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title: "Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register"
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provisions: 26
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# Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der
Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG).
2 Es schafft eine kantonale Datenplattform und bestimmt die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer.

## Artikel 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für:
a) die Einwohnerregister
b) das Subjektregister
c) Datenbanken weiterer Behörden, Stellen und Personen, soweit diese
einen gesetzlichen Auftrag erfüllen und Daten im Sinne dieses Gesetzes bearbeiten
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.4201 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Begriffe
1 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe decken sich mit jenen des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister.
2 Das Subjektregister enthält Merkmale über Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung im Kanton Uri eine rechtliche
Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im
Einwohnerregister eingetragen zu sein.
Artikel 4 * Datenschutz
1 Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Rechtserlasse nichts
anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes (RB 2.2511).
2 Kantonale Datenplattform

## Artikel 5 {#art_5}

Grundsatz
1 Der Kanton betreibt eine kantonale Datenplattform, die sämtliche nach dem
Bundes- und dem kantonalen Recht erforderlichen Merkmale enthält, namentlich jene des Einwohnerregisters und des eidgenössischen Gebäude-
und Wohnungsregisters. Der Regierungsrat beschliesst die damit verbunden
Ausgaben.
2 Die Merkmale der verschiedenen Register werden durch die Personen-
und Objektidentifikatoren miteinander verknüpft. Der Regierungsrat kann mit
einem Reglement den Inhalt der kantonalen Datenplattform erweitern, soweit das im öffentlichen Interesse liegt und soweit es sich um Daten handelt,
deren Bearbeitung durch die besondere Gesetzgebung vorgesehen ist.
3 Die kantonale Datenplattform:
a) nimmt die Meldungen aus den angeschlossenen Registern auf
b) dient dem Datenaustausch mit dem Bund
c) stellt den Berechtigten Daten zur Verfügung
4 Die Hoheit der Daten verbleibt jener Stelle, die die Daten in ihrem Register
führt. Nur sie ist berechtigt, Daten zu ändern. Ergänzungen von Daten sind
neue Daten und gehören jener Stelle, welche die Ergänzungen im Register
zufügt.

## Artikel 6 Kanton Uri 1.4201 {#art_6}

Personenidentifikator
1 Als Personenidentifikator dient die Versichertennummer nach Artikel 50c
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(SR 831.10).
2 Für Unternehmen mit einer einheitlichen Unternehmensidentifikationsnummer (UID) dient diese Nummer als Personenidentifikator.
3 Objekteigentümerinnen und Objekteigentümern ohne Versichertennummer
teilt die zuständige Direktion1) eine Zeichenfolge als Personenidentifikator
zu, die keine Rückschlüsse auf die Person zulässt.
4 Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind, dürfen den Personenidentifikator verwenden, um ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

## Artikel 7 {#art_7}

Objektidentifikator
1 Die Identifikation von Objekten erfolgt über den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator
(EWID).

## Artikel 8 {#art_8}

Datenlieferpflicht
1 Behörden, Stellen und Personen, die Daten nach Artikel 2 erfassen, sind
verpflichtet, diese spätestens innert fünf Tagen elektronisch der kantonalen
Datenplattform zu melden.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die meldepflichtigen Behörden, Stellen und
Personen in einem Reglement.

## Artikel 9 {#art_9}

Datennutzung
1 Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind, dürfen dort jene Daten abrufen, die sie benötigen, um ihren
gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement den Umfang der Bezugsberechtigung und die Bezugsbedingungen der angeschlossenen Behörden.
Er kann dabei die Bezugsberechtigungen und die Bezugsberechtigten erweitern, sofern dafür ein wichtiger sachlicher Grund vorliegt.
1) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
1.4201 Kanton Uri

## Artikel 10 {#art_10}

Datenbekanntgabe an den Bund
1 Die Datenbekanntgabe an den Bund richtet sich nach dem Bundesrecht
über die Registerharmonisierung.
Artikel 11 *Datenbekanntgabe an Dritte
1 Der Kanton kann Daten der kantonalen Datenplattform Dritten bekannt geben, wenn die Voraussetzungen des kantonalen Datenschutzgesetzes
(RB 2.2511) erfüllt sind und die Datenhoheitsträgerin oder der Datenhoheitsträger der Bekanntgabe zustimmt.

## Artikel 12 {#art_12}

Finanzierung
1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Datenplattform.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassung ihrer Systeme, deren
Anbindung an die kantonale Datenplattform, die Erhebung, Erfassung und
die Weiterleitung der Daten.
3 Der Datenaustausch auf der kantonalen Datenplattform ist für die Bezugsberechtigten im Rahmen von Artikel 9 unentgeltlich.
4 Für die Bekanntgabe von Daten an Dritte wird eine Gebühr nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521)
erhoben.
3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons

## Artikel 13 {#art_13}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechts über die
Registerharmonisierung und dieses Gesetzes.

## Artikel 14 {#art_14}

Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion2) betreibt die kantonale Datenplattform nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.
2) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 1.4201
2 Sie ist die kantonale Amtsstelle nach Artikel 9 RHG. Bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben hat sie die Gemeinden in geeigneter Weise einzubeziehen.
3 Sie hat insbesondere:
a) den sicheren Betrieb der kantonalen Datenplattform zu gewährleisten
b) den Datenaustausch zwischen der kantonalen Datenplattform und
den Datenlieferantinnen und Datenlieferanten sicherzustellen
c) für den sicheren Datenaustausch mit der nationalen Datenaustauschplattform zu sorgen
d) den sicheren Datenbezug für weitere Bezugsberechtigte zu
gewährleisten
4 Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden

## Artikel 15 {#art_15}

Einwohnerregister
1 Die Gemeinden führen das Einwohnerregister elektronisch nach Artikel 6
RHG.

## Artikel 16 {#art_16}

Subjektregister
1 Die Gemeinden können Personen registrieren, die zu einer Liegenschaft,
einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im
Einwohnerregister eingetragen zu sein.

## Artikel 17 {#art_17}

Physische Wohnungsnummer
1 Zur Identifikation der einzelnen Wohnungen können die Einwohnergemeinden physische Wohnungsnummern einführen und diese selbst anbringen
oder durch Dritte anbringen lassen.

## Artikel 18 {#art_18}

Weitere Aufgaben
1 Die Gemeinden:
a) nehmen die Meldungen entgegen, verarbeiten sie und treffen die notwendigen Erhebungen
b) teilen den Meldepflichtigen bei der An- und Abmeldung mit, welche
Meldepflichten bei anderen öffentlichen Organen sie damit erfüllt haben
1.4201 Kanton Uri
c) sind für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ihrer Register
zuständig
d) leiten die Daten und deren Änderungen nach Artikel 8 der kantonalen
Datenplattform weiter
e) bewahren die hinterlegten Schriften auf
5 Melde- und Auskunftspflichten

## Artikel 19 {#art_19}

Meldepflichten: Einwohnerinnen und Einwohner
1 Bei der Einwohnerkontrolle melden sich Personen, die:
a) in der Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen
b) ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt in der Gemeinde aufgeben
c) ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt innerhalb der Gemeinde
oder innerhalb eines Gebäudes verlegen
2 Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder weniger als drei Monate innerhalb eines Jahres in einer
Gemeinde aufhält.
3 Mit dieser Meldung sind alle Meldepflichten gegenüber Behörden, Stellen
und Personen erfüllt, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind.

## Artikel 20 {#art_20}

Meldepflichten: Personen mit besonderem Bezug zur Gemeinde
1 Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung
in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum,
Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein,
haben der Gemeinde ihre Adresse, allfällige Adressänderungen und weitere
Merkmale zu melden, die notwendig sind, um die Register nach Artikel 15
und 16 zu führen.

## Artikel 21 {#art_21}

Meldefrist
1 Meldepflichten nach Artikel 19 und 20 sind innert 14 Tagen seit dem Eintritt
der meldepflichtigen Tatsache zu erfüllen.

## Artikel 22 Kanton Uri 1.4201 {#art_22}

Auskunftspflichten
1 Die nachfolgenden Personen haben den Gemeinden auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen zu erteilen, wenn die
Meldepflicht nach Artikel 19 und 20 nicht erfüllt wird:
a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Personen
b) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen für einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter
c) Logisgeberinnen und Logisgeber für die in ihrem Haushalt wohnenden Personen
d) Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten im Sinne der Registerharmonisierungsverordnung3)
e) Leiterinnen und Leiter industrieller Werke und anderer registerführender Stellen für Daten, die erforderlich sind, um den Wohnungsidentifikator einer Person zu bestimmen und nachzuführen
2 Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber der Amtsstelle nach Artikel 14 Absatz 2, soweit das notwendig ist, um die Qualität der Daten zu kontrollieren.

## Artikel 23 {#art_23}

Pflicht zur wahrheitsgemässen Meldung und Auskunft
1 Meldepflichtige und auskunftspflichtige Personen haben der Einwohnerkontrolle wahrheitsgemäss Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die in
den gemeindlichen Registern nach Artikel 15 und 16 zu erfassen sind. Wenn
die Gemeinde das verlangt, haben sie die Richtigkeit der Auskünfte in geeigneter Weise zu belegen.

## Artikel 24 {#art_24}

Strafbestimmungen
1 Wer die nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse
auferlegte Melde- oder Auskunftspflicht verletzt, wird mit Busse bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.
3) Art. 2 RHV (SR 431.021).
1.4201 Kanton Uri
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 25 {#art_25}

Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.

## Artikel 26 {#art_26}

Änderung bisherigen Rechts4)

## Artikel 27 {#art_27}

Übergangsbestimmung
1 Die Datenlieferanten nach Artikel 8 sind verpflichtet, die entsprechenden
Daten bis spätestens 15. Januar 2010 in bereinigter Form der kantonalen
Datenplattform zur Verfügung zu stellen und ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Pflichten zur Pflege dieser Daten wahrzunehmen.

## Artikel 28 {#art_28}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009
in Kraft.
4) Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlass eingefügt.
Kanton Uri 1.4201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
30.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung AB 19.09.2008
22.10.2023 11.11.2023 Artikel 4 totalrevidiert AB 02.06.2023
22.10.2023 11.11.2023 Artikel 11 totalrevidiert AB 02.06.2023
1.4201 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 30.11.2008 01.01.2009 Erstfassung AB 19.09.2008
Artikel 4 22.10.2023 11.11.2023 totalrevidiert AB 02.06.2023
Artikel 11 22.10.2023 11.11.2023 totalrevidiert AB 02.06.2023
