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title: "Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen"
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# Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

## Art. 1 Begriffsbestimmungen {#art_1}

Für die Zwecke dieses Abkommens
(a) sind unter «Staatsangehörigen» natürliche Personen zu verstehen, die gemäss der Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei als deren Staatsbürger betrachtet werden;
(b) bezeichnet der Begriff «Gesellschaften»aa) mit Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: Gesellschaften, Niederlassungen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv‑ oder Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, an denen schweizerische Staatsangehörige direkt oder indirekt ein überwiegendes Interesse haben;
bb) mit Bezug auf das Königreich Marokko: jede Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Königreichs Marokko gegründet, errichtet oder sonstwie organisiert ist und an der natürliche Personen, die Staatsangehörige des Königreichs Marokko sind, oder das Königreich Marokko und seine Institutionen ein wesentliches Interesse haben;
(c) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, im besondern, aber nicht ausschliesslichaa) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
bb) Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
cc) Geldforderungen und Ansprüche auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen,
dd) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Erfindungspatente, Fabrik- und Handelsmarken, gewerbliche Muster), Know‑how, Handelsnamen und Goodwill;
ee) Konzessionen oder andere Rechte, die von den Behörden der Vertragsparteien gewährt werden, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen;
(d) bezeichnet der Begriff «Einkommen» diejenigen Beträge, die als Nettoerträge oder Zinsen im Zusammenhang mit einer Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen.

## Art. 2 Förderung, Zulassung {#art_2}

Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Gebiet nach Möglichkeit Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, Verordnungen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

## Art. 3 Schutz {#art_3}

Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Gebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit solchen Investitionen zu erteilen, und bewilligt im Rahmen ihrer Gesetzgebung die Durchführung von Lizenzverträgen sowie von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist ferner bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls erforderlich sind für die Tätigkeit von Beratern und Experten, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei angestellt wurden.

## Art. 4 Behandlung {#art_4}

(1) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Gebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei sicher.
(2) Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Gebiet von eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der am meisten begünstigten Nation geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist.
(3) Diese Behandlung bezieht sich jedoch nicht auf Vorteile, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen und Gesellschaften eines Drittstaates aufgrund deren Mitgliedschaft bei oder der Assoziation mit einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone zukommen lässt.

## Art. 5 Transfer {#art_5}

Jede Vertragspartei, auf deren Gebiet Staatsangehörige und Gesellschaften der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Staatsangehörigen oder Gesellschaften ohne ungerechtfertigte Verzögerung den Transfer in konvertierbarer Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich von:
(a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
(b) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen aus Verträgen über Lizenzrechte und über kommerzielle, administrative und technische Unterstützung;
(c) Zahlungen aus andern Verträgen, einschliesslich Amortisationszahlungen oder Rückzahlungen von Finanz‑ oder Handelsdarlehen;
(d) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(e) Entschädigungen für Enteignungen, Verstaatlichungen oder Massnahmen entsprechender Art oder Wirkung.

## Art. 6 Verstaatlichung/Enteignung {#art_6}

Verstaatlichungs‑, Enteignungs‑ oder andere Massnahmen von derselben Art oder derselben Wirkung, die von den Behörden einer Vertragspartei gegenüber Investitionen getroffen werden könnten, die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, müssen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden, dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und nicht aus anderen Gründen als jenen des öffentlichen Interesses erfolgen. Die Vertragspartei, die derartige Massnahmen getroffen hat, überweist dem Begünstigten ohne ungerechtfertigte Verzögerung eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung.

## Art. 7 Günstigere Bedingungen {#art_7}

Günstigere Bedingungen als jene des vorliegenden Abkommens, die zwischen einer Vertragspartei und Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind, werden vom vorliegenden Abkommen nicht berührt.

## Art. 8 Subrogationsprinzip {#art_8}

Hat eine der Vertragsparteien für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

## Art. 9 Schiedsverfahren {#art_9}

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2) Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von neun Monaten verständigen können, ist die Streitigkeit auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter, diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Obmann.
(3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Obmanns einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz 3 und Absatz 4 dieses Artikels erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

## Art. 10 Protokoll {#art_10}

Das Protokoll im Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

## Art. 11 Inkrafttreten, Verlängerung, Kündigung {#art_11}

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für die Inkraftsetzung von internationalen Abkommen erfüllt sind. Es gilt für eine anfängliche Dauer von zehn Jahren, anschliessend durch stillschweigende Weiterführung für jeweils weitere zwei Jahre. Jede Vertragspartei kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche Mitteilung sechs Monate vor dem Zeitpunkt seines Auslaufens kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 10 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Geschehen in Rabat, am 17. Dezember 1985, in vier Originalen, je zwei in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Adolf Lacher
Für die Regierung
des Königreichs Marokko:
Abdellatif Jouahri
ProtokollDie bevollmächtigten Vertreter beider Vertragsparteien haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
