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title: "Verordnung über die Finanzhilfe für Berufsfischer für die Jahre 2025, 2026 und 2027"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Finanzhilfe für Berufsfischer für die Jahre 2025, 2026 und 2027

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Modalitäten für die
Gewährung einer Finanzhilfe für die Berufsfischer festgelegt.

## Art. 2 {#art_2}

Empfänger
1 Auf ein entsprechendes Gesuch hin wird folgenden Personen eine jährliche
Finanzhilfe gewährt:
a) Fischern, die über ein Berufsfischereipatent (Patent A) verfügen;
b) Fischern, die über ein Spezialberufspatent (Patent B) verfügen und eine
AHV- oder eine IV-Rente beziehen.

## Art. 3 Fischerei, Finanzhilfe – V 923.13 {#art_3}

Betrag
1 Für die Berufsfischer, die über ein Patent A verfügen, beträgt die Hilfe
80 Franken pro Tag, an dem aktiv auf dem See gefischt wurde, höchstens jedoch 10'000 Franken pro Jahr.
2 Für die Berufsfischer, die über ein Patent B verfügen, beträgt die Hilfe
80 Franken pro Tag, an dem aktiv auf dem See gefischt wurde, höchstens jedoch 5000 Franken pro Jahr.

## Art. 4 {#art_4}

Voraussetzungen
1 Um die jährliche Finanzhilfe zu erhalten, muss der Gesuchsteller:
a) sein Gesuch bis am 30. Juni des Jahres, für das die Hilfe beantragt wird,
schriftlich beim Amt für Wald und Natur (das Amt) einreichen;
b) ein Jahresjournal mit der Aufzeichnung der Tage, an denen aktiv auf
dem See gefischt wurde, führen und dieses dem Amt bis am 15. November des Jahres, in dem das Gesuch eingereicht wurde, zustellen.
2 Das administrative Jahr für die Finanzhilfe beginnt am 1. November vor
dem Jahr, für das die Finanzhilfe beantragt wird, und endet am 31. Oktober.
Das Jahresjournal der Tage, an denen aktiv auf dem See gefischt wurde, muss
für diesen Zeitraum geführt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Verfügung und Auszahlung
1 Das Amt verfügt den Betrag der Finanzhilfe und zahlt sie aus.
2 Auf Anfrage kann das Amt eine Teilzahlung von höchstens der Hälfte des
höchstmöglichen Betrags der Finanzhilfe überweisen, sobald das Gesuch eingereicht wurde. Dieser Betrag muss zurückerstattet werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht erfüllt sind.
3 Der für die Finanzhilfen bestimmte Betrag stammt aus dem Voranschlag
des Amts.
Fischerei, Finanzhilfe – V 923.13
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.08.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2025 2024_057
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.08.2024 01.01.2025 2024_057
