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title: "Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst"
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# Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehörenden evangelischreformierten Landeskirchen (Konkordatskirchen) bekräftigen mit dieser Vereinbarung ihr Bestreben,
a. eine gleichwertige Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den
schweizerischen evangelischen Kirchen zu fördern,
b. ein den Bedürfnissen entsprechendes Angebot für die kirchliche
Ausbildung sicherzustellen,
c. die Voraussetzungen für die Zulassung in den Kirchendienst einheitlich zu regeln,
d. die Grundlagen für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren zu schaffen.

## Art. 2 {#art_2}

Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den
Grundsätzen dieses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für
die Ausübung eines evangelisch-reformierten Pfarramtes (Wahlfähigkeitszeugnis) anzuerkennen.

## Art. 3 II. Organe und Zuständigkeiten {#art_3}

Organe des Konkordats sind:
a. die Konkordatskonferenz,
b. das Büro der Konkordatskonferenz,
c. die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz,
d. die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordatsbehörde. Sie setzt sich zusammen aus je einer bevollmächtigten Vertretung der Kirchen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen. Die
Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sache der Konkordatskirchen.
181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
2 Die Präsidentin / der Präsident des Kirchenrates der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im
Übrigen konstituiert sich die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt
über ein Sekretariat.
Art. 5.3 Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben:
a. Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung des
Konkordats zuhanden der Konkordatskirchen,
b. Erlass einer Ausbildungsordnung,
c. Erlass einer Rekursverordnung,
d. Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz, des Büros
der Konkordatskonferenz sowie der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung,
e. Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Vollzug des Konkordats erforderlich sind,
f. Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten,
g. Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission,
h. Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,
i. Wahl der Mitglieder der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung,
j. Wahl der Mitglieder der Rekurskommission,
k. Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mitglieder,
l. Festsetzung des Budgets,
m. Abnahme der Jahresrechnung,
n. Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fragen,
die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fallen.

## Art. 6 {#art_6}

Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Präsidentin / dem Präsidenten sowie der/dem ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der Konkordatskonferenz zusammen. Die
Sekretärin/der Sekretär der Konkordatskonferenz nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer der/des ersten und
zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.

## Art. 7 {#art_7}

Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende
Aufgaben:
a. Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz,
b. Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug ihrer Beschlüsse,
Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer 181.41
c. Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbeitsstelle für
die kirchliche Ausbildung,
d. Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz,
e. weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertragen werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz
sind
a. die Ausbildungskommission,
b. die Prüfungskommission,
c.3 die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung,
d. die Rekurskommission.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Konkordatsrechnung.
Art. 9.3 1 Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je einem Vertreter der theologischen Fakultäten
der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertretung der
Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen
mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
2 Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt
die Ausbildungsordnung.
3 Der Ausbildungskommission obliegen:
a. Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungsordnung,
b. Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die
Bedürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstellung an die Konkordatskonferenz,
c. Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbildung einbezogenen Institutionen und Stellen,
d. generelle Feststellung der Anerkennung von theologischen Ausbildungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an den
theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich erworben wurden,
e. Erfüllung weiterer durch die Ausbildungsordnung oder die Konkordatskonferenz zugewiesener Aufgaben.
181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen.
2 Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der
Prüfungskommission sowie der kirchlichen Prüfungen.3
3 Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und Durchführung derselben, einschliesslich der Anordnung ergänzender Studienleistungen.
Art. 11.3 1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung
setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
2 Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der
Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung sowie die Kirchliche
Eignungsklärung.
3 Der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung obliegt der
Entscheid über die erfolgreiche Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung vor dem Eintritt ins Lernvikariat und vor dessen Abschluss.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern
zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung.
2 Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der
Rekurskommission.

## Art. 13 III. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung {#art_13}

1 Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für
die kirchliche Ausbildung.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des
Theologiestudiums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und
insbesondere vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizierende Ausbildungsveranstaltungen für Anwärterinnen und Anwärter
für das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.3

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist insbesondere zuständig für:
a. Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Ausbildungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungsordnung, insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvikariat),
Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer 181.41
b. Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt während des Lernvikariates,
c. Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die rechtliche Stellung
und die Aufgaben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche

## Art. 15 Ausbildung.3 {#art_15}

Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeitsstelle
für die kirchliche Ausbildung und ihrer Sekretariate sowie die Kosten
von Infrastruktur und Sachaufwand gehen zulasten der Konkordatsrechnung.

## Art. 16 IV. Kirchliche Ausbildung {#art_16}

1 Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende
an, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und die praktischen
Erfahrungen so miteinander zu verbinden, dass sie für die Übernahme
eines kirchlichen Dienstes in einer Konkordatskirche befähigt sind.
2 Die kirchliche Ausbildung umfasst:
a. Begleitende Praktika oder Lehrgänge in kirchlichen Handlungsfeldern während des Studiums und kirchliche Prüfungen,
b. ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Ausbildungsveranstaltungen und der praktischen Prüfung gemäss Ausbildungsordnung,
c. Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
3 Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen
Ausbildung sowie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der kirchlichen Ausbildung.
Art. 17.3 1 Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Konkordatskirche, welcher die Anwärterin oder der Anwärter für das Pfarramt angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind:
a. Empfehlung einer Konkordatskirche,
b. Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen
Voraussetzungen,
181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
c. Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder eines
Masterstudiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission
als gleichwertig anerkannt ist,
d. erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehenen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen,
e. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungsklärung,
f. nicht älter als 58 Jahre im Zeitpunkt des Eintritts in das Lernvikariat.
2 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide über die
Nichtgewährung der Empfehlung gemäss Abs. 1 lit. a dem Präsidium
der Konkordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen
mit. Diese sind berechtigt, einen solchen Entscheid in ihrem Bereich in
gleicher Weise gelten zu lassen.
3 Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten anfallenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das
Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat
das 58. Altersjahr erfüllt haben.
Art. 18.3 1 Die praktische Prüfung umfasst die von der Ausbildungsordnung festgelegten Kompetenznachweise.
2 Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald
a. die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Ausbildungsordnung festgelegten Kompetenznachweise bestanden ist,
b. die in der Ausbildungsordnung geforderte Kurs- und Praxiszeit absolviert ist und
c. eine Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungsklärung erfolgreich absolviert ist.
3 Die praktische Prüfung und die Schlussqualifikation gemäss Abs. 2
finden vor Abschluss des Lernvikariats statt.

## Art. 19 V. Wahlfähigkeit3 {#art_19}

Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der
praktischen Prüfung das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige
Konkordatskirche nimmt gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die
Ordination vor.
Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer 181.41
Art. 19 a.2 1 Inhaberinnen und Inhaber des Wahlfähigkeitszeugnisses, die aus einer Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen
Kirchenbundes oder aus einer evangelischen Kirche im Ausland, die
Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE)
oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirche (WRK) ist, austreten
oder ausgeschlossen werden, verlieren das Wahlfähigkeitszeugnis.
2 Die Konkordatskonferenz kann auf Antrag einer Konkordatskirche Inhaberinnen und Inhabern des Wahlfähigkeitszeugnisses dieses entziehen, wenn
a. sie handlungsunfähig geworden sind,
b. sie ihre Pflichten in der pfarramtlichen Tätigkeit wiederholt oder
schwer vernachlässigt haben,
c. ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt
erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder
Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens,
d. sie aus anderen Gründen nicht mehr über die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Kirchendienst verfügen.

## Art. 20 VI. Zulassung zum Kirchendienst {#art_20}

Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen
Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten
bleiben die nach dem Recht der einzelnen Konkordatskirchen notwendigen persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide
gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen
über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen unverzüglich dem Präsidium der Konkordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen mit.3
2 Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide
über Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.

## Art. 22 {#art_22}

Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben
den Inhaberinnen und Inhabern eines durch die Konkordatskonferenz
ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und
Pfarrer in ihren Kirchendienst zuzulassen. Diesen kommt die Wahlfähigkeit nur für das Gebiet der entsprechenden Konkordatskirche zu.
181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
VII. Informationsaustausch2
Art. 22 a.2 1 Jede Konkordatskirche ist berechtigt, im Einzelfall im
Rahmen eines formellen Berichtes bei einer anderen Konkordatskirche
Informationen betreffend die Eignung einer Person für den Kirchendienst einzuholen, wenn
a. diese Person um eine Empfehlung gemäss Art. 17 lit. a ersucht,
b. diese Person sich um eine Pfarrstelle in der anfragenden Konkordatskirche bewirbt,
c. gegenüber dieser Person im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens der Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses oder der Wählbarkeit in Aussicht genommen wird.
2 Das Einholen von Informationen gemäss Abs. 1 ist der Person
vorgängig anzuzeigen.
3 Die gemäss Abs. 1 angefragte Konkordatskirche gibt die bei ihr
vorhandenen Informationen, insbesondere von Personendaten und besonderen Personendaten, betreffend die Eignung einer Person für den
Kirchendienst bekannt. Sie wahrt bei der Bekanntgabe die schutzwürdigen Interessen der betreffenden Person und Dritter sowie die kirchlichen und öffentlichen Interessen.
VIII.3 Rechtspflege
Art. 23.3 Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz,
der Ausbildungskommission, der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs-
und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig.
IX.3 Finanzierung
Art. 24.3 1 Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung gemäss Konkordat und die Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von
den Konkordatskirchen anteilmässig getragen.
2 Die Geschäftsordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzierenden Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel,
die Rechnungstellung, die Rechnungsführung und deren Überprüfung.
Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer 181.41

## Art. 25 X.3 Beitritt und Austritt {#art_25}

1 Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK
offen. Mit dem Beitritt erklären sie ihr Einverständnis mit den aus dem
Konkordat sich ergebenden Verpflichtungen.
2 Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung
einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres
möglich.
3 Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der
Konkordatskonferenz zu richten.

## Art. 26 XI.3 Revision {#art_26}

Die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats bedarf eines Beschlusses der Konkordatskonferenz gemäss Art. 5
lit. a sowie der Zustimmung der Mehrheit der Konkordatskirchen durch
rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe.

## Art. 27 XII.3 Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_27}

1 Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 mit den seitherigen Änderungen. Es tritt am
1. Januar 2004 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf
Mitgliedkirchen des SEK durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe ihren Beitritt erklärt haben.
2 Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austritten weniger als fünf Konkordatskirchen angehören.

## Art. 28 {#art_28}

1 Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss
Art. 5 lit. b–f sind folgende Vorschriften anwendbar:
a. Ausbildungsordnung für das Pfarramt vom 27. November 1981,
b. Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,
c. Ausführungsbestimmungen zum Reglement für die Kommission
zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,
181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
d. Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen
Konkordatsprüfungen und Entscheide der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung vom 26. September 1979 (mit
Änderungen vom 22. November 1999),
e. Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlichen Ausbildung vom 3. Juli 1998.
2 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie für ihre Organisation und Durchführung gelten bis Mitte 2005 sinngemäss die massgebenden Bestimmungen des Konkordates betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März
1967 und der Prüfungsordnung der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde vom 23. September 1998. Die Konkordatskonferenz setzt zu
diesem Zweck eine ausserordentliche Prüfungskommission ein.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. Februar 2018
(OS 73, 365)
I. Für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, die sich
vor dem 1. Januar 2017 im Rahmen der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung eine Exploration unterzogen und sich seither nicht der
Kirchlichen Eignungsklärung unterstellt haben, erfolgt die Kirchliche
Eignungsklärung unverändert in der Form der Entwicklungsorientierten
Eignungsabklärung. Für diese Fälle bleiben Art. 5 lit. d und m, 8 Abs. 1
lit. c, 11, 17 lit. e, 18 Abs. 1 lit. a und 23 des Konkordats betreffend die
gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen
und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst in der Fassung vom
28. November 2002 anwendbar.
II. Die Änderung vom 26. Februar 2018 des Konkordats betreffend
die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen
und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst tritt am 1. Januar
2019 in Kraft.
1 OS 59, 4.
2 Eingefügt durch B vom 26. Februar 2018 (OS 73, 365; ABl 2018-07-13). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
3 Fassung gemäss B vom 26. Februar 2018 (OS 73, 365; ABl 2018-07-13). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
