---
title: "Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen"
id: 37312926-fcab-4bf8-a4fe-1a1e61742264
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "947.100"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/947.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/37312926-fcab-4bf8-a4fe-1a1e61742264
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/7715/de
read_on: 2026-10-23
sha256: be6fe3c380195902f93f23f856afe0bb3e147d7a94ea49bb6950d53b8bcc81cc
provisions: 16
---

# Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen

## Art. 1 {#art_1}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich
auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes
ergibt.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Tätigkeiten der Bergführer und der Schneesportlehrer, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste notwendig ist.
2 Für verwandte Tätigkeiten im Berg- und Schneesportwesen wird dieses Gesetz
sinngemäss angewendet.

## Art. 3 {#art_3}

Anwendungsbereich
1 Das Gesetz findet Anwendung auf das Unterrichten, Begleiten und Führen von
Gästen gegen direkte oder indirekte Entschädigung auf dem Gebiet des Kantons
Graubünden.

## Art. 4 {#art_4}

Ausnahmen
1 Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen
a) Personen ohne anerkannte Ausbildung, welche nur vorübergehend und für
Gäste, die sie in den Kanton begleiten, tätig sind;
b) von Schulen, Sportclubs oder ähnlichen Organisationen durchgeführte Veranstaltungen (Kurse, Lager, etc.), wenn sie auf ihre Mitglieder beschränkt sind,
nicht gewerbsmässig betrieben werden und am Kursort auf spezielle Werbung
verzichtet wird.
1) B vom 14. Dezember 1999, 413, GRP 1999/2000, 939
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
947.100
c) Tätigkeiten auf markierten Wanderrouten und in nicht schwierigem Gelände.

## Art. 5 {#art_5}

Anerkannte Ausbildung
1 Zur Ausübung einer Tätigkeit gemäss Artikel 2 und 3 bedarf es grundsätzlich einer
vom Departement anerkannten Ausbildung.

## Art. 6 {#art_6}

Bewilligung
1 Wer Dienstleistungen gemäss Artikel 2 und 3 erbringt und dafür Personen ohne anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 5 anstellt, benötigt eine kantonale Bewilligung.

## Art. 7 {#art_7}

Versicherungspflicht
1 Personen, welche eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben, haben sich
gegen Haftpflicht zu versichern.
2 Die Mindestversicherungsleistungen werden vom Departement unter Berücksichtigung der beruflichen Risiken festgelegt.

## Art. 8 {#art_8}

Aus- und Weiterbildung
1 Die Aus- und Weiterbildung der Bergführer und Schneesportlehrer wird in der Regel durch die schweizerischen Fachorganisationen sichergestellt, deren Ausbildung
vom Departement anerkannt ist.
2 Bei Bedarf kann der Kanton eigene Aus- und Weiterbildungskurse durchführen.

## Art. 9 {#art_9}

Beiträge
1 Der Kanton kann im Sinne der Tourismusförderung Beiträge an die Aus- und Weiterbildung ausrichten. Das Departement bestimmt im Einzelfall die Beiträge nach
den Grundsätzen der Regierung.
2 Entscheide des Departementes können an die Regierung weitergezogen werden.
Diese entscheidet endgültig. *
2. Strafbestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

Strafmass
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die ergänzenden Erlasse werden mit
Busse bis zu 2000 Franken, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Franken geahndet.
2 In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Zuständige Behörde
1 Das Departement beurteilt die Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die ergänzenden Erlasse.
947.100
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor
Verwaltungsbehörden. *
Art. 12 * …
3. Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden Erlasse obliegt dem Departement.
2 Es kann einzelne Aufgaben an die Dienststelle übertragen.

## Art. 14 {#art_14}

Kommission
1 Die Regierung wählt eine Kommission von fünf bis sieben Mitgliedern für das
Berg- und Schneesportwesen.

## Art. 15 {#art_15}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt Ausführungsbestimmungen2). Sie legt insbesondere fest:
a) das Gelände, auf welchem die verschiedenen anerkannten Ausbildungen zur
Tätigkeit berechtigen;
b) die Grundsätze für die Beitragsleistungen;
c) die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kommission;
d) die verwandten Tätigkeiten;
e) die Voraussetzungen für die Bewilligung;
f) Übergangsregelungen.

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über das Bergführer- und Skisportwesen vom 2. Juni 19913) wird aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

In-Kraft-Treten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt4) des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
2) BR 947.200
3) AGS 1991, 2494 und AGS 1995, 3413
4) Mit RB vom 27. November 2001 auf den 11. Dezember 2000 in Kraft gesetzt.
947.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2000 11.12.2000 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 2 eingefügt 2006, 3331
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 2 geändert 2010, 2416
16.06.2010 01.01.2011 Art. 12 aufgehoben 2010, 2416
947.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.11.2000 11.12.2000 Erstfassung -
Art. 9 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006, 3331
Art. 11 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2416
Art. 12 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2416
