---
title: "Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel"
id: 3743f1b7-5045-4498-a4a8-08791e574446
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "837.533"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/837.533/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3743f1b7-5045-4498-a4a8-08791e574446
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16412/de
read_on: 2026-10-23
sha256: f8644326258a518ac63320637634b00a54233ae5e2bcfd51ad280c855e7187b2
provisions: 9
---

# Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der Alkoholzehntel dient dazu, das Suchtverhalten in seinen Ursachen
und Wirkungen zu bekämpfen sowie Projekte der Prävention im Gesundheits- und Sozialbereich zu unterstützen.
2 Der Alkoholzehntel bezweckt, die Entstehung von Suchtproblemen zu
verhindern und deren Auswirkungen zu vermindern oder zu beenden. Er
ist hauptsächlich für die Förderung und Unterstützung von Projekten und
Massnahmen im Bereich der Prävention und Früherfassung (universelle
und selektive Prävention), der Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung vorgesehen.

## § 2 {#par_2}

Mittel
1 Die Mittel entsprechen dem Anteil, der dem Kanton am Reinertrag der
Eidgenössischen Alkoholverwaltung (Alkoholzehntel) zusteht.

## § 3 {#par_3}

Grundsätze
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2 Die finanziellen Leistungen werden subsidiär geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt oder
die Massnahme voll zu finanzieren.
3 Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch
davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes
oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt oder die Massnahme
unterstützen.
4 Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet,
ausgerichtet.
5 Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder
Darlehen gewährt werden.
1) SR 101.
2) SR 680.
3) BGS 831.1.
GS 104, 139
837.533

## § 4 {#par_4}

Kriterien für finanzielle Leistungen
1 Wer ein Gesuch stellt, muss
a) das Projekt oder die Massnahme in der eingegebenen Form
gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);
b) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
c) die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2 Das Projekt oder die Massnahme
a) muss klar umschrieben, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirtschaftlich und wirkungsorientiert sein;
b) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt bzw.
keine andere mit kantonalen Mitteln unterstützte Massnahme
konkurrenzieren;
c) muss einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen oder
an im Kanton Solothurn wohnhafte Personen gerichtet sein. In den
Bereichen der Prävention und Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung können, im Sinne von koordinierten und gemeinsamen
Massnahmen, Beiträge an interkantonal tätige Organisationen ausgerichtet werden;
d) muss qualitativ und quantitativ bewertet werden können.

## § 5 {#par_5}

Gesuch
1 Das Gesuch ist schriftlich und begründet beim Gesundheitsamt einzureichen.*
2 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über:
a) Trägerschaft (Zweck der Einrichtung und deren spezifische Fachkenntnisse, allfällige Statuten);
b) angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt);
c) das Budget des laufenden Jahres, die Rechnung und die Bilanz des
letzten Geschäftsjahres der Einrichtung;
d) Zweck und Ziel des Projekts;
e) Zielgruppen;
f) Mittel (Personal, Material, Finanzen, Voranschlag);
g) Vernetzung;
h) die geplante Dauer und gegebenenfalls die Massnahmen für den
Fortbestand des Projekts;
i) Bedürfnis und Bedarf;
j) Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen;
k) Zweck- und Verhältnismässigkeit;
l) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit;
m) Gemeinnützigkeit;
n) Finanzierung (auch Eigenleistung und allfällige Reserven).
3 Gesuchsformulare können beim Gesundheitsamt bezogen werden.*

## § 6 {#par_6}

Zuständigkeit
1 Die Aufsicht über den Alkoholzehntel führt das Departement des Innern.
Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Gesundheitsamt.*
837.533
2 Die Aufsicht über die Verwendung der Mittel aus dem Alkoholzehntel
liegt bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Das Gesundheitsamt
reicht jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel im Vorjahr an

## § 7 die Eidgenössische Alkoholverwaltung ein.* {#par_7}

Finanzielle Kompetenzen
1 Einmalige Beiträge bis 50'000 Franken und jährlich wiederkehrende Beiträge bis 10'000 Franken werden mittels Verfügung namens des Departements des Innern durch das Gesundheitsamt gesprochen.*
2 Einmalige Beiträge über 50'000 Franken und jährlich wiederkehrende Beiträge über 10'000 Franken bewilligt der Regierungsrat.
3 Bei jährlich wiederkehrenden Beiträgen über 50'000 Franken sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Eine Leistungsvereinbarung wird in
der Regel für längstens vier Jahre abgeschlossen und ist vor Ablauf dieser
Zeit für eine Verlängerung neu zu verhandeln.

## § 8 {#par_8}

Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch
1 Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise wiederrufen oder
zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder
die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu anderen
Zwecken missbraucht wurden.
2 Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 18. September 2009.
837.533
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.06.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 1 geändert GS 2023, 21
06.06.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 3 geändert GS 2023, 21
06.06.2023 01.10.2023 § 6 Abs. 1 geändert GS 2023, 21
06.06.2023 01.10.2023 § 6 Abs. 2 geändert GS 2023, 21
06.06.2023 01.10.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023, 21
837.533
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 21
§ 5 Abs. 3 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 21
§ 6 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 21
§ 6 Abs. 2 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 21
§ 7 Abs. 1 06.06.2023 01.10.2023 geändert GS 2023, 21
