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title: "Tarifblatt zum Abwasserreglement (gültig ab 01.01.2027)"
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# Tarifblatt zum Abwasserreglement (gültig ab 01.01.2027)

## Art. 1 Inhaltsverzeichnis {#art_1}

Abwasseranschlussgebühr............................................................................. 2

## Art. 2 {#art_2}

Abwasseranschlussgebührenpflicht ............................................................... 2

## Art. 3 {#art_3}

Bemessung, Höhe, Fälligkeit .......................................................................... 3

## Art. 4 {#art_4}

Grundgebühr .................................................................................................. 3

## Art. 5 {#art_5}

Schmutzwassergebühr ................................................................................... 4

## Art. 6 {#art_6}

Spezielle Regelungen zur Schmutzwassergebühr .......................................... 5

## Art. 7 {#art_7}

Einhebung der Gebühren ............................................................................ 5

## Art. 8 {#art_8}

Schlussbestimmungen ................................................................................ 6
Tarifblatt zum Abwasserreglement
Präambel
Der Gemeinderat der Gemeinde Gamprin erlässt dieses Tarifblatt zum Abwasserreglement
gestützt auf:
Art. 40 Abs. 2 Bst. m des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996, LGBI. Nr. 76,
Art. 43 Abs. 1 lit. e und Art. 52 Gewässerschutzgesetz vom15. Mai 2003, LGBI. Nr. 159
Art. 38 Abs. 5 Baugesetz vom 11. Dezember 2008, LGBI. 2009 Nr. 44 sowie
Art. 30, Art. 35 und Art. 36 des Abwasserreglements für die Gemeinden Liechtensteins
vom 1. Januar 2013
Zur Deckung der Bau-, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten der
Abwasseranlagen der Gemeinde und des Entsorgungszweckverbandes der Gemeinden
Liechtensteins wird eine einmalige Anschlussgebühr und werden jährlich
wiederkehrende variable Benützungsgebühren erhoben. Die variablen
Benützungsgebühren setzen sich aus der Grund- und Schmutzwassergebühr zusammen.
Nebst der Belastung der Grundeigentümer mit Anschluss- und Benützungsgebühren kann
die Gemeinde die Grundeigentümer im Weiteren mit Erschliessungskosten im Sinne von
Art. 38 Abs. 4 BauG belasten.
Art. 1 Abwasseranschlussgebühr
1) Für den Anschluss an die Abwasseranlagen wird eine einmalige An- schlussgebühr
eingehoben. Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die
Abwasserentsorgungsanlagen und dient zur teilweisen Abdeckung der Bau-, Betriebs-,
Unterhalts-, Sanierungs- und Erneuerungskosten der Abwasseranlagen.
2) In der Anschlussgebühr sind auch die administrativen Aufwendungen (Abnahmen und
Kontrollen, das Einmessen der privaten Abwasseranlagen sowie die Datenbearbeitung für das
GDI) enthalten.
3) In Sonderfällen (z.B. bei Tiefbauten) wird die Anschlussgebühr nach Aufwand ermittelt
und dem Grundeigentümer vorgeschrieben, worüber die Gemeinde entscheidet.
Art. 2 Abwasseranschlussgebührenpflicht
1) Abwasserentsorgung ist jegliche direkte oder indirekte Einleitung von Abwasser in
die Kanalisation, in Versickerungsanlagen oder in Vorfluter.
2) Abwasseranschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten und
Anlagen mit einer Abwasserentsorgung, die der Baubewilligungspflicht gem. Art. 72
BauG und / oder der Anzeigepflicht gem. Art. 73 BauG unterstehen.
3) Abwasseranschlussgebührenpflichtig sind auch ein oder mehrseitig offene
Bauten und Bauteile, die der Baubewilligungspflicht gem. Art. 72 BauG und/oder
Anzeigepflicht gem. Art. 73 BauG unterstehen.
4) Ersatzbauten, auch wenn nur ein Teilersatz erfolgt, sind analog Neubauten
abwasseranschlussgebührenpflichtig. Eine für früher bestandene Bauten oder Anlagen
bereits bezahlte Abwasseranschlussgebühr wird nicht in Anrechnung gebracht.
5) Ausgenommen von Art. 2 Abs. 4 sind ausschliesslich Ersatzbauten, die
provisorische Bauten oder Anlagen ersetzen, wenn für die provisorischen Bauten oder
Anlagen bereits Abwasseranschlussgebühren bezahlt worden sind und die Fertigstellung
der Ersatzbaute (Bauabnahme) binnen fünf Jahren nach Abbruch der provisorischen
Baute erfolgt.
Tarifblatt zum Abwasserreglement
6) Bei Nutzungsänderungen besteht eine Abwasseranschlussgebührenpflicht für das
Bauvolumen oder Nutzungsänderung respektive für den Ausbau, sofern bisher für die
Baute oder Anlage noch keine Abwasser-anschlussgebühr eingehoben wurde.
7) Bei Veränderung von Bauten und Anlagen durch Erweiterung oder Anbau besteht
eine Abwasseranschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen des Anbaus, resp. der
Erweiterung.
8) Bei Nutzungsänderungen besteht eine Abwasseranschlussgebührenpflicht für
das Bauvolumen der Nutzungsänderung respektive des Ausbaus, sofern bisher für die Baute
oder Anlage noch keine Abwasseranschlussgebühr eingehoben wurde.
9) Nicht abwasseranschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne
von Art. 73 lit. a BauG ohne Abwasseranschluss, deren Grundfläche 25 m2 nicht
übersteigt.
10) Von der Abwasseranschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentliche Bauten und
Anlagen der Gemeinde.
11) Landwirtschaftliche Betriebsgebäude (z.B. Stall, Tenne, Remise) werden bei der
Ermittlung des umbauten Raumes nicht mitgerechnet.
Art. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit
1) Die Abwasseranschlussgebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Volumen des
umbauten Raumes gemäss SIA-Norm 416 in der jeweils gültigen Fassung.
2) Für ein oder mehrseitig offene Bauten und Bauteile, die der Bewilligungspflicht
unterliegen, richtet sich die Bemessung nach dem Bauvolumen, welches sich innerhalb
des Tragsystems (Aussenkanten Stützen / Wände) befindet. Ausgenommen sind
auskragende Vordächer und Balkone bis 1.30 m.
3) Die Abwasseranschlussgebühr exklusive Mehrwertsteuer beträgt für Bauten und
Anlagen bis zu einem Gebäudevolumen von 5'000 m3 CHF 10.00 pro m3 umbauter Raum.
4) Für Bauten und Anlagen mit einem Gebäudevolumina grösser als 5'000 m3 wird die
Abwasseranschlussgebühr gemäss Abs. 2 für das übersteigende Volumen wie folgt
reduziert:
Volumenanteil > 5'000 bis 10'000 m3 umbauter Raum 10%
Volumenanteil > 10'000 bis 20'000 m3 umbauter Raum 20%
Volumenanteil > 20’000 m3 umbauter Raum 40%
5) Die minimale Abwasseranschlussgebühr beträgt: CHF 500.00
6) Die Abwasseranschlussgebühr wird mit der Vorschreibung zur Zahlung fällig.
Art. 4 Grundgebühr
1) Der Gebührenpflicht für die jährlich wiederkehrende Grundgebühr unterliegen:
a) Bauten und Anlagen mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art.2 Abs. 2, die der
Bewilligungspflicht nach Art. 72 BauG oder der Anzeigepflicht nach 73 BauG
unterstehen. Ausgenommen davon bleiben Kleinbauten gemäss Art. 73 lit. a
BauG, deren Grundfläche 25 Quadratmeter nicht übersteigt und die über keinen
Abwasseranschluss verfügen.
b) Einzelne Bauten und Anlagen oder Objekte, die baulich mit einem oder
mehreren anderen Bauten und Anlagen oder Objekten verbunden sind, mit oder
ohne eigene Hausnummer, die eine Abwasserentsorgung haben.
Tarifblatt zum Abwasserreglement
c) Wiederaufgebaute Bauten und Anlagen gem. Art. 71 BauG mit
Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 2 Abs. 2.
d) überbaute Liegenschaften mit einer Fläche von grösser als 2000 m2,
unabhängig von der Abwasserentsorgung.
2) Die jährliche Grundgebühr exkl. MWSt. beträgt:
a) Für Liegenschaften mit einer überbauten Fläche bis einschliesslich 2000 m2
bestimmt sich die Grundgebühr nach der Grösse und Anzahl der
Wasseranschlüsse (Wasserzähler) und zwar wie folgt:
Zähler DN: 20mm CHF 185
Zähler DN: 25mm CHF 300
Zähler DN: 32mm CHF 525
Zähler DN: 40mm CHF 600
Zähler DN: 50mm CHF 675
Zähler DN: 65mm CHF 750
Zähler DN: 80mm CHF 825
Zähler DN: 100 mm CHF 900
Zähler DN: 125 mm CHF 975
Zähler DN: 150 mm CHF 1’125
Für einzelne Objekte, die über keinen separaten Wasserzähler verfügen,
bestimmt sich die jährliche Grundgebühr nach der Grösse des Wasserzählers
jenes Objektes, das über den separaten Wasserzähler verfügt.
b) Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2000 Quadratmeter ist,
beträgt die jährliche Grundgebühr unabhängig vom Entwässerungssystem CHF
0.45 pro Quadratmeter überbauter Fläche.
Als überbaute Flächen gelten sämtliche von Bauten, Anlagen, Bauteilen und
Objekten belegte Flächen. Ausserdem fallen darunter sämtliche Dach-, Weg-,
Park-, und Lagerflächen und alle sonstigen befestigten Flächen, deren
Abwasser der Kanalisation oder einem Vorfluter zugeführt wird.
c) Gebäude, die gemäss Art. 2 von der Abwasseranschlussgebühr befreit sind,
sind auch von der Grundgebühr befreit.
Art. 5 Schmutzwassergebühr
1) Die Schmutzwassergebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch
und wird in der Regel durch die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU)
anhand des Wasserzählers ermittelt. Als Ablesetermin gilt der für den
Jahresabschluss der WLU massgebende Monat.
2) Die Schmutzwassergebühr exklusive Mehrwertsteuer beträgt:
für Mengenanteile kleiner oder gleich 30'000 m3 CHF 1.65 pro m3
für Mengenanteile grösser 30'000 m3 CHF 1.20 pro m3
Tarifblatt zum Abwasserreglement
Art. 6 Spezielle Regelungen zur Schmutzwassergebühr
1) Für bestehende landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die bewohnte
Wohnräume haben, werden pro Hausbewohner zusätzlich zur Grundgebühr pauschal 50
m3 Schmutzwasser pro Jahr vorgeschrieben. Wenn die Wohnräume von
landwirtschaftlichen Betrieben und Gärtnereien nachweislich ganzjährig nicht bewohnt
werden, wird keine Schmutzwassergebühr eingehoben. Die Beweislast für die
Unbewohntheit der Wohnräume kommt dem Gebührenschuldner zu.
2) Bei Neubauten von landwirtschaftlichen Betrieben und Gärtnereien sind Gebäude zu
Wohnzwecken und gewerblich genutzte Bauteile separat zu messen. Der Einbau von
Unterzählern ist nicht gestattet.
3) Liegenschaften mit eigener Wasserversorgung werden gleich behandelt, wie
Bezüger von Wasser aus dem Gemeindenetz. Die jährliche Bezugsmenge an Wasser
muss gemessen werden. Fehlt eine zuverlässige Messeinrichtung erfolgt die
Einschätzung durch die Gemeinde.
4) Der Wasserverbrauch von Industrie- und Gewerbebetrieben wird in der Regel
über den Wasserzähler erfasst. In Ausnahmefällen, worüber die Gemeinde im
Einzelfall entscheidet, kann die Abwassermenge gemessen werden.
5) Vom gesamten jährlichen Wasserverbrauch in Abzug gebracht wird jenes Wasser:
a) Das zu Kühlzwecken verwendet worden ist und nachweisbar (separater,
kostenpflichtiger Zähler) dem Vorfluter zugeleitet wurde;
b) das nachweislich (separater, kostenpflichtiger Zähler) in Produkten verbleibt;
c) das nachweislich (separater, kostenpflichtiger Zähler) zu Bewässerungs-Zwecken
verwendet wird und damit auf der Liegenschaft verbleibt;
d) das in einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage aufbereitet wird und
mit dem Einverständnis des Amtes für Umwelt direkt in den Vorfluter abgeleitet
wird.
e) das bei Landwirtschaftsbetrieben (Aussiedlungshöfe) nachweislich nicht in die
öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.
6) Betriebe mit sehr unregelmässigem Abwasseranfall oder extremen
Schmutzstoffkonzentrationen werden betreffend Schmutzwassergebühr separat
behandelt, worüber die Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung der Menge und der
Art des erzeugten Abwassers entscheidet.
Art. 7 Einhebung der Gebühren
1) Die Gemeinde stellt den Kunden für die Anschluss-, Grund- und
Schmutzwassergebühr gemäss vorliegendem Tarifblatt Rechnung. Diese Rechnung
ist innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Die im Tarifblatt aufgeführten Gebühren
verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.).
2) Die Rechnungsstellung kann an Dritte delegiert werden (z.B. WLU).
3) Für jede notwendige Mahnung wird eine Mahngebühr von mindestens CHF 20
erhoben. Bei Verzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe belastet.
4) Nach dem fruchtlosen Ablauf der Mahnung kann die Gemeinde Dritte mit dem
Inkasso von Zahlungsausständen beauftragen. Ferner ist der Kunde zum Ersatz
sämtlicher Kosten verpflichtet, die der Gemeinde oder Dritten, die das Inkasso betreiben,
durch den Zahlungsverzug entstehen. Allenfalls nicht gedeckte Kosten können auf die
Tarifblatt zum Abwasserreglement
kommende Rechnung vorgetragen werden. Bei Verzug werden Verzugszinsen in der
gesetzlichen Höhe belastet.
5) Die Anschluss-, Grund- und Verbrauchsgebühren werden mit dem Landesindex der
Konsumentenpreise (Tabelle: Basis Dezember 2020=100) wertgesichert. Ausgangsbasis
für diese Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat Dezember 2026 verlautbarte
Indexzahl. Indexschwankungen bis einschliesslich 5 % bleiben unberücksichtigt. Bei
Überschreiten nach oben oder unten wird die gesamte Veränderung voll berücksichtigt.
Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die Indexzahl, die zur
Überschreitung nach oben oder unten geführt hat, bildet die neue Ausgangsgrundlage für
die Errechnung der weiteren Überschreitungen.
Art. 8 Schlussbestimmungen
1) Dieses Tarifblatt wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 11. März 2026
genehmigt. Es wird auf den 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt und ersetzt das bisherige
Tarifblatt.
Johannes Hasler
Gemeindevorsteher
