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title: "Reglement betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser"
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provisions: 23
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# Reglement betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser

## § 1a I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1a}

Zuständigkeit
1 Die Festsetzung der Beiträge und Gebühren nach diesem Reglement erfolgt durch die Gemeindeverwaltung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

## § 2b {#par_2b}

Beitrags- und Gebührenrechnungen
1 Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist haben Beitrags- und Gebührenrechnungen die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen.

## § 3c {#par_3c}

Fälligkeit und Zinsausgleich
1 Beitrags- und Gebührenrechnungen werden nach Ablauf der Einsprachefrist sofort zur Zahlung fällig.
2 Der Zinsausgleich richtet sich nach den Ansätzen bei den Gemeindesteuern.

## § 4d {#par_4d}

Stundung der Beiträge
1 In begründeten Ausnahmefällen können Beiträge durch die Gemeindeverwaltung bis maximal zwölf
Monate gestundet werden. Über längere Stundungsfristen entscheidet der Gemeinderat.
2 Die Stundung kann von der Sicherstellung der Beiträge durch ein erstklassiges Kreditinstitut abhän -
gig gemacht werden.

## § 5a II. Strassenbeiträge {#par_5a}

Strassenkategorien
1 Strassen werden vom Gemeinderat im Planfestsetzungsbeschluss entsprechend ihrer Nutzung in folgende Kategorien eingeteilt:
a) Verbindungsstrassen, welche lokale Verbindungen herstellen. Sie können auch Sammel-
und Erschliessungsfunktionen übernehmen;
b) Sammelstrassen, welche den Verkehr aus Erschliessungsstrassen aufnehmen. Sie können
auch Erschliessungsfunktionen übernehmen;
c) Erschliessungsstrassen, welche quartierinterne Bedeutung haben und einzelne Parzellen
erschliessen.
1) RiE 750.100.
Strassen- und Kanalisationsreglement RiE 750.110
2 Falls im Planfestsetzungsbeschluss die Kategorie der Strasse nicht festgelegt ist, erlässt der Gemeinderat einen gesonderten Beschluss über die Festlegung der Strassenkategorie. Dieser Beschluss des
Gemeinderats ist den Abtretungs- und Beitragspflichtigen zuzustellen. Er kann gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung angefochten werden.

## § 6b {#par_6b}

Berechnung der für die Beitragspflicht massgeblichen Fläche
1 Bei Grundstücken, welche an mehrere Strassen angrenzen, wird die für die Beitragspflicht massgebende Fläche auf die verschiedenen Erschliessungsanlagen aufgeteilt.
2 Bei Grundstücken zwischen zwei Erschliessungsanlagen, an welche ein Anschluss möglich ist, wird
die für jede Erschliessungsanlage massgebliche Fläche durch eine Mittellinie zwischen den Grundstücksgrenzen aufgeteilt.
3 Bei Eckgrundstücken wird die für jede Erschliessungsanlage massgebliche Fläche durch eine Winkelhalbierende zwischen den Erschliessungsanlagen aufgeteilt.

## § 7c {#par_7c}

Beitragsplan
1 Die Gemeindeverwaltung erstellt für die Strassenbeiträge vor oder unmittelbar nach Baubeginn einen
Beitragsplanentwurf sowie eine provisorische Beitragsberechnung.
2 Der Beitragsplanentwurf wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Auf den Beitragsplanentwurf
wird durch Ausschreibung im Kantonsblatt hingewiesen.
3 Den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke wird eine provisorische Beitragsberechnung zugestellt. Die Zustellung muss nicht nachgewiesen werden.

## § 8 {#par_8}

1 Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplanentwurf bei der Gemeindeverwaltung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Zur Einsprache legitimiert ist, wer beitragspflichtig ist oder sonst an der Änderung oder Ablehnung
des Beitragsplans ein Interesse hat.
3 Einsprachen gegen den Beitragsplanentwurf hindern die Erstellung der Strasse nicht.

## § 9 {#par_9}

1 Die Gemeindeverwaltung beschliesst den Beitragsplan und entscheidet gleichzeitig über die eingegangenen Einsprachen.
2 Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung
Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden.

## § 10d {#par_10d}

Beitragsrechnung
1 Nach Erstellung der Anlage stellt die Gemeindeverwaltung den Beitragspflichtigen die definitive
Beitragsrechnung zu.
2 Gegen die definitive Beitragsrechnung kann innert einer Frist von 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Einsprache erhoben werden. Durch Einsprache kann nur die Höhe des Strassenbeitrags bestritten
werden.
3 Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung
Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden.
§ 10bis * e. Landpreis der Allmend
1 In den Fällen von § 6 Abs. 4 Strassen- und Kanalisationsordnung wird die Allmend mit einem Landpreis von CHF 100 pro Quadratmeter in die Berechnung der Strassenbeiträge miteinbezogen.
Strassen- und Kanalisationsreglement RiE 750.110

## § 11 III. Kanalisationsbeiträge {#par_11}

1 Die Gemeindeverwaltung erlässt die Beitragsrechnung
a) für Neubauten jeder Art nach der Durchführung der Endschätzung des Bauwerks durch
die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt;
b) für Um-, Auf- oder Ausbauten nach Durchführung der Schätzungsänderung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.
2 Wird ein an die Kanalisation angeschlossenes Gebäude durch einen Neubau ersetzt, so wird bei der
Berechnung des Kanalisationsbeitrags der Gebäudeversicherungswert des ersetzten Gebäudes vom
Gebäudeversicherungswert des Neubaus in Abzug gebracht. *

## § 12a IV. Abwasserableitungsgebühren {#par_12a}

Zuständigkeit
1 Die Erhebung der Abwasserableitungsgebühr für bezogenes Wasser wird an die Industriellen Werke
Basel (IWB) delegiert. Die IWB halten sich für die Gebührenbemessung an die gemessenen Wasserbezugsmengen.
2 Die Gebühr für die Reinigung des Abwassers wird vom Kanton erhoben.

## § 13b {#par_13b}

Gebührenbemessung
1 Die Gebühr für die Ableitung von Abwasser in die Kanalisation berechnet sich wie folgt:
a) Schmutzwasserableitungsgebühr: für bezogenes Wasser beträgt die Gebühr CHF 0.75 pro
Kubikmeter;
b) Niederschlagsableitungsgebühr: für nicht verschmutztes Niederschlagswasser beträgt die
Gebühr CHF 0.90 pro Quadratmeter versiegelter und in die Misch- oder Trennkanalisation entwässerter Flächen.
2 Wer Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen entnimmt und anschliessend in
die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühr für die Ableitung bezahlen.
3 Wer Niederschlagswasser nutzt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühr für die Ableitung des Abwassers bezahlen.

## § 14c {#par_14c}

Ermittlung der bezogenen Wassermenge
1 Die bezogene Wassermenge wird nach der kantonalen Verordnung betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 19. September 1989 bestimmt.
2 Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen, das genutzt und anschliessend in die
Kanalisation eingeleitet wird, muss nach dem Wassernutzungsgesetz vom 15. Dezember 1983 gemessen werden.
3 Niederschlagswasser, das genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet wird, muss mit
amtlich zugelassenen Messgeräten gemessen und der Gemeindeverwaltung gemeldet werden.
4 Wenn Wassermesser nicht zweckmässig sind, bestimmt die Gemeindeverwaltung, wie die Wassermengen zu ermitteln sind.
5 Wer erhebliche Mengen von bezogenem oder entnommenem Wasser so verwendet, dass es nicht in
die Kanalisation eingeleitet werden muss, hat dafür keine Abwasserableitungsgebühren zu bezahlen.
Die nicht eingeleitete Wassermenge muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten nachgewiesen werden.
6 Über die Befreiung von der Gebühr für die Reinigung des Abwassers entscheidet die zuständige
kantonale Behörde.

## § 15d Strassen- und Kanalisationsreglement RiE 750.110 {#par_15d}

Ermittlung der versiegelten Fläche durch pauschale Veranlagung
1 Die versiegelte Fläche wird von der Gemeindeverwaltung aufgrund der durch das Grundbuch- und
Vermessungsamt ermittelten bebauten Fläche des Grundstücks veranlagt. Sie umfasst sämtliche ober-
und unterirdischen Gebäude.
2 Für weitere befestigte Flächen (Vorplätze, Hinterhöfe, Wege und dergleichen) wird zusätzlich ein
pauschaler Zuschlag von 25% auf die gemäss Abs. 1 ermittelte Fläche vorgenommen.
3 Die Veranlagung wird den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt, bei selbständigen und dauernden Baurechten den Baurechtsnehmern.

## § 16e {#par_16e}

Ermittlung der versiegelten Fläche durch Veranlagung aufgrund Deklaration
1 Weicht die Veranlagung um mehr als 10 Quadratmeter von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so
kann sowohl die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer als auch die Gemeindeverwaltung eine Neuveranlagung verlangen.
2 Eine Neuveranlagung basiert generell auf der Deklaration der tatsächlich in die Kanalisation entwäs -
serten Flächen durch die Gebührenpflichtigen.
3 Die Gebührenpflichtigen haben für die Neuveranlagung der Gemeindeverwaltung im Verfahren der
Selbstdeklaration ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Veranlagungsformular einzureichen. Auf einem aktuellen amtlichen Situationsplan sind die deklarierten Flächen nachprüfbar einzuzeichnen.
4 Zur Hälfte angerechnet werden:
a) begrünte Dachflächen von mindestens 50 Quadratmeter;
b) Flächen, die über Rückhalteeinrichtungen entwässert werden, wenn diese mindestens 30
Liter pro Quadratmeter Niederschlag auffangen und ihr Volumen mindestens 3,0 Kubikmeter beträgt;
c) Allmendflächen.

## § 17 {#par_17}

1 Ändern sich die Verhältnisse, so hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Gemeindeverwaltung die in die Kanalisation entwässerten Flächen zu deklarieren.

## § 18a V. Gebühren für Kanalisationsbewilligungen {#par_18a}

Verfahren
1 Die Gebühren für Kanalisationsbewilligungen werden von der Gemeindeverwaltung im Entscheid
über das Kanalisationsbegehren festgesetzt. Mit Rekurs gegen den Kanalisationsentscheid können
auch die Gebühren angefochten werden.

## § 19b {#par_19b}

Bemessungsregeln
1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch den Gebührenrahmen festgesetzten Gebühren
nach Zeitaufwand berechnet.
2 Der Stundenansatz für die nach Zeitaufwand zu bemessenden Gebühren beträgt CHF 80.
3 Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann die Gemeindeverwaltung Zuschläge
zu den ordentlichen Gebühren erheben.
4 Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen
kann die Gemeindeverwaltung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem
festgesetzten Gebührenrahmen liegt.

## § 20c Strassen- und Kanalisationsreglement RiE 750.110 {#par_20c}

Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen
1 Die Gebühr für Entscheide über die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation, die Direkteinleitung in ein Gewässer oder die Versickerung von unverschmutztem Abwasser und die damit verbundenen Kontrollen und Abnahmen beträgt CHF 50 bis CHF 5'000.
2 Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Kanalisationsbewilligung beträgt CHF 50 bis CHF 300.
3 Die Gebühr für Projektänderungen (Planaustausch) beträgt CHF 150 bis CHF 1'000.
4 Für einen Entscheid über die Befreiung von Abwassergebühren wird keine Gebühr erhoben.
5 Die Gebühren für Kontrollen aus besonderem Anlass werden nach dem effektiven Zeitaufwand berechnet.

## § 21 VI. Mahn- und Verfügungsgebühren {#par_21}

1 Für die erste Mahnung wird noch keine Mahngebühr erhoben. Ab der zweiten Mahnung wird für jede
Mahnung eine Gebühr von CHF 40 erhoben.
2 Für weitere Inkassomassnahmen und für Verfügungen, welche in diesem Reglement nicht ausdrücklich geregelt sind, werden Gebühren gemäss dem Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt
CHF 80.

## § 22 VII. Rechtsmittel {#par_22}

1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann gegen Beitrags- und Gebührenrechnungen Einsprache bei
der Gemeindeverwaltung erhoben werden. Einsprachen sind schriftlich und begründet innert 30 Tagen
seit Zustellung der Beitrags- oder Gebührenrechnung der Gemeindeverwaltung einzureichen.
2 Zur Einsprache berechtigt ist, wer als Schuldnerin oder Schuldner oder sonst an der Änderung oder
Aufhebung der Rechnung ein schutzwürdiges Interesse hat.
3 Gegen Einspracheentscheide sowie Veranlagungen der Gemeindeverwaltung kann nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung an den Gemeinderat rekurriert werden.
VIII. Schlussbestimmungen *
§ 22a * Erschliessungsprogramm für Allmendwege
1 Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der Allmendwege, welche altrechtlich zur Bebauung freigege -
ben, jedoch noch nicht gesetzmässig angelegt worden sind.
2 Der Gemeinderat legt für die Erstellung der Erschliessungsanlagen dieser Allmendwege ein
Erschliessungsprogramm fest.
3 Das Verzeichnis mit Erschliessungsprogramm kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

## § 23 {#par_23}

Wirksamkeit *
1 Dieses Reglement wird publiziert; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam. 2)
2) Publiziert am 25. 2. 2009.
Strassen- und Kanalisationsreglement RiE 750.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.02.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 25. 02. 2009
16.03.2010 25.03.2010 § 11 Abs. 2 eingefügt -
16.03.2010 25.03.2010 Titel VIII. eingefügt -
16.03.2010 25.03.2010 § 22a eingefügt -
16.03.2010 25.03.2010 § 23 Titel geändert -
29.02.2016 10.03.2016 § 11 Abs. 2 geändert KB 09.03.2016
27.02.2018 12.03.2018 § 10bis eingefügt KB 07.03.2018
Strassen- und Kanalisationsreglement RiE 750.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.02.2009 01.01.2009 Erstfassung KB 25. 02. 2009
§ 10bis 27.02.2018 12.03.2018 eingefügt KB 07.03.2018
§ 11 Abs. 2 16.03.2010 25.03.2010 eingefügt -
§ 11 Abs. 2 29.02.2016 10.03.2016 geändert KB 09.03.2016
Titel VIII. 16.03.2010 25.03.2010 eingefügt -
§ 22a 16.03.2010 25.03.2010 eingefügt -
§ 23 16.03.2010 25.03.2010 Titel geändert -
