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title: "052 Betriebsordnung Deponie Limsenegg"
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# 052 Betriebsordnung Deponie Limsenegg

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Betriebsordnung Deponie
Limsenegg
Vom Gemeinderat genehmigt am 16.04.2025, mit Wirkung ab 16.04.2025.
Reglement Nr. 052 Version 01
Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 44 Abs. 2 Umweltschutzgesetz (USG)1 vom 29. Mai
2008, in Verbindung mit den aktuell gültigen Verfügungen für den Betrieb einer Entsorgungsanlage (Sammelstelle für kompostierbare Grünabfälle) und für den Betrieb einer Deponie Typ A und
B, für die Benützung der Deponie diese Betriebsordnung. Die Betriebsordnung gilt ergänzend
zum von der Gemeinde Ruggell erlassenen Abfallreglement in der jeweils gültigen Fassung.
Zur besseren Lesbarkeit sind nur die männlichen Begriffe aufgeführt. Unter den verwendeten
Personenbezeichnungen sind jeweils sowohl Angehörige des weiblichen wie des männlichen Geschlechts zu verstehen.
1. Zweck
1.1. Diese Betriebsordnung regelt den Betrieb der Deponie und gewährleistet, dass die Gemeinde, Unternehmer und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung
regelkonform und in umweltgerechter Weise wahrnehmen.
1.2. Die Betriebsordnung informiert Anlieferer von Abfällen verbindlich über die Pflichten und
Rechte bei der Benutzung der Deponie.
2. Begriffsdefinition
Im Sinne dieser Betriebsordnung sind die verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen, sofern
nicht anders spezifiziert:
Abfälle: Bewegliche Sachen, derer sich die Eigentümer durch Entsorgung entledigen oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse
geboten ist.
Deponiematerial Typ A: Natürliche mineralische Bauabfälle wie sauberes, unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (verwertbare Anteile sind vorgängig zu entfernen). Abfälle, welche die Anforderungen gemäss Anhang 1, Typ A, aufgeführten Materialien erfüllen.
Deponiematerial Typ B: Alle übrigen nicht mehr verwertbare mineralische Bauabfälle wie
z.B. Rückbaumaterial, welche bei Neu-, Um- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen oder bei Strassenbauten und
-sanierungen entstehen, die den gesetzlich vorgeschriebenen
Verschmutzungsgrad nicht überschreiten (verwertbare Anteile
sind vorgängig zu entfernen). Landläufig wird das Material als
Bauschutt bezeichnet. Abfälle, welche die Anforderungen gemäss Anhang 1, Typ B, aufgeführten Materialien erfüllen.
Asbesthaltige Bauabfälle: Mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern.
Neophyten: Nichtheimische, eingeschleppte, invasive Pflanzenarten.
Anlieferer: Private oder Unternehmer, die zugelassene Abfälle zur Ablagerung oder Weiterverwendung auf die Deponie transportieren.
Deponie: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden.
1 USG; LR 814.01
Zwischenlager für Grünabfälle: Zwischenlager für Grüngut (organische Abfälle aus Garten,
Land- und Forstwirtschaft, die zwischengelagert werden können), jedoch keine Küchenabfälle und kein Altholz.
Rückwägung: Für die Bestimmung des Ladegewichtes erforderliche Zweit-wägung nach erfolgtem Abladevorgang.
3. Geltungsbereich
3.1 Grundeigentümerin des Deponieareals ist die Gemeinde Ruggell.
3.2 Die Betriebsordnung hat räumliche Gültigkeit auf dem gesamten ausgewiesenen und eingezäunten Areal der Deponie und der hierfür betriebsnotwendigen Zufahrten. Ausgenommen ist der vom Felsabbauunternehmer ausgeschiedene Pachtperimeter.
3.3 Schellenberg im Rahmen der Vereinbarung vom 20. November 1992 mit entsprechenden
Anpassungen vom 31. Januar 2001.
3.4 Vertrag über die Nutzung der Deponien Limsenegg, Rheinau und Langmahd vom 27. Januar 2012. Vertragsparteien sind die Gemeinden, Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell
und Schellenberg.
3.5 Betrieblich und operativ sind in dieser Ordnung und den damit verknüpften Reglementen
und Weisungen der Deponiebetrieb, das Zwischenlager für Grünabfälle sowie alle damit
verbundenen, sowie erforderlichen Tätigkeiten und Anlagen geregelt.
3.6 Die Deponie wird auf Namen und auf Rechnung der Gemeinde betrieben und von der
Bauverwaltung (Abteilung Tiefbau) technisch geleitet.
3.7 Der Felsabbaubetrieb erfolgt eigenverantwortlich durch eine vertraglich beauftragte Unternehmung2. Diese ist damit berechtigt, die bestehende Kiesgewinnungsanlage einschliesslich der Nebenanlagen auf dem Areal der Deponie zu betreiben.
4. Organisation
4.1 Für die Gewährleistung des Deponiebetriebes sind folgende Organe zuständig:
-Betriebsleitung
-Mitarbeiter Deponie
4.2 Als Aufsichtsbehörde des Landes für die Einhaltung der Betriebsbewilligung ist das Amt
für Umwelt eingesetzt.
4.3 Der zuständige Sachbearbeiter in der Bauverwaltung stellt in Zusammenwirken mit den
Deponiemitarbeitern die Betriebsleitung dar. Die Betriebsleitung sorgt für die Umsetzung
der Betriebsordnung, der Einhaltung der Auflagen und Vorschriften der zuständigen Ämter sowie der gesetzlichen Vorgaben. Die Betriebsleitung meldet Verstösse an das Amt
für Umwelt.
4.4 Die Deponiemitarbeiter informieren die Benutzer über die Abläufe der Deponie und sind
zuständig für die Eingangs-, wie auch die Betriebskontrolle.
4.5 Die Aufgaben der Deponiemitarbeiter sind in der jeweiligen Stellenbeschreibung geregelt.
2 Die Rahmenbedingungen sind in der jeweils aktuellsten Fassung des Pachtvertrags zwischen der Gemeinde Ruggell
und der Josef Marxer AG als Felsabbauunternehmen geregelt.
5. Zugelassene Abfälle
5.1 Auf der Deponie Typ A sowie Typ B gilt für die Ablagerung von Abfällen die in der Verfügung des Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung enthaltene Abfallliste. Die Abfallarten, welche auf der Deponie entgegengenommen werden, sind in dieser Ordnung im
Anhang 1 abschliessend aufgelistet.
5.2 Die chemische Belastung des angelieferten Materials darf die in der Abfallverordnung
(VVEA) 3 vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte nicht überschreiten. Der Fremdstoffanteil darf 1% Gewichtsprozent nicht überschreiten.
5.3 Im Zwischenlager für Grünabfälle gilt für die Entgegennahme, die in der Verfügung des
Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung des Zwischenlagers enthaltene Abfallliste
bzw. die in Anhang 2 dieser Ordnung enthaltene Liste.
5.4 Anlieferungen sind von Neophyten freizuhalten. Mit Neophyten verunreinigte Grünanlieferungen können zurückgewiesen werden4.
5.5 Auf der Deponie sind nur Anlieferungen aus dem Gemeindegebiet oder mittels Vereinbarung definiertem Gebiet erlaubt.
5.6 Über Anlieferungen, die von ausserhalb des Gemeindegebietes stammen, entscheidet
der Gemeinderat.
5.7 Für den Betrieb der Deponie gelten die gesetzlichen Anforderungen der Abfallverordnung (VVEA).
6. Anmeldung und Kontrolle
6.1 Anlieferungen sind nur während den Öffnungszeiten zulässig, es ist ein Deponiemitarbeiter anwesend.
6.2 Anlieferungen über 10 m3 pro Baustelle sind voranzumelden (mind. 1 Tag im Voraus) und
es ist ein Deklarationsformular, welches auf der Webseite zu finden ist, auszufüllen. Die
Materialdeklaration erfolgt durch eine Selbstdeklaration des Anlieferers. Er ist zu vollständigen und wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet.
6.3 Jede Anlieferung wird nach Möglichkeit von einem Deponiemitarbeiter auf deren Zulässigkeit und Unbedenklichkeit hin kontrolliert und mengenmässig (in t) bzw. ersatzweise
nach Volumen (in m3) erfasst.
6.4 Die Deponiemitarbeiter können von Anlieferern eine Laboranalyse zum Nachweis der
Einhaltung der Grenzwerte nach der VVEA zulasten des Anlieferers verlangen.
6.5 Der Deponiemitarbeiter weist dem Anlieferer die Entladestelle zu.
6.6 Der Anlieferer erhält, auf Wunsch, nach dem Entladen (allenfalls nach einer Rückwägung) einen Lieferschein.
3 Abfallverordnung, Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember
2015.
4 Ausnahmen können durch das Deponiepersonal genehmigt werden, sind aber frühzeitig anzufragen. Die Definition
der biologischen Belastung beruht auf Vorgaben des Amtes für Umwelt oder der Gemeinde.
7. Anlieferungsbestimmungen
7.1 Die Anlieferungen haben den Bestimmungen unter Art. 7 zu entsprechen. Grundsätzlich
sind Abfälle möglichst zu vermeiden. Abfälle sind soweit möglich zu verwerten (Verwertungspflicht).
7.2 Werden unzulässige Abfälle und Materialien angeliefert, welche nicht zur Deponierung
vorgesehen sind oder nicht der Deklaration entsprechen, sind die Deponiemitarbeiter berechtigt, die Annahme zu verweigern. Bereits abgelagerte Materialien werden auf Kosten
des Anlieferers von der Deponie entfernt und ordnungsgemäss entsorgt.
7.3 Die Abfallstoffe müssen nach Sorten getrennt (gemäss VVEA) angeliefert werden. Falls
nötig müssen diese vorgängig auf der Baustelle sortiert werden, das Aussortieren auf der
Deponie ist nicht zulässig. Die Kosten für die Abfalltrennung trägt in jedem Fall der Abfallverursacher (Verursacherprinzip).
7.4 Die Abfallstoffe dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt
werden (Vermischungsverbot).
7.5 Der Anlieferer hat bereits bei der Beladung Massnahmen zur Reduzierung von Emissionen gegen Staub und Schmutz zu treffen (Bewässern, Abdecken der Ladebrücken).
7.6 Die Anlieferung der Abfälle hat den verkehrsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen.
7.7 Zulässige asbestzementhaltige Materialien dürfen nur staubdicht verpackt angeliefert und
am zugewiesenen Platz abgeladen werden. Es sind die entsprechenden Arbeitsschutzbestimmungen 5 einzuhalten.
7.8 Betriebsschliessungen oder -unterbrüche berechtigen den Anlieferer nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
7.9 Der Deponiebetreiber kann die Annahme der Abfallmengen beschränken, falls dies aus
betrieblichen Gründen notwendig ist.
7.10 Der Umgang mit den Abfällen ist auf die Kontrolle, Entgegennahme, Zwischenlagerung
und Deponierung beschränkt. Anderweitige Zulassungen und Behandlungen sind bewilligungspflichtig.
8. Verhalten auf der Deponie
8.1 Den Anweisungen der Deponiemitarbeiter ist Folge zu leisten.
8.2 Das Betreten und Befahren der Zufahrtsstrasse und des Deponieareals erfolgt auf eigene
Gefahr. Unbefugten ist das Betreten der Deponie untersagt.
8.3 Auf dem Betriebsgelände gilt das Strassenverkehrsgesetz 6 und die entsprechenden Verordnungen.
8.4 Die Lärm- und Staubemissionen sind möglichst gering zu halten und ein sicherer Fahrbetrieb ist zu gewährleisten.
8.5 Es dürfen nur die zum Abladeplatz führenden markierten oder zugewiesenen Fahrstrassen benutzt werden.
5 SUVA-Richtlinien: https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/asbest#uxlibrary-lwrslider=1
6 SVG; LR 741.01
8.6 Die Deponiefläche darf nur dort befahren werden, wo dies durch eindeutige Markierung
oder durch Einweisung der Deponiemitarbeiter vorgesehen ist.
8.7 Bei der Ausfahrt aus dem Deponiebereich hat sich der Anlieferer zu vergewissern, dass
an einem Fahrzeug keine Abfälle hängen geblieben sind, die sich während der Fahrt vom
Fahrzeug lösen und die Strasse verunreinigen können. Bei Vorhandensein einer Reifenwaschanlage ist diese für geeignete Fahrzeuge zu benützen.
8.8 Anlieferer, die gegen die Weisungen der Deponiemitarbeiter oder gegen die Betriebsordnung verstossen, können nach schriftlicher Verwarnung von der Benutzung der Deponie
ausgeschlossen werden.
8.9 Das Einsammeln von Gegenständen innerhalb des Deponieareals ist verboten.
8.10 Nach der Ablagerung der Abfälle und erfolgter Rückwägung ist das Deponieareal umgehend zu verlassen.
9. Ablagerung der Abfälle
9.1 Es ist von den Deponiemitarbeitern sicherzustellen, dass alle technischen und organisatorischen Vorkehrungen und Massnahmen ergriffen werden, um die mit dem Deponiebetrieb verbundenen Emissionen auf ein Minimum zu reduzieren. Alle vorgeschriebenen
Grenzwerte sind einzuhalten.
9.2 Es ist Sorgfalt anzuwenden, um unnötige Verschmutzung zu vermeiden.
10. Zwischenlager für Grünabfälle
Bei den Anlieferungen in das Zwischenlager für Grünabfälle ist Sorge zu tragen, dass keine
schädlichen oder lästigen Einwirkungen (bspw. Geruchsemission) entstehen. Die zulässigen
Materialien sind im Anhang 2 dieser Ordnung geregelt.
11. Haftung
11.1 Der Anlieferer befährt die Deponie auf eigene Gefahr. Für sämtliche Schäden, welche
durch den Anlieferer selbst oder durch dessen Bedienstete oder Fahrzeuge verursacht
werden, haftet dieser unbeschränkt gegenüber der Gemeinde. Es können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
11.2 Für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung von Anweisungen der Deponiemitarbeiter
oder der Betriebsordnung entstehen, haftet der Anlieferer unbeschränkt.
12. Öffnungszeiten
In Anhang 3 dieser Betriebsordnung sind die Öffnungszeiten geregelt.
13. Deponiegebühren
13.1 Die Gebühren werden so festgelegt, dass sie die Anlage- und Betriebskosten, sowie
Rückstellungen für die spätere Rekultivierung sowie allfällige Nachsorgekosten nach Betriebsaufgabe decken. Die Deponiegebühr wird vom Gemeinderat festgelegt.
13.2 In Anhang 4 dieser Ordnung sind sämtliche Deponiegebühren geregelt.
13.3 Die Gebühren werden mittels einer Waage nach Tonnen oder ersatzweise nach Kubikmeter verrechnet.
13.4 Anlieferungen von privaten Kleinmengen (Menge gemäss Gebühren im Anhang 4) aus
gemeindeinternen Haushalten sind grundsätzlich kostenfrei. Hiervon sind erkennbar serielle Anlieferungen, deklariert als Kleinmengen, ausgenommen und kostenpflichtig.
13.5 Die Abrechnung der angelieferten Abfallstoffe, bzw. der Abholungen erfolgt monatlich,
wobei die Abrechnung von kleineren Beträgen zurückgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden können. Einwände können innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit schriftlicher Begründung an die Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Der Rechnungsbetrag wird innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
14. Strafbestimmungen
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Abfallreglement. Weitergehende gesetzliche
Bestimmungen werden nicht berührt.
15. Rechtsmittel
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Abfallreglement.
16. Gerichtsstand
Ordentlicher Gerichtsstand ist Vaduz.
17. Änderungen
Änderungen der Betriebsordnung werden vorbehalten.
18. Schlussbestimmungen
Die Betriebsordnung der Deponie Limsenegg wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom
16. April 2025 genehmigt. Sie tritt am 16. April 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in
diesem Zusammenhang gefassten Gemeinderatsbeschlüsse.
Das Abfallreglement und dessen Anhänge sind integrierte Bestandteile der Betriebsordnung.
Ruggell, 16. April 2025
___________________________________ ________________________________
Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher
Anhang 1: Zugelassene Abfälle
Die Abfallarten, welche gemäss Entsorgungswegweiser aus der Verfügung des Amtes für Umwelt
auf der Deponie entgegengenommen werden, nachstehend abschliessend aufgelistet:
TYP A
LVA-Code LVA-Abfallbeschreibung Hinweise/Präzisierungen
SOWEIT NICHT DURCH ANDERE ABFÄLLE VERSCHMUTZT
17 05 06 Unverschmutztes Aushub- und
Ausbruchmaterial (inkl. Geschiebe aus Geschiebesammler)
Möglichst vollständig zu verwerten bzw. verwertbare Anteile entfernen. Ausbruchmaterial nur, wenn gemäss VVEA- Vollzugshilfe "unverschmutzt" nachgewiesen werden kann (betriebliche
Vorkehrungen, regelmässige Analysen des Materials, da Belastungen möglich (Sprengvortrieb, Bohrarbeiten, diverser Maschineneinsatz)).
01 04 12 Aufbereitungsrückstände und
andere Abfälle aus der Wäsche
und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme von 01
04 07 und 01 04 11
Entwässerter Schlamm aus Wäsche von UNVERSCHMUTZ-
TEM Aushubmaterial, ohne Verdachtsmomente auf Belastung!
Kein Schlamm aus Wäsche / Brechen / Sortieren von Ausbruchmaterial, da mit Verdachtsmomenten (vgl. oben)
17 05 04 Unbelasteter abgetragener
Ober- oder Unterboden
Entsorgungsverfahren R 10* im Vordergrund (Oberflächenabschluss / Rekultivierung), Richtwerte nach den Anhängen 1 und
2 VBBo einhalten
*Hinweise für die Zuordnung der Entsorgungsverfahren, BAFU (2017)
Typ B
LVA-Code LVA-Abfallbeschreibung Hinweise/Präzisierungen
SOWEIT NICHT DURCH ANDERE ABFÄLLE VERSCHMUTZT
17 02 02 Glas Flachglas und Verpackungsglas**
10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)
Abfälle, die bei der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut nach dem Brennen anfallen;
10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung
von Schlacke (einschliesslich
granulierte Hochofenschlacke)
Nur Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder
niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt.
17 03 02 Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg
(entspricht 5'000 mg/kg PAK im
Bindemittel)
In FL keine Annahme - Verwertung!
17 06 98 Asbesthaltige Bauabfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter
17 06 05 fallen
Asbestzement, mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern (Eternit, Blumenkisten).
17 01 01 Betonabbruch
Stofflich verwertbare Teile vorgängig entfernen (Armierungseisen, Bauholz etc.). Verwertungspflicht. Gips eher vermeiden
(Bildung von Schwefelwasserstoff!).
17 01 02 Ziegel
17 01 07 Mischabbruch
17 01 98 Strassenaufbruch
17 08 02 Bauabfälle auf Gipsbasis mit
Ausnahme derjenigen, die unter
17 08 01 fallen
19 04 01 Verglaste Abfälle Verglaste Rückstände - unter Einhaltung verschiedener Anforderungen. Analyse. Als Abfall kaum relevant, da Hochtemperaturschmelzen, separate Abtrennung als Ablagerungsbedingung.
01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und –sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 05 04 Schlämme und Abfälle aus
Süsswasserbohrungen
Analyse. Entwässert.
02 01 01 Schlämme von Wasch- und
Reinigungsvorgängen
Begrenzt allenfalls auf Gartenbau / Teichwirtschaft. Analyse.
Entwässert.
10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste
Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16
11 05 fallen
17 05 04 Unbelasteter abgetragener
Ober- oder Unterboden
Entsorgungsverfahren R 10* (Oberflächenabschluss / Rekultivierung). Strikte Verwertung > VBBo / VVEA.
17 05 06 Unverschmutztes Aushub- und
Ausbruchmaterial
Entsorgungsverfahren R 10* (Oberflächenabschluss / Rekultivierung). Verwertung!
17 05 08 Unverschmutzter Gleisaushub Verschmutzung nicht auszuschliessen, Analyse gemäss
Gleisaushub-RL gefordert. Aus Sicht VVEA keine Gleichstellung
mit unverschmutztem Aushub-/Ausbruchmaterial. Gleisaushub-
RL ist in Revision. Verwertung.
17 05 93 Schwach belasteter abgetragener Ober- und Unterboden *
17 05 94 Schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial
17 05 95 Schwach verschmutzter
Gleisaushub
17 05 96 [ak] Wenig belasteter abgetragener
Ober- und Unterboden *
17 05 97 [ak] Wenig verschmutztes Aushub-
und Ausbruchmaterial
17 05 98 [ak] Wenig verschmutzter Gleisaushub
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme
von 17 06 03
Begrenzt allenfalls auf Glas- und Mineralfasern, anderes oft
brennbar (Polyurethan PUR). Analyse.
17 09 04 [ak] Gemischte Bauabfälle sowie
sonstige verschmutzte Bauabfälle
Analyse. Bspw. Feinanteil von Bauschuttaufbereitung.
19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung
mit Ausnahme von 19 02 05
Analyse, mineralisch und entwässert.
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) Analyse, da aus mech. Behandlung von Abfällen.
19 12 12 Sonstige Abfälle (inkl. Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen
mit Ausnahme von 19 12 11
Analyse. Trockenmechanische Behandlung. Nur mineralische
Abfälle.
19 12 96 [ak] Feinmaterial aus der Bauabfallsortierung
19 13 02 Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden oder von Aushub mit Ausnahme von 19 13
19 13 04 Schlämme aus der Sanierung
von Böden oder von Aushub
mit Ausnahme von 19 13 03
Analyse. Entwässert.
20 02 02 Boden und Steine Analyse.
*Hinweise für die Zuordnung der Entsorgungsverfahren, BAFU (2017)
**Herkunft Bau passend auch zwecks Abgrenzung zu Siedlungsabfällen /
Glasflaschen
Das Deklarationsformular ist für Anlieferungen ab 10 m3 pro Baustelle vorgängig (spätestens 1
Tag im Voraus) auszufüllen und dem Deponiepersonal abzugeben. Zur Unterstützung der Deponiewarte sind grosse Anlieferungen zusätzlich 1 – 2 Tage vor der Anlieferung telefonisch anzukünden.
Anhang 2: Zwischenlager für Grünabfälle
Auf dem Zwischenlager für Grünabfälle gilt für die Entgegennahme der organischen Abfälle, die
in der Verfügung des Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung des Zwischenlagers enthaltene
Abfallliste bzw. die nachstehende Liste:
02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe:
• Rasen-, Pflanzen-, Strauch- und Baumschnitt
• Landwirtschaftliche Rückstände (Heu, Stroh und ähnliches)
• Schilf/Abfälle aus Gewässerpflege
02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft:
• Rinde
• Laub
• sonstige saubere pflanzliche Abfälle
20 02 01 Biologisch abbaubare Abfälle:
• Schnittblumen
• Topfpflanzen
• alte Blumenerde
Anhang 3: Öffnungszeiten
1. April bis 30. September
(Sommerperiode)
1. Oktober bis 31. März
(Winterperiode)
Montag bis Freitag 13:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch bis 19:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr
Samstag 10:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
10:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Sonn- und Feiertage geschlossen
Die aktuellen Öffnungszeiten sind auf der Webseite der Gemeinde zu finden. Ausnahmen werden jeweils auf der Webseite publiziert.
Anhang 4: Gebühren Deponie und Zwischenlager für Grünabfälle
Deponiematerial Typ A (unverschmutzter Aushub) pro m³ 23.84 CHF (exkl. MwSt.)
Deponiematerial Typ B (übrige Inertstoffe) pro m³ 58.05 CHF (exkl. MwSt.)
Asbesthaltige Materialien pro m³ 88.40 CHF (exkl. MwSt.)
Biologisch belastetes Material (z.B. durch invasive Neophyten) pro m³ 96.00 CHF (exkl. MwSt.)
Wurzelstöcke pro m³ 66.00 CHF (exkl. MwSt.)
Grüngut (lose)* pro m³ 19.47 CHF (exkl. MwSt.)
* Privatpersonen mit Wohnsitz Ruggell und Schellenberg dürfen Grüngut bis 3 m³ pro Jahr kostenfrei abgeben.
