---
title: "Verordnung über den ABC-Schutz"
id: 379c911d-ec4d-4df1-a749-592e845b8033
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "528.1"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-528_1-2025_02_26-2025_06_01-133.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/379c911d-ec4d-4df1-a749-592e845b8033
language: de
in_force_from: 2025-06-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=6349A9C11BD8966AC1258DFF004B4C13&file=528.1_26.2.25_133.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 11518f9572cf0dd00a9ded322208bff4588bbea5965bcfdd96bbbd2462d7773d
provisions: 7
---

# Verordnung über den ABC-Schutz

## § 1 Gegenstand {#par_1}

1 Diese Verordnung bezweckt die Begrenzung und Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen.
2 Sie regelt insbesondere
a. die Vorbereitung der Ereignisbewältigung (Vorsorge),
b. die Aufgaben und Zusammenarbeit der Einsatzkräfte und der weiteren Beteiligten im ABC-Schutz,
c. die Entsorgung von Abfällen und Abwässern aus der Ereignisbewältigung,
d. die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden
sowie mit dem Bund und anderen Kantonen,
e. die Finanzierung.
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)

## § 2 Begriffe {#par_2}

In dieser Verordnung bedeuten:
a. A-Ereignis:
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von
radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht allein bewältigt
werden können,
b. B-Ereignis:
1. Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von
gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht allein
bewältigt werden können, oder
2. Ereignis mit Erregern von übertragbaren Krankheiten gemäss
Tierseuchen- oder Epidemiengesetzgebung, dessen Auswirkungen durch die nach der Spezialgesetzgebung zuständigen Stellen
nicht allein bewältigt werden können,
c. C-Ereignis:
Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von
toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen, einschliesslich
Schmier-, Brenn- und Treibstoffe, dessen Auswirkungen durch
die direkt Betroffenen nicht allein bewältigt werden können,
d. Partnerorganisationen:
die Organisationen gemäss Art. 3 Abs. 2 BZG, insbesondere die
Kantonspolizei, die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ),
das Amt für Gesundheit (AFG), das Kantonale Labor (KLZH),
das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), das
Amt für Landschaft und Natur (ALN), das Tiefbauamt (TBA),
das Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ), das Veterinäramt (VETA), die Kantonale Heilmittelkontrolle und das Forensische Institut Zürich (FOR).
e. Einsatzkräfte:
Personal und Angehörige der Partnerorganisationen sowie beigezogene Behörden, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen,
f. Einsatzmaterial:
das Material, das zur Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen
nötig ist, einschliesslich Fahrzeuge und Anlagen.

## § 3 Vorsorge {#par_3}

1 Die Vorsorge umfasst insbesondere die Vorhaltung von Einsatzkräften, Einsatzmaterial, Führungs-, Telematik-, Transport- und
Entsorgungskapazität.
Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1
2 Die Partnerorganisationen stellen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vorsorge sicher. Sie bestimmen und beschaffen die Ausrüstung ihrer Organisation. Dabei sind insbesondere die ABC-Schutzrelevanten Referenzszenarien des Regierungsrates sowie die Grundlagen gemäss Abs. 3 zu berücksichtigen.
3 Die Kantonspolizei erarbeitet zusammen mit der GVZ und den
weiteren Partnerorganisationen insbesondere folgende Grundlagen:
a. Anforderungen an die Einsatzleistung,
b. Stand der Vorsorge,
c. Handlungsbedarf zur Erfüllung der Anforderungen.
4 Die Grundlagen werden mindestens alle drei Jahre aktualisiert.
Abstimmung

## § 4 der Vorsorgeleistungen {#par_4}

1 Die Partnerorganisationen stimmen ihre Vorsorgeleistungen,
insbesondere die Lagerhaltung und Beschaffung von Schutzmaterial
und Desinfektionsmitteln, untereinander ab. Sie teilen der GVZ den
Stand ihrer Vorsorge jährlich sowie auf Anfrage mit.
2 Die GVZ leitet die Abstimmung der Vorsorgeleistungen unter
den Partnerorganisationen. Sie erhebt die verfügbaren Einsatzmittel
und erstattet dem Fachstab der kantonalen Führungsorganisation periodisch oder bei Bedarf Bericht.
3 Sie kann aufgrund von Leistungsvereinbarungen Vorsorgeleistungen für andere Partnerorganisationen erbringen.

## § 5 ABC-Wehr {#par_5}

1 Die ABC-Wehr ist die Einsatzorganisation der GVZ für
den ABC-Schutz. Die GVZ betreibt diese insbesondere mit ausgewählten Stützpunktfeuerwehren.
2 Die ABC-Wehr kommt zum Einsatz, wenn die direkt Betroffenen
oder die für ein A-, B- oder C-Ereignis nach der Spezialgesetzgebung
zuständige Stelle das Ereignis nicht oder nicht mehr mit eigenen Mitteln
bewältigen können.
3 Die GVZ gewährleistet den Bestand einer Einsatzleitzentrale.
4 Die nach der Spezialgesetzgebung zuständige Stelle kann den
Einsatz auslösen.

## § 6 Gemeinden {#par_6}

1 Die Gemeinden treffen die erforderlichen Massnahmen zum
Schutz der Bevölkerung bei A-, B- und C-Ereignissen. Dazu gehört
insbesondere die Planung der Aufnahme, des Schutzes und der Betreuung von Personen aus betroffenen oder gefährdeten Gebieten.
2 Sie unterstützen die Partnerorganisationen auf deren Anfrage im
Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Bewältigung von A-, B- und C-
Ereignissen.
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
3 Die Gemeinden und andere kommunale Träger von Zivilschutzorganisationen unterstützen die Partnerorganisationen auf Verlangen
des AMZ bei der Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen mit Zivilschutzleistungen im Rahmen ihrer Kernaufgaben wie Führungsunterstützung, Absperrung oder Materialverwaltung.
Zusammenarbeit und
Unterstützung
§ 7. 1 Die Partnerorganisationen arbeiten im ABC-Schutz zusammen.
2 Sie können unter sich, mit Privaten, Unternehmen, öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten Vereinbarungen über die
Zusammenarbeit abschliessen. Sie orientieren die GVZ über den Abschluss solcher Vereinbarungen.
3 Sie stellen einander und den beigezogenen Fachleuten das erforderliche Einsatzmaterial zur Verfügung.
4 Sie können zur Unterstützung weitere Behörden oder Private wie
Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen beiziehen, wenn
ein Ereignis nicht mit eigenen Mitteln bewältigt werden kann.
5 Die Kantonspolizei fordert die Unterstützung anderer Kantone
oder des Bundes an, wenn ein Ereignis nicht mit den im Kanton verfügbaren Mitteln bewältigt werden kann.
Aufgaben des
AMZ
§ 8. 1 Das AMZ leistet mit seiner Zivilschutzorganisation Unterstützung beim ABC-Schutz, insbesondere im B-Bereich.
2 Es kann mit Zivilschutzorganisationen von Gemeinden oder anderen kommunalen Trägern Leistungsvereinbarungen für erweiterte Leistungen für den ABC-Schutz abschliessen.
3 Es koordiniert auf Verlangen einer Partnerorganisation das Aufgebot des Zivilschutzes und beantragt das Einsatzpersonal oder die
Einsatzmittel bei den Gemeinden oder anderen kommunalen Trägern
von Zivilschutzorganisationen.
Schutz von
Einsatzkräften
§ 9. Die Partnerorganisationen treffen geeignete Massnahmen
für den Schutz der Einsatzkräfte.
Erhebung von
Personendaten
§ 10. 1 Jede Partnerorganisation erfasst die von ihr gestellten Einsatzkräfte.
2 Die Kantonspolizei, die Stadtpolizei Zürich oder Stadtpolizei
Winterthur erfasst die von einem Ereignis betroffenen Dritten am
Schadenplatz.
3 Die erfassten Daten werden bei B-Ereignissen mit tatsächlicher
Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen und bei möglichen Spätschäden bei A- und C-Ereignissen während 30 Jahren aufbewahrt.
Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1
4 In den übrigen Fällen gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn
Jahren.
ABC-Schutz-
Material des
Bundes
§ 11. 1 Die Kantonspolizei sorgt für die Beschaffung des vom
Bund zur Verfügung gestellten ABC-Schutz-Materials.
2 Die GVZ verwaltet das Material und stellt es den Partnerorganisationen auf Verlangen in Dauerausleihe oder im Ereignisfall zur Verfügung.
Aus- und
Weiterbildung
§ 12. Die Partnerorganisationen und die weiteren mit dem Vollzug
des ABC-Schutzes beauftragten Stellen sorgen für eine fach- und stufengerechte sowie koordinierte Aus- und Weiterbildung ihrer Einsatzkräfte.
Eskalierendes
Ereignis
§ 13. 1 Bei einem A-, B- oder C-Ereignis mit einer schwer abschätzbaren, schwer kontrollierbaren oder in der Intensität, Dauer
oder räumlichen Ausdehnung offenen Entwicklung der Lage, das die
ABC-Wehr nicht allein bewältigen kann, ist die ABC-Wehr zusammen
mit den von ihr beigezogenen Partnerorganisationen für die Bewältigung der Akutphase zuständig.
2 Die ABC-Wehr beendet ihren Einsatz, sobald sich die Lage stabilisiert hat. Die nach der Spezialgesetzgebung zuständige Stelle sorgt
für die weitere Bewältigung und Normalisierung der Lage.
Rheinalarm§ 14. Die Kantonspolizei löst nach Rücksprache mit dem AWEL
den Hochrheinalarm aus oder beantragt bei der Internationalen Hauptwarnzentrale Basel die Auslösung des internationalen Rheinalarms.
Aufgaben des
ALN
§ 15. Das ALN berät die Einsatzkräfte auf Anfrage beim Schutz
von Boden, Wald, Fauna und Flora sowie bei der landwirtschaftlichen
Produktion.
Auswertung§ 16. Die GVZ wertet die Einsätze der ABC-Wehr und weiterer
Einsatzkräfte für die Bewältigung von bedeutenden Ereignissen aus
und stellt die Ergebnisse den interessierten Partnerorganisationen zur
Verfügung.
B. A-Schutz
Zuständigkeit
des Kantons
§ 17. 1 Bei lokaler Gefährdung ist der A-Schutz Aufgabe des Kantons.
2 Bei nationaler oder regionaler Gefährdung ist der Kanton zuständig für die Durchführung der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen.
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
Einsatzkräfte § 18. Die Einsatzkräfte werden gebildet aus
a. der ABC-Wehr,
b. der Kantonspolizei,
c. den Orts- und Betriebsfeuerwehren,
d. dem FOR,
e. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
ABC-Wehr
§ 19. 1 Die ABC-Wehr trifft zusammen mit der Kantonspolizei
die erforderlichen Sofortmassnahmen.
2 Bei lokaler Gefährdung stellt sie die Strahlenwehr sicher.
3 Bei nationaler oder regionaler Gefährdung gewährleistet sie die
Strahlenwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unterstützt die
Durchführung der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen.
4 Sie leitet und koordiniert die kantonale Messunterstützung zugunsten der Nationalen Alarmzentrale.
5 Sie misst die Strahlung an den auf dem Gebiet des Kantons festgelegten Punkten.
Kantonspolizei
§ 20. 1 Bei lokaler Gefährdung orientiert die Kantonspolizei die
Nationale Alarmzentrale und wenn nötig weitere Stellen des Bundes
und des Kantons.
2 Bei nationaler oder regionaler Gefährdung stellt die Kantonspolizei die dauernde Verbindung zwischen der Nationalen Alarmzentrale, den Partnerorganisationen und den Gemeinden sicher.
3 Sie alarmiert die Bevölkerung in Zusammenarbeit mit dem AMZ.
Aufgaben des
KLZH
§ 21. Das KLZH
a. führt Radioaktivitätsmessungen an Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Futtermitteln und Tränkewasser nach den Vorgaben
des Bundes durch,
b. unterhält die dazu erforderlichen Einrichtungen,
c. ist zuständig für die Probenerhebung nach Vorgaben des Bundes, den Transport in das vom Bund für die Untersuchungen
bestimmte Labor und die Beurteilung von radioaktiv belasteten
Proben.
Aufgaben des
VETA und des
ALN
§ 22. Das VETA und das ALN unterstützen das KLZH nach Bedarf bei der Probennahme.
Aufgaben von
Gemeinden und
weiteren Stellen
§ 23. 1 Die Gemeinden stellen die zum Schutz der Bevölkerung
angeordneten Massnahmen des Bundes und des Kantons in ihrem
Zuständigkeitsbereich sicher.
Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1
2 Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten, die über Messeinrichtungen für Radioaktivität verfügen, unterstützen die GVZ im Ereignisfall mit Messungen.
Betriebe
§ 24. Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln
des Betriebs.
C. B-Schutz
Zuständigkeit
des Kantons
§ 25. Der B-Schutz ist Aufgabe des Kantons.
Ereignisse mit
gentechnisch
veränderten
oder pathogenen Organismen
§ 26. Die Einsatzkräfte werden gebildet aus
a. der ABC-Wehr,
b. den B-Fachberatenden,
c. den Orts- und Betriebsfeuerwehren,
d. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
b. Aufgaben der
ABC-Wehr
§ 27. Die ABC-Wehr
a. legt den Gefahrenbereich fest,
b. führt die Ereignisbewältigung durch und trifft die nötigen Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen,
c. bewahrt die aktuelle Betriebseinsatzdokumentation B und die Einsatzplanung der Betriebe auf und nimmt diese Dokumente an den
Schadenplatz mit,
d. stellt den Transport der B-Fachberatenden an den Einsatzort
sicher,
e. entnimmt Proben und transportiert diese zum Regionallabor Ost,
f. sammelt, verpackt und entsorgt die Abfälle und Abwässer aus der
Ereignisbewältigung.
c. Aufgaben des
AWEL
§ 28. 1 Das AWEL bildet die kantonale Fachstelle im Sinne der
Freisetzungsverordnung vom 10. September 200815 und der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (ESV)16.
2 Das AWEL
a. unterstützt die Einsatzkräfte bei der Ausbildung des Personals und
bei der Bewältigung von B-Ereignissen,
b. stellt einen Bereitschaftsdienst mit B-Fachberatenden sicher,
a. Einsatzkräfte
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
c. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Warnung, Alarmierung und Entwarnung,
d. beurteilt die Gefährdungslage periodisch,
e. führt einen Bio-Risikokataster, in dem die melde- und bewilligungspflichtigen Projekte gemäss Art. 9 und Anhang 3.2 ESV verzeichnet
sind,
f. kontrolliert die Betriebseinsatzdokumentation B und die Einsatzplanung der Betriebe und verteilt diese Dokumente an die Feuerwehr,
g. ordnet die erforderlichen Dekontaminations-, Inaktivierungs- und
Entsorgungsmassnahmen an,
h. unterstützt die Feuerwehr, das VETA und das AFG bei Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen,
i. stellt die Triage und die Diagnostik von Umweltproben sicher,
j. stellt bei Gefährdung durch Organismen die Überwachung sicher,
k. arbeitet zum Schutz der Einsatzkräfte vor Gefährdung durch Mikroorganismen mit dem Amt für Wirtschaft zusammen,
l. gibt den Gefahrenbereich nach Abschluss der Massnahmen frei.
d. Aufgaben der
B-Fachberatenden
§ 29. Die B-Fachberatenden beurteilen die Lage vor Ort und
beraten die Einsatzleitung bei der Bewältigung von B-Ereignissen. Bei
Bedarf beantragen sie den Beizug weiterer Fachleute.
e. Aufgaben
der Universität
Zürich
§ 30. 1 Das AWEL schliesst mit der Universität Zürich eine Leistungsvereinbarungen ab über
a. die Einrichtung und den Unterhalt der Infrastruktur für die jederzeitige Annahme und Triage von Umweltproben, die gentechnisch
veränderte oder pathogene Organismen enthalten,
b. die Einrichtung und den Unterhalt geeigneter Laborkapazitäten
zur Analyse und Diagnostik solcher Umweltproben.
2 Die Universität führt eine Liste mit Fachleuten, die bei Bedarf
von den Einsatzkräften und vom AWEL beigezogen werden können.
f. Aufgaben der
Betriebe
§ 31. 1 Bei Tätigkeiten der Klasse 2 gemäss Art. 7 ESV erstellen
die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit gentechnisch
veränderten oder pathogenen Organismen umgehen, eine Betriebseinsatzdokumentation B für die Bewältigung von B-Ereignissen.
2 Die Betriebseinsatzdokumentation B gibt Auskunft über
a. die im Betrieb verwendeten Organismen,
b. die Arbeits- und Aufbewahrungsorte,
Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1
c. die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Sicherheit der Einsatzkräfte,
d. die Massnahmen zur Inaktivierung der Organismen.
3 Bei Tätigkeiten ab Klasse 3 gemäss Art. 7 ESV sind zusätzlich die
nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 199112 erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber
erstellen zusammen mit der Feuerwehr und dem AWEL insbesondere
eine Einsatzplanung im Sinne der Störfallverordnung. Die Einsatzplanung gibt zudem Auskunft über die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Sicherheit der Einsatzkräfte.
4 Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber reichen die Betriebseinsatzdokumentation B und die Einsatzplanung dem AWEL ein
und sorgen für die dauernde Aktualität und Richtigkeit der Angaben.
5 Sie unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und im
Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebs.
Ereignisse mit
Erregern von
übertragbaren
Krankheiten
gemäss TSG
und EpG
§ 32. 1 Die Einsatzkräfte werden gebildet aus
a. den Mitarbeitenden des VETA,
b. der ABC-Wehr,
c. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
2 Die ABC-Wehr leistet unterstützende Hilfe bei der Bekämpfung
von übertragbaren Krankheiten gemäss EpG.
3 Treten Erreger von übertragbaren Krankheiten gemäss TSG und
EpG ausserhalb des Vollzugsbereichs dieser Erlasse auf, richtet sich
das Vorgehen nach §§ 26 ff.
D. C-Schutz
Zuständigkeit
des Kantons
§ 33. Der C-Schutz ist Aufgabe des Kantons.
Einsatzkräfte§ 34. Die Einsatzkräfte werden gebildet aus
a. der ABC-Wehr,
b. dem Gewässerschutz-Pikett des AWEL und den Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur,
c. den Orts- und Betriebsfeuerwehren,
d. den See- oder Flussrettungsdiensten der Anrainergemeinden,
e. den Chemiefachberatenden,
f. weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
ABC-Wehr
§ 35. 1 Die ABC-Wehr ist hauptverantwortlich für die Bewältigung von C-Ereignissen.
2 Sie misst Schadstoffe und führt Dekontaminations- und Entsorgungsmassnahmen durch.
Aufgaben des
AWEL
§ 36. 1 Das AWEL
a. berät die Einsatzkräfte bei allen C-Ereignissen, die Gewässer oder
Boden gefährden können,
b. führt Analysen für die Beurteilung der Umweltgefährdung durch,
c. ordnet die erforderlichen Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen an.
2 Für diese Aufgaben unterhält es eine Alarmorganisation (Gewässerschutz-Pikett).
Gewässerschutzfachstellen der
Städte Zürich
und Winterthur
§ 37. In den Städten Zürich und Winterthur nehmen die Gewässerschutzfachstellen die Aufgaben des Gewässerschutz-Piketts wahr. Bei
schwerwiegenden Schadenereignissen sowie Ereignissen bei Nationalstrassen und Eisenbahnen liegt die Entscheidungsbefugnis für Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen beim AWEL.
Gemeinden
§ 38. 1 Die Gemeinden sind zuständig für den Ersteinsatz und die
Unterstützung der ABC-Wehr.
2 Sie rüsten ihre Feuerwehr nach den Vorgaben der GVZ aus.
3 Sie stellen ihrer Feuerwehr und der GVZ die notwendigen Unterlagen digital zu und aktualisieren diese jährlich.
4 Anrainergemeinden unterstützen die Einsatzkräfte beim Transport auf schiffbaren Gewässern mit ihren See- oder Flussrettungsdiensten.
Betriebe
§ 39. 1 Von der GVZ festgelegte grössere öffentliche oder private
Betriebe mit erhöhtem Risiko eines C-Ereignisses organisieren eine
Betriebsfeuerwehr und rüsten diese mit chemiewehrtauglichem, betriebsspezifischem Material aus.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben im Geltungsbereich
der Störfallverordnung erstellen eine Einsatzplanung.
3 Sie reichen die Einsatzplanung der zuständigen Stützpunkt- und
Ortsfeuerwehr ein und sorgen für die dauernde Aktualität und Richtigkeit der Angaben.
4 Sie unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und im
Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebs.
Chemiefachberatende
§ 40. 1 Das FOR unterhält einen Bereitschaftsdienst mit Chemiefachberatenden (Primärpikett).
Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1
2 Die GVZ unterhält einen ergänzenden Bereitschaftsdienst mit
Chemiefachberatenden (Sekundärpikett).
3 Die Chemiefachberatenden beraten die Einsatzleitung.
Ereignisse
mit Schmier-,
Brenn- und
Treibstoffen
sowie anderen
aufschwimmenden Stoffen bei
Gewässern
§ 41. 1 Die Gemeinden sind auf ihrem Gemeindegebiet für die
Bewältigung von Ereignissen mit Schmier-, Brenn- und Treibstoffen
sowie anderen aufschwimmenden Stoffen auf Gewässern zuständig.
2 Sie setzen dazu ihre Feuerwehr, See- oder Flussrettungsdienste
ein und bieten das Gewässerschutz-Pikett des AWEL auf.
3 Kann die Gemeinde das Ereignis nicht bewältigen, fordert sie
die Unterstützung von anderen Gemeinden oder Stellen an.
4 Für die gebietsübergreifende Ereignisbewältigung sind zuständig:
a. Stadt Zürich und Stadt Dietikon: Vorhalten und Einsatz von je einer
Ölsperre auf der Limmat,
b. Feuerwehr Eglisau-Hüntwangen-Wasterkingen: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf dem Rhein,
c. Zweckverband Feuerwehr Weinland: Vorhalten und Einsatz einer
Ölsperre auf der Thur,
d. Stadt Bülach: Einsatz einer Ölsperre auf der Glatt,
e. Stadt Opfikon: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf der Glatt,
f. Gemeinde Rümlang: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf der
Glatt,
g. Stadt Adliswil: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf der Sihl.
5 Die Anrainergemeinden unterstützen sich mit Einsatzmitteln. Sie
können ihre Ölwehren gemeinsam organisieren und betreiben.
Schadenkataster und
Meldepflicht
§ 42. 1 Das AWEL führt einen Schadenkataster der C-Ereignisse
im Kanton Zürich.
2 Die Feuerwehren, die Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich
und Winterthur und die Polizeien melden dem AWEL die C-Ereignisse in ihrem Einsatzgebiet.
Messung und
Untersuchung
von Schadstoffen
§ 43. 1 Das Gewässerschutzlabor des AWEL stellt in den ihm

## § 6der gemäss {#par_6der}

Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar
1975 zugewiesenen Bereichen die Analyse von umweltrelevanten
Schadstoffen sicher.
2 Das KLZH und das VETA untersuchen und beurteilen Schadstoffe in Lebens- und Futtermitteln sowie Trinkwasser gemäss §§ 1
und 2 der Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung vom 5. März 20197 und ordnen die notwendigen Massnahmen an.
3 Das FOR stellt die Untersuchung anderer Schadstoffe sicher.
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
E. Finanzierung
GVZ
§ 44. 1 Die GVZ führt eine Spezialfinanzierung für die Aufwendungen der ABC-Wehr. Dazu gehören die Kosten für Sanierungs- und
Entsorgungsmassnahmen, selbst wenn sie von den Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich oder Winterthur angeordnet werden.
2 Sie sorgt mit der zentralen Inkassostelle gemäss § 29 Abs. 3 FFG
insbesondere für
a. den Einzug der von Verursacherinnen und Verursachern zu tragenden Kosten sowie der Beiträge von Partnerorganisationen und
Dritten,
b. die Abgeltung der Träger von Feuerwehren für die Leistungen ihrer
Einsatzkräfte nach der Tarifordnung gemäss § 29 Abs. 4 FFG,
c. die Abwicklung der Kostenerstattung gemäss § 46.
3 Die GVZ
a. trägt die zusätzlichen Kosten für Investitionen, Unterhalt und Betrieb der für den ABC-Schutz bestimmten Stützpunktfeuerwehren
und stellt diesen zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung,
b. kann die Anschaffung von Einsatzmaterial durch die Orts- und
Betriebsfeuerwehren bis zu 50% der anrechenbaren Kosten subventionieren,
c. kann die Anschaffung und den Betrieb der in § 41 Abs. 4 genannten
Ölsperren sowie bei besonderem Bedarf Ölabscheider bis zu 100%
der anrechenbaren Kosten subventionieren.
4 Die GVZ kann die Kosten für den Betrieb der ABC-Wehr der
zentralen Inkassostelle der Spezialfinanzierung belasten.
Von Verursacherinnen und
Verursachern zu
tragende Kosten
§ 45. Zu den von Verursacherinnen und Verursachern zu tragenden Kosten für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung gemäss
§ 29 Abs. 1 FFG gehören alle personellen und materiellen Aufwendungen der ABC-Wehr, von Partnerorganisationen und beigezogenen
Dritten, namentlich für
a. die Ereignisbewältigung,
b. Schadstoffanalysen, die Labordiagnostik im Umweltbereich und
weitere Untersuchungen,
c. die Entsorgung von belasteten Materialien und Abfällen,
d. die Wiederherstellung des Bodens und von weiteren Umweltgütern,
e. Entschädigungen bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.
Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) 528.1
Kostentragung
und Kostenerstattung
§ 46. 1 Die Partnerorganisationen tragen die Kosten des ABC-
Schutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Eine Partnerorganisation kann von einer anderen die Erstattungen
von Aufwendungen gemäss § 45 verlangen, wenn sie auf deren Veranlassung hin weitergehende Leistungen erbracht hat.
3 Die Erstattung von Aufwendungen an Vorsorgeleistungen gemäss
§ 29 Abs. 1 FFG kann nur von Partnerorganisationen verlangt werden,
die sich nicht am Betriebsdefizit der ABC-Wehr beteiligen. Vorbehalten bleibt die Erstattung, wenn das Ereignis durch ihr eigenes Verhalten oder das unter ihrer Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter
bewirkt wurde.
4 Die von einer Partnerorganisation zu leistende Kostenerstattung
verringert sich um die Beiträge der Verursacherinnen und Verursacher.
5 Begehren für Kostenerstattung sind an die zentrale Inkassostelle
gemäss § 29 Abs. 3 FFG zu richten.
6 Vereinbarungen zwischen den Partnerorganisationen bleiben vorbehalten.
Kostentragung
bei Übungen
§ 47. 1 Bei Übungen trägt jede Partnerorganisation ihre eigenen
Personalkosten.
2 Über die weiteren Kosten sprechen sich die Partnerorganisationen vor der Übung ab.
Ausgleich des
Betriebsdefizits
§ 48. 1 GVZ, TBA und AWEL tragen gemeinsam das Betriebsdefizit der ABC-Wehr. Massgebend für ihren Anteil ist der Bezug der
Ereigniskosten zu Gebäuden, Strassen und Gewässern.
2 Die Baudirektion regelt die Defizittragung in einer Leistungsvereinbarung mit der GVZ.
3 An diesem Kostenausgleichsystem können sich weitere Partnerorganisationen beteiligen. Diesfalls ist die Leistungsvereinbarung anzupassen.
1 OS 80, 99; Begründung siehe ABl 2025-03-28.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2025.
3 LS 520.
4 LS 522.
5 Obsolet.
6 LS 724.1.
7 LS 817.1.
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
8 LS 861.1.
9 LS 862.1.
10 SR 520.1.
11 SR 814.01.
12 SR 814.012.
13 SR 814.20.
14 SR 814.50.
15 SR 814.911.
16 SR 814.912.
17 SR 818.101.
18 SR 916.40.
19 Fassung gemäss RRB vom 2. Juli 2025 (OS 81, 237; ABl 2025-08-22). In Kraft
seit 1. Juni 2026.
