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title: "Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen"
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provisions: 4
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# Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen

## § 3 § 2 ...2) {#par_3}

1 Mit Rücksicht auf das Kirchenwesen bleibt zürcherisch Wilen wie bisher der
Kirchgemeinde Neunforn einverleibt; dagegen wird im Armenwesen erstere Ortschaft von der Armengemeinde Neunforn abgetrennt und dem Armenverband der
politischen Gemeinde Oberstammheim zugeteilt.
2 Sofern für die Kirchgemeinde Neunforn Defizite auf dem Steuerweg gedeckt werden müssen, so ist der Bertrag auf den übrigen Teil der Kirchgemeinde Neunforn
und zürcherisch Wilen nach der Seelenzahl zu verlegen und nach den massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen von jedem Teile zu leisten. Die für zürcherisch Wilen
danach fällige Steuerquote beträgt ein Vierzehntel der Gesamtsteuer.
1) Hinfällig geworden durch Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und
dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend die Neuordnung der Verhältnisse der
Grenzschulen Wilen und Steig vom 6. Januar/24. April 1920. Ersetzt durch Vertrag zwischen ZH/TG betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn, vom 5./13. September 1972.
2) Hinfällig geworden durch Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und
dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend die Neuordnung der Verhältnisse der
Grenzschulen Wilen und Steig vom 6. Januar/24. April 1920. Ersetzt durch Vertrag zwischen ZH/TG betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn, vom 5./13. September 1972.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.521 Übereinkunft ZH/TG - Kirchgemeinde Wilen

## § 4 {#par_4}

1 Sollte auf gütlichem Wege zwischen den beteiligten und den zuständigen kantonalen Behörden eine Einigung über die Ausscheidung des an zürcherisch Wilen aus
dem gemeinsamen Zivilgemeindegut Wilen und dem Armengut Neunforn zufallenden Anteils nicht zustande kommen, so hat hierüber das Bundesgericht zu entscheiden.

## § 5 {#par_5}

1 Die Vereinbarung bleibt sechs Jahre, also vom 1. Januar 1887 bis 1. Januar 1893 in
Kraft. Findet sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündung von seiten eines der kontrahierenden Teile statt, so wird die Übereinkunft so lange als stillschweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem
Falle die Gültigkeit derselben nach sechs Monaten vom Tage der Kündigung an erlischt.

## § 6 {#par_6}

1 Für diese Vereinbarung wird die Ratifikation durch den zürcherischen Kantonsrat
und den thurgauischen Grossen Rat vorbehalten2).
2) Ratifiziert vom zürcherischen Kantonsrat am 17., vom thurgauischen GR am 22. November
1886.
Übereinkunft ZH/TG - Kirchgemeinde Wilen 187.521
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.10.1886 01.01.1887 Erstfassung -
