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title: "Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte"
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# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
2 Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung
von Hochbegabten in allen Bereichen:
a. den interkantonalen Zugang,
b. die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und
Schüler den Trägern der Schulen leisten.
3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende
Abgeltungen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.

## Art. 2 II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone {#art_2}

Anhang
Im Anhang5 wird festgehalten,
a. welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese
Vereinbarung fallen,
b. welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der
ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
c. welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen
wollen und
4 Beschluss der Plenarversammlung EDK; OGS 2006, 12
5 Der jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungs- und Kulturdepartement oder
im Internet auf der Website der EDK www.edk.ch in der Sammlung der
Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.5.1 eingesehen werden
410.8
d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft
abhängig machen.

## Art. 3 {#art_3}

Ausbildungsgänge
Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende
Bedingungen:
a. sie fördern gezielt eine Hochbegabung;
b. sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu
einem anerkannten Abschluss führt;
c. sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler,
damit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung
verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.

## Art. 4 {#art_4}

Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang,
wenn dieser die Anforderungen gemäss Art. 3 erfüllt.
2 Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den
Anhang6 auf.

## Art. 5 {#art_5}

Zahlende Kantone
1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder
Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht.
2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig
machen (z.B. Kostengutsprache).

## Art. 6 {#art_6}

Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
a. der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren
gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben;
b. für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre
Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in
dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
6 Der jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungs- und Kulturdepartement oder
im Internet auf der Website der EDK www.edk.ch in der Sammlung der
Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.5.1 eingesehen werden
410.8

## Art. 7 {#art_7}

Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang
aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.
2 Es gelten folgende Grundsätze:
a. die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerinnen und Schüler
und pro Semester festgelegt;
b. Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die
Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art. 3
Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Beiträge an
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die spezifische
Hochbegabungsförderung;
c. die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf
nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im
Kanton.

## Art. 8 {#art_8}

Modalitäten
Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.

## Art. 9 III. Schülerinnen und Schüler {#art_9}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen,
die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren
den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen
Schülerinnen und Schülern.

## Art. 10 {#art_10}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen,
die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
1 Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft
für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang
zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den
Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme
gefunden haben.
410.8
2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft
nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr
auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art. 7 entspricht.

## Art. 11 {#art_11}

Schulgebühren
1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene
Schulgebühren erheben.
2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen
und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt,
eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.

## Art. 12 IV. Vollzug {#art_12}

Beitragsverfahren
Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

## Art. 13 {#art_13}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere:
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Koordination und
c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.

## Art. 14 {#art_14}

Vollzugskosten
Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl
zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere
Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen,
können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
410.8

## Art. 15 V. Rechtspflege {#art_15}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser
Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die
Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so
wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

## Art. 16 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_16}

Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK
mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den
Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener
Weise zur Verfügung zu stellen.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den
Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres
2004/2005.7

## Art. 18 {#art_18}

Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils
auf Beginn des Schuljahres möglich.
2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des
dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
7 Mit Beschluss des Vorstandes der EDK vom 16. Dezember 2003 auf Beginn des
Schuljahres 2004/2005 in Kraft gesetzt
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3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften
Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem
Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.

## Art. 19 {#art_19}

Änderung der Vereinbarung
Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer
Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.

## Art. 20 {#art_20}

Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle
gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 21 {#art_21}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des
Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum
Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn
a. ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
b. ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang
kündigt.
2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9)
erhalten.

## Art. 22 {#art_22}

Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle
Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
