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title: "Konkordat über die Sicherheitsunternehmen"
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# Konkordat über die Sicherheitsunternehmen

## Art. 1 Art. 9 {#art_1}

Art. 10a
Art. 10b
Art. 11
Art. 11a
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 14a
Art. 15
Art. 15a
Art. 16

## Art. 2 Art. 18 {#art_2}

Interkantonales Publikationsorgan iSR 5.3-8
Art. 28
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
FR 07.11.2003 01.07.2004 ROF / ASF 2003_152, 2003_152a
VD ? 01.07.2004
VS 15.01.2004 01.07.2004 BO/Abl. 7/2004, 22/2004
NE 28.01.2004 01.07.2004 FO 2004 N° 24
GE 11.06.2004 01.07.2004 –
JU 19.05.2004 01.07.2004
Fassung per 01.04.2014:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
10.12.2013 01.04.2014 –
Art. 2
Art. 4
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 10b
Art. 11
Art. 11b
Art. 12
Art. 12a
Art. 13
Art. 14
Art. 14a
Art. 15
Art. 15a
Art. 15b
Art. 15c
Art. 18
Art. 22
Art. 23
Art. 26
Art. 28
Art. 28a
Art. 30a
Art. T1-1
Titel A1
Art. A1-1
Art. 5
Art. 10a
Art. 10a
Art. 11a
Titel T1
Interkantonales Publikationsorgan iSR 5.3-8
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
FR 11.09.2013 01.04.2014 ROF / ASF 2013_071
VD ? 01.04.2014 FAO 18.10.2013
VS 10.12.2013 01.04.2014 BO/Abl. 4/2014, 34/2014
NE ? 01.04.2014 –
GE 07.06.2013 01.04.2014 –
JU 27.05.2015 01.11.2015
Fassung per 04.01.2025:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
11.09.2024 04.01.2025 –
Art. 9
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
FR 10.10.2024 04.01.2025 ROF / ASF 2024_075
VD 11.02.2025 05.05.2025 FAO 28.02.2025
VS 11.09.2024 04.01.2025 RO / AGS 2025-017, 2025-018, 2025-019
NE ? 02.12.2024 FO 2024 N° 43
GE 26.09.2025 04.01.2025
JU 11.12.2024 01.03.2025
Konkordat über die Sicherheitsunternehmen1)
vom 18.10.1996 (Stand 04.01.2025)
Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura,
erwägend, die Notwendigkeit, im Bereiche der Sicherheitsunternehmen über
eine gemeinsame Gesetzgebung zu verfügen,
vereinbaren das vorliegende Konkordat über die Sicherheitsunternehmen
(das Konkordat), die ihre Tätigkeiten in den Westschweizer Kantonen ausüben:
1 Allgemeines
Art. 1 Mitglieder
1 Mitglieder des Konkordates sind jene Kantone, die ihren Beitritt erklären.
Art. 2 * Zweck
1 Das vorliegende Konkordat bezweckt:
a) die Festsetzung gemeinsamer Regeln, welche die Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen und ihrer Agenten bestimmen;
b) die Gewährleistung der interkantonalen Rechtsgültigkeit der von den
Kantonen erteilten Bewilligungen.
2 Artikel 5 bleibt vorbehalten.

## Art. 3 {#art_3}

Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung
1 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Bestimmungen sowie die strengeren Vorschriften, die von einem Konkordatskanton für die Sicherheitsunternehmen, deren Sitz oder Zweigstelle auf seinem Gebiet liegt, oder für das
Personal der dort praktizierenden Sicherheitsunternehmen erlassen werden.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 11.02.1998. Inkrafttreten am 01.10.1999.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Geltungsbereich
Art. 4 * Im Allgemeinen
1 Das vorliegende Konkordat regelt folgende Tätigkeiten, die im öffentlichen
oder privaten Raum, haupt- oder nebenamtlich, bezahlt oder unbezahlt, entweder von Personen oder mittels geeigneter Anlagen (namentlich Alarmzentralen) ausgeübt werden:
a) die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern;
b) den Schutz von Personen;
c) den Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen.
2 Es regelt ausschliesslich Tätigkeiten, die von Sicherheitsunternehmen in
einem Auftragsverhältnis für Dritte ausgeübt werden. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Art. 5 * Ausdehnung
1 Im weiteren Sinne werden Schutz- und Überwachungsaufgaben diesem
Konkordat unterstellt, die vom Personal eines Arbeitgebers (natürliche oder
juristische Person) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in öffentlichen
Gaststätten und Geschäften ausgeübt werden. Die Konkordatskommission
bestimmt die betroffenen Örtlichkeiten näher.
2 Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber müssen gemäss Artikel 9 und 10a
vom Kanton, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, eine Bewilligung für die
Anstellung von Personal erlangen. Die Bestimmungen der Artikel 10a, 10b,
11 Abs. 1, 11a, 12, 12a Abs. 1-3, 13, 14, 14a, 15, 15a, 16 Abs. 1 und 2, 17,
18, 22, 23 und 24 sind sinngemäss für die Arbeitgeber und das Personal anwendbar, die in diesem Artikel genannt werden.
3 Die Kantone sind ausserdem zuständig, folgende Tätigkeiten dem Konkordat zu unterstellen:
a) die Schutz- und Überwachungsaufgaben, die vom Personal eines
Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Stadien oder anderen Örtlichkeiten ausgeübt werden, an oder in welchen sportliche Tätigkeiten stattfinden;
b) ermittlungsdienstliche Tätigkeiten, die im Auftragsverhältnis ausgeübt
werden (Ermittlung von Handels- oder Privatinformationen).

## Art. 6 {#art_6}

Begriffe
1 In diesem Konkordat versteht man unter:
a) * Sicherheitsunternehmen: jedes Unternehmen, ungeachtet seiner
Rechtsform (Einzelunternehmen, juristische Person, ...), ob es Personal beschäftigt oder nicht, das im Auftragsverhältnis eine Tätigkeit ausübt, die diesem Konkordat untersteht;
abis) * der verantwortlichen Person des Unternehmens: die Person, die als
Einzelperson oder als von einer juristischen Person bestimmte verantwortliche Person ein Sicherheitsunternehmen betreibt, unabhängig davon, ob dieses nach kaufmännischer Art geführt wird oder nicht. Die
verantwortliche Person muss die Befugnis haben, das Unternehmen
dem Sicherheitspersonal, den Behörden und Kunden gegenüber zu
vertreten und zu verpflichten. Die Konkordatskommission führt die Anforderungen diesbezüglich näher aus;
b) * Sicherheitspersonal: jede natürliche Person, die haupt- oder nebenamtlich, bezahlt oder unbezahlt, als Mitglied eines Sicherheitsunternehmens beauftragt ist, eine Überwachungs- oder Schutztätigkeit auszuüben oder Sicherheitstransporte durchzuführen;
c) * Leiter einer Zweigstelle: diejenige Person, die für einen vom Sicherheitsunternehmen geografisch dezentralisierten Tätigkeitssektor verantwortlich ist, sofern sie über umfassende Kompetenzen in der Leitung dieses Sektors und in der Führung der ihr unterstellten Mitarbeiter
verfügt.
3 Bewilligung

## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze
1 Eine vorgängige Bewilligung ist erforderlich für: *
a) den Betrieb eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweigstelle des
letzteren in den Konkordatskantonen und die Anstellung von Personal
zu diesem Zweck;
b) die Ausübung einer unter Artikel 4 dieses Konkordats erwähnten Tätigkeit auf dem Gebiet der Konkordatskantone;
c) * den Einsatz von Hunden bei der Ausübung einer in diesem Konkordat
geregelten Tätigkeit.
2 Sie wird erteilt durch die zuständige Behörde des Kantons, in dem das Sicherheitsunternehmen seinen Sitz hat oder, im Falle nach Artikel 10, durch
die Behörde des Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, oder, wenn
mehrere Kantone betroffen sind, durch die zuständige Behörde des
Kantons, die das Sekretariat der Konkordatskommission führt. *
2bis Die zuständige Behörde kann jederzeit die Eintragung des Sicherheitsunternehmens ins Handelsregister verlangen. *
3 Das als juristische Person errichtete Sicherheitsunternehmen muss eine
verantwortliche Person bezeichnen, die über die Vertretungsbefugnis verfügt. Die verantwortliche Person muss in der Lage sein, ihre diesbezügliche
Verantwortung wahrzunehmen und muss über die Einzelzeichnungsberechtigung verfügen; Kollektivunterschrift zu zweien ist möglich, soweit keine Einzelzeichnungsberechtigung besteht. *

## Art. 8 {#art_8}

Bedingungen
a) Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird dem Sicherheitsunternehmen nur erteilt, wenn
die verantwortliche Person: *
a) * Schweizer Bürgerin, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder,
für Angehörige anderer ausländischer Staaten, Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist;
b) handlungsfähig ist;
c) * zahlungsfähig ist oder gegen sie keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden sind;
d) * durch ihr Vorleben, ihren Charakter und ihr Verhalten ihre Ehrenhaftigkeit in Bezug auf das geplante Tätigkeitsumfeld vollständig gewährleistet ist. Die Konkordatskommission erlässt diesbezüglich eine Richtlinie,
in welcher die Anforderungen festgelegt sind; sie berücksichtigt im Wesentlichen die Schwere der Delikte, die vor dem Bewilligungsgesuch
begangen worden sind, die subjektiven Gegebenheiten der Delikte und
die Zeit, die seither vergangen ist;
e) * …
f) * mit Erfolg die Prüfung für die verantwortlichen Personen des Unternehmens über die Kenntnisse der anwendbaren einschlägigen Gesetzgebung abgelegt hat.
1bis Sie wird ausserdem nur erteilt, wenn das Sicherheitsunternehmen: *
a) nicht in Konkurs geraten ist;
b) die vollständige Garantie leisten kann, dass seine Organe die für Sicherheitsunternehmen und deren Personal anwendbaren Bestimmungen des Konkordats und des Bundesrechts einhalten (s. Art. 15-21);
c) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Franken abgeschlossen hat.
2 Die Prüfung wird vom Kanton, in dem das Sicherheitsunternehmen oder
dessen Zweigstelle den Sitz hat, organisiert. Der Inhalt und die Modalitäten
werden durch die Konkordatskommission in einer Richtlinie festgelegt. *

## Art. 9 {#art_9}

b) Bewilligung für die Anstellung von Personal
1 Die Bewilligung für die Anstellung von Personal wird nur erteilt, wenn das
Sicherheitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle:
a) * Schweizer Bürger, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder,
für Angehörige anderer ausländischer Staaten, seit mindestens zwei
Jahren Inhaber einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist;
b) handlungsfähig ist;
c) * …
d) * durch sein Vorleben, seinen Charakter und sein Verhalten vollständige
Gewähr für seine Ehrenhaftigkeit in Bezug auf das geplante Tätigkeitsumfeld leistet. Die Konkordatskommission erlässt diesbezüglich eine
Richtlinie (s. Art. 8 Abs. 1 Bst. d, 2. Satz).
2 Ausserdem muss der Leiter einer Zweigstelle die in Artikel 8 Absatz 1

## Art. 10 Buchstabe f vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. * {#art_10}

c) Ausübungsbewilligung
1 Das Personal von Sicherheitsunternehmen, die weder ihren Sitz noch eine
Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, darf eine Tätigkeit dort
nur nach Erhalt einer nach den Artikeln 9 und 10a dieses Konkordats erteilten Bewilligung ausüben. Ist das Unternehmen ausschliesslich oder zu einem grossen Teil in Konkordatskantonen tätig, muss der Leiter des Unternehmens oder eine von ihm bezeichnete verantwortliche Person zudem die
Bedingungen nach Artikel 8 Abs. 1 dieses Konkordats erfüllen. *
2 Das Bewilligungsgesuch ist vom Sicherheitsunternehmen einzureichen.
3 Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertigkeit der nicht durch Konkordatskantone erteilten Bewilligungen. Sie bestimmt unter Berücksichtigung
der vorgelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller erneut nachzuweisen haben, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sind. Die Modalitäten der Anerkennung werden in einer Richtlinie der
Konkordatskommission festgelegt. *
Art. 10a * d) Bewilligung für den Einsatz von Hunden
1 Das Sicherheitspersonal, das für Tätigkeiten im Sinne des Konkordats
Hunde einsetzt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung sein. Die
Bewilligung (für den Einsatz von Hunden) ist für zwei Jahre gültig; sie kann
auf Verlangen des Inhabers erneuert werden. *
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn durch einen Eignungstest erwiesen
ist:
a) dass der Hundeführer fähig ist, seinen Hund zu führen;
b) dass der Hund für den Einsatz bei Tätigkeiten im Sinne des Konkordats ausgebildet ist.
3 Der Eignungstest wird durch jenen Kanton organisiert, in welchem sich der
Sitz des Unternehmens oder seiner Zweigstelle befindet. Der Inhalt und die
Modalitäten des Tests (des Eignungstests, einen Hund zu führen) werden in
einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt. *
4 Die zuständige Behörde prüft, ob die dem Hundeführer allenfalls bereits erteilten Befähigungsbescheinigungen oder Bewilligungen als gleichwertig anerkannt werden können. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller den Eignungstest erneut vollständig oder teilweise abzulegen haben.
Art. 10b * Verfahren
1 Die Sicherheitsunternehmen, die Leiter von Zweigstellen und das Sicherheitspersonal haben an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
2 Die Sicherheitsunternehmen legen ihrem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Anstellung von Personal eine Erklärung der betroffenen Person bei, wonach diese einwilligt, dass die zuständige Behörde wenn nötig in
ihrem Entscheid Daten aus den Polizeiakten bekannt gibt. Fehlt diese Erklärung, so tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch nicht ein.
3 Die den Gesuchen beigelegten Dokumente dürfen bei ihrer Einreichung
nicht älter als drei Monate sein. Die ausländischen Gesuchsteller haben die
durch die zuständige Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilten
Dokumente und Bescheinigungen einzureichen.
4 Die zuständige Behörde kann das Verfahren suspendieren, wenn der Entscheid vom Ausgang eines den Gesuchsteller betreffenden Strafverfahrens
abhängt.
5 Sie (die zuständige Behörde) kann die Zahlung der Gebühren vor der Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs verlangen. *

## Art. 11 {#art_11}

Meldungen
a) Der Sicherheitsunternehmen *
1 Die Sicherheitsunternehmen melden den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich: *
a) * die Aufgabe der Tätigkeit der verantwortlichen Personen des Unternehmens, der Leiter von Zweigstellen und des Sicherheitspersonals;
b) * den Verlust, den Diebstahl, die Zerstörung oder Beschädigung von Legitimationsausweisen;
c) * alle Sachverhalte, die eine Verwaltungsmassnahme nach sich ziehen
können;
d) * alle Änderungen der Angaben und der Organisation des Unternehmens.
2 Der Betrieb einer Zweigstelle in einem Konkordatskanton ist der zuständigen Behörde des Standortkantons zu melden.
Art. 11a * b) Der kantonalen Behörden
1 Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen den zuständigen
kantonalen Behörden in geeigneter Form die ergangenen Strafentscheide
und -urteile sowie alle Informationen über laufende Strafverfahren betreffend
Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, mit.
2 Die zuständigen Behörden haben Zugriff auf die polizeilichen Daten, die
von den Polizeistellen der Konkordatskantone über die diesem Konkordat
unterstellten Personen angelegt werden.
2bis Alle weiteren Behörden teilen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle Informationen in ihrem Besitz mit, die für die Anwendung dieses
Konkordats erforderlich sind. *
3 Bei den betreffenden Daten handelt es sich um Angaben, welche die zuständige Behörde für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.
Art. 11b * Meldungen
c) Von Dritten
1 Dritte teilen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle Informationen in ihrem Besitz mit, die für die Anwendung dieses Konkordats
erforderlich sind.
2 Sie können die Auskünfte nur verweigern, wenn sie gesetzlich von der
Aussagepflicht befreit sind.
Art. 12 * Gültigkeit der Entscheide
a) Allgemein
1 Die von einer zuständigen Behörde erteilte Bewilligung ist in allen Konkordatskantonen gültig.
2 Entscheide über die Ablehnung oder den Entzug sowie die übrigen von
den zuständigen Behörden der Konkordatskantone getroffenen Massnahmen sind in allen Konkordatskantonen rechtskräftig.
3 Die zuständige Behörde kann ihren Entscheid mit Auflagen versehen, um
sicherzustellen, dass die Gesetzgebung über die Sicherheitsunternehmen
eingehalten wird.
4 …
Art. 12a * b) Dauer und Erneuerung
1 Die Bewilligung ist grundsätzlich für vier Jahre gültig; Artikel 10a Abs. 1, 2.
Satz, bleibt vorbehalten. Die zuständige Behörde kann eine kürzere Dauer
vorsehen, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist.
2 Die Bewilligung kann auf Verlangen erneuert werden; das Gesuch um Erneuerung muss mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung eingereicht werden. Die zuständige Behörde tritt nicht auf das Gesuch ein, wenn
das Sicherheitsunternehmen mit den Gebühren im Rückstand ist.
3 Die zuständige Behörde kann für eine bestimmte Veranstaltung dem Sicherheitspersonal eine zeitweilige Bewilligung erteilen. In diesem Fall wird
kein Legitimationsausweis ausgestellt und eine reduzierte Gebühr erhoben.
Das Gesuch muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden.
4 Für die Erneuerung einer Betriebsbewilligung ist nicht erforderlich, dass der
Leiter des Unternehmens die Konkordatsprüfung nochmals ablegt, es sei
denn, dass aufgrund der Umstände angenommen werden muss, dass die
betreffende Person nicht mehr über die nötigen Kenntnisse verfügt; die zuständige Behörde trifft diesbezüglich einen besonderen Entscheid.
Art. 13 * Verwaltungsmassnahmen
1 Die Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, muss diese entziehen,
wenn: *
a) die Bedingungen der Artikel 8, 9, 10 und 10a nicht mehr erfüllt sind;
b) die betreffenden Auflagen nach Artikel 12 Abs. 3 nicht mehr erfüllt
sind;
c) die Bewilligung nicht mehr benutzt oder innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung nicht benutzt wird.
2 Sie kann die Bewilligung entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der
betreffende Sicherheitsangestellte gegen die Bestimmungen dieses Konkordats, die Anwendungsrichtlinien zum Konkordat oder die anwendbare kantonale Gesetzgebung verstösst.
3 Die Behörde kann ausserdem in den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen:
a) eine Verwarnung aussprechen;
b) die Bewilligung für eine Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten
suspendieren;
c) eine Verwaltungsbusse bis zu einem Maximalbetrag von 60'000 Franken aussprechen; zusätzlich zur Busse können die in den Buchstaben
a und b vorgesehenen Sanktionen verhängt werden.
4 Die Strafbestimmungen nach Artikel 22 dieses Konkordats bleiben vorbehalten. *
5 Vorbehalten bleiben die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere die
Suspendierung der Bewilligung oder das Berufsausübungsverbot, welche
die zuständige Entscheidbehörde oder die Behörde des Kantons, in dem die
Tätigkeit ausgeübt wird, anordnen kann, wenn das Sicherheitsunternehmen
oder dessen Personal in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder
das Konkordat verstösst.

## Art. 14 {#art_14}

Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die zuständigen Behörden der Konkordatskantone, in denen das Sicherheitspersonal oder ein Sicherheitsunternehmen tätig ist, melden der für die
Anordnung von Massnahmen zuständigen Behörde jede Tatsache, welche
die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung zur Folge haben könnte,
sowie jede weitere gegen diese in Anwendung des kantonalen Rechts getroffene Verfügung. *
1bis Bewilligungsverweigerungen oder getroffene Verwaltungsmassnahmen
werden in geeigneter Form den zuständigen Behörden der übrigen Konkordatskantone mitgeteilt. *
2 Für das übrige gelten die kantonalen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und den Informationsaustausch
Art. 14a * Kontrollen
1 Die zuständige Behörde kann in den Räumlichkeiten, Zweigstellen und
Alarmzentralen der Sicherheitsunternehmen jederzeit Kontrollen zur Überprüfung der Anwendung dieses Konkordats und der konkordats- rechtlichen
Richtlinien vornehmen lassen.
2 Sie kann dazu mit anderen Behörden zusammenarbeiten, die für die Einhaltung von bundesrechtlichen Vorschriften über die Sicherheitsunternehmen zuständig sind.
3 Nötigenfalls kann zur Durchführung der Kontrollen die Polizeigewalt beansprucht werden.
4 Pflichten der Sicherheitsunternehmen und des

## Art. 15 Sicherheitspersonals {#art_15}

Beachtung der Gesetzgebung
1 Die Sicherheitsunternehmen und ihr Verwaltungs- und Betriebspersonal
haben ihre Tätigkeit in Beachtung der Gesetzgebung auszuüben. Unter Gesetzgebung werden die konkordatsrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der kantonalen Ausführungsgesetzgebung, die Bestimmungen der
kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung über die Sozialversicherungen und über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Bestimmungen
des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen
verstanden. *
2 Die Gewaltanwendung ist auf die Notwehr und auf den Notstand zu beschränken. *
3 Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, dürfen keine Aufträge
annehmen, deren Erfüllung sie veranlassen könnte, gegen die Gesetzgebung zu verstossen. *
Art. 15a * Weiterbildung
1 Die Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, ihrem Personal vor dem Stellenantritt eine Grundausbildung sowie während des Anstellungsverhältnisses eine Weiterbildung zu vermitteln. Diese Ausbildungen werden anhand
von schriftlichen Tests bestätigt, die unter der Verantwortung der Leiter des
Unternehmens durchgeführt werden.
2 Die Sicherheitsunternehmen übertragen Sicherheitsaufgaben ausschliesslich an Sicherheitspersonal, das gemäss Absatz 1 über eine genügende
Ausbildung verfügt.
3 Die Konkordatskommission erlässt eine Richtlinie, in welcher der Inhalt, die
Modalitäten und die Kontrolle dieser Ausbildungen festgelegt sind. Sie kann
private Organisationen anhören, die Ausbildungen in diesem Bereich anbieten.
Art. 15b * Weitergabe von Tätigkeiten
1 Die Sicherheitsunternehmen können Schutz- und Überwachungsaufgaben
anderen Sicherheitsunternehmen übertragen.
2 Die Weitergabe von Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn:
a) der Auftraggeber seine Ermächtigung dazu gegeben hat (s. Art. 398
Abs. 3 OR);
b) der Vertrag über die Auftragsübertragung in schriftlicher Form ausgefertigt ist;
c) die betreffenden Sicherheitsunternehmen und das betreffende Sicherheitspersonal über eine Bewilligung gemäss diesem Konkordat verfügen.
Art. 15c * Personalbestand
1 Die Sicherheitsunternehmen halten die Liste der Personen, die diesem
Konkordat unterstehen, auf dem aktuellen Stand (verantwortliche Personen
des Unternehmens, Leiter von Zweigstellen, Sicherheitspersonal).
2 Diese Pflicht betrifft mindestens den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Wohnort, die ausgestellten Waffentragscheine sowie die vom
Personal eingesetzten Hunde.

## Art. 16 {#art_16}

Beziehungen zur Behörde
a) Zusammenarbeit
1 Die diesem Konkordat unterstellten Personen dürfen die Aktion der Behörden und der Polizeiorgane nicht behindern. *
2 Sie haben der Polizei spontan und auf Verlangen gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Hilfe zu leisten.
3 Die Übertragung von Aufgaben von öffentlichem Interesse auf die Sicherheitsunternehmen bleibt vorbehalten.

## Art. 17 {#art_17}

b) Anzeigepflicht
1 Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, sind verpflichtet, der
zuständigen Strafbehörde unverzüglich jede Handlung anzuzeigen, die ein
Verbrechen oder ein von Amtes wegen verfolgtes Vergehen darstellen könnte und von der sie Kenntnis erhalten.

## Art. 18 {#art_18}

Legitimation und Werbung
1 Personen, die ihre Tätigkeit ausserhalb der Räume des Unternehmens
ausüben, haben einen von der zuständigen Behörde ausgestellten, das Dispositiv der Bewilligung enthaltenden Legitimationsausweis bei sich zu tragen. Artikel 12a Abs. 3 bleibt vorbehalten. *
2 Die betreffenden Personen haben dieses Dokument [den Legitimationsausweis] auf Verlangen der Polizei oder jeder Person, mit der sie im Rahmen ihrer Sicherheitsaufgaben in Kontakt treten, vorzuweisen. *
2bis Bei endgültiger Aufgabe der Tätigkeit ihres Sicherheitspersonals müssen
die Sicherheitsunternehmen den zuständigen Behörden die betreffenden Legitimationsausweise zurückgeben. *
3 Die Visitenkarten, das Briefmaterial und die geschäftliche Werbung dürfen
nicht den Eindruck entstehen lassen, dass eine amtliche Funktion ausgeübt
wird. *
4 Jede Form von unpassender oder auf Bestärkung eines Unsicherheitsgefühls beruhender Werbung ist untersagt. *

## Art. 19 {#art_19}

Uniformen und Fahrzeuge
1 Die benutzten Uniformen müssen sich von jenen der Kantonspolizei und
der Ortspolizei deutlich unterscheiden.
2 Dieselbe Regel gilt auch für die Kennzeichnung und Ausrüstung der Fahrzeuge.

## Art. 20 {#art_20}

Genehmigung des benutzten Materials
1 Die in den Artikeln 18 und 19 bezeichneten Gegenstände sind der Genehmigung der zuständigen Behörde zu unterbreiten.
2 Die Konkordatskommission kann diesbezüglich Richtlinien erlassen.

## Art. 21 {#art_21}

Bewaffnung
1 Die Beschaffung und das Tragen von Waffen werden durch die Sondergesetzgebung geregelt, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.
2 Mit Ausnahme von langen Handfeuerwaffen, die zur Sicherung von Sicherheitstransporten benutzt werden und im Fahrzeug bleiben müssen, sind die
Waffen auf öffentlichen Strassen oder an anderen öffentlich zugänglichen
Orten nicht sichtbar zu tragen.
5 Straf- und Verwaltungsbestimmungen
Art. 22 * Übertretungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer: *
a) * als Sicherheitsangestellter, als Leiter einer Zweigstelle oder als Verantwortlicher eines Unternehmens Sicherheitstätigkeiten ausübt, ohne
dafür über eine Bewilligung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 zu verfügen;
b) * Hunde einsetzt, ohne dafür über eine Bewilligung nach Artikel 10a zu
verfügen;
c) in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher eines Unternehmens Personen oder Hunde ohne Bewilligung anstellt;
d) gegen die Bestimmungen der Artikel 11, 15, 15a, 15b, 15c, 16, 17, 18,
19, 20 und 21 Abs. 2 verstösst.
2 Die Kumulierung der strafrechtlichen Busse (s. Abs. 1 Bst. d) mit der Verwaltungsbusse nach Artikel 13 Abs. 3 Bst. c ist nicht zulässig.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Übertretungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit, der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar, und die Übertretung verjährt in
fünf Jahren.
4 Die strafrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung des Bundes
sowie die Bestimmungen von Artikel 13 bleiben vorbehalten.
Art. 23 * Verfahren
1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Übertretungen gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung und ihrem internen Recht.

## Art. 24 {#art_24}

Mitteilungen
1 Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen der zuständigen
kantonalen Verwaltungsbehörde die aufgrund dieses Konkordats oder der
kantonalen Sondergesetzgebung gefällten Urteile mit.
6 Anwendung des Konkordates

## Art. 25 {#art_25}

Aufgaben der Kantone
1 Die Konkordatskantone sorgen für die Anwendung dieses Konkordats. Sie
sind insbesondere zuständig für:
a) die Regelung des anwendbaren Verfahrens;
b) die Bezeichnung der zuständigen Behörden;
c) die Festsetzung der Gebühren, der Rechtsmittel und des Beschwerdeverfahrens.

## Art. 26 {#art_26}

Direktionsorgan
1 Die Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren, gegebenenfalls ergänzt durch Vertreter anderer Mitgliedskantone (die Konferenz), ist
das Direktionsorgan dieses Konkordats. Sie bezeichnet die Mitglieder einer

## Art. 27 Konkordatskommission. * {#art_27}

Konkordatskommission
a) Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konkordatskommission besteht aus einem Vertreter pro Konkordatskanton, und sie steht unter dem Vorsitz eines Konferenzmitgliedes, das hierzu ernannt wird.
2 Die Konkordatskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen
und setzt ihr Verfahren selber fest. Sie kann namentlich Unterkommissionen
bilden, die mit Sonderaufgaben beauftragt sind.
3 Das Sekretariat wird vom Kanton geführt, der den Präsidenten stellt.

## Art. 28 {#art_28}

b) Aufgaben
1 Die Konkordatskommission sorgt für eine einheitliche Anwendung des Konkordats in den Konkordatskantonen. Sie erlässt hierzu die notwendigen
Richtlinien und erteilt den zuständigen Behörden auf Verlangen Weisungen
in Einzelfällen. Das Konkordat und die Richtlinien werden auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht. *
2 Die Konkordatskommission informiert die Konferenz periodisch und kann
ihr neue Bestimmungen beantragen oder Empfehlungen hinsichtlich Verbesserungen des Konkordats unterbreiten. Sie kann die Bürger über Fragen in
Zusammenhang mit der Anwendung des Konkordats informieren. *
3 Die Konferenz kann die Konkordatskommission mit Sonderaufgaben in Zusammenhang mit dem Konkordat beauftragen.
Art. 28a * c) Ergänzendes Recht
1 Die Konferenz kann, wenn die Anzahl oder der Umfang der Mitgliedskantone dies erfordert, die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufgaben
der Konkordatskommission anpassen.
2 Sie kann auch regionale Konkordatskommissionen vorsehen.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 29 {#art_29}

Inkrafttreten
1 Nach der Genehmigung durch den Bundesrat tritt dieses Konkordat in
Kraft, wenn ihm wenigstens drei Kantone beigetreten sind.

## Art. 30 {#art_30}

Übergangsrecht
1 Die bestehenden Sicherheitsunternehmen und ihr Personal haben eine
Frist von acht Monaten ab Inkrafttreten dieses Konkordates, um sich den Artikeln 8, 9, 10 und 20 des vorliegenden Konkordates anzupassen.
Art. 30a * Anpassung an das Konkordat der KKJPD
1 Die Änderungen dieses Konkordats, die aufgrund des Inkrafttretens des
Konkordats der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen
und direktoren über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November
2010 (das Konkordat der KKJPD) erforderlich sind, werden in einer Zusatzvereinbarung zu diesem Konkordat aufgeführt (Zusatzvereinbarung 1).
2 Die Konferenz entscheidet je nach Anzahl und Grösse der Kantone, die
dem Konkordat der KKJPD beigetreten sind, über das Inkrafttreten aller in
der Zusatzvereinbarung vorgesehenen Änderungen oder eines Teils davon.

## Art. 31 {#art_31}

Kündigung
1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung
auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden darüber,
ob dieses in Kraft zu lassen ist.
T1 Übergangsbestimmungen der Revision des Konkordats über
die Sicherheitsunternehmen vom 05.10.012 *
Art. T1-1 *
1 Die Bewilligungen für den Einsatz von Hunden, die gemäss altem Recht erteilt worden sind, bleiben beim Inkrafttreten des neuen Rechts für ihre Gültigkeitsdauer in Kraft (4 Jahre).
2 Die Sicherheitsunternehmen verfügen über eine Frist von sechs Monaten
ab Inkrafttreten des neuen Rechts, um sich den Anforderungen nach Artikel 8 Abs. 1bis anzupassen.
3 Die öffentlichen Gaststätten und die Geschäfte verfügen über eine Frist
von sechs Monaten ab Inkrafttreten des neuen Rechts, um sich den Anforderungen nach Artikel 5 Abs. 2 anzupassen.
A1 Anhang 1 *
Art. A1-1 * Zusatzvereinbarung
1 Das Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen
(SGF 559.6) wird wie folgt geändert:
a) Art. 9 Abs. 1 Bst. e (neu) und Abs. 3 (neu):
1. [die Bewilligung für die Anstellung von Personal wird nur erteilt,
wenn das Sicherheitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle:] e)
erfolgreich die Prüfung über die in diesem Bereich anwendbaren
theoretischen Grundkenntnisse abgelegt hat;
2. die Prüfung für Sicherheitspersonal wird vom Kanton organisiert,
in welchem das Unternehmen oder die Zweigstelle den Sitz hat.
Der Inhalt und die Modalitäten der Prüfung werden in einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt, die private Organisationen anhören kann, die Ausbildungen in diesem Bereich anbieten. Artikel 26 Abs. 2 bleibt vorbehalten;
b) Art. 26 Abs. 2 (neu):
1. Sie [die Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren]
kann die Organisation der Prüfung nach Artikel 9 Abs. 1 Bst. e
Dritten übertragen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.10.1996 01.10.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 3, 374 | d 3, 380
03.07.2003 01.07.2004 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 6 Abs. 1, c) eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 7 Abs. 1, c) eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 7 Abs. 3 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 8 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 8 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 8 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 8 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 9 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 9 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 9 Abs. 1, d) eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 10 Abs. 3 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 10a eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 10b eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 11 Titel geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 11a eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 13 Abs. 4 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 14 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 14a eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 15 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 15a eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 18 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 22 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 22 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 28 Abs. 1 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
03.07.2003 01.07.2004 Art. 28 Abs. 2 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
05.10.2012 01.04.2014 Art. 2 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 4 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 6 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 6 Abs. 1, abis) eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 6 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 7 Abs. 2bis eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 7 Abs. 3 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 1, e) aufgehoben BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.10.2012 01.04.2014 Art. 9 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 9 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 10 Abs. 3 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 10b Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11b eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 12a eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 13 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 14 Abs. 1bis geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 14a totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 15 Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 15a totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 15b eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 15c eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 18 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 18 Abs. 2 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 18 Abs. 2bis eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 22 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 23 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 28a eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 30a eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Titel A1 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. A1-1 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014; 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 10a Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2014; 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 10a Abs. 3 geändert BO/Abl. 4/2014; 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Art. 11a Abs. 2bis eingefügt BO/Abl. 4/2014; 34/2014
05.10.2012 01.04.2014 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 4/2014; 34/2014
30.03.2023 04.01.2025 Art. 9 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2025-019
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.10.1996 01.10.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 3, 374 | d 3, 380
Art. 2 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 4 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 5 03.07.2003 01.07.2004 totalrevidiert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 5 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014; 34/2014
Art. 6 Abs. 1, a) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 6 Abs. 1, abis) 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 6 Abs. 1, b) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 6 Abs. 1, c) 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 7 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 7 Abs. 1, c) 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 7 Abs. 2 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 7 Abs. 2bis 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 7 Abs. 3 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 7 Abs. 3 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 8 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 8 Abs. 1, a) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 8 Abs. 1, c) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 8 Abs. 1, d) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 8 Abs. 1, d) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 8 Abs. 1, e) 05.10.2012 01.04.2014 aufgehoben BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 8 Abs. 1, f) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 8 Abs. 1, f) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 8 Abs. 1bis 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 8 Abs. 2 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 9 Abs. 1, a) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 9 Abs. 1, c) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 9 Abs. 1, c) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 9 Abs. 1, c) 30.03.2023 04.01.2025 aufgehoben RO/AGS 2025-019
Art. 9 Abs. 1, d) 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 9 Abs. 1, d) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 9 Abs. 2 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 10 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 10 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 10 Abs. 3 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 10 Abs. 3 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 10a 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 10a Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014; 34/2014
Art. 10a Abs. 3 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014; 34/2014
Art. 10b 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 10b Abs. 5 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 11 03.07.2003 01.07.2004 Titel geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 11 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 11 Abs. 1, a) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 11 Abs. 1, b) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 11 Abs. 1, c) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 11 Abs. 1, d) 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 11a 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 11a Abs. 2bis 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014; 34/2014
Art. 11b 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
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Art. 13 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 13 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 13 Abs. 4 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 14 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 14 Abs. 1bis 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 14 Abs. 1bis 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 14a 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 14a 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 15 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 15 Abs. 2 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 15 Abs. 3 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 15a 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 15a 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 15b 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 15c 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 16 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 18 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 18 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 18 Abs. 2 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 18 Abs. 2bis 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 18 Abs. 3 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 18 Abs. 4 03.07.2003 01.07.2004 eingefügt BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 22 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 22 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 22 Abs. 1, a) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 22 Abs. 1, b) 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 23 05.10.2012 01.04.2014 totalrevidiert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 26 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 28 Abs. 1 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 28 Abs. 1 05.10.2012 01.04.2014 geändert BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 28 Abs. 2 03.07.2003 01.07.2004 geändert BO/Abl. 7/2004, 22/2004
Art. 28a 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. 30a 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Titel T1 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014; 34/2014
Art. T1-1 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Titel A1 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
Art. A1-1 05.10.2012 01.04.2014 eingefügt BO/Abl. 4/2014, 34/2014
