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title: "Ausführungsbeschluss zum Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr"
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# Ausführungsbeschluss zum Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieser Beschluss bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Organe im
Bereich des Strassenverkehrs; er ergänzt das Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG).
2 Die Bestimmungen der Spezialerlasse über die Fahrzeugversicherung sowie
über die Ausübung des Fahrlehrerberufs und den Betrieb einer Fahrschule
bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt
1 Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 4 AGSVG übt das Amt für
Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) folgende Aufgaben und Befugnisse
aus:
a) Es ist die Immatrikulationsbehörde; als solche trifft es alle administrativen Massnahmen, die ihm durch das Bundesrecht übertragen werden.
b) Es organisiert die verschiedenen Fahreignungsprüfungen.
c) Es überwacht die Garagisten, die zur Begutachtung neuer Fahrzeuge ermächtigt sind, sowie jene, die im Besitz von Händlerschildern sind.
d) Es organisiert die Verkehrserziehungskurse.
e) Es fördert die Unfallverhütung im Strassenverkehr und trifft diesbezüglich alle nützlichen Vorkehrungen.
f) Es ist die zuständige Behörde auf dem Gebiet der Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge.
Strassenverkehr – B 781.11
g) Es erteilt und entzieht die Sonderbewilligungen für die Benützung und
die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausnahmefahrzeuge und die Ausnahmetransporte.
h) Es erteilt und entzieht, nach Anhören der Gendarmerie und gegebenenfalls der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und
Umwelt, die Bewilligungen für die Versuchsfahrten, die öffentlichen
motor- und radsportlichen Veranstaltungen sowie die übrigen sportlichen Veranstaltungen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen
stattfinden. Sind Interessen im Bereich der Jagd und des Schutzes der
wild lebenden Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume betroffen,
so ist die Zustimmung der Direktion der Institutionen und der Land-
und Forstwirtschaft erforderlich.
i) Es bewilligt in Anwendung des Gesetzes über die Reklamen die Montierung von Lautsprechern auf Fahrzeugen bei Lautsprecherwerbung
auf einer Fahrt durch mehrere Bezirke.
1bis Es erteilt und entzieht die Bewilligungen im Zusammenhang mit Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen gemäss den Richtlinien der
Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr betreffend Parkierungserleichterungen für Gehbehinderte. Diese Richtlinien können bei der zuständigen Behörde eingesehen werden.
2 Das ASS kann der Gendarmerie die ausserordentliche obligatorische
Kontrolle der Fahrräder, der Motorfahrräder und der Kleinmotorräder übertragen; es kann ihr auch die Befugnis zur Anordnung von Administrativmassnahmen für diese Fahrzeuge übertragen.

## Art. 3 {#art_3}

Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und
Umwelt
1 Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 5 AGSVG und diesem Beschluss ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und
Umwelt, unter Vorbehalt der dem ASS und der Gendarmerie übertragenen
Befugnisse, zuständig, den Verkehr auf Strassen und öffentlichem Verkehrsgelände in Privatbesitz für eine zeitlich beschränkte Zeit zu verbieten, einzuschränken oder zu regeln.
2 Sie genehmigt, gemäss Bundesrecht, die zeitlich beschränkten Massnahmen, welche die Gendarmerie in Anwendung von Artikel 3 Abs. 6 SVG getroffen hat.
3 Trifft sie zeitlich unbeschränkte oder beschränkte Massnahmen, so richtet
sie sich nach der Stellungnahme der Gendarmerie, wenn es sich um Vorschrifts- und Vortrittssignale auf Kantonsstrassen sowie wichtigen und stark
befahrenen Gemeindestrassen handelt.

## Art. 4 Strassenverkehr – B 781.11 {#art_4}

Gendarmerie
1 Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 7 AGSVG und diesem Beschluss übt die Gendarmerie folgende Aufgaben und Befugnisse aus:
a) Sie fördert die Unfallverhütung im Strassenverkehr und trifft diesbezüglich alle nützlichen Vorkehrungen.
b) Sie vermittelt in Zusammenarbeit mit der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die Verkehrsinformationen
nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
c) Sie ist die Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnungen über die
Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -
führerinnen.
d) Sie gibt den Gemeinden die nötigen Anweisungen zur Anwendung der
Gesetzgebung über die Ordnungsbussen.

## Art. 5 {#art_5}

Kommission für administrative Massnahmen
1 …

## Art. 6 {#art_6}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 22. Juli 1968 betreffend die Kennzeichen der
Motorfahrräder (SGF 781.55);
b) der Ausführungsbeschluss vom 15. September 1967 zur bundesrätlichen Verordnung vom 18. Januar 1966 über die Arbeits- und Ruhezeit
der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (SGF 864.2.21).

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 1999 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Strassenverkehr – B 781.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.07.1999 Erlass Grunderlass 01.09.1999 BL/AGS 1999 f 241 / d 244
12.09.2000 Art. 2 geändert 01.10.2000 BL/AGS 2000 f 540 / d 517
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
28.03.2006 Art. 2 geändert 01.03.2006 2006_025
18.03.2022 Art. 2 Abs. 1, h) geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 3 Titel geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 01.02.2022 2022_032
03.05.2022 Art. 5 Abs. 1 aufgehoben 01.07.2022 2022_049
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.07.1999 01.09.1999 BL/AGS 1999 f 241 / d 244
Art. 2 geändert 12.09.2000 01.10.2000 BL/AGS 2000 f 540 / d 517
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 geändert 28.03.2006 01.03.2006 2006_025
Art. 2 Abs. 1, h) geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 Titel geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 3 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 Abs. 1, b) geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 5 Abs. 1 aufgehoben 03.05.2022 01.07.2022 2022_049
