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title: "Reglement über die Schülertransporte"
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provisions: 8
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# Reglement über die Schülertransporte

## Art. 1 <strong>*</strong> Zweck {#art_1}

1
Das Reglement regelt den Transport der Lernenden der Volksschule, gestützt auf Art. 46 des BiG und auf Art. 04 der VSVV. *

## Art. 2 Grundsatz {#art_2}

1
Der Schulweg hat einen sozialen und pädagogischen Wert. Er ist Sache der Erziehungsberechtigten.

## Art. 3 Zumutbarkeit des Schulweges {#art_3}

1
Über die Zumutbarkeit des Schulweges entscheidet die Bereichsleitung Bildung. Die Entwicklung und das Alter des Kindes, die Gefährlichkeit und die Distanz des Schulweges werden dabei berücksichtigt. *

## Art. 4 Transportmittel {#art_4}

1
Grundsatz
Ist der Schulweg gemäss Art. 3 unzumutbar, entscheidet die Bereichsleitung Bildung über die Art und Durchführung des Transports. Vor dem Entscheid sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. *
2
Kriterien für die Wahl des Transportmittels
Bei der Festlegung der Transportart berücksichtigt die Bereichsleitung Bildung insbesondere: *
a)
nach Möglichkeit die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
b)
Anzahl der zu transportierenden Lernenden und Wohnort;
c)
Bestehende Transportmöglichkeiten oder -bereitschaften seitens der Erziehungsberechtigten oder Dritter;
d)
die allgemeine Verhältnismässigkeit von Aufwand und Kosten.
3
Durchführungsarten
Die Durchführung der Schülertransporte erfolgt in der Regel durch: *
a)
öffentlicher Verkehr;
b)
private Transporte, sofern diese unentgeltlich durch die Erziehungsberechtigten erfolgen und sich im Fahrzeug ausschliesslich deren eigene Kinder sowie Kinder von Verwandten oder befreundeten Familien befinden;
c)
Transportunternehmen, welche über die erforderlichen Bewilligungen für Personentransporte verfügen.

## Art. 5 Kosten <strong>*</strong> {#art_5}

1
Die Gemeinde übernimmt für unzumutbare Schulwege in Glarus Nord die Transportkosten während der obligatorischen Schulzeit.
Die Lernenden steigen an klar definierten Sammelstellen ein und aus. Die Lernenden können über den Mittag den Mittagstisch zum Minimaltarif nutzen. Es besteht kein Anspruch auf Transport von Tür zu Tür oder über Mittag. Die Bereichsleitung Bildung entscheidet im Einzelfall, ob anstelle der Ermässigung Mittagstisch ein privater Transport übernommen wird.
Vorbehalten bleibt nachstehend die Vergütung für die Kostenübernahme der Lernenden, die in eine zugeteilte Schule ausserhalb ihres Wohnortes während der obligatorischen Schulzeit gehen. *
2
&hellip; *

## Art. 5a <strong>*</strong> Transporte durch Lehrpersonen {#art_5a}

1
Schülertransporte durch Lehrpersonen für den Schulweg sind nicht zulässig.

## Art. 6–7 <strong>*</strong> &hellip; {#art_6}

&hellip;

## Art. 8 Vergütung {#art_8}

1
Die Kostenübernahme für den ÖV wird mittels eines Gutscheins eines Strecken-Abonnements für aller Lernenden in Glarus Nord zu der für sie zugeteilten Schule ausserhalb ihres Wohnortes während der obligatorischen Schulzeit vergütet. *
2–3
&hellip; *
4
Als Aufwandsentschädigung wird pro Familie der Lernenden mit unzumutbaren Wegen und ohne ÖV die Fahrstrecke nach Kilometern (Hin- und Rückweg) mit einem Kilometer-Ansatz von CHF 0.70 bezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag der Familie jeweils auf Ende des Schuljahres. Forderungen können maximal ein Jahr rückwirkend ab (Post)-Eingang des Gesuchs geltend gemacht werden. Der Berechnung liegen 39 Schulwochen zugrunde. *
5–6
&hellip; *
