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title: "Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht"
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provisions: 1
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# Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Bestimmungen des
ZGB12 über den Kindes- und Erwachsenenschutz. Es regelt insbesondere
a. die Organisation und die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und die Aufsicht über diese Behörde
(Art. 440 und 441 ZGB),
b. die Führung der Beistandschaften (Art. 405 ff. ZGB),
c. die fürsorgerische Unterbringung und die Nachbetreuung (Art. 426 ff.
und 437 ZGB),
d. das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (Art. 450 f ZGB).
2. Abschnitt: Organisation
A. Kindes- und Erwachsenenschutzkreise
Kreisbildung§ 2.3 1 Ein Kindes- und Erwachsenenschutzkreis (Kreis) umfasst
das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden, die in der
Regel im gleichen Bezirk liegen.
2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Kreise
fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere
a. die mutmassliche Anzahl Fälle in den betreffenden Gemeinden,
b. die Mindestpensen der Mitglieder der KESB gemäss § 5,
c. die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und fachlich bestmögliche Aufgabenerfüllung durch die KESB.
3 Umfasst ein Kreis in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem organisationsrechtlichen Sitz der betreffenden KESB.
Zusammenarbeit unter den
Gemeinden
§ 3.3 1 Schaffen mehrere Gemeinden mittels Anschlussvertrag eine
gemeinsame KESB, ist für den Entscheid über diesen Vertrag der Gemeindevorstand21 zuständig. Bei anderen Formen der interkommunalen
Zusammenarbeit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gemeindegesetz6.
2 Zu regeln sind insbesondere:
a. Zweck der Zusammenarbeit,
b. organisationsrechtlicher Sitz und Name der KESB,
c. Verteilung der Kosten der KESB,
d. Festlegung des auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB
und die Mitarbeitenden des Sekretariats anwendbaren Personalrechts.
3 Die Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Bestand und
Zusammensetzung
§ 4.3 1 In jedem Kreis besteht eine KESB mit mindestens drei
Mitgliedern. Besteht eine KESB aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann
sie Abteilungen bilden.
2 Der KESB gehören zwingend Mitglieder mit Fachwissen in den
Bereichen Recht und Soziale Arbeit an. Zusätzlich gehören der KESB
Mitglieder an mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhandwesen.
3 Zur Sicherstellung der Stellvertretung wird eine genügende Zahl
von Ersatzmitgliedern ernannt, mindestens aber zwei. Als Ersatzmitglieder können auch die Mitglieder einer anderen KESB bezeichnet
werden.
Mindestpensen § 5.3 Die Pensen der Mitglieder der KESB betragen mindestens
a. 80% für die Präsidentin oder den Präsidenten,
b. 50% für die übrigen Mitglieder.
Voraussetzungen§ 6.3 1 Als Mitglieder der KESB können Schweizerinnen und
Schweizer ernannt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben.
2 Die Mitglieder der KESB müssen einen Universitätsabschluss oder
einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe
in einem der Fachbereiche gemäss § 4 Abs. 2 sowie eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit in diesem Fachbereich nachweisen.
3 Diese Voraussetzungen gelten auch für die Ersatzmitglieder.
Unvereinbarkeit
§ 7.3 1 Das Amt als Mitglied einer KESB sowie die Anstellung im
Sekretariat sind mit dem Amt als Beiständin oder Beistand und als
Vormundin oder Vormund im selben Kreis unvereinbar.
2 Das Amt als Mitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den KESB und den Beschwerdeinstanzen
unvereinbar.
3 Das Amt als Ersatzmitglied einer KESB ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dieser KESB unvereinbar.
Ernennung§ 8.3 1 Folgende Organe ernennen die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der
KESB
a. der Gemeindevorstand21, wenn eine Gemeinde einen Kreis bildet,
b. der Gemeindevorstand21 der Sitzgemeinde bei einem Anschlussvertrag,
c. das Exekutivorgan des Zweckverbandes oder der anderen interkommunalen Zusammenschlüsse.
2 Sie regeln die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder und Ersatzmitglieder.
Besetzung§ 9. 1 Entscheidet die KESB als Kollegium, muss je ein Mitglied
aus dem Fachbereich Recht und dem Fachbereich Soziale Arbeit an
der Entscheidung mitwirken.
2 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.
3 Besteht eine KESB aus mehreren Abteilungen, kann der Abteilungsvorsitz einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten übertragen werden.
Unabhängigkeit§ 10. Die Mitglieder der KESB sind bei ihren Entscheiden an
keine Weisungen gebunden.
Weiterbildung§ 11.3 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB bilden
sich regelmässig weiter.
2 Die Aufsichtsbehörde gemäss § 13 sorgt für Weiterbildungsangebote. Der Kanton trägt die Kosten.
Sekretariat § 12. 1 Jede KESB führt das Sekretariat an ihrem organisationsrechtlichen Sitz.
2 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Sekretariats führt das
Protokoll und nimmt mit beratender Stimme an der Entscheidfällung
teil.
3 Das Sekretariat sorgt für die systematische Ablage der Akten und
deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. Es kann in einfachen Fällen von einem Verzeichnis absehen.
3. Abschnitt: Aufsicht
Aufsicht über
die KESB
§ 13.3 Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion ist Aufsichtsbehörde über die KESB gemäss Art. 441 Abs. 1 ZGB.
Aufsicht über
Wohn- und
Pflegeeinrichtungen
§ 14. Der Bezirksrat beaufsichtigt Wohn- und Pflegeeinrichtungen gemäss Art. 387 ZGB, soweit das Gesetz keine andere Behörde für
zuständig erklärt.
4. Abschnitt: Beistandschaften
A. Allgemeine Bestimmungen
Beiständinnen
und Beistände
§ 15. 1 Die KESB ernennt zur Führung von Beistandschaften
a. nebenamtlich tätige Personen (private Mandatsträgerinnen und
Mandatsträger),
b. Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.
2 Die Gemeinden melden der KESB nebenamtlich tätige Personen,
die zur Führung von Beistandschaften bereit sind.
Aufsicht § 16. Die Beiständinnen und Beistände unterstehen fachlich der
Aufsicht der KESB. Diese kann ihnen Weisungen erteilen.
Aufgaben der
Beistände
§ 17. 1 Das Inventar gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB enthält die zu
verwaltenden Aktiven und Passiven und die wesentlichen Einnahmen
und Ausgaben. Diese sind genau und übersichtlich zu verzeichnen und
soweit erforderlich zu schätzen.
2 Bei Verzug oder Mängeln setzt die KESB eine Frist an. Wird diese
nicht genutzt, kann die KESB das Inventar auf Kosten der Beiständin
oder des Beistands durch einen Dritten erstellen lassen.
3 Die KESB prüft und genehmigt das Inventar.
a. Aufnahme
des Inventars
4 Ordnet die KESB ein öffentliches Inventar gemäss Art. 405 Abs. 3
ZGB an, beauftragt sie die Notarin oder den Notar damit.
b. Rechnungsführung und
Berichterstattung
§ 18. 1 Die Beiständinnen und Beistände reichen die Berichte
und Rechnungen gemäss Art. 410, 411 und 425 ZGB innert zweier
Monate nach Ablauf der Berichts- bzw. Rechnungsperiode ein.
2 § 17 Abs. 2 gilt sinngemäss.
Massnahmekosten
§ 19. Die Kostentragung bei Massnahmen, welche die KESB oder
eine Ärztin oder ein Arzt gemäss § 27 angeordnet hat, richtet sich nach
Art. 276, 289, 293, 328 und 329 ZGB sowie nach den Bestimmungen
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 198110. Weitere Bestimmungen in
anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.
B. Volljährige Personen
Berufsbeistandschaften
§ 20. 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in ausreichender Zahl
Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen.
2 Die KESB kann im Einzelfall bei Säumnis der Gemeinde auf
deren Kosten eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand ernennen.
Entschädigung
und
Spesenersatz
§ 21. 1 Die Entschädigung für die Führung einer Beistandschaft
beträgt für eine zweijährige Berichtsperiode Fr. 1000 bis Fr. 25 000.
2 Der Spesenersatz richtet sich
a. bei privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern nach dem
für die Mitglieder der KESB geltenden Personalrecht,
b. bei Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen nach dem für sie
geltenden Personalrecht.
3 In begründeten Fällen kann die KESB von den Regelungen nach
Abs. 1 und 2 abweichen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Kostentragung§ 22. 1 Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem
Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt die
Kosten jene Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen
Wohnsitz hat.
2 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der Kosten
verpflichten.
3 Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben
bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft
zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden.
4 In den Fällen von Art. 442 Abs. 2 ZGB trägt bis zur Übernahme
des Verfahrens durch die Wohnsitzbehörde die Gemeinde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Kosten gemäss Abs. 1.
C. Minderjährige Personen
Inventar über
das Kindesvermögen
§ 23. 1 In den Fällen von Art. 318 Abs. 2 und 3 ZGB setzt die
KESB eine Frist von zwei Monaten zur Einreichung des privaten
Inventars an. Sie kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.
2 § 17 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
3 Ordnet die KESB die Aufnahme eines amtlichen Nachlassinventars nach § 125 EG ZGB8 an, entfällt die Pflicht zur Aufnahme eines
privaten Inventars.
Entschädigung
und
Spesenersatz
§ 24. 1 Die Entschädigung und der Spesenersatz für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger richten sich nach § 21.
2 Für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich
a. die Entschädigung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vom
14. März 2011 (KJHG)11,
b. der Spesenersatz nach § 21 Abs. 2 lit. b.
3 Bei erheblichem Kindesvermögen kann die Entschädigung auch
für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände nach § 21 festgesetzt
werden.
Kostentragung § 25. 1 Die Kostentragung für die Führung von Beistandschaften
durch private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und durch Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände richtet sich nach dem KJHG11.
2 Bei erheblichem Kindesvermögen können die Entschädigung und
der Spesenersatz diesem belastet werden.
Vormundschaften
§ 26. Die Bestimmungen für die Beiständinnen und Beistände
gelten sinngemäss für die Vormundinnen und Vormunde.
5. Abschnitt: Fürsorgerische Unterbringung
A. Anordnung der Unterbringung und Entlassung
Ärztliche
Unterbringung
§ 27. 1 Unterbringungen gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dürfen von
Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden, die
a. über ein eidgenössisches oder ein eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom verfügen und
b. über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung in der
Schweiz verfügen oder unter der Verantwortung einer Ärztin oder
eines Arztes mit einer entsprechenden Bewilligung arbeiten.
2 Die einweisenden Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht in einem
Unterstellungsverhältnis zur ärztlichen Leitung der aufnehmenden
Einrichtung stehen.
b. Vollzug§ 28. Die Ärztin oder der Arzt kann für den Vollzug der Einweisung die Polizei beiziehen.
c. Dauer§ 29. 1 Die Unterbringung gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB dauert
längstens sechs Wochen.
2 Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unterbringung für notwendig, stellt sie der KESB rechtzeitig einen begründeten Antrag. Die KESB entscheidet unverzüglich.
d. Fortbildung§ 30. 1 Ärztinnen und Ärzte, die fürsorgerische Unterbringungen
anordnen, bilden sich in diesem Bereich regelmässig fort.
2 Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich bietet Fortbildungskurse an. Der Kanton trägt die Kosten.
Unterbringung
freiwillig
Eingetretener
§ 31. Entscheide über die Unterbringung freiwillig Eingetretener
gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB dürfen getroffen werden:
a. von der KESB auf begründeten Antrag der ärztlichen Leitung der
Einrichtung,
b. von Ärztinnen und Ärzten gemäss § 27, die über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie verfügen.
Verlegung in
eine andere
Einrichtung
§ 32. 1 Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine
andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich.
2 Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach
der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung.
3 Beruht die Unterbringung auf einem Entscheid der KESB, teilt
ihr die ärztliche Leitung der Einrichtung die Verlegung mit.
a. Zuständigkeit
Wiederaufnahme
entwichener
oder beurlaubter Personen
§ 33. 1 Die Einrichtung kann eine fürsorgerisch untergebrachte
Person, die beurlaubt worden oder entwichen ist, innert dreier Monate
ohne neues Einweisungsverfahren wieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind.
2 Die KESB oder die Einrichtung können diese Personen durch die
Polizei ausschreiben lassen. Die Einrichtung informiert die KESB über
die Ausschreibung, wenn die Person durch die KESB eingewiesen
wurde.
Entlassung § 34. 1 Ist die Einrichtung für die Entlassung einer Person zuständig (Art. 428 Abs. 2 oder Art. 429 Abs. 3 ZGB), entscheidet deren ärztliche Leitung.
2 Ist die KESB für die Entlassung zuständig, entscheidet sie aufgrund eines begründeten Antrags der ärztlichen Leitung der Einrichtung. Sie entscheidet unverzüglich.
Pflichten der
Einrichtung
§ 35. 1 Wird eine Person in eine Einrichtung eingewiesen oder
gegen ihren Willen dort zurückbehalten, weist die Einrichtung die
betroffene Person auf das Recht hin,
a. eine Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB beizuziehen,
b. bei der KESB eine Beiständin oder einen Beistand gemäss Art. 449a
ZGB zu beantragen.
2 Die Einrichtung meldet der KESB unverzüglich die Aufnahme
von ärztlich untergebrachten Minderjährigen.
Entschädigung
der Ärzte bei
Anordnungen
gemäss § 31 lit. b
§ 35 a.19 1 Die KESB trägt die Kosten der Fachärztin oder des
Facharztes gemäss § 31 lit. b.
2 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung9 eine Stundenpauschale und Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze
fest. Wegkosten werden nach dem kantonalen Personalrecht entschädigt.
b. Entbindung
vom Amts-
und Berufsgeheimnis
§ 35 b.19 Die Ärztin oder der Arzt ist im Zusammenhang mit dem
Forderungsübergang an die KESB vom Amts- und Berufsgeheimnis
entbunden.
c. Entschädigungspflichtige
KESB
§ 35 c.19 1 Entschädigungspflichtig ist die KESB am zivilrechtlichen
Wohnsitz der betroffenen Person.
2 Hat eine betroffene Person Wohnsitz ausserhalb des Kantons
Zürich und ist kein ausserkantonales Gemeinwesen zahlungspflichtig,
ist die KESB am Aufenthaltsort gemäss Art. 442 Abs. 2 ZGB entschädigungspflichtig.
a. Im
Allgemeinen
d. Forderungsübergang
§ 35 d.19 1 Entschädigt die KESB Leistungen gestützt auf § 35 a,
geht die Forderung der Ärztin oder des Arztes auf sie über.
2 § 60 Abs. 5 Satz 2 EG KESR gilt sinngemäss.
3 Die KESB kann Dritte mit dem Forderungsbezug beauftragen.
B. Nachbetreuung und ambulante Massnahmen
Nachbetreuung§ 36. Vor der Entlassung einer fürsorgerisch untergebrachten Person trifft die Einrichtung Vorkehrungen, um den Gesundheitszustand
der Person nach der Entlassung stabil zu halten und deren erneute
Unterbringung zu vermeiden.
Ambulante
Massnahmen
§ 37. 1 Die KESB kann im Rahmen der Nachbetreuung ambulante Massnahmen anordnen, falls
a. die Entlassung der Person aus der fürsorgerischen Unterbringung
dies erfordert oder
b. eine erneute fürsorgerische Unterbringung dadurch vermieden
werden kann.
2 Ambulante Massnahmen sind insbesondere
a. Weisungen bezüglich Aufenthalt, Berufsausübung und Verhalten,
b. Anordnung einer medizinisch indizierten Behandlung einschliesslich Medikamenteneinnahme,
c. Meldepflicht bei einer Fachstelle oder Behörde,
d. Regelung der Betreuung.
3 Die Vollstreckung ist ausgeschlossen.
b. Anordnung§ 38. 1 Die KESB ordnet ambulante Massnahmen an, gestützt auf
a. einen begründeten Antrag der Einrichtung, wenn diese für die Entlassung der betroffenen Person zuständig ist,
b. einen Bericht der Einrichtung, wenn die KESB für die Entlassung
zuständig ist.
2 Ambulante Massnahmen gemäss § 37 Abs. 2 lit. b darf sie nur
gestützt auf den Bericht einer Fachärztin oder eines Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie anordnen.
c. Überwachung
und Aufhebung
§ 39. 1 Die KESB überwacht die Einhaltung der angeordneten
Massnahmen.
2 Sie hebt diese auf, wenn
a. ihr Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann,
b. eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist.
a. Grundsatz
3 Ambulante Massnahmen werden für längstens zwei Jahre angeordnet. Sie können verlängert werden.
6. Abschnitt: Verfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares
Recht
§ 40. 1 Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und
dieses Gesetzes.
2 Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen
des GOG7. Für die Verfahren vor der KESB gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
3 Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO14
sinngemäss.
Sitz der KESB
gemäss Art. 25
Abs. 2 und
Art. 26 ZGB
§ 41. 1 In den Fällen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als
Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn
der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person
während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde
desselben Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB.
2 Bei Übertragung einer Vormundschaft oder einer umfassenden
Beistandschaft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1.
Ausschluss der
Öffentlichkeit
§ 42. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
Fristenlauf § 43. 1 Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein
Fristenstillstand.
2 Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen.
B. Verfahren vor der KESB
Sachliche
Zuständigkeit
§ 44. 1 Die KESB entscheidet unter Vorbehalt von § 45 in Dreierbesetzung.
2 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist bei besonderer
Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB
zuständig.
a. Kollegium
b. Einzelzuständigkeit
§ 45. 1 Ein Mitglied der KESB entscheidet über die24
a. Gewährung der Vollstreckungshilfe, soweit das kantonale Recht
keine andere Behörde für zuständig erklärt (Art. 131 Abs. 1 und
290 ZGB),
b. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB),
c. Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287
Abs. 1 ZGB) sowie Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut,
des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile (Art. 134
Abs. 3 und Art. 298 d ZGB) bei Einigkeit der Eltern,
d. Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO14),
e. Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter
zur Adoption (Art. 265 a Abs. 2 ZGB),
f. Entgegennahme der gemeinsamen Erklärung betreffend gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298 a Abs. 4 ZGB) und Regelung des
persönlichen Verkehrs und des Unterhaltes bei Einigkeit der Eltern
(Art. 273 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 ZGB),
g. Regelung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die KESB, wenn die Eltern keine Vereinbarung
einreichen (Art. 52 fbis Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung16),
h. Aufforderung an die Eltern zu einer Mediation (Art. 314 Abs. 2
ZGB),
i. Anordnung der Inventaraufnahme oder der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen
(Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB) sowie Entgegennahme des
Kindesvermögensinventars nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318
Abs. 2 ZGB),
j. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2
ZGB),
k. Feststellung der Wirksamkeit, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags sowie Festlegung der Entschädigung und Spesen der
beauftragten Person (Art. 363, 364 und 366 ZGB),
l. Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB),
m. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der
ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
n. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 Abs. 2 und 3 und 382 Abs. 3 ZGB),
o. Aufnahme eines Inventars sowie dessen Prüfung und Genehmigung (Art. 405 Abs. 2 und Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 ZGB),
p. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405
Abs. 3 ZGB),
q. Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 318
Abs. 3, Art. 322 Abs. 2, Art. 415 Abs. 1 und 2 und 425 Abs. 2 ZGB)
und Festsetzung der Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 404 Abs. 2 ZGB),
r. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene
Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis
ZGB),
s. Vollstreckung von Entscheiden (Art. 450 g Abs. 1 ZGB),
t. Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer
Massnahme des Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB),
u. Antragstellung auf Anordnung eines Inventars (Art. 553 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB),
v. Stellung eines Strafantrages (Art. 30 Abs. 2 StGB15),
w. Entscheide in Vermögensangelegenheiten gemäss der Verordnung
vom 4. Juli 2012 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer
Beistandschaft oder Vormundschaft13.
2 Im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren kann das Kollegium aus zureichenden Gründen über Geschäfte gemäss Abs. 1 entscheiden.
Örtliche Zuständigkeit bei
fürsorgerischer
Unterbringung
und Nachbetreuung
§ 46. Die Zuständigkeit der KESB gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB
gilt auch für
a. die periodische Überprüfung von fürsorgerischen Unterbringungen
(Art. 431 ZGB),
b. die Nachbetreuung nach der Entlassung aus einer fürsorgerischen
Unterbringung (Art. 437 ZGB).
Rechtshängigkeit
§ 47. 1 Das Verfahren vor der KESB wird rechtshängig
a. durch Eröffnung von Amtes wegen,
b. mit Einreichung eines mündlichen oder schriftlichen Begehrens,
c. durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen,
d. mit Eingang einer Gefährdungsmeldung.
2 Die KESB eröffnet ein Verfahren von Amtes wegen durch Mitteilung an die betroffene Person oder andere nach aussen wahrnehmbare
Vorkehrungen im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen des
Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.
Verfahrensleitung
§ 48. Ist das Kollegium für ein Geschäft zuständig, leitet die Präsidentin oder der Präsident der KESB das Verfahren. Sie oder er kann
die Verfahrensleitung an ein anderes Mitglied delegieren.
Abklärung der
tatsächlichen
Verhältnisse
§ 49.22 1 Die KESB klärt die tatsächlichen Verhältnisse selbst ab.
Sie kann mit der Durchführung der Abklärungen ein Mitglied oder eine
geeignete Person oder Stelle beauftragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleiben §§ 51 Abs. 1, 53 und 54.
2 Die KESB holt von der Wohnsitzgemeinde einen Bericht zu den
über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für
das hängige Verfahren wesentlich sind.
3 Die KESB gibt der Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur
Stellungnahme, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren
Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden
könnte. Die Wohnsitzgemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrenspartei.
4 Der Wohnsitzgemeinde wird Akteneinsicht gewährt, soweit dies
zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen,
denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Anhörung§ 50. Die Einladung zu einer Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1
ZGB kann formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen.
b. Durchführung§ 51. 1 Die Anhörung der betroffenen Person erfolgt durch ein
Mitglied der KESB, wenn
a. die Beschränkung oder der Entzug der Handlungsfähigkeit oder
der elterlichen Sorge oder der Entzug der Obhut Gegenstand des
Verfahrens bildet oder
b. angenommen werden muss, dass die betroffene Person mit der
infrage stehenden Massnahme nicht einverstanden ist.
2 In den übrigen Fällen kann die Anhörung durch geeignete Mitarbeitende des Sekretariats erfolgen.
3 In besonderen Fällen kann die Anhörung einer aussenstehenden
Fachperson übertragen werden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die betroffene Person die Anhörung
durch das Kollegium verlangen.
a. Einladung
c. Protokollierung
§ 52. Der wesentliche Inhalt der Anhörung wird von der Person,
welche die Anhörung durchführt, oder einer Mitarbeiterin oder einem
Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten.
Einvernahme
von Zeuginnen
und Zeugen
§ 53. Die KESB kann Zeuginnen und Zeugen befragen. Sie kann
die Befragung an ein Mitglied delegieren.
Gutachten § 54. 1 Ist über die fürsorgerische Unterbringung einer Person mit
psychischen Störungen zu entscheiden, holt die KESB das Gutachten
einer aussenstehenden sachverständigen Person ein.
2 Im Übrigen entscheidet die KESB über die Einholung von Gutachten.
Verhandlungen § 55. Im Verfahren vor der KESB findet in der Regel keine
mündliche Verhandlung statt.
b. Bei streitigen
Kinderbelangen
§ 56. 1 Sind Kinderbelange zwischen Eltern streitig, wird das
Begehren bei der KESB eingereicht. Vorbehalten bleibt eine Eröffnung des Verfahrens von Amtes wegen.
2 Beiden Elternteilen kommt Parteistellung zu. Sie werden in der
Regel zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die KESB gibt
ihnen die Möglichkeit zu Replik und Duplik.
3 Aus zureichenden Gründen kann die KESB das schriftliche Verfahren anordnen.
Beratung § 57. 1 Das Kollegium berät seine Entscheide in der Regel mündlich.
2 Auf dem Zirkularweg können getroffen werden
a. dringliche Entscheide,
b. Entscheide von geringer Bedeutung bei Einstimmigkeit.
Inhalt des
Entscheids
§ 58. 1 Errichtet die KESB eine Beistandschaft, enthält der Entscheid
a. die Art der Beistandschaft,
b. die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands.
2 Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Entscheids sinngemäss
nach Art. 238 ZPO14.
Eröffnung des
Entscheids
§ 59. 1 Die KESB stellt den am Verfahren beteiligten Personen
den Entscheid mit schriftlicher Begründung zu. Sie kann auf eine
schriftliche Begründung verzichten, wenn den Begehren der am Verfahren beteiligten Personen vollständig entsprochen wird. Art. 239
Abs. 2 ZPO14 bleibt vorbehalten.
a. Grundsatz
2 Entscheide über Kinderbelange werden auch dem Kind, welches
das 14. Altersjahr vollendet hat, zugestellt.
3 In den Fällen gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a–c ZPO14 kann anstelle
der vollständigen öffentlichen Bekanntmachung nur bekannt gemacht
werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher Frist
bezogen werden kann.
4 Führt die KESB eine mündliche Verhandlung durch, kann sie den
Entscheid zunächst mündlich eröffnen.
5 Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des schriftlich
begründeten Entscheids.
Verfahrenskosten
§ 60. 1 Es werden keine Kostenvorschüsse verlangt.
2 Die Gebühren für ein Verfahren vor der KESB betragen zwischen
Fr. 200 und Fr. 10 000. In besonderen Fällen können die Gebühren verdoppelt oder es kann auf ihre Erhebung verzichtet werden.
3 Die Gebühren werden insbesondere nach dem Aufwand und der
Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung des Geschäfts festgelegt.
4 Weitere Kosten der KESB werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5 Die KESB auferlegt Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens.
Sie kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am
Verfahren beteiligte Person noch Dritte veranlasst haben, verzichten.
6 Parteientschädigungen werden in der Regel nicht zugesprochen.
Aufbewahrungsfristen
§ 61. Für die Aufbewahrung von Akten abgeschlossener Verfahren gelten folgende Fristen:
a. für Akten aus Adoptionsverfahren: 100 Jahre,
b. für die übrigen Akten: 50 Jahre.
C. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
Zuständigkeit in
erster Instanz
§ 62. 1 Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung
(Art. 426 ff. ZGB) werden in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss
§ 30 GOG7 beurteilt.
2 Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 442 ZGB. Für Beschwerden gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht am Ort der
Einrichtung zuständig.
a. Beschwerden
betreffend
fürsorgerische
Unterbringung
(Art. 426 ff.
ZGB)
b. Beschwerden
gemäss Art. 450
Abs. 1 ZGB
§ 63. 1 Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist
a. die Bezirksratspräsidentin oder der Bezirksratspräsident bei Entscheiden, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat,
b. der Bezirksrat in den übrigen Fällen; er entscheidet in Dreierbesetzung.
2 Vorbehalten bleiben die vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG7 zu
beurteilenden Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung.
Zuständigkeit in
zweiter Instanz
§ 64. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates und
des Einzelgerichts gemäss § 30 GOG7 ist das Obergericht zuständig.
Untersuchungsgrundsatz
§ 65. Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt vor den Beschwerdeinstanzen sinngemäss.
Stellungnahme,
mündliche
Verhandlung
§ 66. 1 Die Beschwerdeinstanz setzt den am Verfahren beteiligten
Personen Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, verzichtet
sie auf die Einholung von Stellungnahmen.
2 Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer beteiligten Person eine mündliche Verhandlung anordnen. Führt sie eine mündliche
Verhandlung durch, kann sie auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen verzichten.
Antragsrecht § 67. Neue Anträge sind gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO14 zulässig.
Vernehmlassung
der Vorinstanz
und Wiedererwägung
§ 68. 1 Aus zureichenden Gründen kann die Beschwerdeinstanz
die Vorinstanz zur Abgabe einer Vernehmlassung gemäss Art. 450 d
Abs. 1 ZGB verpflichten.
2 Die Wiedererwägung gemäss Art. 450 d Abs. 2 ZGB ist nur im
Beschwerdeverfahren vor erster Instanz zulässig.
Verzicht auf
Anhörung
§ 69. Bei Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung führt das Obergericht in der Regel keine
Anhörung gemäss Art. 450 e Abs. 4 ZGB durch.
Auskunftspflicht der
Einrichtung
§ 70. Bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung kann die Beschwerdeinstanz die ärztlich verantwortliche Person der Einrichtung verpflichten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Diese ist zur Auskunft verpflichtet.
Ausschluss einer
Rückweisung
§ 71. Bei Entscheiden im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung ist eine Rückweisung ausgeschlossen.
Mitteilung an
die Aufsichtsbehörde
§ 72. Die Beschwerdeinstanzen teilen rechtskräftige Endentscheide in der Sache der Aufsichtsbehörde mit.
Ergänzendes
Recht
§ 73. Auf das Beschwerdeverfahren sind § 44 Abs. 2 und § 60
Abs. 1 sinngemäss anwendbar.
7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
§ 74.23
Amtliche
Meldepflichten
§ 74 a.18 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden melden
Regelungen betreffend die elterliche Sorge über minderjährige Personen unentgeltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niedergelassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der
sorgeberechtigten Personen.
Vorsorgeauftrag§ 75. Die KESB ist Hinterlegungsort für Vorsorgeaufträge
(Art. 361 Abs. 3 ZGB).
Strafbestimmungen
§ 76. 1 Mit Busse bis Fr. 5000 wird bestraft, wer im Rahmen der
Aufnahme eines Inventars
a. Vermögenswerte beiseiteschafft,
b. Aktiven oder Passiven verheimlicht oder unzutreffende Angaben
darüber macht.
2 Beiständinnen und Beistände sowie Vormundinnen und Vormunde, welche die Fristen gemäss §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 ungenutzt verstreichen lassen, werden mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Zusammenarbeit unter
Gemeinden
§ 77.3 Bis Ende 2012 ist der Gemeindevorstand21 zuständig für
a. die Vereinbarung der interkommunalen Zusammenarbeit gemäss
§ 3 Abs. 1 Satz 2,
b. die Erweiterung bestehender Zweckverbandsstatuten um den
Zweck der Schaffung einer gemeinsamen KESB.
Voraussetzungen
für Mitglieder
und Ersatzmitglieder
§ 78.3 1 Für längstens fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
dürfen Personen ohne Ausbildungsabschluss gemäss § 6 Abs. 2 als Mitglieder und Ersatzmitglieder der KESB ernannt werden. Die Personen
müssen eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Bereich des Kindes-
und Erwachsenenschutzrechts nachweisen.
2 § 9 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
Sitz der KESB
gemäss Art. 25
Abs. 2 und 26
ZGB
§ 79. Bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses
Gesetzes bevormundet sind, richtet sich der Sitz der KESB gemäss
Art. 25 Abs. 2 und 26 ZGB nach ihrem Lebensmittelpunkt.
Aufbewahrungsfristen für
Akten der
Vormundschaftsbehörden
§ 80. Gemeinden und Bezirksräte bewahren die Akten vormundschaftlicher Verfahren, in denen keine Massnahmen angeordnet oder
angeordnete Massnahmen abgeschlossen wurden, gemäss den Vorgaben von § 61 auf.
Elektronische
Übermittlung
§ 81. Die KESB stellen die elektronische Übermittlung von Eingaben gemäss Art. 130 ZPO14 innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sicher.
Änderung
des bisherigen
Rechts
§ 82. Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
1 OS 67, 443.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
3 Inkrafttreten: 26. September 2012.
4 ABl 2011, 2567.
5 ABl 2012, 544.
6 LS 131.1.
7 LS 211.1.
8 LS 230.
9 LS 232.351.
10 LS 851.1.
11 LS 852.1.
12 SR 210.
13 SR 211.223.11.
14 SR 272.
15 SR 311.0.
16 SR 831.101.
17 Text siehe OS 67, 443.
18 Eingefügt durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
19 Eingefügt durch G vom 25. April 2016 (OS 72, 13; ABl 2014-05-30). In Kraft
seit 1. März 2017.
20 Fassung gemäss G vom 25. April 2016 (OS 72, 13; ABl 2014-05-30). In Kraft
seit 1. März 2017.
21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
22 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 74, 513; ABl 2017-06-30). In Kraft
seit 1. November 2019.
23 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
24 Fassung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS
74, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2022 (OS 76, 622).
Anhang2
1. Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .17
2. Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September
2003 (LS 161): . . .17
3. Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1): . . .17
4.3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959
(LS 175.2): . . .17
5. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1): . . .17
6. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG
zum ZGB) vom 2. April 1911 (LS 230): . . .17
7. Gewaltschutzgesetz (GSG) vom 19. Juni 2006 (LS 351): . . .17
8. Polizeigesetz (PolG) vom 23. April 2007 (LS 550.1): . . .17
9. Steuergesetz (StG) vom 8. Juni 1997 (LS 631.1): . . .17
10. Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004
(LS 813.13): . . .17
11. Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) vom 7. Februar 1971 (LS 831.3): . . .17
12. Sozialhilfegesetz (SHG) vom 14. Juni 1981 (LS 851.1): . . .17
13. Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 14. März 2011
(LS 852.1): . . .17
14. Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981: . . .17
15. Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929
(LS 922.1): . . .17
16. Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 (LS 923.1): . . .17
