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title: "Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark betreffend die Zölle"
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# Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark betreffend die Zölle

## Art. 1 {#art_1}

Solange die beiden hohen vertragschliessenden Teile den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unterstehen, werden ihre in den beiliegenden Listen A und B* aufgeführten Erzeugnisse in den Genuss der von den hohen vertragschliessenden Teilen gemäss den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens angewandten Zölle gelangen.
Falls die beiden hohen vertragschliessenden Teile, oder einer derselben, vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zurücktreten, werden ihre in den beiliegenden Listen A und B aufgeführten Erzeugnisse, bei der Einfuhr in die Schweiz oder in Dänemark, weiterhin zu den am Tage dieses Rücktritts im Allgemeinen Abkommen festgesetzten Zöllen zugelassen.
SR 0.632.21

## Art. 2 {#art_2}

Das vorliegende Protokoll findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.
SR 0.631.112.514

## Art. 3 {#art_3}

Das vorliegende Protokoll wird an dem Tage in Kraft treten, an welchem die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen für die beiden hohen vertragschliessenden Teile wirksam wird.
Falls der neue schweizerische Zolltarif in Kraft tritt, bevor die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Dänemark Anwendung findet, so werden die in den beiliegenden Listen A und B* erwähnten Zölle vom Tage des Inkrafttretens des genannten Tarifs an anwendbar.
[AS 1959 1741]. Der provisorische Beitritt der Schweiz erfolgte am 1. Jan. 1960.
* Bei der Liste A handelt es sich um die «Liste der Konzessionen, die die dänische Regierung der schweizerischen Regierung gewährt» (SR 0.632.293.141.1); die Liste B ist in der «Warenliste der Schweizerischen Eidgenossenschaft» (SR 0.632.211.2) enthalten.

## Art. 4 {#art_4}

Das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls untersteht auf beiden Seiten der Erfüllung der in den beiden Ländern verfassungsmässig vorgesehenen Voraussetzungen.
Das vorliegende Protokoll kann zu jeder Zeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist aufgekündigt werden, jedoch frühestens drei Monate nach deren Rücktritt, falls die beiden hohen vertragschliessenden Teile, oder einer derselben, vom Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen zurücktreten sollten.
Geschehen in Genf, am 28. Februar 1959, in doppelter Ausfertigung.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Für die
dänische Regierung:
E. Stopper
Finn Gundelach
SR 0.632.21
