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title: "Gesetz für einen menschen- und umweltfreundlichen Stadtverkehr"
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provisions: 7
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# Gesetz für einen menschen- und umweltfreundlichen Stadtverkehr

## Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989 {#art_1}

Zweck
Die Stadt Chur verfolgt eine Verkehrspolitik, welche der Wohnlichkeit der
Stadt und der Vermeidung von Luftverschmutzung, Lärm und Verkehrsgefahren den Vorrang einräumt. Sie fördert deshalb den Velo- und Fussgängerverkehr, sorgt für ein ausreichendes Angebot des städtischen Busbetriebes und
strebt eine Plafonierung sowie längerfristig eine Reduktion des privaten Motorfahrzeugverkehrs an.

## Art. 2 {#art_2}

Velo- und Fussgängerrouten
Die Stadt erstellt und unterhält auf ihrem Gebiet je ein möglichst zusammenhängendes, engmaschiges Netz sicherer und direkter Fussgängerrouten und
Velowege bzw. -spuren, die Wohnquartiere, Arbeitsstätten, Geschäftszentren
und öffentliche Einrichtungen velo- und fussgängerfreundlich erschliessen und
miteinander verbinden. Die Verknüpfung mit dem öffentlichen Verkehr sowie
mit den regionalen Fuss- und Radwegen ist zu gewährleisten. Dabei sollen die
Grünflächen geschont und in der Regel die Strassen nicht verbreitert werden.
Die Stadt erarbeitet innert zweier Jahre unter Mitwirkung der Bevölkerung ein
entsprechendes Konzept, das die vorgesehene Neugestaltung des Bahnhofareals
berücksichtigt.
Auf dem bestehenden kommunalen Strassennetz sind gefährliche Strecken
und Kreuzungen raschmöglichst den Bedürfnissen der Velofahrer und Fussgänger anzupassen. Fussgänger und Velofahrer werden bei der Gestaltung des
Strassenraumes und bei der Verkehrsregelung bevorzugt. Im Bereich der Kantonsstrassen in Chur ist eine entsprechende Verbesserung der Verhältnisse in
Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden anzustreben.
Es sind im ganzen Stadtgebiet genügend, namentlich überdeckte Veloabstellplätze zu schaffen.

## Art. 3 {#art_3}

Städtischer Busverkehr
Die Stadt gewährleistet ein ausreichendes Angebot des von ihr oder einem
Konzessionär betriebenen öffentlichen Busverkehrs und ergreift wirkungsvolle
Massnahmen für das Umsteigen vom privaten Motorfahrzeugverkehr auf den
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992
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öffentlichen Verkehr. Der Stadtrat erstellt periodisch zuhanden des Gemeinderates für ein oder mehrere Jahre ein Bus-Konzept, welches Grundlage für die
Führung eines bedürfnisgerechten und finanziell vertretbaren Busbetriebes
bildet.
Folgende Punkte sind dabei speziell zu beachten:
a) Der Taktfahrplan ist anzustreben, und die Bedürfnisse der Churer Wohnbevölkerung sind soweit möglich zu berücksichtigen. Insbesondere in Stosszeiten ist der Pendlerverkehr möglichst gut zu erfassen. Allfällige PTT-
Kurse können innerstädtisch in den Taktfahrplan integriert werden. Direkte
Linienführungen sind anzustreben.
b) Die Verkehrsregelung hat so zu erfolgen, dass der öffentliche Busverkehr
grundsätzlich gegenüber dem Individualverkehr durch
– die Beeinflussung der Lichtsignalanlagen (in der Regel),
– Busspuren im Bereich neuralgischer Kreuzungen (falls städtebaulich
möglich),
– weitere Sondermassnahmen und die Verkehrsregelung der Polizei bevorzugt wird.
c) Die Stadt bietet günstige Abonnemente an, namentlich für Familien, Jugendliche, Betagte, Behinderte und Dauerbenützer. Die Fahrpreise sollen in
der Regel nur im Ausmass der Teuerungsentwicklung erhöht werden.
d) Die Fahrpläne des städtischen Busbetriebes sind mit denjenigen anderer
öffentlichen Verkehrsmitteln soweit als möglich zu koordinieren.

## Art. 4 {#art_4}

Regionales Verkehrsnetz mit Tarifverbund
Die Stadt strebt eine Zusammenarbeit mit PTT, RhB, SBB und den Nachbargemeinden sowie weiteren möglichen Partnern an mit dem Ziel, ein öffentliches Regionalverkehrsnetz mit Tarifverbund und integriertem Fahrplan zu
schaffen. Damit soll vor allem der Pendlerverkehr auf öffentliche Verkehrsträger verlagert werden.

## Art. 5 {#art_5}

Verkehrsberuhigung und Klimaanpassung
1 Die Stadt ergreift Massnahmen zur flächendeckenden Verkehrsberuhigung
sowie zum Schutz der Bevölkerung vor nachteiligen Auswirkungen der
Klimaerwärmung. Insbesondere in den Wohnquartieren und in der Innenstadt
wird durch die Verkehrsregelung und bauliche Massnahmen eine Reduktion des
Motorfahrzeugverkehrs und der von ihm erzeugten Immissionen bewirkt.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 16. November 2023 (GRB.2023.37);
angenommen an der Volksabstimmung vom 3. März 2024 und vom Stadtrat mit
Beschluss vom 21. Mai 2024 (SRB.2024.516) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt
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2 Zu diesem Zweck entsiegelt die Stadt auf städtischem Gebiet im Rahmen
von konkreten Bauprojekten öffentliche Strassen und schafft neue Grün- und
Begegnungsflächen. Dabei ist prioritär in den urbanen Wärmeinseln die gemäss
aktuellem Wissensstand effektivste Massnahmenkombination zu wählen. Flächen
für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie den öffentlichen Verkehr sind dabei
je mindestens in ihrem Bestand zu erhalten.
3 Weiter kann die Stadt zu diesem Zweck und unter Beachtung der
massgeblichen Rechtsgrundlagen öffentliche Strassen in zusätzliche
Begegnungszonen, sichere Flächen für den Fuss- und Veloverkehr sowie
öffentliche Räume mit hoher Aufenthaltsqualität umwandeln. Wo immer
möglich tragen diese auch zum Ausbau und zur Aufwertung der ökologischen
Infrastruktur bei.

## Art. 6 {#art_6}

Berichterstattung
Der Stadtrat berichtet dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit jährlich
über die gemäss diesem Gesetz getroffenen Massnahmen.

## Art. 7 {#art_7}

Vollzug
Für den Vollzug dieses Gesetzes ist der Stadtrat zuständig. Die Finanzkompetenzen von Volk und Gemeinderat gemäss Stadtverfassung bleiben vorbehalten.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
Übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten, entgegenstehendes Recht gleicher
oder untergeordneter Rechtsetzungsstufe wird durch dieses Gesetz aufgehoben
beziehungsweise abgeändert.
