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title: "Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung"
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provisions: 11
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# Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 20112.

## Art. 2 {#art_2}

Name
1 Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern».
2 Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz». Im Übrigen liegt
das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung.
1 SRL Nr. 520
2 SRL Nr. 520. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2012 406
2 Nr. 520a
2 Finanzierung

## Art. 3 {#art_3}

Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag
1 Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des
Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs-
und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan in Kraft.
3 Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung
jährlich zur Kenntnisnahme vor.
Art. 4 * Standards der Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von Swiss GAAP
FER mit Ausnahme von Standard Nr. 13 anzuwenden.
2 Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung summarisch offengelegt. *

## Art. 5 {#art_5}

Anpassungen jährliche Finanzierung
1 Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können.
2 Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge sind:
a. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse,
b. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen
(Teuerung, Steuererträge u.Ä.),
c. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträge),
d. im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen).
3 Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den
Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein,
sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzierungsbeschlusses.

## Art. 6 {#art_6}

Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrates und der
Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt 20 000 Franken pro Kanton
und Jahr.
Nr. 520a 3
2 Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den Vorgaben
der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 20033 Rechnung
gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei Teilrechnungen – zahlbar zwei Drittel per
28. Februar und ein Drittel per 31. August – erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. *
3 Die Fachhochschule kann bei Liquiditätsengpässen bei den Trägerkantonen von bis zu
80 Prozent der budgetierten FHV-Beiträge als Akontorechnung fakturieren. *

## Art. 7 {#art_7}

Eigenkapital
1. Pflichtreserve
1 Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten
genehmigten Jahresrechnung.

## Art. 8 {#art_8}

2. Freie Reserve
1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten
genehmigten Jahresrechnung.
2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rechnungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250 000 Franken verfügen. Über darüber hinausgehende
Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat.

## Art. 9 {#art_9}

3. Rückerstattung an die Trägerkantone
1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässigen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen innert 30 Tagen nach
Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurückerstattet.
2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzierungsbeiträgen
der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung berücksichtigt.
3 Bauliche Infrastruktur

## Art. 10 {#art_10}

Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen
1 Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 250 000 Franken pro Jahr bedürfen
der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat. *
2 Davon ausgenommen sind Mietverträge für Studierendenwohnungen, welche die Fachhochschule ohne Genehmigung durch den Konkordatsrat abschliessen kann. *
3 SRL Nr. 535
4 Nr. 520a

## Art. 11 {#art_11}

Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die
Standortkantone
1 Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat
und Standortkantonen durch Leistungsvereinbarung geregelt.

## Art. 12 {#art_12}

Raumkosten
1 Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehören, ist ein
Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Erstellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Vereinbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuziehen.
Nr. 520a 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.12.2012 01.01.2013 Erstfassung G 2012 406
Art. 4 19.03.2021 01.01.2021 geändert G 2021-031
Art. 4 Abs. 2 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-036
Art. 6 Abs. 2 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-036
Art. 6 Abs. 3 06.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-036
Art. 10 Abs. 1 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-036
Art. 10 Abs. 2 22.12.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-022
6 Nr. 520a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung G 2012 406
19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 geändert G 2021-031
22.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 2 eingefügt G 2023-022
06.03.2026 01.04.2026 Art. 4 Abs. 2 geändert 2026-036
06.03.2026 01.04.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert 2026-036
06.03.2026 01.04.2026 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2026-036
06.03.2026 01.04.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert 2026-036
