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title: "Reglement über Kostenbeiträge an Spitexleistungen für die Spitex Region Schaffhausen"
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# Reglement über Kostenbeiträge an Spitexleistungen für die Spitex Region Schaffhausen

## Art. 1 {#art_1}

Für Klientinnen und Klienten ab vollendetem 18. Altersjahr beträgt
der Kostenbeitrag pro Einsatz CHF 15.35.
Die Verrechnung erfolgt nur einmal pro Tag.

## Art. 2 {#art_2}

Für alle hauswirtschaftlichen Leistungen beträgt der Ansatz
pro Stunde CHF 35.00.

## Art. 3 {#art_3}

Das Reglement wurde am 20. Dezember 2011 genehmigt und ist in
die städtische Erlasssammlung aufzunehmen. Es tritt am 1. Januar
2012 in Kraft.1)
Anhang I: 5)

## Art. 7a {#art_7a}

Krankenpflege-
Leistungsverordnung (KLV) vom 29. September 1995 derzeit folgende:
Kostenbeitrag
für pflegerische
Leistung
Beitrag für
hauswirtschaft
liche Leistungen
In-Kraft-Treten
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2020) 2
 für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination:
pro Stunde CHF 76.90
 für Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung:
pro Stunde CHF 63.00
 Massnahmen der Grundpflege:
pro Stunde CHF 52.60
Anhang II: 1)
Abgeltung der Leistungen in der Akut- und Übergangspflege
Gestützt auf den am 19. April 2012 abgeschlossenen Tarifvertrag
zwischen dem Spitex Verband Kanton Schaffhausen und tarifsuisse AG werden die Leistungen der Spitex in der Akut- und
Übergangspflege per 1. Juni 2012 wie folgt abgegolten:
 Massnahmen der Abklärung und Beratung
(100 %) CHF 112.70 / Std.
Anteil der Versicherer in der Höhe von 45 % CHF 50.70 / Std.
 Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
(100%) CHF 101.75 / Std.
Anteil der Versicherer in der Höhe von 45 % CHF 45.80 / Std.
 Massnahmen der Grundpflege
(100 %) CHF 89.75 / Std.
Anteil der Versicherer in der Höhe von 45 % CHF 40.40 / Std.
Abrechnung von medizinischem Material und Hilfsmittel gemäss Mittel- und
Gegenstände-Liste (MiGel-Liste).
Anhang IIbis: 3) 4)
Abgeltung der Leistungen für die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Invalidenversicherung
Gestützt auf den Tarifvertrag zwischen den Verhandlungsdelegationen von Spitex Schweiz / ASPS, der Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) sowie des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 24. August 2018 werden die Leistungen per
1. Januar 2019 wie folgt abgegolten:
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2020) 3
Unfallversicherung und Militärversicherung 4)
 Für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination:
pro Stunde CHF 114.96
 Für Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung:
pro Stunde CHF 99.96
 Massnahmen der Grundpflege:
pro Stunde CHF 90.00
Invalidenversicherung 4)
 Für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination:
pro Stunde CHF 114.96
 Für Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung:
pro Stunde CHF 114.96
 Massnahmen der Grundpflege:
pro Stunde CHF 00.00
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2020) 4
Anhang III: 2)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (agb)
Grundsätzliches
Das Vertragsverhältnis zwischen Spitex Region Schaffhausen und
ihren Klientinnen/Klienten wird bestimmt durch:
1. die gemeinsame Vereinbarung
2. die individuelle Bedarfsabklärung (Leistungsplanung) sowie
3. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln generell das
Verhältnis zwischen Spitex Region Schaffhausen und ihren Klientinnen/Klienten. Im Rahmen des Vertrages erbringt Spitex Region
Schaffhausen für sie entgeltliche Dienstleistungen im pflegerischen
oder hauswirtschaftlichen Bereich. Ebenso übernimmt Spitex Region Schaffhausen die Koordination und Vermittlung ausgewählter
Dienstleistungen von Dritten. Die Klientin/der Klient schliesst jeweils mit einem solchen Dritten einen Vertrag auf Grundlage der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Dritten ab. Soweit die
individuellen Vereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Spezielles vorsehen, gelten als Rechtsgrundlage die
Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes über den
Auftrag (Art. 394ff.). Mit der Stadt Schaffhausen besteht eine Leistungsvereinbarung für die Betriebsführung. Die Stadt Schaffhausen
erbringt für die Vertragsgemeinden die Leistungen gemäss § 19
AbPV, insbesondere den Betrieb von regionalen Anlaufstellen zur
Information und Beratung der Öffentlichkeit, die Koordination aller
Organisationen und Ressourcen und die Qualitätssicherung.
Zielsetzung
Spitex Region Schaffhausen unterstützt die Klientin/den Klienten
mit pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Dienstleistungen im
Sinne der ergänzenden Hilfe und Pflege zu Hause. Dabei werden
die eigenen Ressourcen der Klientin/des Klienten, Ihrer/seiner Angehörigen oder ihres/seines sozialen Umfeldes berücksichtigt. Die
Unterstützung erfolgt nach dem Grundsatz: «So viel Selbstständigkeit wie möglich, soviel Spitex-Dienstleistung wie nötig». Die
Dienstleistungen erfolgen nach gesetzlichen und internen Vorgaben und Richtlinien.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2020) 5
Dienstleistung
Der Umfang der Dienstleistungen wird in der Bedarfsabklärung und
in der Hilfe- und Pflegeplanung festgehalten. Daraus resultiert das
Leistungsplanungsblatt.
Bedarfsabklärung
In einem Gespräch vor Ort wird der Dienstleistungsbedarf zusammen mit der Klientin/dem Klienten abgeklärt. Dieses Gespräch wird
bei veränderten Umständen, spätestens jedoch nach sechs Monaten, wiederholt und der Dienstleistungsumfang angepasst.
Elektronische Pflegedokumentation
In der Pflegedokumentation wird die gesundheitliche Situation der
Klientin/des Klienten aufgezeichnet, einschliesslich laufender Veränderungen sowie alle pflegerischen und hauswirtschaftlichen
Massnahmen, inkl. ärztliche Verordnungen. Diese elektronische
Pflegedokumentation bleibt Eigentum von Spitex Region Schaffhausen. Sie kann von den Klienten jederzeit eingesehen werden.
Durchführung der Dienstleistung
Für die Organisation und Disposition der Dienstleistungen ist eine
Teamleiterin zuständig. Sie vermeidet wenn möglich häufige Personalwechsel und unnötige Verschiebungen der Einsatzzeit. Im
Rahmen der Bedarfsabklärung werden die vorgesehenen Einsatzzeiten gemeinsam abgesprochen. Leider können die Wunschzeiten
nicht immer berücksichtigt werden. Für den Einsatzbeginn in der
Pflege wird ein Zeitfenster von ca. 2 Stunden festgelegt. Kann aus
ausserordentlichen Umständen der Einsatz nicht im vorgesehenen
Zeitfenster beginnen, wird die Klientin/der Klient informiert. Während des Spitex-Einsatzes muss die Klientin/der Klient anwesend
sein.
Einsätze, welche die Klientin/der Klient kurzfristiger als 24 Stunden
oder gar nicht im Voraus abbestellt, sind zu bezahlen. Im Falle eines notfallmässigen Spitaleintritts oder im Todesfall erfolgt keine
Verrechnung.
Mitwirkung der Klientin / des Klienten
Ein ungehinderter und fachgerechter Einsatz kann nur erfolgen,
wenn die Klientin/der Klient und die Mitarbeitenden von Spitex Region Schaffhausen dazu beitragen. Die Klientin/der Klient und die
Mitarbeitenden begegnen sich gegenseitig mit Respekt und Achtung. Die Klientin/der Klient erklärt sich mit der Verwendung des
von Spitex Region Schaffhausen eingesetzten Pflegematerials ein-
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2020) 6
verstanden. Sie/er achtet auf den Gesundheitsschutz der Spitex-
Mitarbeitenden und vermeidet Belastungen, z.B. durch intensives
Rauchen. Besonderer Wert wird auf den Einsatz von Hilfsmitteln
gelegt, die für den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden unabdingbar sind (z.B. Pflegebett, Hebe- und Transferlifte, aber auch
geeignetes Putzmaterial und Handschuhe).
Wohnungsschlüssel
Die Schlüsselübergabe ist schriftlich zu quittieren. Spitex Region
Schaffhausen ist für eine sorgfältige Aufbewahrung der Schlüssel
verantwortlich. Verfügt Spitex Region Schaffhausen über keinen
Schlüssel und muss notfallmässig in die Wohnung eindringen, trägt
die Klientin/der Klient die Kosten für die Notöffnung.
Dienstleistungsgrenzen
Der Dienstleistungsumfang wird im Rahmen der Bedarfsabklärung
vereinbart. Die Klientin/der Klient nimmt zur Kenntnis, dass die
Menge der pflegerischen Leistungen durch die Krankenversicherer
beschränkt ist. Leistungen, welche über diese Beschränkung hinausgehen, sind vertraglich speziell zu regeln und abzugelten.
Dienstleistungen können nur soweit übernommen werden, als es
der Gesundheitszustand der Klientin/des Klienten angesichts der
allgemeinen Rahmenbedingungen einer Spitextätigkeit erlaubt. Spitex Region Schaffhausen teilt der Klientin/dem Klienten zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit, wenn seine Pflege aus technischen,
gesundheitlichen oder anderen Gründen zu Hause nicht mehr zu
leisten ist. Spitex Region Schaffhausen trägt in solchen Fällen zu
einer sinnvollen Lösung bei. In besonderen Gefährdungslagen ist
die Spitex verpflichtet, der Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung einzureichen, worüber die Klientin/der Klient
vorgängig informiert wird.
Tarif und Rechnungsstellung
Grundsatz
Alle Dienstleistungen von Spitex Region Schaffhausen inklusive
der administrativen Erfassung und allfälliger Abklärungen mit Ärzten, Apotheken und weiteren Diensten werden von der Klientin/dem
Klienten gemäss dem jeweils geltenden Tarif abgegolten. Die Klientin/der Klient wird über die geltenden Tarife informiert.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2020) 7
Übernahme durch Krankenversicherer/Rechnung
Die gesetzlichen Bestimmungen und die Verträge mit den Krankenversicherern regeln Art und Umfang jener Leistungen, deren
Bezahlung von der Krankenversicherung übernommen wird. Soweit
möglich stellt Spitex Region Schaffhausen die kassenpflichtigen
Pflegeleistungen direkt der Krankenversicherung der Klientin/des
Klienten in Rechnung. Alle übrigen Leistungen, insbesondere die
hauswirtschaftlichen, werden der Klientin/dem Klienten direkt in
Rechnung gestellt.
Hinweis: Lehnt die Krankenversicherung die Kostenübernahme
von Leistungen ab, so werden sie der Klientin/dem Klienten in
Rechnung gestellt. Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten
nur, wenn die Prämien und Kostenbeteiligung beglichen werden
(Art. 64a, Abs. 7 KGV).
Rechnungsstellung/Fälligkeit
Spitex Region Schaffhausen stellt der Krankenversicherung der
Klientin/des Klienten direkt die Leistungen des Vormonats in Rechnung und schickt der Klientin/dem Klienten eine Kopie. Die Klientin/der Klient erhält die Rechnung über sämtliche nicht von der Versicherung übernommene Leistungen. Die Zahlung ist bis Ende des
Monats fällig.
Kündigung
Ordentliche Kündigungsfrist
Der Vertrag wird mit dem vereinbarten Ende des Auftrages automatisch aufgelöst. Er kann auch jederzeit einseitig innert 24 Stunden gekündigt werden.
Sofortige Vertragsauflösung
In besonderen Fällen ist die Möglichkeit einer sofortigen Vertragsauflösung vorbehalten, namentlich bei
 Nichtbezahlen der Rechnung trotz mehrfacher Mahnung
 Verweigerung von Anschaffung notwendiger Hilfsmittel trotz
mehrfacher Mahnung
 Auftreten von Verhältnissen oder Verhalten seitens der Klientin/des Klienten, Angehörigen oder Bezugspersonen, welche
die Erbringung von Dienstleistungen aus Sicht der Spitex-
Mitarbeitenden unzumutbar machen.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2020) 8
Form
Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen.
Formlose Vertragsauflösung
Der Vertrag endet ohne förmliche Kündigung, wenn die Klientin/der
Klient durch Umzug das Einzugsgebiet von Spitex Region Schaffhausen verlässt, selbständig wird, in eine stationäre Pflegeinstitution eintritt oder verstirbt.
Schweigepflicht und Datenschutz
Spitex Region Schaffhausen hat seine Mitarbeitenden zur Einhaltung der Schweigepflicht sowie der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet. In Notfallsituationen und soweit dies zur
Durchführung des Vertrages erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten der Klientin/des Klienten gespeichert oder an Dritte
übermittelt werden, insbesondere an Krankenversicherer, Ärzte, Alters- und Pflegeinstitutionen, staatliche Amtsstellen, welche vertraglich vereinbarte Dienstleistungen bei der Klientin/beim Klienten
erbringen. Die Klientin/der Klient erklärt sich mit dieser Verwendung der Daten, analog des Formulars «Vollmacht», ausdrücklich
einverstanden. Beim Umgang mit diesen Daten werden die geltenden Datenschutzgesetze beachtet.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Alle Pflegenden verfügen entweder über einen Abschluss als Dipl.
Pflegefachperson HF oder FH, über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) oder über
eine langjährige Erfahrung als Pflegehilfe. Hauswirtschaftliche Mitarbeitende sind im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachperson Hauswirtschaft und/oder verfügen über ausgewiesene und langjährige Berufserfahrung. Spitex Region Schaffhausen ist ein Ausbildungsbetrieb. Wir bilden Lernende und Studierende aus und binden sie im praktischen Arbeitsalltag mit ein.
Geschenke an Mitarbeitende
Den Spitex-Mitarbeitenden ist es untersagt, von Klientinnen und
Klienten oder deren Angehörigen Geld oder andere Geschenke
bzw. Hinterlassenschaften für den persönlichen Gebrauch anzunehmen. Spenden in die Trinkgeldkasse werden gerne entgegen
genommen, davon können alle Mitarbeitenden profitieren.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2020) 9
Beschwerdeverfahren
Ergeben sich zwischen der Klientin/dem Klienten und den Spitex-
Mitarbeitenden unlösbare Differenzen, stehen folgende Anlaufstellen zur Verfügung: Fallführende Mitarbeiterin vor Ort, Teamleiterin,
zuständige Zentrumsleitung, der Bereich Alter der Stadt Schaffhausen oder die «Unabhängige Beschwerdestelle Zürich und Schaffhausen, Ombudsstelle für das Alter».
Schaffhausen, September 2016
Fussnoten:
1 Stadtratsbeschluss Nr. 323 vom 19. Juni 2012, in Kraft per
1. Juni 2012
2 Stadtratsbeschluss Nr. 618 vom 15. November 2016, in Kraft
per 1. Januar 2017.
3 Stadtratsbeschluss Nr. 401 vom 20. Juni 2017, in Kraft per
1. Juli 2017.
4 Stadtratsbeschluss Nr. 653 vom 30. Oktober 2018, in Kraft
per 1. Januar 2019.
5 Stadtratsbeschluss Nr. 793 vom 10. Dezember 2019, in Kraft
per 1. Januar 2020.
