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# Personalverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Personalpolitik
1 Der Kanton pflegt als Arbeitgeber eine innovative, team- und zielorientierte Unternehmenskultur. Engagierten und leistungswilligen Mitarbeitenden werden herausfordernde Aufgaben und interessante Arbeitsbedingungen geboten.
2 Die Mitarbeitenden tragen ihrerseits dazu bei, dass der Leistungsauftrag des
Kantons wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt werden
kann.
3 Erwartungen mit Bezug auf die Leistung, das Verhalten und die zu erfüllenden Ziele werden klar kommuniziert.
4 Der Kanton stellt sich den sich ständig wandelnden Anforderungen. Er ist sich der
damit zusammenhängenden hohen Ansprüche an die Mitarbeitenden bewusst. Der
Umgang mit den Mitarbeitenden ist geprägt von Respekt, sozialer Verantwortung
und Achtung der persönlichen Integrität, unter anderem durch Schutz vor sexueller
Belästigung, Mobbing und Diskriminierung. *
5 Auf die gezielte Förderung wird grosser Wert gelegt. Das Prinzip der Chancengleichheit ist Leitlinie für das tägliche Handeln.
6 Der Kanton fördert die Gleichstellung der Geschlechter. Er bietet Rahmenbedingungen, die der Lohngleichheit und der Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben
förderlich sind, wie flexible Arbeitszeiten, Möglichkeiten für Teilzeitarbeit, Jobsharing, Homeoffice und mobiles Arbeiten oder finanzielle Unterstützung für die Drittbetreuung von Kindern. *
1) BR 110.100
2) BR 170.400
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
7 Der Kanton stellt sich den Herausforderungen einer ressourcenschonenden Verwaltung, die negative Umwelteinflüsse möglichst vermeidet. Im Rahmen eines Betrieblichen Mobilitätsmanagements wird die nachhaltige und umweltverträgliche Organisation und Abwicklung des Dienst- und Arbeitswegverkehrs gefördert. *
8 Der Kanton fördert die Gleichstellung der kantonalen Amtssprachen. Er bietet Rahmenbedingungen, die der Vertretung und Verwendung der kantonalen Amtssprachen
förderlich sind. *
2. Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse

## Art. 2 {#art_2}

Öffentliche Stellenausschreibung
1 Freie Stellen werden nach den Weisungen der Regierung ausgeschrieben.
2 Die Anstellungsinstanz kann nach Anhören des Personalamtes (PA) in folgenden
Ausnahmefällen von einer öffentlichen Stellenausschreibung absehen:
a) für interne Beförderungen oder geeignete interne Bewerbungen;
b) wenn überzählige geeignete Bewerbungen für eine andere ausgeschriebene
Stelle vorliegen, die berücksichtigt werden können;
c) wenn sie eine Stelle auf dem Berufungswege besetzen will;
d) wenn Reorganisationen dies rechtfertigen;
e) in Zeitnot, wenn eine qualitativ ausgewiesene Besetzung gewährleistet ist;
f) wenn ein Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer ausgerichtet ist oder einen kleinen
Arbeitsumfang aufweist;
g) wenn eigene Lernende nach Lehrabschluss eine Stelle suchen.

## Art. 3 {#art_3}

Probezeit
1 Im Arbeitsvertrag können Probezeiten von bis zu sechs Monaten vereinbart werden: *
a) * für die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende und die Generalsekretärinnen und -sekretäre;
b) * für Funktionen, die eine spezifische, während des Arbeitsverhältnisses zu absolvierende Ausbildung voraussetzen;
c) * für Funktionen, die aufgrund besonderer Anforderungen eine längere Einarbeitung erfordern.
2 Bei Verhinderungen an der Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht während gesamthaft mehr als einem Sechstel der Probezeit verlängert sich diese um die Dauer der Abwesenheiten. *

## Art. 4 {#art_4}

Kündigung des Arbeitsverhältnisses *
1 Die Kündigung durch Mitarbeitende erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die
Dienststelle. *
2 … *
3 Die Kündigung durch den Kanton erfolgt durch Verfügung unter Angabe der Gründe und des Rechtsmittels. *

## Art. 5 {#art_5}

Entschädigung bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung
1 Beurteilt die Beschwerdeinstanz eine Kündigung als missbräuchlich oder ungerechtfertigt, legt sie die Höhe der Entschädigung fest.
2 Für die Bemessung der Entschädigung werden insbesondere berücksichtigt:
a) die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der oder des Gekündigten;
b) die Schwere der Verfehlung der oder des Kündigenden;
c) die Dauer der Anstellung der oder des Gekündigten;
d) das Alter und die soziale Lage der oder des Gekündigten;
e) die bisherigen Leistungen und das Verhalten der oder des Gekündigten;
f) ein allfälliges Mitverschulden der oder des Gekündigten.

## Art. 6 {#art_6}

Änderung des Arbeitsumfangs *
1 Eine dauerhafte Änderung des Arbeitsumfangs ist im Arbeitsvertrag festzuhalten. *
2 Im Rahmen des Arbeitsvertrags können die Dienststelle und die Mitarbeiterin oder
der Mitarbeiter jederzeit eine vorübergehende Änderung des Arbeitsumfangs vereinbaren. *

## Art. 7 {#art_7}

Alterspensionierung, Fortführung des Arbeitsverhältnisses *
1 … *
2 … *
3 … *
4 Die Anstellungsinstanz kann die vorverschobene Pensionierung gemäss Artikel 15 Absatz 2 PG3) anordnen. *
5 … *
6 Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 15 Absatz 4 PG ist die Befristung im Arbeitsvertrag festzuhalten. *
Art. 7a * Anpassung oder Beendigung aus gesundheitlichen Gründen
1 Über die Anpassung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 16 Absatz 1 PG4) entscheidet die zuständige Instanz gemäss Artikel 63 PG nach
Absprache mit dem PA. Sie erfolgt nach Massgabe der Unterlagen des IV-Verfahrens, frühestens auf den letzten Tag des Folgemonats nach deren Eingang beim PA.
3) BR 170.400
4) BR 170.400
2 Über die einvernehmliche Anpassung oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 16 Absatz 2 PG entscheidet die zuständige Instanz gemäss Artikel 63 PG nach Absprache mit dem PA. Bei einer voraussichtlich fortbestehenden
teilweisen Arbeitsunfähigkeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn
eine Anpassung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung einer Stelle
1 Über die Aufhebung von Stellen entscheidet das Departement. *
2 Die Kosten für die Umschulung der betroffenen Mitarbeitenden dürfen im Einzelfall in der Regel höchstens sechs Monatslöhne betragen.

## Art. 9 {#art_9}

Höhe der Abfindung
1 Bei einer Pensionierung im Interesse des Kantons gemäss Artikel 15 Absatz 2 PG5)
oder bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 17 PG wird die
Abfindung kumulativ in der Regel wie folgt festgelegt:
a) für 10 bis 20 Dienstjahre 1 Monatslohn;
1. für 21 bis 30 Dienstjahre 2 Monatslöhne;
2. für 31 und mehr Dienstjahre 3 Monatslöhne;
b) im 41. bis 50. Altersjahr 1 Monatslohn;
1. im 51. und 52. Altersjahr 2 Monatslöhne;
2. im 53. und 54. Altersjahr 3 Monatslöhne;
3. im 55. und 56. Altersjahr 4 Monatslöhne;
4. im 57. Altersjahr 5 Monatslöhne;
5. im 58. Altersjahr 6 Monatslöhne;
6. im 59. Altersjahr 7 Monatslöhne;
7. im 60. Altersjahr 8 Monatslöhne;
8. im 61. Altersjahr 6 Monatslöhne;
9. im 62. Altersjahr 4 Monatslöhne;
10. im 63. Altersjahr 2 Monatslöhne;
c) bei Unterstützungspflichten gegenüber 2 Personen 1 Monatslohn; bei Unterstützungspflichten gegenüber 3 und mehr Personen 2 Monatslöhne.
2 Für die Anerkennung der Unterstützungspflichten gemäss Absatz 3 Litera c gelten
dieselben Kriterien wie für die Besondere Sozialzulage.
5) BR 170.400
3. Rechte der Mitarbeitenden
3.1. ENTLÖHNUNG

## Art. 10 {#art_10}

Lohnzahlungstermine
1 Der Zahlungsauftrag für die Monatslöhne ist jeweils bis zum 25. des Monats zu erteilen, im Dezember bis zum 20.
2 Für den Lohn nach Aufwand wird der Zahlungsauftrag in der Regel erteilt:
a) am 25. des Monats, wenn die Neuzugangsbelege oder Auszahlungslisten bis
zum 14. des Monats in der Abteilung Lohnmanagement eingehen;
b) am 10. des Monats, wenn die Neuzugangsbelege oder Auszahlungslisten bis
zum 31. des Vormonats in der Abteilung Lohnmanagement eingehen.

## Art. 11 {#art_11}

Lohnberechnungen für Bruchteile eines Monats
1 Beim Eintritt während des Monats wird der anteilsmässige Monatslohn vom vertraglichen Arbeitsbeginn an ausgerichtet.
2 Beim Austritt während des Monats wird der anteilsmässige Monatslohn bis vor
dem nächstmöglichen Arbeitstag bezahlt.
3 Als Tagesansatz gilt der 30. Teil des Monatslohnes.
4 In den übrigen Fällen werden Lohnanspruch oder Lohnabzug für einzelne Tage
oder Stunden im Jahresdurchschnitt berechnet und einschliesslich Feiertagsentschädigung wie folgt festgesetzt:
a) je Arbeitstag der 21. Teil des Monatslohnes;
b) je Arbeitsstunde der 8,4. Teil des Taglohnes.

## Art. 12 {#art_12}

Objektive Einreihung in Funktionsklassen *
1 Für die Arbeitsplatzbewertung gemäss Artikel 21 Absatz 2 PG6)zählen:
a) die fachlichen Anforderungen;
b) die Kommunikationsanforderungen;
c) die Führungsanforderungen;
d) der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben;
e) der Verantwortungsrahmen;
f) der Handlungsspielraum;
g) die physischen Belastungen;
h) die Umgebungseinflüsse.
2 Die Bewertung der einzelnen Funktionen nach den Kriterien gemäss Absatz 1 ergeben einen analytisch und systematisch ermittelten Wert, der die objektive Einreihung
der Stellen in die Funktionsklassen bestimmt.
6) BR 170.400
3 Für die Einreihung der Funktionen in Funktionsklassen ist die Anstellungsinstanz
im Einvernehmen mit dem Personalamt zuständig.

## Art. 13 {#art_13}

Höher- und Tiefereinreihungen, Besitzstand
1 Gesuche um Überprüfung von Stelleneinreihungen in andere Gehaltsklassen sind
in der Regel bis Ende April unter Angabe der Gründe und mit der neuen Stellenbeschreibung dem PA auf dem Dienstweg einzureichen.
2 Über Höher- und Tiefereinreihungen entscheidet die Anstellungsinstanz gemäss
Artikel 63 PG7) nach Anhören des PA.
3 Die neue Einreihung gilt in der Regel ab Beginn des folgenden Kalenderjahres.
4 Wird eine Stelle ohne Einfluss der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters um zwei
oder mehr Gehaltsklassen tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand in
der Regel während längstens fünf Jahren gewährleistet. Beträgt die Tiefereinreihung
weniger als zwei Gehaltsklassen, wird der betragsmässige Besitzstand auf unbefristete Zeit gewährt.
5 In den Fällen von Absatz 4 werden die Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen
solange nicht ausgerichtet, bis der Lohn aufgrund der neuen Einreihung den garantierten Betrag erreicht.
6 Wenn die Sicherstellung der betrieblichen Aufgaben eine regelmässige und über
eine längere Zeit dauernde Stellvertretung der oder des direkten Vorgesetzten mit
voller Entscheidungsbefugnis erfordert, kann die Anstellungsinstanz nach Anhören

## Art. 14 des Personalamts dafür eine Gehaltsklasse gewähren. * {#art_14}

Bandbreitenmodell
1 Weicht die Aufgabenzuteilung von den Anforderungen gemäss Arbeitsplatzbewertung ab, kann die Dienststelle nach Anhören des PA eine Mitarbeiterin oder einen
Mitarbeiter nach dem Bandbreitenmodell über oder unter der Funktionsklasse einreihen. Die Übereinreihung darf nur eine Gehaltsklasse betragen.
2 Die Einreihungsänderungen nach dem Bandbreitenmodell müssen kostenneutral
sein. Zum Nachweis des Kostenausgleichs können Untereinreihungen, unbesetzte
Stellen und nicht ausgeschöpfte Stellenprozente berücksichtigt werden. Untereinreihungen gemäss Artikel 16 können nicht zur Kompensation herangezogen werden.
3 Über einen dienststellenübergreifenden Kostenausgleich entscheidet das Departement nach Anhören des PA.

## Art. 15 {#art_15}

Mindestlohn
1 Der Mindestlohn bei vollzeitlicher Anstellung beträgt 3000 Franken pro Monat.
Mitarbeitende, die am Anfang ihrer Erwerbstätigkeit stehen, in den Erwerbsprozess
wieder eingegliedert werden sollen oder nach obligatorischem Schulabschluss keine
Ausbildung absolviert haben, können davon ausgenommen werden.
7) BR 170.400

## Art. 16 {#art_16}

Anfangslohn
1 Für die Lohnfestsetzung der neu eintretenden Mitarbeitenden werden die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehung, Betreuung und Organisation berücksichtigt. Der interne Quervergleich, die Branchenüblichkeit und die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt sind weitere Kriterien.
2 Die Dauer früherer Tätigkeiten nach der für die Stelle erforderlichen Ausbildung
wird in der Regel angerechnet *
a) mit bis 15 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung
bis zu 10 Jahren;
b) mit bis 30 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung
von 11 bis 20 Jahren;
c) mit bis 38 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung
von mehr als 20 Jahren.

## Art. 17 {#art_17}

Entlöhnung des Lern- und Praktikumpersonals
1 Das PA setzt die Löhne des Lernpersonals sowie der Praktikantinnen und Praktikanten fest.
2 Das Departement setzt nach Anhören des PA die Entlöhnung der Polizeiaspirantinnen und –aspiranten während der Schule fest.

## Art. 18 {#art_18}

13. Monatslohn
1 Dauert das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, wird der 13. Monatslohn pro rata ausgerichtet. Im Todesfall wird der 13. Monatslohn bis und mit dem Sterbemonat
berechnet.
2 Die Dienststellen können nach Anhören des PA den 13. Monatslohn kürzen, streichen oder sistieren. Die Aufträge für die Vorbereitung der Entscheide sind bis Ende
September dem PA einzureichen. *
3 Dem Lernpersonal sowie den Praktikantinnen und Praktikanten wird der 13. Monatslohn unter den gleichen Bedingungen wie den übrigen Mitarbeitenden ausbezahlt.

## Art. 19 {#art_19}

Funktionszulage
1 Die Funktionszulage gemäss Artikel 26 Absatz 1 PG8) wird in der Regel nur für die
drei Monate übersteigende Zeit der Aufgabenerweiterung ausgerichtet.
2 Werden die Aufgaben dauernd so stark erweitert, dass sie einer höherwertigen
Funktion gleichkommen, ist die Einreihung in eine höhere Gehaltsklasse zu prüfen.
8) BR 170.400

## Art. 20 {#art_20}

Leistungen im Todesfall
1 Die Leistungen im Todesfall gemäss Artikel 27 Absatz 2 PG9) erhalten:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte;
b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
c) die regelmässig unterstützten Verwandten in gerader Linie oder Geschwister;
d) die regelmässig unterstützten Pflegekinder oder Pflegeeltern;
e) andere Personen, die von der verstorbenen Mitarbeiterin oder vom verstorbenen Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide nachweislich regelmässig unterstützt worden sind.
3.2. SOZIAL- UND NACHHALTIGKEITSZULAGEN *

## Art. 21 {#art_21}

Kinderzulagen
1 Der Anspruch auf Kinderzulagen ist beim PA schriftlich geltend zu machen. Der
Wegfall des Anspruchs ist rechtzeitig mitzuteilen.
Art. 21a * Unterstützung für die Drittbetreuung von Kindern
1 Für die Drittbetreuung von Kindern wird den Mitarbeitenden ein Drittel der Kosten
vergütet.
2 Massgebend sind die Kosten für die Drittbetreuung, die gemäss der definitiven
Veranlagung von der kantonalen Einkommenssteuer abgezogen werden. Für Mitarbeitende, die in einem anderen Kanton steuerpflichtig sind oder an der Quelle besteuert werden, gilt ein Höchstbetrag, der dem im betreffenden Jahr geltenden (indexierten) maximalen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Litera l des Steuergesetzes für
den Kanton Graubünden10) entspricht. Mitarbeitende, die an der Quelle besteuert
werden, haben die betreffenden Kosten nachzuweisen.
3 Beiträge für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet,
werden entsprechend der Anstellungsdauer gekürzt.
4 Beiträge nach dieser Bestimmung sind beim PA unter Angabe des Abzugs gemäss
der definitiven Steuerveranlagung zu beantragen. Das PA prüft die Anträge und
richtet die Beiträge aus. Das PA kann dafür die zuständigen Steuerbehörden beiziehen und die betreffenden Angaben der definitiven Steuerveranlagung abfragen.

## Art. 22 {#art_22}

Besondere Sozialzulage
1 Die Besondere Sozialzulage erhalten:
a) Mitarbeitende, wenn sie für Kinder aufkommen, für die eine Kinderzulage
ausgerichtet wird;
9) BR 170.400
10) BR 720.000
b) übrige Mitarbeitende, wenn sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide nachweislich für mehr als eine unterstützungsberechtigte Person aufkommen.
2 In Sonderfällen kann das Departement nach Anhören des PA auch anderen Mitarbeitenden die Besondere Sozialzulage gewähren.
3 Die Besondere Sozialzulage ist beim PA zu beantragen. Davon ausgenommen sind
jene Fälle, in denen eine Kinderzulage bezogen wird.
4 Beträgt der Arbeitsumfang weniger als 89 Prozent oder bei unbezahlten Urlauben
von mehr als zwei Wochen pro Jahr, wird die Zulage entsprechend reduziert.
5 Beziehen zwei teilzeitlich angestellte Mitarbeitende dieselbe Besondere Sozialzulage, darf die Gesamtsumme die volle Zulage nicht übersteigen.
6 Die Besondere Sozialzulage wird in dem Monat, in dem der Anspruch beginnt oder
erlischt, ganz ausgerichtet. Änderungen in der Anspruchsberechtigung sind dem PA
unverzüglich zu melden. Verspätet gemeldeten Ansprüchen wird rückwirkend für
höchstens fünf Jahre entsprochen.

## Art. 23 {#art_23}

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende
1 Die Kinder- und Haushaltungszulagen werden den landwirtschaftlichen Mitarbeitenden unter Vorbehalt des Bundesrechts nach denselben Kriterien ausgerichtet, die
für die übrigen Mitarbeitenden gemäss den Artikeln 21 und 22 gelten.

## Art. 24 {#art_24}

Personalfürsorgefonds
1 Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, die insbesondere aus gesundheitlichen,
familiären oder beruflichen Gründen in eine finanzielle Notlage geraten, können zulasten des Personalfürsorgefonds finanziell unterstützt werden. Eine finanzielle Notlage liegt insbesondere vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist. *
2 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden in Form von: *
a) * verzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken durch das PA und darüber
hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden;
b) * unverzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken oder A-fonds-perdu-Beiträgen von bis zu 4000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das
Departement für Finanzen und Gemeinden, wenn es aufgrund besonderer Umstände zur Linderung der Notlage notwendig ist.
3 Unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs vereinbaren die nach Absatz 2 zuständige Instanz und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, dass die Raten zur Rückzahlung eines Darlehens monatlich und mit der letzten Rate die Zinsen vom Lohn abgezogen werden. *
4 Der Personalfürsorgefonds der kantonalen Verwaltung wird vom PA verwaltet.
Anträge auf finanzielle Unterstützung sind an das PA zu richten und müssen die zur
Beurteilung der finanziellen Notlage erforderlichen Angaben enthalten. Das PA
leitet Anträge, über die es nicht selbst entscheiden kann, mit einem Mitbericht und
einem Vorschlag hinsichtlich einer Rückzahlungsvereinbarung an das Departement
für Finanzen und Gemeinden weiter. *
5 Einmal jährlich legt das Departement für Finanzen und Gemeinden die Zinsbedingungen fest. *
Art. 24a * Nachhaltigkeitszulage
1 Wird der Arbeitsweg von mindestens zwei Kilometern regelmässig mit privaten
Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zurückgelegt, wird jährlich eine Nachhaltigkeitszulage von 300 Franken ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat. Bei nicht ausreichendem Budgetkredit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage pro Mitarbeitenden anteilsmässig.
2 Bei Teilzeitarbeit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage entsprechend dem
Arbeitsumfang.
3 Mitarbeitende mit einer Parkberechtigung nach der Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung erhalten keine Nachhaltigkeitszulage.
4 Nachhaltigkeitszulagen sind bei der Dienststelle geltend zu machen.
3.3. SPESEN

## Art. 25 {#art_25}

Spesen,
1. Grundsätze
1 Grundsätzlich werden nur Spesen vergütet, die nach den Bestimmungen dieses
Abschnitts bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben tatsächlich und notwendig als
Mehrkosten anfallen. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
2 Dienstreisen sind möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuss oder mit
Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb zurückzulegen. *
3 Wenn es wirtschaftlicher, zweckmässiger oder effizienter ist, können Dienstreisen
folgendermassen zurückgelegt werden: *
a) mit Fahrzeugen, die vom Kanton zur Verfügung gestellt oder vermittelt werden;
b) mit privaten Fahrzeugen;
c) mit gemieteten Fahrzeugen; oder
d) mit privaten Transportanbietern (Taxi, Flugzeug).
4 Im Zweifel entscheidet die vorgesetzte Person, welche Mobilitätsmittel benutzt
werden können. Wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann die
Dienststelle die regelmässige Benützung bestimmter Mobilitätsmittel bewilligen. *

## Art. 26 {#art_26}

2. Verpflegungs- und Übernachtungsspesen
1 Die Vergütung für eine Hauptmahlzeit beträgt 25 Franken und wird ausgerichtet:
a) für das Mittagessen, wenn die Abreise vor 12.00 Uhr und die Rückkehr nach
13.00 Uhr erfolgt;
b) für das Nachtessen, wenn die Abreise vor 17.30 Uhr und die Rückkehr nach
20.00 Uhr erfolgt.
2 In den Aussendienst mitgenommene Hauptmahlzeiten werden mit 15 Franken vergütet.
3 Für das Morgenessen werden 10 Franken vergütet, wenn die Abreise vor 06.30 Uhr
und die Rückkehr nach 10.00 Uhr erfolgt.
4 Die Vergütung für eine Übernachtung mit Morgenessen beträgt 100 Franken.

## Art. 27 {#art_27}

3. Zwischenverpflegung
1 Für Zwischenverpflegungen werden bis zu zwölf Franken vergütet.
2 Zwischenverpflegungen können verrechnet werden, wenn die Abwesenheit mehr
als:
a) elf Stunden dauert und nur eine Hauptmahlzeit eingenommen wird;
b) sieben Stunden dauert und keine Hauptmahlzeit eingenommen wird.
3 Am Rückreisetag ist die Dauer der Abwesenheit nach 07.00 Uhr massgebend.

## Art. 28 {#art_28}

4. Öffentliche Verkehrsmittel *
1 Für Dienstfahrten und bei Vorstellungsgesprächen von Stellenbewerbenden werden
Bahnfahrten der 1. Klasse und die tatsächlichen Kosten anderer öffentlicher Verkehrsmittel vergütet.
2 Je nach Art und Anzahl der Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden: *
a) * Halbtax- oder andere geeignete Abonnemente zur Verfügung gestellt;
b) * private Abonnemente entsprechend vergütet.
3 … *

## Art. 29 {#art_29}

5. Schäden an privaten Fahrzeugen *
1 … *
2 Auf Dienstfahrten am Privatfahrzeug entstandene Schäden werden nach den Richtlinien der Regierung für die Schadensregelung bei Motorfahrzeugunfällen über den
Fonds für nicht versicherte Risiken der kantonalen Verwaltung und Schulbetriebe
übernommen. Gesuche sind auf dem Dienstweg an das Departement für Finanzen
und Gemeinden zu richten.

## Art. 30 {#art_30}

6. Vergütung bei privaten Fahrzeugen *
1 Für Dienstfahrten mit privaten Personenwagen werden 70 Rappen, für solche mit
privaten Motorrädern 30 Rappen pro Kilometer vergütet. *
2 Das Departement kann nach Anhören des PA in Ausnahmefällen auf Antrag der
Dienststelle höhere Ansätze bewilligen, wenn die Dienstfahrten durch besondere
Umstände eine ausserordentlich hohe Abnützung des Fahrzeuges verursachen.
3 Werden für Dienstfahrten regelmässig private Fahrräder mit oder ohne elektrischen
Antrieb benutzt, kann jährlich eine Pauschale von bis zu 200 Franken ausgerichtet
werden. *
4 Parkgebühren werden nach Aufwand vergütet.

## Art. 32 Art. 31 * … {#art_32}

8. Sonderregelungen
1 Kann der Verpflegungs- oder Unterkunftsort nicht frei gewählt werden oder reichen die Vergütungsansätze nicht aus, können belegte Spesen:
a) bis zu einem Mehrbetrag von höchstens 20 Prozent der Ansätze gemäss Artikel 26 geltend gemacht werden;
b) durch die Dienststelle in vollem Umfang bewilligt werden.
2 Die Dienststellenleitenden oder die sie Vertretenden können ausserordentliche
Auslagen für die Einladung auswärtiger Gesprächspartnerinnen und -partner in bedeutenden Angelegenheiten dem Kanton verrechnen. Diese Spesenrechnungen sind
zu belegen und gesondert einzureichen sowie vom Departement zu visieren.
3 Das Departement kann in besonderen Fällen nach Anhören des PA Ausnahmeregelungen verfügen. Dies gilt beispielsweise für längere dienstliche Abwesenheiten
vom Arbeitsort, wenn freie Tage in eine dienstliche Abwesenheit fallen oder für hohe Spesen wegen Kontrolltätigkeiten.

## Art. 33 {#art_33}

Kommunikation und Informatik für dienstliche Zwecke
1 Über betrieblich notwendige Telefoneinrichtungen in privaten Dienstlokalen und
Wohnungen von Mitarbeitenden entscheidet das Departement.
2 Der Kanton übernimmt die Kosten für angeordnete oder bewilligte Telefoneinrichtungen, die Abonnementsgebühr und die Taxen für dienstliche Gespräche.
3 … *
4 … *
5 Die Regierung legt für die dienstliche Benützung privater Telekommunikationsmittel Pauschalentschädigungen fest und bezeichnet die Bewilligungsinstanz.

## Art. 34 {#art_34}

Vergütung der Umzugskosten bei dienstlichen Versetzungen
1 Als Umzugskosten werden die reinen Transportkosten einschliesslich Versicherungsprämien vergütet.
2 Für sonstige Unkosten werden den verheirateten Mitarbeitenden bis 1300 Franken
und den übrigen Mitarbeitenden bis 650 Franken vergütet.
3 In Härtefällen kann das Departement nach Anhören des PA höhere Vergütungen
bewilligen.
4 Die dem Kanton verrechneten Kosten sind zu belegen.

## Art. 35 {#art_35}

Vergütung privater Diensträume
1 Werden private Räume für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung gestellt, wird der auf den Raum entfallende Mietzinsanteil samt Nebenkosten vergütet.
2 Die Vergütung für Diensträume im Eigentum der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters richtet sich nach den örtlichen Marktverhältnissen.
3 Das PA legt auf Antrag der Dienststelle die Vergütung fest.
4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.
Art. 35a * Homeoffice und mobiles Arbeiten
1 Private Infrastruktur oder Arbeitsmittel für Homeoffice und mobiles Arbeiten werden grundsätzlich nicht vergütet.
2 In begründeten Ausnahmefällen können für private Infrastruktur oder Arbeitsmittel
nach Absprache mit dem Departement und dem PA pauschale Vergütungen vereinbart werden.
3.4. ENTLÖHNUNG WÄHREND DER VERHINDERUNG AN

## Art. 36 DER ARBEITSLEISTUNG, BERUFLICHE VORSORGE {#art_36}

Lohnzahlung während Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
1 Während der Rekrutenschule und während freiwilliger Militärdienste erhalten:
a) verheiratete Mitarbeitende und Mitarbeitende mit gesetzlichen oder gerichtlich festgelegten Unterstützungspflichten 80 Prozent;
b) übrige Mitarbeitende 60 Prozent
des vollen Lohnes einschliesslich aller Zulagen.
2 Freiwillige Militärdienste kann die Dienststelle nach Anhören des PA bewilligen,
wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
3 Beim Austritt aus dem kantonalen Dienst ist der in den letzten zwei Jahren bezogene Lohn während Beförderungsdiensten von zusammen mehr als vier Monaten dem
Kanton wie folgt zu erstatten:
a) im ersten Jahr 50 Prozent;
b) im zweiten Jahr 25 Prozent.
4 Der Erstattungsanteil gemäss Absatz 3 richtet sich nach dem Abschluss des letzten
Beförderungsdienstes und umfasst den Grundlohn, die Funktions- und Besondere
Sozialzulagen, den 13. Monatslohn und Beiträge an soziale Einrichtungen abzüglich
Erwerbsausfallentschädigung.

## Art. 37 {#art_37}

Erwerbsausfallentschädigung
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung:
a) während einzelner Dienstleistungen von maximal zwei Tagen an Samstagen,
Sonntagen und Feiertagen oder in der Freizeit;
b) für Dienstleistungen während der Ferien.
2 Die Mitarbeitenden haben in den Fällen gemäss Absatz 1 die Erwerbsausfallentschädigung zurückzufordern.

## Art. 38 {#art_38}

Meldepflicht über Krankenabsenzen, Arztzeugnis
1 Krankheitsabsenzen sind unverzüglich der Dienststelle mitzuteilen. *
2 Krankheitsabsenzen von mehr als fünf Arbeitstagen sind mit einem Arztzeugnis zu
belegen. Dieses muss den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Die Dienststelle kann in begründeten Fällen ein Arztzeugnis vor
Ablauf von fünf Arbeitstagen verlangen.
3 Das Arztzeugnis ist der Dienststelle zuhanden des PA einzureichen.
4 Die Dienststelle kann nach Anhören des PA jederzeit eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

## Art. 39 {#art_39}

Lohnzahlung während Krankheit
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird während 730 Tagen, längstens jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, der volle Lohn mit allen Zulagen ausbezahlt (Lohnfortzahlung). *
2 … *
3 Die Lohnfortzahlung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: *
a) * die Arbeitsunfähigkeit bemisst sich danach, inwiefern die dienstlichen Aufgaben erfüllt werden können. Artikel 3 und Artikel 6 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts11) gelten sinngemäss;
b) * während teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen die betreffenden Tage als ganze
Tage;
11) SR 830.1
c) * bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit (Rückfall) beginnt
die Lohnfortzahlung von Neuem, wenn vor dem Rückfall während mindestens
sechs Monaten ununterbrochen volle Arbeitsfähigkeit bestand;
d) * bei schwankendem Arbeitsumfang ist der zwölfte Teil des Lohnes massgebend, der in den 365 Tagen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezahlt wurde;
e) * bei vorsätzlich selbst herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit reduziert sich der
Lohn auf die Hälfte.
4 Die Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung (KTV) richten sich nach der

## Art. 40 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung12). * {#art_40}

Erholungsurlaub
1 Auf ärztliche Empfehlung kann das Departement nach Anhören des PA bezahlte
Erholungsurlaube von in der Regel bis zwei Wochen gewähren.
2 Für ärztlich verordnete Erholungsurlaube gelten die gleichen Bestimmungen wie
für die Lohnzahlung während der Krankheit.

## Art. 41 {#art_41}

Lohnzahlung während des Unfalls an Mitarbeitende mit schwankendem Arbeitsumfang
1 Die Lohnzahlung während des Unfalls an Mitarbeitende mit schwankendem
Arbeitsumfang berechnet sich nach dem in den zwölf Monaten vor der Arbeitsverhinderung durchschnittlich bezogenen Lohn.

## Art. 42 {#art_42}

Prämien, Versicherungsleistungen und selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
1 Die Prämien für die Berufsunfallversicherung übernimmt der Kanton. Die Prämien
für die Nichtberufs-Unfallversicherung gehen zu Lasten der Mitarbeitenden. Für die
SUVA-Versicherten übernimmt der Kanton den Prämienanteil, der die Prämie der
privaten UVG-Versicherten übersteigt. *
2 Erwächst aus der Lohnzahlung während der Krankheit oder des Unfalls und aus
allfälligen Versicherungsleistungen ein finanzieller Vorteil, ist der Lohn entsprechend zu kürzen.
3 Ist der Unfall auf grobes Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zurückzuführen, entscheidet das Departement auf Antrag des PA über eine Lohnkürzung.
4 Spricht die obligatorische Unfallversicherung, die Invalidenversicherung, die Pensionskasse Graubünden oder die Militärversicherung nachträglich wegen Krankheit
oder Unfalls eine Rente zu, kann der Kanton vom Versicherer verlangen, dass die
Rente bis zur Höhe seiner Vorschussleistung beziehungsweise in dem Umfang an
den Kanton ausbezahlt wird, in welchem dieser während der Zeit, für welche die
Rente nachbezahlt wird, Lohn nach Artikel 36 ff. PG13) ausrichtete. *
12) BR 170.440
13) BR 170.400

## Art. 43 {#art_43}

Lohnzahlung während der Schwangerschaft *
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft gelten Artikel 38 und Artikel 39 Absatz 3 Litera d sinngemäss. *
2 … *
3 … *
4 … *
5 … *
6 … *

## Art. 44 {#art_44}

Pensionskasse, Aufteilung der Sparbeiträge *
1 Die Sparbeiträge werden abhängig vom Alter zwischen den Mitarbeitenden und
der kantonalen Verwaltung wie folgt aufgeteilt: *
BVG-Alter
(Mann/Frau)
Gesamtbeitrag
Prozent *
Mitarbeitende
Prozent *
Kanton Prozent *
18–19 * 0,00 * 0,00 * 0,00 *
20–24 * 14,00 * 7,00 * 7,00 *
25–29 * 15,00 * 7,50 * 7,50 *
30–34 * 17,00 * 8,50 * 8,50 *
35–39 * 19,00 * 9,50 * 9,50 *
40–44 * 22,00 * 10,75 * 11,25 *
45–49 * 25,00 * 11,50 * 13,50 *
ab 50 * 27,50 * 11,50 * 16,00 *
ab 55 * … … …
Art. 44a * Besitzstand Sparplanausbau *

## Artikel 44a {#art_44a}

(Stand 1. Januar
2021) bis 31. Dezember 2021 begünstigt waren, einen zusätzlichen Sparbeitrag von
vier Prozent des im Jahr 2021 nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes
(Stand 1. Januar 2015) versicherten Lohnes. Der massgebende Lohn reduziert sich
bei einer Reduktion des Arbeitsumfangs um mindestens 20 Prozent entsprechend
und wird jeweils auf den 1. Januar um den von der Regierung beschlossenen Teuerungsausgleich und um allfällige Reallohnverbesserungen erhöht. *

## Art. 45 Art. 44b * … {#art_45}

Abgangsentschädigung
1 Die Abgangsentschädigung gemäss Artikel 40 PG14) wird ausgerichtet, wenn eine
Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter
a) beim Austritt das 50. Altersjahr überschritten hat und
b) mindestens 20 Jahre beim Kanton tätig war und
c) nicht oder gemäss Absatz 4 nicht genügend pensionsversichert ist.
2 Die Abgangsentschädigung wird wie folgt festgesetzt: (Dienstjahre / Alter, Abgangsentschädigung in Monatslöhnen)
DJ 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
20 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0
21 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0
22 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0
23 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0
24 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
25 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
26 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
27 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
28 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
29 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
30 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
31 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
32 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
Ab 33 Dienstjahren oder ab erfülltem 63. Altersjahr beträgt die Abgangsentschädigung acht Monatslöhne.
3 Bei stabilem Arbeitsumfang ist der zuletzt bezogene Monatslohn massgebend. Bei
schwankendem Arbeitsumfang richtet sich die Höhe des Monatslohnes nach dem
Lohndurchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Austritt.
4 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter pensionsversichert, aber unterschreiten
die vom Kanton gesamthaft geleisteten Prämien an die Pensionskasse die Abgangsentschädigung gemäss Absatz 2, ist die Differenz geschuldet.
14) BR 170.400
5 Wird ein Arbeitsverhältnis wegen schuldhaften Verhaltens einer Mitarbeiterin oder
eines Mitarbeiters aufgelöst, wird der Anspruch gemäss Absatz 2 auf die Hälfte reduziert.
3.5. WEITERE RECHTE

## Art. 46 {#art_46}

Ferienanspruch bei Stundenlohn
1 Für die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden wird die Ferienentschädigung
zum Lohn dazugeschlagen und in der Lohnabrechnung in einem Betrag ausgewiesen.
2 Die Ferienentschädigung wird in Prozenten des Bruttolohnes festgelegt und beträgt
bei einem Ferienanspruch von:
a) * fünf Wochen 10,64 Prozent;
b) * fünfeinhalb Wochen 11,83 Prozent;
c) * sechs Wochen 13,04 Prozent.
3 Als Bruttolohn gelten alle Lohnbezüge mit Ausnahme des 13. Monatslohnes und
der Dienstalterszulage gemäss Artikel 42 Absatz 2 PG15) .
Art. 46a * Erwerb zusätzlicher Ferien
1 Pro Kalenderjahr können bis zu zehn zusätzliche Ferientage erworben werden.
2 Die Dienststelle teilt die Anzahl zusätzlicher Ferientage und die Zahlungsmodalitäten dem PA mit.

## Art. 47 {#art_47}

Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während der Ferien *
1 Ferientage, die durch Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck der Ferien dadurch vereitelt wird. *
2 Der Ausgleich ist mit einem Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit vom ersten
Tag an bescheinigt, geltend zu machen.
3 Werden die Ferien während teilweiser krankheits-, schwangerschafts- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen, zählen sie voll. Davon ausgenommen ist der
Bezug einzelner Ferientage. *
4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.
Art. 48 Ferienkürzung infolge Arbeitsabwesenheit
1 Betragen die Arbeitsabwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls, militärischen Beförderungsdienstes, Rekrutenschule oder Zivildienstes in einem Kalenderjahr gesamthaft mehr als acht Wochen, werden die Ferien um einen halben Tag für jede ganze
Woche der darüber hinaus dauernden Abwesenheit gekürzt. *
15) BR 170.400
2 Bei einem unbezahlten Urlaub sind die Ferien ab der dritten Woche der Arbeitsabwesenheit nach der gleichen Regel wie in Absatz 1 zu kürzen. Wenn der Kanton am
unbezahlten Urlaub ein Interesse hat, kann eine Kürzung ab der neunten Woche erfolgen. Die Dienststelle entscheidet nach Anhören des PA.
3 Bei anderen Arbeitsabwesenheiten werden die Ferien in der Regel nicht gekürzt.
Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA.
4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.
Art. 49 Übertragung der Ferien
1 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen in der Regel höchstens fünf Ferientage übertragen werden.
2 Ist der Ferienbezug aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht möglich,
kann die Dienststelle die Übertragung von höchstens fünfzehn Ferientagen bewilligen oder anordnen.
3 Über die Übertragung einer höheren Anzahl Ferientage entscheidet das Departement nach Anhören des PA.
Art. 50 Finanzielle Abgeltung, Rückforderung zuviel bezahlter Ferien
1 Können ausnahmsweise die Ferien aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht bezogen werden, entscheidet über die finanzielle Abgeltung nach Anhören
des PA:
a) beim Austritt aus dem kantonalen Dienst die Dienststelle;
b) während des Arbeitsverhältnisses das Departement.
2 Hinterbliebene von Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Ferienrestguthabens.
3 Im Zeitpunkt des Austritts zu viel bezogene Ferien können mit dem Lohn verrechnet oder zurückgefordert werden.
Art. 51 Dienstaltersurlaub
1 Der Anspruch auf Dienstaltersurlaub entsteht mit Vollendung des betreffenden
Dienstjahres nach Artikel 42 Absatz 1 PG16) und richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsumfang der letzten fünf Jahre. Bei einem Wiedereintritt innert vier
Jahren werden frühere Dienstjahre und Arbeitsumfänge angerechnet. *
2 Dienstaltersurlaube sind innert fünf Jahren zu beziehen. *
3 Lehrpersonen können Dienstaltersurlaube auch in Form einer Reduktion der
Pflichtstundenzahl gewährt werden. *
16) BR 170.400
Art. 52 Dienstaltersurlaub in Form einer Zulage *
1 Für die Umwandlung eines Dienstaltersurlaubs gemäss Artikel 51 in eine Zulage
sind das Grundgehalt einschliesslich einer allfälligen Funktionszulage im Zeitpunkt
der Auszahlung massgebend. *
2 Den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden werden Dienstaltersurlaube in
Form einer Zulage gewährt, die mit 10, 15, und 20 Dienstjahren einem halben und
ab dem 25. Dienstjahr einem monatlichen Grundgehalt (exklusive 13. Monatslohn,
Ferien- und Feiertagsentschädigung) entspricht. Artikel 51 Absatz 1 gilt sinngemäss,
wobei sich der Anspruch nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten fünf Jahre
richtet und bei einem Wiedereintritt frühere Dienstjahre und Löhne angerechnet
werden. Die Zulage wird in dem Monat ausbezahlt, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt. *
Art. 53 Ehrung von langjährigen Mitarbeitenden
1 Die Regierung überreicht den Mitarbeitenden mit 20, 30 und 40 Dienstjahren ein
Geschenk als Anerkennung für die langjährige Mitarbeit. Die Mitarbeitenden werden im Rahmen einer Feier geehrt.
Art. 54 Abschiedsgeschenk
1 Die Dienststellen können austretenden Mitarbeitenden nach fünf erfüllten Dienstjahren ein Abschiedsgeschenk überreichen.
2 Der Wert des Geschenkes darf nach 5 Dienstjahren höchstens 100 Franken, nach
10 Dienstjahren höchstens 200 Franken und nach 15 Dienstjahren höchstens
400 Franken betragen.
3 Die Departemente können diese Ansätze in besonderen Fällen angemessen erhöhen.
Art. 54a * Mutterschaftsurlaub
1 Die Mitarbeiterin hat den Bezug des Mutterschaftsurlaubs möglichst frühzeitig mit
einer ärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin der Dienststelle zuhanden des PA zu melden.
2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt:
a) wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder
b) wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
2bis Wenn der andere Elternteil innert sechs Monaten nach der Geburt stirbt, erhält
die Mitarbeiterin zusätzlich bezahlten Urlaub von 14 Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod. *
3 … *
4 Bei schwankendem Arbeitsumfang ist für die Berechnung des Lohnes der in den
zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich bezogene Lohn massgebend.
5 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, gewährt die
Dienststelle auf Antrag anschliessend an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen
unbezahlten Urlaub.
6 Die Mitarbeiterin kann das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach der Geburt auf Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen. *
Art. 55 Unbezahlte Urlaube
1 Die Dienststellen können den Mitarbeitenden bis zu zehn unbezahlte Urlaubstage
pro Kalenderjahr bewilligen. Die Anzahl der bewilligten Tage ist einmal jährlich
dem PA für den Lohnabzug zu melden. Längere unbezahlte Urlaube sind rechtzeitig
vor dem Bezug dem PA mitzuteilen.
2 Bei unbezahlten Urlauben bis zu zehn Arbeitstagen übernehmen die Mitarbeitenden und der Kanton die Beiträge an die Pensionskasse. Bei einem Urlaub von mehr
als zehn Arbeitstagen übernimmt die beurlaubte Person die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.
3 Unbezahlte Urlaube von bis zu sechs Monaten werden für Dienstaltersurlaube gemäss Artikel 42 PG17) als Dienstjahre angerechnet. *
Art. 56 Kurzurlaube
1 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub:
a) drei Tage für ihre Heirat;
b) einen Tag für die Heirat eigener Kinder, Geschwister und Eltern;
c) * 13 Tage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt für die Elternschaft;
c)bis * 13 Tage innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes für die Adoption;
c)ter * für die Elternschaft zusätzlich 14 Wochen, wenn die Mutter am Tag der Geburt oder innert 14 Wochen danach stirbt, zuzüglich der Dauer einer allfälligen Hospitalisierung des Neugeborenen, für die jedoch höchstens acht Wochen berücksichtigt werden;
d) drei Tage beim Hinschied von Ehegatten, von eigenen Kindern, Eltern und
Geschwistern;
e) * einen Tag für Wohnungswechsel bei einem Anstellungsumfang von 50 Prozent und mehr, einen halben Tag bei einem darunter liegenden Anstellungsumfang;
f) * drei Tage für die notwendige Betreuung eines Familienmitglieds mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, jedoch, mit Ausnahme von Kindern, höchstens
zehn Tage pro Jahr;
17) BR 170.400
g) * bis zu 14 Wochen beziehungsweise, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, bis
zu 7 Wochen innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Urlaubstag für die notwendige Betreuung eigener minderjähriger Kinder, die infolge Krankheit oder
Unfall im Sinne von Artikel 16o des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz18) gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Der Urlaub wird pro Krankheitsfall oder Unfall und bei einem Rückfall nach einer längeren beschwerdefreien Zeit gewährt.
2 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub, wenn diese
unausweichlich mit der ordentlichen Arbeitszeit zusammenfallen und der Urlaub in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird: *
a) höchstens zwei Tage beim Hinschied von Schwiegereltern, Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen, Grosseltern und Enkelkindern;
b) höchstens einen Tag beim Hinschied von Verschwägerten, Tanten, Onkeln,
Nichten und Neffen. Beim Hinschied von Grosseltern, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen der Ehegattin oder des -gatten wird derselbe Urlaub gewährt;
c) höchstens drei Tage für dienstlich befohlene Wohnortswechsel;
d) höchstens zwei Tage in öffentlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt von Artikel 57 PG19) und Artikel 61. Anspruch auf bezahlten Urlaub für Behördenbesuche und -vorladungen besteht nur, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen;
e) höchstens fünf Tage für die Leiterausbildung in J+S, bei den Jungschützen
und bei anderen Jugendorganisationen. Bei der Teilnahme als Kursleiterin
oder -leiter in diesen Organisationen wird für die Hälfte der ausfallenden
Arbeitszeit ein bezahlter Urlaub gewährt, pro Kurs jedoch höchstens zweieinhalb Tage;
f) höchstens drei Tage für nichtamtliche Delegationen an Berufsverbandstage,
sofern die Veranstaltung im öffentlichen Interesse liegt und die berufliche
Weiterbildung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fördert;
g) für die Dauer des obligatorischen Feuerwehrdienstes;
h) für die Dauer der militärischen Rekrutierung und Inspektionen;
i) * …
j) * gesamthaft einen halben Tag für die Stellensuche nach der Kündigung der
Arbeitsstelle;
k) * die für das Stillen oder Abpumpen von Milch im ersten Lebensjahr der eigenen Kinder erforderliche Zeit, maximal jedoch die Zeit gemäss Artikel 60 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz20).
3 Die Bestimmungen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 gelten für Mitarbeitende in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft sinngemäss. *
4 … *
18) SR 834.1
19) BR 170.400
20) SR 822.111
5 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Todesfällen die Trauerfeierlichkeiten
vorzubereiten oder wird für die Reise zu den Trauerfeierlichkeiten eine längere Zeit
benötigt, beträgt die Urlaubsdauer höchstens drei Tage.
6 In besonderen Fällen kann die Dienststelle nach Anhören des PA längere bezahlte
Urlaube gewähren, wenn ein Urlaubsgrund gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. *
Art. 56a * Änderung des Arbeitsumfangs nach Geburt und Adoption
1 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, können Mitarbeitende den Arbeitsumfang um bis zu 20 Prozent auf wenigstens 20 Prozent reduzieren:
a) nach der Geburt eigener Kinder;
b) nach der Adoption eines oder mehrerer Kinder.
2 Die Reduktion des Arbeitsumfangs ist vor oder innerhalb von sechs Monaten nach
der Geburt oder der Adoption bei der Dienststelle geltend zu machen.
3 Wird einvernehmlich nichts Anderes festgelegt, erfolgt die Reduktion des Arbeitsumfangs in einem Schritt auf Beginn des sechsten Monats nach der Geltendmachung.
4 Mitarbeitende können den reduzierten Arbeitsumfang wieder um bis zu 20 Prozent
erhöhen. Die Erhöhung ist innerhalb von drei Jahren nach der Reduktion bei der
Dienststelle geltend zu machen. Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 57 Schutz der Gesundheit
1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen für die gesundheitliche Vorsorge und den
Schutz der Mitarbeitenden gegen psychische und physische Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung.
1bis Während der ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während der zweiten acht Wochen nach der Geburt kann die Mitarbeiterin mit ihrem Einverständnis mit Arbeiten von geringer zeitlicher, körperlicher
oder anderweitiger Belastung beschäftigt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis
besteht. Der pro rata temporis darauf entfallende Lohn darf den Betrag nach Artikel 34d Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung21)
nicht übersteigen. Die Mitarbeiterin kann ihr Einverständnis jederzeit zurückziehen. *
2 Mit einem Rehabilitations-Management wird die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
sowie die rasche und erfolgreiche Wiedereingliederung der erkrankten oder verunfallten Person angestrebt.
3 Das PA kann im Auftrag der zuständigen Instanz Massnahmen zur Erhaltung der
Gesundheit und vertrauensärztliche Untersuchungen anordnen.
21) SR 831.101
Art. 57a * Kostenübernahme Rechtsbeistand
1 Das Departement entscheidet über die Kostenübernahme für einen Rechtsbeistand
gemäss Artikel 47 PG22).
Art. 57b * Meldung von Missständen

## Artikel 47a {#art_47a}

PG23).
2 Ein Auftrag nach Absatz 1:
a) ist mit natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise
Sitz in der Schweiz abzuschliessen;
b) muss hinreichende Zusicherungen bezüglich Geheimhaltung, Datenschutz,
fachlicher und methodischer Kompetenz, geeigneter Meldekanäle und Unabhängigkeit enthalten;
c) ist auf höchstens sechs Jahre befristet abzuschliessen, unter Ausschluss von
Verlängerungen oder Anschlussverträgen;
d) darf frühestens sechs Jahre nach Ablauf eines früheren Auftrags nach Absatz 1 wieder mit derselben Person abgeschlossen werden.
4. Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 58 Allgemeine Dienstpflichten
1 Die Mitarbeitenden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, zielgerichtet, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ.
2 Die vorgeschriebene Arbeitszeit ist für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu
verwenden.
Art. 59 Private Benützung dienstlicher Einrichtungen
1 Dienstliche Einrichtungen dürfen für private Angelegenheiten nur in notwendigen
Fällen benützt werden. Taxen für private Telefongespräche sowie die private Benützung dienstlicher Einrichtungen, wie Internet und Kopierapparate, sind nach den
verwaltungsinternen Vorgaben dem Kanton zu vergüten.
Art. 60 Geheimhaltungspflicht und Aktenedition, Mitwirkung an Gerichtsverfahren
1 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten oder Angelegenheiten, an deren
Geheimhaltung keine öffentlichen oder schutzwürdigen Interessen Dritter bestehen.
22) BR 170.400
23) BR 170.400
2 Die Aktenedition in Gerichts- und Verwaltungsverfahren richtet sich nach den
einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundes und des Kantons. In zivil- und
verwaltungsrichterlichen Verfahren entscheidet das Departement und im Streitfalle
die Regierung.
3 Die Mitwirkung als Partei, Zeugin oder Zeuge sowie als Sachverständige oder
Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren bedarf der Ermächtigung des Departements, sofern eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erforderlich ist. Die Ermächtigungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Art. 60bis * Verbot der Annahme von Geschenken
1 Ausgenommen vom Verbot sind Geschenke und Vorteile:
a) die aus besonderem Anlass, wie zu Weihnachten, Neujahr oder einem Jubiläum, ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden;
b) deren Wert 100 Franken nicht übersteigt, wobei Geschenke und Vorteile, die
innerhalb eines Jahrs von derselben Person oder Institution ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden, zusammengerechnet werden; und
c) deren Annahme nicht den Anschein der Befangenheit erweckt.
2 Geschenke oder Vorteile, die nicht angenommen werden dürfen, und entsprechende Angebote sowie Zweifelsfälle sind der Dienststelle zu melden. Die Dienststelle
entscheidet:
a) ob eine Ausnahme nach Absatz 1 vorliegt;
b) ob die Geschenke, Vorteile oder Angebote angenommen oder zurückgewiesen, vernichtet oder anderweitig verwendet werden.
5. Verschiedene Bestimmungen
Art. 60a * Datenbearbeitung
1. Führung und Inhalte von Personaldossiers und Personalakten
1 Das PA führt für jedes Arbeitsverhältnis zentral ein elektronisches Personaldossier
und ein Personaldossier in Papierform.
2 In die elektronischen Personaldossiers werden insbesondere Unterlagen abgelegt,
die erstellt wurden im Zusammenhang mit:
a) Bewerbungen;
b) Vertragsabschlüssen und -änderungen;
c) Lohn und Versicherungen;
d) Arbeitszeugnissen;
e) Nebentätigkeiten;
f) Aus- und Weiterbildungen;
g) persönlichen und beruflichen Qualifikationen unter Vorbehalt von Absatz 6;
h) personal- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen, Massnahmen, Verfahren und Entscheiden;
i) Aus- und Übertritten.
3 In die Personaldossiers in Papierform werden zusätzlich folgende Dokumente im
Original abgelegt:
a) Arbeitsverträge;
b) Weiterbildungsvereinbarungen;
c) Darlehensverträge;
d) Kündigungen von Mitarbeitenden;
e) Aufhebungsverträge;
f) personal- und aufsichtsrechtliche Verfügungen und Entscheide.
4 Nicht in die zentralen Personaldossiers abgelegt werden Unterlagen, die im Rahmen der Willensbildung im Hinblick auf aktuell oder absehbar zu fällende personalrechtliche Entscheide anfallen, wie interne Anträge, Entwürfe und Notizen sowie
Mitberichte, Korrespondenz und Unterlagen aus internen oder externen Untersuchungen.
5 Die Dienststellen dürfen für ihre Mitarbeitenden Kopien von Dokumenten und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Unterlagen nach Absatz 4 aufbewahren.
6 Die Mitarbeiterbeurteilungen nach Artikel 67 werden von den Dienststellen im
Original aufbewahrt oder dem PA zur Ablage in das elektronische Personaldossier
übergeben.
Art. 60b * 2. Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten
1 Die Daten von ehemaligen Mitarbeitenden werden nach dem Austritt während
höchstens zehn Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
2 Vorbehalten sind:
a) gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere aufgrund des Gesetzes
über die Aktenführung und Archivierung und der zugehörigen Verordnung;
b) Fälle, in denen eine drohende oder hängige personalrechtliche Streitigkeit eine
längere Aufbewahrung erfordert.
3 Die Daten von Personen, die sich ohne Erfolg auf eine Stelle beworben haben,
müssen zurückgegeben oder vernichtet werden. Mit Einwilligung der betroffenen
Person können ihre Daten im Bewerberpool des PA während längstens sechs Monaten oder in den ständigen Wartelisten der Dienststellen auch länger aufbewahrt werden.
4 Für Spontan- oder Blindbewerbungen gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 60c * 3. Verantwortlichkeiten
1 Die Dienststellen sind dafür verantwortlich, dass dem PA die in die zentralen Personaldossiers abzulegenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung stehen.
2 Das PA ist dafür verantwortlich, dass die von ihm betriebenen elektronischen Personalinformationssysteme und Personaldossiers und die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte hinsichtlich der darin enthaltenen Personendaten nach Massgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Kantonalen Datenschutzgesetzes und
der Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden,
eingerichtet und geführt werden.
3 Die beteiligten Instanzen sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass datenschutzrechtliche Ansprüche nach ihrer Geltendmachung innert angemessener Frist erfüllt
werden.
4 Wer Daten von Mitarbeitenden und Bewerbenden bearbeitet, hat die allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Kantonale Datenschutzgesetz
und die Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden
zu beachten.
Art. 61 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
1. Meldepflicht und -verfahren *
1 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen sind der Dienststelle nach
Möglichkeit vor der Kandidatur, Nomination, Übernahme oder Ausübung zu melden. *
2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Nebenbeschäftigungen, bei denen Interessenkonflikte mit der dienstlichen Stellung und Aufgabenverrichtung der Mitarbeitenden je einzeln sowie insgesamt ausgeschlossen sind. Als solche kommen namentlich Nebenbeschäftigungen in Freizeitvereinen in Frage. Im Zweifel sind Nebenbeschäftigungen zu melden. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
g) * …
h) * …
3 … *
4 … *
Art. 61a * 2. Bewilligungspflicht und -verfahren
1 Bewilligungspflichtig sind die Übernahme und Ausübung von:
a) öffentlichen Ämtern;
b) Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandaten und vergleichbaren Funktionen;
c) Tätigkeiten mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum;
d) Tätigkeiten, für deren Ausübung Urlaub beansprucht wird, namentlich für
Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum;
e) Tätigkeiten, bei denen Konflikte mit bedeutenden Interessen des Kantons
nicht ausgeschlossen sind.
2 Im Hinblick auf eine Kandidatur oder eine Nomination kann vom Departement ein
provisorischer Entscheid über die Bewilligungspflicht und die Bewilligungserteilung
verlangt werden.
3 Werden mehrere einzeln nicht bewilligungspflichtige öffentliche Nebenämter oder
Nebenbeschäftigungen ausgeübt oder bestehen Zweifel über die Bewilligungspflicht, hat das PA diese zu prüfen.
4 Besteht eine Bewilligungspflicht, leitet die Dienststelle nach Rücksprache mit der
Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter deren beziehungsweise dessen Meldungen nach
Artikel 61 als Gesuch um Bewilligungserteilung an das Departement weiter. Die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die Dienststelle können begründete Anträge
stellen.
5 Eine Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden.
Art. 61b * 3. Bezahlter Urlaub, Vergütungen Dritter bei dienstlicher Delegation
1 Für die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung
werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände insbesondere folgende bezahlte Urlaube pro Kalenderjahr gewährt:
a) bis zu fünf Tage:
1. für ein Präsidium in einem Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat,
2. für eine Vorstandstätigkeit in einer gesamtschweizerischen Organisation in den Bereichen Beruf, Kultur oder Sport;
b) bis zu drei Tage:
1. für eine Einsitznahme in einen Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat beziehungsweise in eine Kommission einer Gemeinde oder
Region,
2. für die Tätigkeit als Richterin oder Richter an einem Regionalgericht
oder in vergleichbaren Funktionen.
2 Werden Mitarbeitende im Sinne von Artikel 57 Absatz 5 PG im Rahmen ihres
Arbeitsverhältnisses in eine Behörde, eine Kommission oder eine andere Institution
beziehungsweise ein anderes Gremium entsandt, stehen Vergütungen, die für die Tätigkeit in dieser Institution beziehungsweise diesem Gremium von Dritten ausgerichtet werden, dem Kanton zu.
Art. 62 Personalförderung und -entwicklung,
1. Allgemeines
1 Der Kanton unterstützt und fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden
und des Lernpersonals.
2 Die Mitarbeitenden bemühen sich persönlich um berufliche Weiterbildung. Sie
können zur Weiterbildung verpflichtet werden.
3 Für jeden bezahlten Urlaubstag gemäss Artikel 42 Absatz 1 PG24), der für die im
Interesse des Kantons liegende Aus- oder Weiterbildung eingesetzt wird, wird ein
zusätzlicher bezahlter Aus- oder Weiterbildungstag gewährt, sofern dies betrieblich
möglich ist. Diese vom Kanton zusätzlich zur Verfügung gestellten Aus- oder Weiterbildungstage dürfen während der gesamten Anstellungszeit beim Kanton nicht
mehr als 30 Tage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an
kantonalen Schulen.
4 Das PA erstellt jährlich ein Kursprogramm für die interne Aus- und Weiterbildung
und erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 63 2. Entscheid
1 Die Dienststelle entscheidet über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ihrer Mitarbeitenden.
2 Dauert eine zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung während der ordentlichen Arbeitszeit über zehn Tage oder übersteigen die Aufwendungen des Kantons
gemäss Artikel 65 Absatz 1 8000 Franken, entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA. Die Regelung über die Aus- und Weiterbildung ist in diesen Fällen mit
der Mitarbeiterin oder mit dem Mitarbeiter schriftlich zu vereinbaren.
Art. 64 3. Kostenübernahme
1 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm veranlassten Personalförderungs- und -
entwicklungsmassnahmen.
2 Die Kosten für Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen übernimmt der Kanton,
wenn die Teilnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Interesse des
Kantons liegt.
3 Folgende Interessengrade werden unterschieden:
a) Interessengrad 1: Aus- oder Weiterbildung im überwiegenden Interesse des
Kantons;
b) Interessengrad 2: Aus- oder Weiterbildung im beidseitigen Interesse von
Kanton und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter;
c) Interessengrad 3: Aus- oder Weiterbildung vorwiegend oder ausschliesslich
im privaten Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
4 Die Übernahme der Kosten wird in der Regel nach folgendem Schema berechnet:
Interessengrad Kurskosten und Spesen Lohnkosten
1 100 Prozent 100 Prozent
2 bis zu 50 Prozent bis zu 100 Prozent
3 -- --
24) BR 170.400
5 Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem PA.
Art. 65 4. Rückzahlungspflicht
1 Übersteigen die Aufwendungen des Kantons (Kurskosten, Spesen, Lohnkosten einschliesslich Funktionszulagen, Besondere Sozialzulagen, 13. Monatslohn und Beiträge an soziale Einrichtungen) pro zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung
8000 Franken, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter den nachfolgenden
Voraussetzungen zur Rückzahlung des übersteigenden Teils verpflichtet.
2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innert zwei Jahren nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung austritt. Mit jedem
während dieser Zweijahresfrist gearbeiteten vollen Monat reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag um 1/24.
3 Die Zweijahresfrist gemäss Absatz 2 kann bei kostenaufwändiger Aus- oder Weiterbildung verlängert oder im Ausnahmefall verkürzt werden.
4 Der Kanton kann die bereits geleisteten und noch entstehenden Kosten zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne stichhaltige Gründe die Aus-
oder Weiterbildung nicht antritt oder abbricht oder nicht zur Prüfung antritt. Dasselbe gilt, wenn eine Aus- oder Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die zumutbaren Anstrengungen nicht unternommen wurden.
5 Das Departement kann bei Vorliegen triftiger Gründe und nach Anhören des PA
auf die Erstattung verzichten.
Art. 66 5. Beanspruchung der Arbeitszeit
1 Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich nur die in die ordentliche Arbeitszeit fallende
Aus- oder Weiterbildung.
2 Fällt die Aus- oder Weiterbildung in die Freizeit oder ist sie freiwillig und liegen
triftige Gründe vor, kann die Dienststelle nach Anhören des PA diese ausnahmsweise als Arbeitszeit teilweise oder ganz anrechnen.
Art. 67 Mitarbeiterbeurteilung
1 Leistungen, fachliche Qualitäten, Einsatz und Verhalten der Mitarbeitenden sind
jährlich zu beurteilen. Dabei sind eine Standortbestimmung vorzunehmen und die
weiteren Ziele festzulegen. Bei Vorgesetzten ist zudem die Führung zu beurteilen.
Art. 68 Betriebliche Vorschläge
1 Vorschläge der Mitarbeitenden für Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit, der Organisation, der Sicherheit oder der Zusammenarbeit können belohnt werden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 69 * …
Art. 69a * Übergangsbestimmungen
1 Bezüglich Ausbildungszeiten, wie Berufslehren, Schulen des Gesundheitswesens
und Praktika, sowie Wiedereintritte in der Zeit vor dem 1. Januar 2023 richtet sich
die Anrechnung beziehungsweise Berücksichtigung früherer Dienstjahre und Arbeitsumfänge nach Artikel 51 Absatz 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2006.
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Personalgesetz in Kraft25) und ersetzt
die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2001. Vorbehalten bleibt
Absatz 2.
2 Artikel 16 Absatz 2 und Absatz 3 sowie Artikel 42 Absatz 1 dritter Satz treten am
1. Januar 2008 in Kraft.
25) Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
12.12.2006 01.01.2008 Art. 16 Abs. 2 geändert -
12.12.2006 01.01.2008 Art. 42 Abs. 1 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 3 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 4 eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 5 eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 8 Abs. 1 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 2 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 57a eingefügt -
11.08.2009 01.09.2009 Art. 44b eingefügt -
22.06.2010 01.07.2010 Art. 12 Titel geändert -
22.06.2010 01.07.2010 Art. 13 Abs. 6 eingefügt -
08.03.2011 01.01.2011 Art. 44a totalrevidiert -
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1 geändert 2014-027
"18–19"
"18–19" / "Gesamtbei-
"Gesamtbeitrag Prozent"
"Mitarbeitende Prozent"
"Kanton Prozent"
"20–24"
"20–24" / "Gesamtbei-
"20–24" / "Mitarbeitende
"20–24" / "Kanton Pro-
"25–29"
"25–29" / "Gesamtbei-
"25–29" / "Mitarbeitende
"25–29" / "Kanton Pro-
"30–34"
"30–34" / "Gesamtbei-
"30–34" / "Mitarbeitende
"30–34" / "Kanton Pro-
"35–39"
"35–39" / "Gesamtbei-
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
"35–39" / "Mitarbeitende
"35–39" / "Kanton Pro-
"40–44"
"40–44" / "Gesamtbei-
"40–44" / "Mitarbeitende
"40–44" / "Kanton Pro-
"45–49"
"45–49" / "Gesamtbei-
"45–49" / "Mitarbeitende
"45–49" / "Kanton Pro-
"ab 50"
"ab 50" / "Gesamtbeitrag
"ab 50" / "Mitarbeitende
"ab 50" / "Kanton Pro-
"ab 55"
eingefügt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2 geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, j) geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, k) eingefügt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 4 aufgehoben 2014-027
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 4 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 5 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 6 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 3 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 54a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 1bis eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60b eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60c eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, a) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, b) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, c) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, d) aufgehoben 2016-032
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, e) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, f) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, g) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, h) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 3 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 4 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61b eingefügt 2016-032
22.09.2020 01.10.2020 Art. 1 Abs. 6 eingefügt 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 4 aufgehoben 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 35a eingefügt 2020-040
24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2020-055
24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c)bis eingefügt 2020-055
26.10.2021 01.01.2022 Ingress geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1 geändert 2021-046
"18–19" / "Gesamtbei-
"18–19" / "Mitarbeitende
"18–19" / "Kanton Pro-
"20–24" / "Gesamtbei-
"20–24" / "Mitarbeitende
"20–24" / "Kanton Pro-
"25–29" / "Gesamtbei-
"25–29" / "Mitarbeitende
"25–29" / "Kanton Pro-
"30–34" / "Gesamtbei-
"30–34" / "Mitarbeitende
"30–34" / "Kanton Pro-
"35–39" / "Gesamtbei-
"35–39" / "Mitarbeitende
"35–39" / "Kanton Pro-
"40–44" / "Gesamtbei-
"40–44" / "Mitarbeitende
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
"40–44" / "Kanton Pro-
"45–49" / "Gesamtbei-
"45–49" / "Mitarbeitende
"45–49" / "Kanton Pro-
"ab 50"
umbenannt 2021-046
"ab 50" / "Gesamtbeitrag
"ab 50" / "Mitarbeitende
"ab 50" / "Kanton Pro-
"ab 55"
aufgehoben 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Titel geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Abs. 1 geändert 2021-046
05.07.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 7 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Titel 3.2. geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 24a eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, a) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, b) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, c) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, d) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, e) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 3 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, a) eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, b) eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 1 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 31 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 69 aufgehoben 2022-028
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 4 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 6 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 8 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben 2022-043
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 5 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 6 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 21a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, a) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, b) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 4 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 5 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44b aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, a) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, b) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, c) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert 2022-043

## Art. 52 {#art_52}

Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 52 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 52 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 54a Abs. 3 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, c)bis geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, e) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, f) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, g) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 2, i) aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 6 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 57b eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 60bis eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 69a eingefügt 2022-043
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, a) eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, b) eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, c) eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, d) eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, e) eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 4 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 4 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 43 Abs. 1 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 54a Abs. 2bis eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 54a Abs. 6 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 56 Abs. 1, c)ter eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 56 Abs. 1, f) geändert 2025-053
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung -
Ingress 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 1 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 1 Abs. 6 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-040
Art. 1 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 1 Abs. 7 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 1 Abs. 8 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 3 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 3 Abs. 1, a) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 3 Abs. 1, b) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 3 Abs. 1, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 3 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 4 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043
Art. 4 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 4 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 4 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 6 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043
Art. 6 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 6 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 7 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043
Art. 7 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 7 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 7 Abs. 3 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 7 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 7 Abs. 4 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 7 Abs. 5 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 7 Abs. 5 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 7 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 7a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 8 Abs. 1 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 12 22.06.2010 01.07.2010 Titel geändert -
Art. 13 Abs. 6 22.06.2010 01.07.2010 eingefügt -
Art. 16 Abs. 2 12.12.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 18 Abs. 2 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
Titel 3.2. 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 21a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 24 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 24 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 24 Abs. 2, a) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 24 Abs. 2, b) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 24 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 24 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 24 Abs. 5 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 24a 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 25 Abs. 1 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020-040
Art. 25 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 25 Abs. 1, a) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 25 Abs. 1, b) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 25 Abs. 1, c) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 25 Abs. 1, d) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 25 Abs. 1, e) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 25 Abs. 2 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 25 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 25 Abs. 4 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 28 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028
Art. 28 Abs. 2 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 28 Abs. 2, a) 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 28 Abs. 2, b) 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 28 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 29 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028
Art. 29 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 30 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028
Art. 30 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 30 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 31 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 33 Abs. 3 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020-040
Art. 33 Abs. 4 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020-040
Art. 35a 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-040
Art. 38 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 39 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 39 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-053
Art. 39 Abs. 3 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 39 Abs. 3, a) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 39 Abs. 3, b) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 39 Abs. 3, c) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 39 Abs. 3, d) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 39 Abs. 3, e) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 39 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 42 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 42 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 42 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 43 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032
Art. 43 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 43 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 43 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 43 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 43 Abs. 4 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 43 Abs. 5 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 43 Abs. 6 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 44 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043
Art. 44 Abs. 1 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
"18–19"
"18–19" / "Gesamtbei-
"Gesamtbeitrag Prozent"
"18–19" / "Gesamtbei-
"Mitarbeitende Prozent"
"18–19" / "Mitarbeitende
"Kanton Prozent"
"18–19" / "Kanton Pro-
"20–24"
"20–24" / "Gesamtbei-
"20–24" / "Gesamtbei-
"20–24" / "Mitarbeitende
"20–24" / "Mitarbeitende
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
"20–24" / "Kanton Pro-
"20–24" / "Kanton Pro-
"25–29"
"25–29" / "Gesamtbei-
"25–29" / "Gesamtbei-
"25–29" / "Mitarbeitende
"25–29" / "Mitarbeitende
"25–29" / "Kanton Pro-
"25–29" / "Kanton Pro-
"30–34"
"30–34" / "Gesamtbei-
"30–34" / "Gesamtbei-
"30–34" / "Mitarbeitende
"30–34" / "Mitarbeitende
"30–34" / "Kanton Pro-
"30–34" / "Kanton Pro-
"35–39"
"35–39" / "Gesamtbei-
"35–39" / "Gesamtbei-
"35–39" / "Mitarbeitende
"35–39" / "Mitarbeitende
"35–39" / "Kanton Pro-
"35–39" / "Kanton Pro-
"40–44"
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
"40–44" / "Gesamtbei-
"40–44" / "Gesamtbei-
"40–44" / "Mitarbeitende
"40–44" / "Mitarbeitende
"40–44" / "Kanton Pro-
"40–44" / "Kanton Pro-
"45–49"
"45–49" / "Gesamtbei-
"45–49" / "Gesamtbei-
"45–49" / "Mitarbeitende
"45–49" / "Mitarbeitende
"45–49" / "Kanton Pro-
"45–49" / "Kanton Pro-
"ab 50"
"ab 50"
26.10.2021 01.01.2022 umbenannt 2021-046
"ab 50" / "Gesamtbeitrag
"ab 50" / "Gesamtbeitrag
"ab 50" / "Mitarbeitende
"ab 50" / "Mitarbeitende
"ab 50" / "Kanton Pro-
"ab 50" / "Kanton Pro-
"ab 55"
11.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-027
"ab 55"
26.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-046
Art. 44a 08.03.2011 01.01.2011 totalrevidiert -
Art. 44a 26.10.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-046
Art. 44a Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44b 11.08.2009 01.09.2009 eingefügt -
Art. 44b 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 46 Abs. 2, a) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Art. 46 Abs. 2, b) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 46 Abs. 2, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 46a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 47 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032
Art. 47 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 47 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 48 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 51 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 51 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 51 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 52 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043
Art. 52 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 52 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 54a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 54a Abs. 2bis 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 54a Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 54a Abs. 6 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 55 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 1, c) 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 56 Abs. 1, c) 24.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-055
Art. 56 Abs. 1, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 1, c) 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 56 Abs. 1, c)bis 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-055
Art. 56 Abs. 1, c)bis 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 1, c)ter 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 56 Abs. 1, e) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 1, f) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 56 Abs. 1, f) 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 56 Abs. 1, g) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 56 Abs. 2 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 56 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 2, i) 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 56 Abs. 2, j) 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 56 Abs. 2, k) 11.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-027
Art. 56 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 4 11.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-027
Art. 56 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 57 Abs. 1bis 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 57a 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 57b 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 60bis 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 60a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 60b 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 60c 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 61 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032
Art. 61 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 61 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 61 Abs. 2, a) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, b) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, c) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, d) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, e) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, f) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, g) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, h) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 4 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 61b 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 69 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 69a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
