinationsstelle
gemäss Artikel 56 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 20041).
Das Gesundheitsamt regelt die erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprogramme.
2 Gesuche um Zustimmung gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des
Transplantationsgesetzes2) sind zusammen mit dem Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen bei der Ethikkommission einzureichen.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 28 {#par_28}

Übergangsbestimmungen
1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben
gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach geltendem Recht. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, so müssen diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser
Verordnung erfüllt sein, ansonsten die betreffenden Bewilligungen erlöschen.

## § 29 {#par_29}

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2024
1 Spitex-Organisationen und Pflegeheime, welchen bereits vor der Publikation der Richtlinien zum Stellenplan und zu den beruflichen Kompetenzen
gemäss § 24bis Absatz 1 eine Betriebsbewilligung erteilt worden ist, müssen
die betreffenden Vorgaben spätestens innert zweier Jahre ab Publikation
der Richtlinien erfüllen.*
1) SR 810.21.
2) SR 810.21.
RRB Nr. 2019/720 vom 30. April 2019.
Die Einspruchsfrist ist am 1. Juli 2019 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2019.
Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 2019.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.03.2021 01.06.2021 § 19 Abs. 4 eingefügt GS 2021, 11
06.06.2023 01.10.2023 § 9 Abs. 1 geändert GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 9 Abs. 1bis eingefügt GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 9 Abs. 3 aufgehoben GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 1 geändert GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 1bis eingefügt GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 1ter eingefügt GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 1quater eingefügt GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 4 geändert GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 5 aufgehoben GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 6 aufgehoben GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 10 Abs. 7 aufgehoben GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 11 Sachüberschrift
geändert
GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 11 Abs. 1 geändert GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 11 Abs. 3 geändert GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 13 Sachüberschrift
geändert
GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1 geändert GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1, b) geändert GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1, c) geändert GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1, d) eingefügt GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 1bis eingefügt GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 13 Abs. 2 geändert GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 22bis eingefügt GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 24 Abs. 1, a) geändert GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 24 Abs. 1bis eingefügt GS 2023, 20
18.06.2024 01.07.2024 § 24bis eingefügt GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 29 eingefügt GS 2024, 15
26.01.2026 01.04.2026 § 29 Abs. 1 geändert GS 2026, 1
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 9 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20
§ 9 Abs. 1bis 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 9 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20
§ 10 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20
§ 10 Abs. 1bis 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 10 Abs. 1ter 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 10 Abs. 1quater 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 10 Abs. 4 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20
§ 10 Abs. 5 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20
§ 10 Abs. 6 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20
§ 10 Abs. 7 06.06.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023, 20
§ 11 06.06.2023 01.10.2023 Sachüberschrift
geändert
GS 2023, 20
§ 11 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20
§ 11 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20
§ 13 06.06.2023 01.10.2023 Sachüberschrift
geändert
GS 2023, 20
§ 13 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20
§ 13 Abs. 1, b) 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20
§ 13 Abs. 1, c) 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20
§ 13 Abs. 1, d) 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 13 Abs. 1, e) 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 13 Abs. 1bis 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 13 Abs. 2 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20
§ 19 Abs. 4 16.03.2021 01.06.2021 eingefügt GS 2021, 11
§ 22bis 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 24 Abs. 1, a) 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 20
§ 24 Abs. 1bis 06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 24bis 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
§ 29 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
§ 29 Abs. 1 26.01.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 1
