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title: "Verordnung über das Behördenportal"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Behördenportal

## § 1 {#par_1}

Zweck des Behördenportals (§ 7 BehöPG)
1 Das Behördenportal kann insbesondere die folgenden Dienstleistungen
anbieten:
a) die Übermittlung elektronischer Eingaben an die Behörden;
b) den Erhalt behördlicher Korrespondenz in elektronischer Form;
c) die Bestellung und den Bezug von amtlichen Dokumenten in elektronischer Form;
d) das Erfüllen von Melde- und Deklarationspflichten auf elektronischem Weg.

## § 2 {#par_2}

Aufbau des Behördenportals (§ 10 BehöPG)
1 Das Behördenportal weist die folgenden Komponenten auf:
a) E-Konto;
b) Authentisierungsdienst;
c) Autorisierungsdienst;
d) Dienst für die Integration von Fachanwendungen;
e) technische Infrastruktur für eine sichere Übermittlung.
2. E-Konto

## § 3 {#par_3}

Daten im persönlichen E-Konto (§ 15 BehöPG)
1 Für die Eröffnung eines persönlichen E-Kontos müssen die Nutzer und
Nutzerinnen über eine SwissID oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität verfügen.
2 Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig die folgenden Daten erfassen:
a) Postadresse;
1) BGS 116.1.
GS 2020, 44
116.2
b) zusätzliche Telefonnummern;
c) Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19461);
d) bevollmächtigte Personen;
e) weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.

## § 4 {#par_4}

Daten im nicht-persönlichen E-Konto (§ 16 BehöPG)
1 Für die Erstellung eines nicht persönlichen E-Kontos müssen die folgenden identifizierenden Daten erfasst werden:
a) juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz;
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts: Name und bei Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Anstalten mit
eigener Rechtspersönlichkeit und öffentlich-rechtlichen Stiftungen
Rechtsform;
c) Einzelunternehmen: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz.
2 Die vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung müssen ihre Vertretungsberechtigung und Identität nachweisen.
3 Der Nachweis der Vertretungsberechtigung wird durch die Funktion, welche die natürliche Person innerhalb der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung ausübt, oder durch eine schriftliche Vollmacht erbracht.
4 Der Identitätsnachweis erfolgt über die SwissID oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität.
5 Im nicht-persönlichen E-Konto können freiwillig die folgenden Daten erfasst werden:
a) Postadresse;
b) zusätzliche Telefonnummern;
c) bevollmächtigte Personen;
d) weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.

## § 5 {#par_5}

Benutzer-Identität (Benutzer-ID; § 17 BehöPG)
1 Die Verknüpfung des E-Kontos mit den entsprechenden Daten in den
Fachanwendungen erfolgt über die separate Identity-Mapping-Anwendung (ID-Mapping-Anwendung) des Portals.
2 In der ID-Mapping-Anwendung wird eine Kopplung zwischen identifizierenden Daten im E-Konto und den entsprechenden Daten in der Fachanwendung erstellt.
3 Die Kopplung wird hergestellt, sofern identifizierende Daten im E-Konto
und die entsprechenden Daten in der Fachanwendung sowie bei Bedarf weitere Daten in der Fachanwendung, die nur der Nutzerin oder dem
Nutzer bekannt sind, übereinstimmen.
4 Die für die Prüfung erforderlichen Daten der Fachanwendung können
pro Fachanwendung individuell festgelegt werden. Die Kopplung kann automatisch oder manuell erfolgen.
1) SR 831.10.
116.2

## § 6 {#par_6}

Authentisierung (§ 18 BehöPG)
1 Die Authentisierung der Nutzer und Nutzerinnen erfolgt über die SwissID
oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität.
2 Die Vertrauensstufen für die Authentisierung richten sich nach dem Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170).
3 Es gelten die folgenden Vertrauensstufen:
a) Vertrauensstufe 1; diese wird mit der SwissID mit dem Level of Trust
(LoT) 0 erreicht;
b) Vertrauensstufe 2; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 1 erreicht;
c) Vertrauensstufe 3; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 2 erreicht;
d) Vertrauensstufe 4; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 3 erreicht.
4 In der kantonalen Verwaltung legen die Dienststellen, bei den kantonalen Anstalten und den Personen und Organisationen gemäss § 9 Absatz 1
Buchstabe a und b BehöPG1) legen die zuständigen Stellen für jede Geschäftsart die erforderliche Vertrauensstufe fest.

## § 7 {#par_7}

Protokollierung (§ 19 BehöPG)
1 Die Protokollierung umfasst den zugreifenden Nutzer oder die zugreifende Nutzerin und den Zeitpunkt des Zugriffs.
2 Die Protokolle werden nach 12 Monaten gelöscht.

## § 8 {#par_8}

Verlauf von Transaktionen
1 Das E-Konto ermöglicht einen Überblick über den Verlauf der Transaktionen.

## § 9 {#par_9}

Auflösung des E-Kontos (§ 20 BehöPG)
1 Verlangt ein Nutzer oder eine Nutzerin die Auflösung des E-Kontos, wird
dieses spätestens nach 11 Tagen aufgelöst.
2 Mit der Auflösung werden auch alle im E-Konto gespeicherten Daten gelöscht.
3 Eine Reaktivierung eines aufgelösten E-Kontos ist nicht möglich.
4 Will ein Nutzer oder eine Nutzerin erneut über das Behördenportal Geschäfte tätigen, muss er oder sie ein neues E-Konto eröffnen.

## § 10 {#par_10}

Nutzungsbedingungen (§ 21 BehöPG)
1 Die Nutzer und Nutzerinnen sind verpflichtet,
a) ihre Daten wahrheitsgetreu zu erfassen und zu aktualisieren;
b) die Dienstleistungen des Behördenportals bestimmungsgemäss zu
nutzen;
c) die erforderlichen technischen Massnahmen zum Schutz ihrer Informatiksysteme zu treffen;
d) ihre Zugangsdaten zum Behördenportal sorgfältig aufzubewahren
und alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit keine Drittpersonen
Zugang zu den elektronischen Identifikationsmitteln und den elektronischen Signaturen erlangen;
e) ein sicheres Kennwort zu wähen und dieses vertraulich zu behandeln.
1) BGS 116.1.
116.2
2 Die Nutzer und Nutzerinnen werden in geeigneter Form über die Nutzungsbedingungen und die Risiken der Nutzung informiert.
3 Vor der Eröffnung eines E-Kontos müssen die Nutzer und Nutzerinnen
den Nutzungsbedingungen zustimmen.
3. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

## § 11 {#par_11}

Departement (§ 24 BehöPG)
1 Das zuständige Departement gemäss § 24 BehöPG ist das Finanzdepartement.
