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title: "Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht"
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provisions: 26
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# Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts,
b) die im Kanton anerkannten Feiertage,
c) die Organisation und das Verfahren der ständigen Einigungsstelle gemäss
Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.
1) SR 822.11
2) SR 822.31
3) SR 821.41
4) SR 221.215.311
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Vollzug der Bundesgesetzgebung
2.1. Zuständige Behörden

## § 2 {#par_2}

Kanton
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie deren Ausserkraftsetzung und Änderung, wenn sich der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags auf das Kantonsgebiet oder Teile davon erstreckt.
2 Das zuständige Departement
a) vollzieht das Arbeitsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen,
b) vollzieht das Heimarbeitsgesetz und die dazugehörige Verordnung,
c) führt das Verfahren zur kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags oder zu deren Ausserkraftsetzung durch,
d) beaufsichtigt Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen, deren Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt wurden, und ordnet Massnahmen gemäss
Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen an.
3 Das zuständige Departement ist befugt, andere öffentliche Organe oder selbstständige Anstalten zur Mitwirkung beim Vollzug beizuziehen.

## § 3 {#par_3}

Gemeinden
1 Die Gemeinden wirken bei der Durchführung der Vollzugsaufgaben im Bereich
des Arbeitsrechts mit, insbesondere bei der Ermittlung der dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe und bei der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen der
Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung vor Ort.
2.2. Vollzugsvorschriften

## § 4 {#par_4}

Anzeigepflicht
1 Dem Arbeitsgesetz unterstellte Betriebe sind verpflichtet, wesentliche Ereignisse
wie Eröffnung, Verlegung, Übernahme oder Schliessung eines Betriebs sowie Änderungen des Namens beziehungsweise der Firma oder der Betriebsart dem zuständigen Departement mitzuteilen.

## § 5 {#par_5}

Kantonales Betriebs- und Arbeitgeberregister
1 Der Kanton führt ein Betriebs- und Arbeitgeberregister, welches die für den
Vollzug der eidgenössischen Arbeits- und Heimarbeitsgesetzgebung erforderlichen
Daten enthält. Er kann auch Daten zu den im Kantonsgebiet beschäftigten Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern erheben.
§ 5a * Ausnahme von der Gebührenpflicht
1 Bewilligungsverfahren zur Beschäftigung von Jugendlichen sind unentgeltlich.
3. Sonn- und Feiertage

## § 6 {#par_6}

Kantonale Feiertage
1 Folgende Feiertage sind gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG den Sonntagen gleichgestellt:
a) In den Bezirken Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen: Neujahr,
Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnacht,
Stephanstag,
b) im Bezirk Baden:
1. In der Gemeinde Bergdietikon: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnacht, Stephanstag,
2. in den übrigen Gemeinden: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,
Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnacht, Stephanstag,
c) im Bezirk Bremgarten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä
Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag,
d) in den Bezirken Laufenburg und Muri: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnacht,
e) im Bezirk Rheinfelden:
1. In den Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart, Stein und
Wegenstetten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä
Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnacht,
2. in den Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden,
Wallbach, Zeiningen und Zuzgen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag,
Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag,
f) im Bezirk Zurzach: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Allerheiligen, Weihnacht, Stephanstag.

## § 7 {#par_7}

Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe
1 Der Regierungsrat bezeichnet für jedes Jahr zwei Sonntage, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen.
2 Der Gemeinderat kann für das jeweilige Gemeindegebiet einen weiteren Sonntagsverkaufstag im Jahr festlegen. Davon ausgeschlossen sind der Bundesfeiertag sowie
die in der jeweiligen Gemeinde geltenden kantonalen Feiertage gemäss § 6. Ein dritter Sonntagsverkaufstag darf zudem nicht in die Adventszeit fallen. *
4. Ständige kantonale Einigungsstelle
4.1. Organisation und Besetzung

## § 8 {#par_8}

Zuständigkeit und Aufgaben
1 Als ständige kantonale Einigungsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes
betreffend die Arbeit in den Fabriken amtet ein kantonales Einigungsamt mit Sitz in
Aarau.
2 Dem kantonalen Einigungsamt kommen folgende Aufgaben zu:
a) Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden,
b) Beurteilung von Streitfällen über die Auslegung von Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen,
c) Vermittlung und endgültiger Entscheid bei Streitigkeiten über den Geltungsbereich einer kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags.

## § 9 {#par_9}

Zusammensetzung und Wahl
1 Das kantonale Einigungsamt setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem
Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, zwei Mitgliedern,
zwei Ersatzmitgliedern und einer Sekretärin oder einem Sekretär.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
werden vom Regierungsrat nach Anhörung der kantonalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat auf Vorschlag der
kantonalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände auf eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt.
4 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär.

## § 10 {#par_10}

Wählbarkeit
1 Als Präsidentin oder Präsident des kantonalen Einigungsamts ist eine Bezirksgerichtspräsidentin oder ein Bezirksgerichtspräsident zu wählen, die beziehungsweise
der einem Arbeitsgericht vorsitzt. *
2 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des kantonalen Einigungsamts müssen je zur
Hälfte Arbeitgebende und Arbeitnehmende sein.

## § 11 {#par_11}

Besetzung
1 Das kantonale Einigungsamt ist mit der Präsidentin oder dem Präsidenten und je
einem Mitglied der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite besetzt.
2 Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten amtet an deren oder dessen
Stelle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

## § 12 {#par_12}

Freiwillige Einigungsstellen
1 Haben Arbeitgebende und Arbeitnehmende beziehungsweise ihre Verbände vertraglich eine freiwillige Einigungsstelle errichtet, ist diese anstelle des kantonalen
Einigungsamts für die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zuständig.
2 Haben die Parteien über Zusammensetzung oder Tätigkeit der freiwilligen Einigungsstelle keine oder ungenügende Vereinbarungen getroffen oder wird das Verfahren vor der freiwilligen Einigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt,
kann der Regierungsrat auf Begehren einer Partei den Streitfall dem kantonalen Einigungsamt überweisen.
3 Scheitern die Verhandlungen vor der freiwilligen Einigungsstelle, kann jede Partei
das kantonale Einigungsamt anrufen.

## § 13 {#par_13}

Entschädigungen
1 Die Entschädigung für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des kantonalen Einigungsamts sowie der sachverständigen Personen und der
Auskunftspersonen regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

## § 14 {#par_14}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das kantonale Einigungsamt aus.
2 Das kantonale Einigungsamt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
4.2. Verfahren

## § 15 {#par_15}

Einleitung
1 Das kantonale Einigungsamt nimmt seine Vermittlungstätigkeit auf Begehren der
Parteien oder auf Anzeige des Regierungsrats beziehungsweise der Beteiligten auf.
2 Bricht eine Kollektivstreitigkeit zwischen den Sozialpartnern aus, haben die Beteiligten die Pflicht, dies dem kantonalen Einigungsamt schriftlich anzuzeigen, sobald
Verständigungsversuche zwischen den Parteien oder die Bemühungen einer freiwilligen Einigungsstelle gescheitert sind.

## § 16 {#par_16}

Vermittlungsverfahren
1 Das kantonale Einigungsamt versucht, mit den Parteien in gemeinsamen oder getrennten Verhandlungen eine Verständigung zu erwirken. Es wirkt auf eine sachgerechte und ausgewogene Lösung zur Beilegung der Kollektivstreitigkeit hin.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten oder die Parteien zu einer Vermittlungsverhandlung vorladen.
3 Das kantonale Einigungsamt ist befugt, den Parteien unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 5) Weisungen zu erteilen.

## § 17 {#par_17}

Schiedsverfahren
1 Die Parteien können Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis dem kantonalen Einigungsamt zur schiedsgerichtlichen Erledigung übertragen.

## § 18 {#par_18}

Parteivertretung
1 Jede Partei ist berechtigt, zur Verhandlung drei Vertreterinnen oder Vertreter zu
entsenden.
2 In besonderen Fällen kann einer Partei auf deren Ersuchen hin von der Präsidentin
oder dem Präsidenten eine grössere Anzahl Vertreterinnen und Vertreter bewilligt
werden. In diesem Fall ist der Gegenpartei dasselbe Recht einzuräumen.

## § 19 {#par_19}

Friedenspflicht
1 Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens jegliche Kampfmassnahmen zu unterlassen.
2 Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Parteien, dass ein Einigungsverfahren eröffnet worden ist. Sie endet mit Ablauf der Frist, die für die Annahme
eines Vermittlungsvorschlags gesetzt wurde, oder mit Beendigung des Einigungsverfahrens.

## § 20 {#par_20}

Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen vor dem kantonalen Einigungsamt sind nicht öffentlich.
2 Das kantonale Einigungsamt kann die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den
Stand der Verhandlungen informieren.

## § 21 {#par_21}

Kosten und Parteientschädigungen
1 Das Verfahren vor dem kantonalen Einigungsamt ist unentgeltlich.
2 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Bleibt eine Partei einer Vermittlungs- oder Schiedsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, hat sie
der zur Verhandlung erschienenen Gegenpartei eine angemessene Entschädigung zu
entrichten. Diese wird vom kantonalen Einigungsamt festgesetzt.
5) SR 311.0

## § 22 {#par_22}

Anwendung des VRPG
1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss
die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 6).
5. Rechtsschutz und Strafbestimmung

## § 23 {#par_23}

Beschwerden
1 Verfügungen gemäss Arbeitsgesetzgebung können nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.

## § 24 {#par_24}

Strafverfolgung
1 Das Strafverfahren für Widerhandlungen gemäss Art. 59–61 ArG richtet sich nach
der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
6. Schlussbestimmungen

## § 25 {#par_25}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausführungsbestimmungen.

## § 26 {#par_26}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 8. November 2011 Präsident des Grossen Rats
VOEGTLI
Protokollführer
SCHMID
Datum der Veröffentlichung: 13. Januar 2012
Ablauf der Referendumsfrist: 12. April 2012
Inkrafttreten: 1. September 2012 (§§ 8–22: 1. Januar 2013)
6) SAR 271.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.11.2011 01.09.2012 Erlass Erstfassung 2012/5-01
06.12.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert 2012/5-02
19.09.2023 01.07.2024 § 5a eingefügt 2024/04-01
04.03.2025 01.09.2025 § 7 Abs. 2 eingefügt 2025/05-02
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.11.2011 01.09.2012 Erstfassung 2012/5-01
§ 5a 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 7 Abs. 2 04.03.2025 01.09.2025 eingefügt 2025/05-02
§ 10 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
