---
title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildungsbeiträge der Stadt Zürich (AB Stipendienverordnung)"
id: 36d43865-8600-4c86-972d-cf1eb8451fd0
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "416.111"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/4/416/416_111.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/36d43865-8600-4c86-972d-cf1eb8451fd0
language: de
in_force_from: 2026-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/416/111/416.111-ab-stipendienverordnung-2026-v7.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: df37bbbd07040e0f7a2d8a450e7c5f9e85a3d8ccd4d1472ba79dd3062cbde15a
provisions: 14
---

# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildungsbeiträge der Stadt Zürich (AB Stipendienverordnung)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Das Laufbahnzentrum vollzieht die Stipendienverordnung
und diese Ausführungsbestimmungen, soweit nicht Dritte zu
ständig sind.

## Art. 2 {#art_2}

Die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildungs
beiträge (VAB)3 sind ergänzend anwendbar, soweit die Stipen
dienverordnung oder die vorliegenden Ausführungsbestimmun
gen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

## Art. 3 B. Bemessung {#art_3}

1 Personen mit Anspruch auf ein Stipendium gemäss
§ 17 h Bildungsgesetz (BiG)4 erhalten keine Ausbildungsstipen
dien.
2 Bei Personen mit Anspruch auf ein Stipendium mit erhöhter
Eigenleistung gemäss § 17 i BiG bemisst sich das Ausbildungs
stipendium nach der Differenz zwischen dem kantonalen Stipen
dienanspruch und dem finanziellen Bedarf gemäss § 17 g BiG.
3 Bei den übrigen Personen mit einem Anspruch auf ein Aus
bildungsstipendium bemisst sich dieses nach dem finanziellen
Bedarf gemäss § 17 g BiG.5
Art. 4 (aufgehoben)6
1 AS 416.110
2 Begründung siehe STRB Nr. 41 vom 13. Januar 2021.
3 vom 17. Juni 2020, LS 416.1.
4 vom 1. Juli 2002, LS 410.1.
5 Fassung gem. STRB Nr. 2411 vom 1. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
6 Aufgehoben gem. STRB Nr. 2411 vom 1. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
Zuständigkeit
Anwendbarkeit
VAB
Ausbildungs
stipendien
2AB Stipendienverordnung
416.111

## Art. 5 {#art_5}

Ausbildungszuschüsse werden für Ausbildungen gemäss
Anhang Ziff. 1 ausgerichtet.

## Art. 6 {#art_6}

1 Ein Anspruch auf Ausbildungszuschüsse besteht, wenn
die selbst finanzierten Schul- und Studiengebühren die aner
kannte Pauschale zu § 21 lit. b VAB7 um mindestens Fr. 400.–
übersteigen.
2 Der Selbstfinanzierung gemäss Abs. 1 ist die Finanzierung
durch gesetzlich verpflichtete Privatpersonen gemäss Art. 2
Abs. 1 Stipendienverordnung gleichgestellt.
3 Die Schul- und Studiengebühren und die Selbstfinanzierung
sind nachzuweisen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Ausbildungszuschuss bemisst sich in der Regel
nach der Differenz zwischen den selbst finanzierten Schul- und
Studiengebühren und der anerkannten Pauschale zu § 21 lit. b
VAB8.
2 Weist das Ausbildungsinstitut die Auslagen für Lehrmittel nicht
separat aus, bemisst sich der Ausbildungszuschuss nach der
Differenz zwischen den selbst finanzierten Schul- und Studien
gebühren und der Summe der anerkannten Pauschalen zu § 21
lit. a und lit. b VAB.
3 Mehrkosten nach Abs. 1 oder Abs. 2 werden bis zum Höchst
betrag gemäss Anhang Ziff. 1 ausgerichtet.

## Art. 8 {#art_8}

Kommunale Zuschüsse werden gemäss Anhang Ziff. 2
ausgerichtet.
Art. 99 1 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht ab Be
ginn des Ausbildungsjahres.
2 Bei Personen mit Anspruch auf Ausbildungsbeiträge des Kan
tons entsteht der Anspruch auf Ausbildungsstipendien und kom
munale Zuschüsse ab Beginn der Beitragsperiode gemäss kan
tonalem Entscheid.
Art. 9a10 1 Die Beitragsperiode endet in der Regel mit dem letz
ten Tag des Monats, der dem folgenden Ausbildungsjahr voran
geht.
2 Bei unterjährigen Ausbildungen und im letzten Ausbildungsjahr
endet die Beitragsperiode in der Regel am Ende des Monats, in
dem der letzte Ausbildungstag stattfindet.
7 vom 17. Juni 2020, LS 416.1.
8 vom 17. Juni 2020, LS 416.1.
9 Fassung gem. STRB Nr. 2411 vom 1. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
10 Fassung gem. STRB Nr. 568 vom 22. Juni 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
Ausbildungs
zuschüsse
a. anerkannte
Ausbildungen
b. Anspruch
c. Bemessung
Kommunale
Zuschüsse
Beitragsperiode
a. Beginn
b. Ende
3AB Stipendienverordnung 416.111
3 Bei Unterbruch oder Abbruch der Ausbildung endet die Bei
tragsperiode am Ende des entsprechenden Monats.
C. Verfahren
Art. 1011 1 Das Gesuch ist vor dem Ende des Ausbildungsjahres
einzureichen.
2 Ergeht der kantonale Entscheid zur betreffenden Gesuchsperiode weniger als 60 Tage vor dem Ende des Ausbildungs
jahres, beträgt die Eingabefrist 60 Tage ab Datum des die Ge
suchsperiode betreffenden kantonalen Entscheids.
3 Für die Wahrung der Eingabefrist ist der Zeitpunkt massgebend,
in dem die elektronische Bestätigung des Laufbahnzentrums
ausgestellt wird.
Art. 10a12 1 Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten.
2 Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn:
a. der gesuchstellenden Person keine grobe Nachlässigkeit
zur Last fällt; und
b. die gesuchstellende Person das Gesuch innert 30 Tagen
seit Wegfall des Grundes nachreicht, der die rechtzeitige
Einreichung des Gesuchs verhindert hat.

## Art. 12 Art. 11 (aufgehoben)13 {#art_12}

1 Das Laufbahnzentrum entscheidet insbesondere über:
a. die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen;
b. die Anpassung des Entscheids gemäss lit. a aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse;
c. die Rückforderung unrechtmässig bezogener Ausbildungs
beiträge;
d. die Gewährung von Zahlungserleichterungen und Erlass.
2 Gegen Entscheide des Laufbahnzentrums kann innert 30 Ta
gen beim Stadtrat eine Neubeurteilung verlangt werden.

## Art. 13 D. Auszahlung {#art_13}

Für das Berufsvorbereitungsjahr an der Fachschule Vi
venta kann die Auszahlung der Ausbildungszuschüsse an die
Schule erfolgen.
11 Fassung gem. STRB Nr. 1583 vom 29. Mai 2024; Inkrafttreten 1. August 2024;
mit Übergangsbestimmung.
12 Fassung gem. STRB Nr. 1583 vom 29. Mai 2024; Inkrafttreten 1. August 2024.
13 Aufgehoben gem. STRB Nr. 2411 vom 1. Juli 2026; Inkrafttreten 1. August 2026.
Eingabefrist
Verspätete
Gesuche und
Wiederherstel
lung der Frist
Verfügung und
Rechtsmittel
4AB Stipendienverordnung
416.111
E. Rückzahlung und Rückerstattung14
Art. 1415 1 Für die Ratenzahlung gilt keine Mindesthöhe.
2 Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig,
das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt.

## Art. 15 {#art_15}

Darlehen für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprü
fungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten,
werden nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch
der Ausbildung fällig.
Art. 15a16 1 Die auszubildende Person ist ab dem Zeitpunkt zur
Rückerstattung ausbezahlter Beiträge verpflichtet, ab dem der
Anspruch auf Ausbildungsbeiträge gemäss Art. 9a weggefallen
ist.
2 Keine Rückerstattungspflicht besteht in der Regel für Ausbil
dungszuschüsse, die bereits an die auszubildende Person aus
bezahlt worden sind.
3 Der Verzicht auf eine Rückerstattung gemäss Abs. 2 ist ausge
schlossen, wenn die gesuchstellende Person:
a. unwahre oder unvollständige Informationen erteilt hat;
b. massgebliche Tatsachen verschwiegen oder nicht gemel
det hat.

## Art. 16 F. Evaluation {#art_16}

1 Die Evaluation zeigt insbesondere die Wirksamkeit der
Ausbildungsbeiträge auf.
2 Die Erhebung umfasst maximal die fünf auf den Abschluss oder
Abbruch der Ausbildung folgenden Kalenderjahre.
3 Die Berichterstattung über die Wirksamkeit der Ausbildungs
beiträge erfolgt einmal pro Legislaturperiode.

## Art. 17 {#art_17}

Das Laufbahnzentrum kann die aktuellen Adressen der
Personen, denen Aubildungsbeiträge ausgerichtet wurden, bei
der zuständigen Behörde erheben.
14 Fassung gem. STRB Nr. 568 vom 22. Juni 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
15 Fassung gem. STRB Nr. 568 vom 22. Juni 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
16 Fassung gem. STRB Nr. 568 vom 22. Juni 2022; Inkrafttreten 1. August 2022.
Ratenzahlung
Rückzahlung
von Darlehen
Rückerstat
tungspflicht
Evaluation
Adress
auskünfte
5AB Stipendienverordnung 416.111

## Art. 18 G. Schlussbestimmungen {#art_18}

Die Richtlinien für die Bemessung von städtischen Aus
bildungsbeiträgen vom 18. Juni 2008 (Städtische Stipendien
richtlinien) werden aufgehoben.

## Art. 19 {#art_19}

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar
2021 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
29. Mai 202417
Beginnt das Ausbildungsjahr vor Inkrafttreten der Teilrevision,
werden die entsprechenden Gesuche nach bisherigem Recht
beurteilt.
17 Fassung gem. STRB Nr. 1583 vom 29. Mai 2024; Inkrafttreten 1. August 2024.
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
6AB Stipendienverordnung
416.111
Anhang
Ausbildungszuschüsse und kommunale Zuschüsse
1. Ausbildungszuschüsse:
Anerkannte Ausbildungen und Höchstbeträge18
Fr. / Ausbildungsjahr
1.1 für Vorbereitungskurse auf Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung
im Sinn von Art. 32 Verordnung über die
Berufsbildung19 10 000
1.2 für Bildungsgänge an Höheren Fachschulen
sowie für Kurse, die auf eidgenössische
Berufsprüfungen oder eidgenössische
höhere Fachprüfungen vorbereiten 12 000
1.3 für Berufsvorbereitungsjahre 4000
1.4 für Vorbereitungskurse auf einen kantonal
anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I 8000
2. Kommunale Zuschüsse: Pauschalen
2.1 für junge Erwachsene (19. – 25. Altersjahr) 1200
2.2 für Erwachsene (ab 26. Altersjahr) 1800
18 Fassung gem. STRB Nr. 1583 vom 29. Mai 2024; Inkrafttreten 1. August 2024;
mit Übergangsbestimmung.
19 vom 19. November 2003, SR 412.101.
