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title: "Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften"
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provisions: 11
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# Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften durch:
a) Privatpersonen;
b) Fachstellen; sowie
c) Berufsbeiständinnen und -beiständen des Mandatszentrums des Amtes
für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES).

## § 2 {#par_2}

Entschädigung und Spesenersatz für die Mandatsführung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) legt die Entschädigung für die Mandatsführung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere
den Umfang und die Komplexität des Mandats.
1) SR 210
2) BGS 111.1
3) BGS 211.1
GS 31, 707 1
213.52
2 Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Spesen.
3 Die Fachstellen werden für die Mandatsführung nach Aufwand pro Mandat oder in Form einer Leistungsvereinbarung abgegolten.
4 Wird das Mandat durch das KES oder eine Fachstelle geführt, so fallen die
Entschädigung und der Spesenersatz an den Kanton.
2. Entschädigung für die Mandatsführung

## § 3 {#par_3}

Grundsatz
1 Die Entschädigung für die Mandatsführung setzt sich zusammen aus:
a) Der persönlichen Betreuung der betroffenen Person und
b) der Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten.

## § 4 {#par_4}

Pauschale Entschädigung
1 Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung:
a) Den für die Mandatsführung notwendigen Zeitaufwand und
b) die Schwierigkeit der Mandatsführung sowie die mit dieser verbundenen Verantwortung.
2 Für die Bestimmung der Kriterien gemäss Abs. 1 sind insbesondere
massgebend:
a) Die Art der Massnahme und die übertragenen Aufgabenbereiche;
b) die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person;
c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die
Komplexität der finanziellen Verhältnisse;
d) der administrative Aufwand;
e) der rechtliche Abklärungsbedarf; und
f) der notwendige Beizug Dritter.
3 Die Entschädigung und der Spesenersatz werden für eine zweijährige Berichtsperiode geleistet. Ist die Berichtsperiode kürzer, so ist dies bei der
Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes entsprechend zu berücksichtigen.
4 Die KESB bestimmt die Entschädigung und den Spesenersatz in der Regel
im Rahmen der Genehmigung der Rechnung und des Berichts.
5 Die Entschädigung für die Mandatsführung wird für eine zweijährige Berichtsperiode innerhalb des folgenden Rahmens festgelegt:
a) Bei geringem Zeitaufwand, geringer Schwierigkeit und Verantwortung: CHF 2000.– bis CHF 6000.–;
213.52
b) bei mittlerem Zeitaufwand, mittlerer Schwierigkeit und Verantwortung: CHF 6001.– bis CHF 9000.–;
c) bei hohem Zeitaufwand, hoher Schwierigkeit und Verantwortung:
CHF 9001.– bis CHF 12'000.–; und
d) bei ausserordentlich hohem Zeitaufwand, ausserordentlich hoher
Schwierigkeit und Verantwortung: CHF 12'001.– bis CHF 25'000.–.
In begründeten Fällen kann von der Untergrenze von CHF 2000.– bzw. von
der Obergrenze von CHF 25'000.– abgewichen werden.

## § 5 {#par_5}

Entschädigung nach Zeitaufwand
1 Sind im Rahmen der Mandatsführung und für die Mandatsführung besondere Fachkenntnisse erforderlich, legt die KESB die Entschädigung nach
Zeitaufwand fest.
2 Die KESB bestimmt insbesondere:
a) Die Tätigkeitsbereiche, in welchen die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger nach Zeitaufwand entschädigt werden;
b) den Stundenansatz unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze;
und
c) die Periodizität der Abrechnung.
3 Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger erfassen das Datum, den Zeitaufwand sowie die Art der Tätigkeit.

## § 6 {#par_6}

Beiständin und Beistand gemäss Art. 314abis und 449a ZGB4)
1 Die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes gemäss Art. 314abis
und 449a ZGB5) richtet sich nach § 5 und der Spesenersatz nach § 7 dieser
Verordnung.
2 Die Entschädigung und der Spesenersatz gehen zulasten des Kantons.
3. Spesenersatz für die Mandatsführung

## § 7 {#par_7}

Grundsatz
1 Der Spesenersatz bestimmt sich für private Mandatsträgerinnen und -träger, Fachstellen sowie für Berufsbeiständinnen und -beistände nach dem
kantonalen Personalrecht.
4) SR 210
5) SR 210
213.52
2 In begründeten Fällen kann für private Mandatsträgerinnen und -träger von der Regelung gemäss Abs. 1 abgewichen werden.
4. Kostentragung

## § 8 {#par_8}

Grundsatz
1 Ausgewiesene Spesen dürfen von der Mandatsträgerin oder vom Mandatsträger unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 laufend aus dem Vermögen
der betroffenen Person bezogen werden.
2 Die Entschädigung und der Spesenersatz sind grundsätzlich aus dem Vermögen der betroffenen Person zu leisten. Ist kein Vermögen vorhanden, so
gehen Entschädigung und Spesenersatz zulasten des Kantons. Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen
und sich zu den Beweismitteln zu äussern.
3 Beträgt das Vermögen bei Erwachsenen weniger als CHF 20'000.– und bei
Kindern weniger als CHF 30'000.–, so sind Entschädigung und Spesen vorschussweise aus der Staatskasse zu leisten.

## § 9 {#par_9}

Rückforderung bevorschusster Entschädigungen und Spesen
1 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so können die bevorschussten Entschädigungen und Spesen der
letzten zehn Jahre zurückgefordert werden.
2 Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben bis zur
Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der bevorschussten Entschädigungen und Spesen verpflichtet werden.
3 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall auf eine Rückforderung verzichtet werden.
5. Übergangs- und Schlussbestimmung

## § 10 {#par_10}

Übergangsbestimmung
1 Die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung bestimmen sich nach:
a) Dieser Verordnung für die Tätigkeit der Mandatsträgerinnen und -träger ab dem 1. Januar 2013 und
b) bisherigem Recht für die Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2012.
213.52

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit den revidierten Bestimmungen des
EG ZGB6) betreffend Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht
am 1. Januar 2013 in Kraft.
6) BGS 211.1
213.52
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 31, 707
213.52
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 31, 707
