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title: "Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung"
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# Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

## Art. 2 II. Krankheits- und Behinderungskosten {#art_2}

Zeitlich massgebende Kosten
1 Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden
nur für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen
oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die
Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.
2 Die AHV-Ausgleichskasse ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der
Rechnungsstellung abzustellen.
3 Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzelne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittlung der zu vergütenden
Kosten nach Abs. 1 dieses Artikels zu erfolgen.

## Art. 3 Kanton Appenzell Innerrhoden 831.211 {#art_3}

Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
1 Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten besteht
nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.
2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) oder Art. 19b der zugehörigen Verordnung (ELV), so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der
Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten
nach den Art. 12–14 dieses Beschlusses abgezogen. Der Ansatz nach Art.
14 Abs. 3 ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.
3 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der
Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
4 Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG gelten die Abs. 2 und 3 dieses Artikels sinngemäss.

## Art. 4 {#art_4}

Vergütung nach dem Tod des Versicherten
1 Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel
vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach ihrem
Tod verlangen.

## Art. 5 {#art_5}

Im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten
1 In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet.
2 Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn
sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die
medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden
können.
3 Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufenthalte werden nicht vergütet.
831.211 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland angeschafft,
so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er
offensichtlich niedriger ist.

## Art. 6 {#art_6}

Kostenbeteiligung
1 Die Beteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, wird
vergütet.

## Art. 7 {#art_7}

Versicherung mit wählbaren Franchisen
1 Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung
über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 1'000.-- pro Jahr vergütet.

## Art. 8 {#art_8}

Zahnbehandlungskosten
1 Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen
werden vergütet. Abs. 3 und 4 dieses Artikels bleiben vorbehalten.
2 Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif
(UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der
UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.
3 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussichtlich höher als Fr. 3'000.--, so ist der AHV-Ausgleichskasse vor der Behandlung ein
Kostenvoranschlag einzureichen. Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1
dieses Artikels nicht erfüllt, kann eine Kostenübernahme verweigert werden.
4 Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend der Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.

## Art. 9 {#art_9}

Diätkosten
1 Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät
von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2'100.-- zu vergüten.

## Art. 10 Kanton Appenzell Innerrhoden 831.211 {#art_10}

Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital
1 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbeteiligung nach Art. 6 dieses Beschlusses ein angemessener Betrag für den
Lebensunterhalt abgezogen.

## Art. 11 {#art_11}

Kosten für Kuren
1 Kosten für ärztlich verordnete und in der Schweiz durchgeführte Kuren
werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt
vergütet,
a) bei Erholungskuren, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde;
b) bei Kuren in einem Heilbad, wenn die versicherte Person während
des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand.
2 Die Begrenzung der Kosten für den Aufenthalt in einem Heim oder Spital
gemäss Art. 1 dieses Beschlusses gilt sinngemäss auch für Kuren.

## Art. 12 {#art_12}

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.
2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden
ebenfalls vergütet.
4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den
Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.
5 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt
werden bis höchstens Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe
von einer Person erbracht wird, welche:
a) nicht im gleichen Haushalt lebt oder
b) nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird.
6 Bei einer Vergütung nach Abs. 5 dieses Artikels werden Kosten bis
Fr. 25.-- pro Stunde berücksichtigt.
831.211 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 13 {#art_13}

Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal
1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden
Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere
Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht
durch eine anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV erbracht werden kann.
2 Eine vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle legt die Pflege und
Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitex-Organisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden
Person fest. Wird die zuständige Stelle nicht beigezogen oder werden deren
Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.

## Art. 14 {#art_14}

Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht
wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen:
a) nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und
b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche
Erwerbseinbusse erleiden.
2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.

## Art. 15 {#art_15}

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen,
Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet,
wenn:
a) sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält und
b) die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird.
2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr. 45.-- pro Tag, an dem sich
die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat.
3 Bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden
keine Kosten vergütet.

## Art. 16 Kanton Appenzell Innerrhoden 831.211 {#art_16}

Transportkosten
1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz
durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die
den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten
Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf
die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese
Kosten vergütet.
3 Tagesstrukturen nach Art. 15 dieses Beschlusses sind den medizinischen
Behandlungsorten im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels gleichgestellt.

## Art. 17 III. Hilfsmittel und Hilfsgeräte {#art_17}

Anspruch
1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1
lit. f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten für:
a) kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen;
b) automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist;
c) Nachtstühle.
2 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1
lit. f ELG Anspruch auf die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte:
a) Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass eine Elektrobett für
die Hauspflege eine Notwendigkeit darstellt;
b) Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber
für die Hauspflege notwendig ist;
c) Aufzugständer (Bettgalgen).
831.211 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln:
a) die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Altersversicherung aufgeführt sind und
b) an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
4 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel
nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte nach
Abs. 2 dieses Artikels werden nur für die Hauspflege abgegeben.
5 Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung
des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
6 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.

## Art. 18 {#art_18}

Abklärung
1 Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig
oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte
die Bescheinigung eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
2 Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Art. 14 Abs.
1 lit. f ELG.

## Art. 19 IV. Organisation {#art_19}

Auszahlung
1 Die Ergänzungsleistungen werden monatlich und bargeldlos ausgerichtet.

## Art. 20 {#art_20}

Aufsicht
1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gesundheits- und Sozialdepartement.
2 Dem Gesundheits- und Sozialdepartement obliegt insbesondere:
a) die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht betreffend
die Durchführung der Bestimmungen zu den Ergänzungsleistungen;
Kanton Appenzell Innerrhoden 831.211
b) die Vereinbarung mit der AHV-Ausgleichskasse über die Deckung
der Verwaltungskosten.
3 Die Revisionsstelle der Ausgleichskasse ist zugleich Revisionsstelle für
den Bereich Ergänzungsleistungen.

## Art. 21 V. Schlussbestimmung {#art_21}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund
rückwirkend auf den 27. April 2008 in Kraft.
831.211 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
13.05.2008 27.04.2008 Erlass Erstfassung -
15.11.2011 01.01.2012 Art. 1 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
15.12.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert -
03.01.2017 03.01.2017 Art. 1 Abs. 3 geändert -
03.01.2017 03.01.2017 Art. 1 Abs. 4 geändert -
05.11.2019 01.01.2020 Erlasstitel geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, e) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, f) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, g) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, h) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, i) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, j) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, k) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, l) geändert 2019-41
05.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, m) geändert 2019-41
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, e) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, f) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, g) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, h) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, i) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, j) geändert 2023-19
Kanton Appenzell Innerrhoden 831.211
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, k) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, l) geändert 2023-19
21.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, m) geändert 2023-19
831.211 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 13.05.2008 27.04.2008 Erstfassung -
Erlasstitel 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 1 15.11.2011 01.01.2012 geändert -
Art. 1 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert -
Art. 1 Abs. 1 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, a) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, a) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, b) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, b) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, c) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, c) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, d) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, d) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, e) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, e) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, f) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, f) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
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Art. 1 Abs. 1, j) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, j) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, k) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, k) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, l) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Art. 1 Abs. 1, l) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 1, m) 05.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-41
Kanton Appenzell Innerrhoden 831.211
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 1 Abs. 1, m) 21.11.2023 01.01.2024 geändert 2023-19
Art. 1 Abs. 3 03.01.2017 03.01.2017 geändert -
Art. 1 Abs. 4 03.01.2017 03.01.2017 geändert -
