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title: "Beschluss über die Gewährung von Beiträgen an die bauliche Sanierung der Höhenklinik Braunwald"
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# Beschluss über die Gewährung von Beiträgen an die bauliche Sanierung der Höhenklinik Braunwald

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VIII A/22/2
Beschluss über die Gewährung von Beiträgen an die
bauliche Sanierung der Höhenklinik Braunwald
Vom 5. Mai 1985 (Stand 5. Mai 1985)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1985)
Ziff. 1
1 Der Kanton Glarus leistet an die Kosten von 12'990'000 Franken einen
Landesbeitrag von 10'140'000 Franken.
(Baukostenindex 1. April 1984)
Ziff. 2
1 Der Umbau der Höhenklinik Braunwald und des sog. Kinderhauses sowie
der Neubau eines Personalhauses sind gemäss Projekt und Kostenberechnung R. G. Leu nach der Variante «48 Betten, Umbaustufe 2» auszuführen.
Allfällige Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Die Baukommission besteht mehrheitlich aus vom Regierungsrat gewählten
Mitgliedern und wird vom Vorsteher der Baudirektion präsidiert.
Arbeitsvergebungen von über 100'000 Franken sind vom Regierungsrat zu
genehmigen.
Ziff. 3
1 Der Kanton Glarus übernimmt gegenüber dem Bund die Gewährleistung für
die Rückzahlung des Investitionshilfedarlehens von 1'500'000 Franken innert
30 Jahren. Er stellt zu diesem Zweck der Gemeinnützigen Gesellschaft des
Kantons Glarus eine jährliche Amortisationszahlung von 50'000 Franken zu
Lasten der Jahresrechnung zur Verfügung.
Ziff. 4
1 Für den Landesbeitrag gemäss Ziffer 1 ist eine Grundpfandverschreibung
auf den Grundstücken der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Glarus
in Braunwald zu errichten. Der Kantonsbeitrag bleibt zinslos und ist für den
Gläubiger unkündbar, solange die Gemeinnützige Gesellschaft die Höhenklinik Braunwald betreibt.
Ziff. 5
1 Die Finanzierung und Tilgung des Landesbeitrages von 10'140'000 Franken
wird wie folgt vorgenommen:
a. Entnahme aus dem «Fonds für ein Erholungsheim» 1'640'000 Franken
b. aus allgemeinen Staatsmitteln 8'500'000 Franken
SBE II/9 437 1
VIII A/22/2
Ziff. 6
1 Der Beitrag aus allgemeinen Staatsmitteln wird durch jährliche Belastungen der Landesrechnung von mindestens 711'450 Franken in höchstens
20 Jahren getilgt.
Ziff. 7
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
