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title: "Kleinspielverordnung"
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provisions: 11
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# Kleinspielverordnung

## § 1 {#par_1}

Departement für Justiz und Sicherheit
1 Zuständiges Departement im Sinne des Kleinspielgesetzes (KSG)1) ist das Departement für Justiz und Sicherheit.
2 Es stellt der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK)2) seine Bewilligungsentscheide zu.
3 Es entscheidet über die Verteilung der Kleinlotterie-Kontingente gemäss Art. 4 der
Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)3).

## § 2 {#par_2}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei kann im Auftrag des Departementes für Justiz und Sicherheit
vor Ort Kontrollen durchführen und Spielveranstaltungen, die gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS)4) verstossen, auflösen.

## § 3 {#par_3}

Amt für Gesundheit
1 Das Amt für Gesundheit ist zuständig für die Prävention und Bekämpfung der
Spielsucht und die Umsetzung der Massnahmen nach Art. 85 BGS.
2. Bewilligung und Berichterstattung

## § 4 {#par_4}

Allgemein
1 Das Bewilligungsgesuch ist mit dem amtlichen Formular beim Departement für
Justiz und Sicherheit einzureichen.
1) RB 935.2
2) RB 935.5
3) RB 935.56
4) SR 935.51
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
935.21 KSpV
2 Mit dem Gesuch sind folgende Dokumente, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, einzureichen:
1. Betreibungsregisterauszug;
2. Strafregisterauszug;
3. soweit vorhanden Handelsregisterauszug.
3 Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Spielveranstaltung verantwortliche Person zu bezeichnen.

## § 5 {#par_5}

Kleinlotterien und bewilligungspflichtige Tombolas
1 Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
1. detailliertes Durchführungskonzept;
2. Lotterie-Reglement;
3. Gewinn- oder Trefferplan.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg
über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Das Gesuch für Kleinlotterien ist spätestens bis 31. August des Vorjahres des
gewünschten Durchführungsjahres einzureichen.

## § 6 {#par_6}

Lokale Sportwetten
1 Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
1. detailliertes Durchführungskonzept;
2. Wett-Reglement.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg
über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Gesuche für lokale Sportwetten sind 60 Tage vor deren Durchführung einzureichen.

## § 7 {#par_7}

Kleine Pokerturniere
1 Mit dem Gesuch sind ergänzend zu § 4 Abs. 2 zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
1. Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teilnahmebedingungen,
ersichtlich sind;
2. Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.
KSpV 935.21
2 Führt die Veranstalterin oder der Veranstalter zwölf oder mehr kleine Pokerturniere
pro Jahr am gleichen Ort durch, ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.
3 Gesuche für Pokerspiele sind 60 Tage vor deren Durchführung einzureichen.

## § 8 {#par_8}

Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Der Bericht gemäss § 7 KSG ist dem Departement für Justiz und Sicherheit mit
dem amtlichen Formular einzureichen.
2 Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten haben mit dem Bericht folgende Unterlagen einzureichen:
1. Spielabrechnung;
2. Belege betreffend Ertragsverwendung.
3 Veranstalterinnen und Veranstalter von kleinen Pokerturnieren haben mit dem Bericht eine Spielabrechnung einzureichen. Werden von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als
zusätzlicher Beleg der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.
3. Schutzmassnahmen

## § 9 {#par_9}

Informationsunterlagen zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung
1 Das Amt für Gesundheit stellt den Veranstalterinnen und Veranstaltern elektronisch Unterlagen zur Verfügung mit Informationen:
1. zum Schutz vor exzessivem Geldspiel;
2. zu lokalen Suchthilfeinstitutionen;
3. zur Sensibilisierung für das illegale Geldspiel.
2 Es kann auch auf Unterlagen von Suchthilfeinstitutionen und Fachstellen zurückgreifen.

## § 10 {#par_10}

Fachstellen
1 Das Amt für Gesundheit bezeichnet die im Kanton Thurgau für die Prävention sowie für die Beratungs- und Behandlungsangebote im Bereich Spielsucht zuständigen
Stellen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Kantonen ist möglich.

## § 11 {#par_11}

Mindestalter für die Teilnahme an Kleinspielen
1 Es gelten folgende Mindestalter:
1. für Kleinlotterien 16 Jahre;
2. für lokale Sportwetten 16 Jahre;
3. für kleine Pokerspiele 18 Jahre.
935.21 KSpV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 08.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 50/2020
