---
title: "Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank"
id: 38145ae5-4597-4991-bc36-e5a5e88cc521
authority: ai
place: "Appenzell Innerrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "951.000"
publisher_url: https://ai.clex.ch/data/951.000/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/38145ae5-4597-4991-bc36-e5a5e88cc521
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1281/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a4129f82e8805c916318ca7e7ff46a8e675f4c7d66476be92ef69d2b71268f4e
provisions: 28
---

# Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Rechtsform und Unternehmenszweck
1 Die «Appenzeller Kantonalbank» (Bank) ist eine selbständige Anstalt des
öffentlichen Rechts mit Sitz in Appenzell.
2 Sie deckt die finanzierungs- und anlagenbezogenen Grundbedürfnisse ihrer Kundschaft ab und trägt damit zur Entwicklung der Wirtschaft des
Kantons bei.
3 Sie wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt und
strebt einen ihren Aufgaben und Rahmenbedingungen entsprechenden
Gewinn an.
4 Sie betreibt eine Geschäftsstelle in Appenzell. Sie kann weitere Geschäftsstellen betreiben.

## Art. 2 II. Geschäftskreis {#art_2}

Dienstleistungsangebot
1 Die Bank tätigt alle Bankgeschäfte, die der Betrieb einer Universalbank üblicherweise mit sich bringen kann.
2 Spekulationsgeschäfte auf eigene Rechnung sind der Bank untersagt.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
951.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Geographischer Geschäftskreis
1 Der Geschäftskreis der Bank umfasst in erster Linie den Kanton Appenzell
I.Rh.
2 Geschäfte in der übrigen Schweiz oder mit Auslandbezug sind zulässig,
wenn der Bank daraus keine besonderen Risiken entstehen und die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton Appenzell I.Rh. dadurch
nicht beeinträchtigt wird.

## Art. 4 {#art_4}

Beteiligungen und Kooperationen
1 Die Bank kann sich zur Unterstützung ihres Geschäftszwecks an anderen
Unternehmungen beteiligen und Kooperationen eingehen, soweit der Bank
dadurch keine besonderen Risiken entstehen.
2 Die Bank kann unter Berücksichtigung der Vorgaben der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht (FINMA) Bankfunktionen auslagern oder solche für Dritte übernehmen.

## Art. 5 III. Finanzen {#art_5}

Mittelbeschaffung
1 Die Bank finanziert sich über ihre Eigenmittel sowie die Beschaffung von
Fremdmitteln in allen banküblichen Formen.

## Art. 6 {#art_6}

Dotationskapital
1 Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Verfügung. Es beträgt
Fr. 30 Mio. Der Entscheid über Erhöhungsanträge richtet sich nach den Vorschriften über das Finanzreferendum.

## Art. 7 {#art_7}

Staatsgarantie
1 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen
Mittel nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreichen.
2 Die Bank entschädigt den Kanton für die Staatsgarantie.

## Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 951.000 {#art_8}

Steuerpflicht
1 Die Bank ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern befreit.

## Art. 9 IV. Aufsicht und Organisation {#art_9}

Aufsichtsbehörde des Bundes
1 Die Bank untersteht der umfassenden Aufsicht durch die FINMA.

## Art. 10 {#art_10}

Grosser Rat
1 Der Grosse Rat:
a) übt die Oberaufsicht über die Bank aus, indem er den Geschäftsbericht mit der Jahresrechnung, dem Bericht der Revisionsstelle, dem
Lagebericht und der Ausschüttung der Bank genehmigt und die Standeskommission beaufsichtigt;
b) wählt den Bankrat und bestimmt dessen Präsidium; er kann einzelne
Mitglieder oder den gesamten Bankrat jederzeit abberufen; ausgenommen von Wahl und Abberufung durch den Grossen Rat ist das
von der Standeskommission bestimmte Bankratsmitglied;
c) wählt die Revisionsstelle.

## Art. 11 {#art_11}

Standeskommission
1 Die Standeskommission:
a) stellt dem Grossen Rat die notwendigen Anträge, insbesondere zum
Geschäftsbericht der Bank und zu Wahlgeschäften;
b) übt die unmittelbare Aufsicht über die Bank nach diesem Gesetz aus;
sie prüft, ob die Geschäftspolitik der Bank den Vorschriften dieses
Gesetzes entspricht;
c) kann bei der Revisionsstelle Auskünfte einholen und ihr Aufträge erteilen;
d) ernennt aus ihrer Mitte ein Mitglied des Bankrates; es berichtet der
Standeskommission über ausserordentliche Ereignisse; sie kann ihrem Mitglied Weisungen erteilen;
e) genehmigt die Entschädigung des Bankrates;
f) legt die Eignerstrategie des Kantons fest.
951.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 12 {#art_12}

Bankorgane
1 Organe der Bank sind:
a) der Bankrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.

## Art. 13 {#art_13}

Bankrat
a) Aufgaben
1 Der Bankrat ist das höchste Organ der Bank. Er ist zuständig für die Oberleitung der Bank sowie die Beaufsichtigung und Kontrolle der Geschäftsleitung.
2 Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) die Festlegung der Geschäftsstrategie und der Führungsorganisation
der Bank;
b) die Festlegung der Grundsätze und Rahmenbedingungen der finanziellen Führung, insbesondere der Risikopolitik und des Risikomanagements der Bank;
c) die Aufsicht über die Geschäftsleitung, insbesondere im Hinblick auf
die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Vorgaben der
FINMA sowie die Umsetzung von Geschäftsstrategie und Risikopolitik;
d) die Sicherstellung der Erarbeitung, Dokumentation und Umsetzung
eines den gesetzlichen Anforderungen und dem Geschäft der Bank
genügenden internen Kontrollsystems;
e) den Erlass eines Organisations- und Geschäftsreglements;
f) die Genehmigung von Jahresbudget und mehrjähriger Finanzplanung
sowie der Entschädigung von Mitgliedern der Geschäftsleitung;
g) die Beschlussfassung über die Entschädigung des Bankrates, unter
Vorbehalt der Genehmigung durch die Standeskommission;
h) die Genehmigung von Errichtung und Aufhebung von Geschäftsstellen;
i) die Wahl der Prüfgesellschaft;
j) die Antragstellung an die Standeskommission zuhanden des
Grossen Rates zum Geschäftsbericht mit der Jahresrechnung, dem
Bericht der Revisionsstelle, dem Lagebericht und der Ausschüttung
der Bank sowie zu allfälligen ergänzenden Berichten zum Jahresergebnis und zur Risikopolitik;
Kanton Appenzell Innerrhoden 951.000
k) die Antragstellung an die Standeskommission zuhanden des
Grossen Rates zur Festsetzung des Dotationskapitals;
l) die Erteilung spezieller Prüfaufträge an die interne Revision oder die
Revisionsstelle;
m) die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und
des Leiters oder der Leiterin der internen Revision;
n) die Beschlussfassung über die Übertragung von Befugnissen und
Funktionen an Dritte.
3 Der Bankrat entscheidet in allen Fällen, in denen nicht andere Organe zuständig sind.

## Art. 14 {#art_14}

b) Delegationsbefugnisse
1 Der Bankrat kann die Vorbereitung oder Umsetzung seiner Beschlüsse
oder die Überwachung spezieller Geschäfte einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zuweisen.

## Art. 15 {#art_15}

c) Zusammensetzung
1 Der Bankrat erfüllt die Voraussetzungen der FINMA.
2 Er besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
3 Die Amtsdauer der vom Grossen Rat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre.
4 Unter Vorbehalt der Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin organisiert der Bankrat sich selbst.

## Art. 16 {#art_16}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin und weiteren vom Bankrat gewählten Mitgliedern. Der Direktor oder die Direktorin
hat den Vorsitz.
2 Aufgabe der Geschäftsleitung ist die operative Führung der Bank. Der
Bankrat legt Befugnisse und Obliegenheiten des Direktors oder der Direktorin und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung im Organisations- und
Geschäftsreglement fest.
951.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 17 {#art_17}

Prüfgesellschaft
1 Prüfgesellschaft ist eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde anerkannte Revisionsgesellschaft.
2 Sie wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben möglich.
3 Die Befugnisse und Pflichten der Prüfgesellschaft richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes und den Vorgaben der FINMA. Sie berichtet der
FINMA.

## Art. 18 {#art_18}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und der
Antrag über die Ausschüttung in die Staatskasse den gesetzlichen Vorgaben
entsprechen. Sie erstattet der Standeskommission über ihren Befund Bericht.
2 Sie nimmt die Abklärungen vor, mit denen die Standeskommission oder
der Bankrat sie beauftragen.
3 Wenn sie bei ihrer Prüfungstätigkeit auf kritische Punkte oder Unregelmässigkeiten stösst, orientiert sie umgehend den Bankrat und die Standeskommission.

## Art. 19 {#art_19}

Interne Revision
1 Die Bank hat eine interne Revision. Sie ist direkt dem Bankrat unterstellt.
Sie nimmt die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig von der Geschäftsleitung wahr.

## Art. 20 {#art_20}

Arbeitsweise von Prüfgesellschaft und Revisionsstelle
1 Die Prüfgesellschaft und die Revisionsstelle arbeiten bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben mit der internen Revision zusammen und koordinieren die Prüfungsaktivitäten.

## Art. 21 Kanton Appenzell Innerrhoden 951.000 {#art_21}

Unvereinbarkeiten
1 Im Bankrat und der Geschäftsleitung können nicht zugleich Einsitz nehmen:
a) Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
b) Verwandte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie;
c) Verschwägerte in gerader Linie.
2 Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsleitung dürfen nicht Mitglieder
von Gerichten des Kantons sein. Sie und die Angestellten der Bank dürfen
nicht Angestellte oder Mitglieder von Verwaltungsräten oder Geschäftsleitungen von anderen Banken oder deren Prüfgesellschaften oder Revisionsstellen sein.
3 Das von der Standeskommission bestimmte Mitglied des Bankrates darf
nicht Präsident oder Präsidentin oder Vizepräsident oder Vizepräsidentin
des Bankrates sein.
4 Nach Anhörung des Bankrates können Ausnahmen bewilligen:
a) der Grosse Rat für Mitglieder des Bankrates;
b) die Standeskommission für übrige Personen.

## Art. 22 V. Rechnungsabschluss, Ausschüttung {#art_22}

Geschäftsbericht
1 Die Bank schliesst die Rechnung jährlich auf den 31. Dezember nach den
gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln über die Rechnungslegung ab.
2 Der Geschäftsbericht einschliesslich Lagebericht und Jahresrechnung werden veröffentlicht.

## Art. 23 {#art_23}

Ausschüttung
1 Der in der Jahresrechnung ausgewiesene Gewinn der Bank wird aufgeteilt
in Reserven und eine Ausschüttung in die Staatskasse.
951.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Erzielt die Bank keinen Gewinn, kann sie aus Eigenmitteln eine Ausschüttung in die Staatskasse leisten, sofern die finanziellen Vorgaben der FINMA
dies zulassen.
3 Die Standeskommission entscheidet auf Antrag des Bankrates über die
Ausschüttung. Mit der Ausschüttung ist auch die Entschädigung für die
Staatsgarantie abgegolten.
4 Der Entscheid der Standeskommission über die Ausschüttung bedarf der
Genehmigung durch den Grossen Rat.

## Art. 24 VI. Personal und Haftung {#art_24}

Personalrecht
1 Die Mitarbeitenden der Bank werden privatrechtlich angestellt.
2 Der Grosse Rat kann den Anschluss der Mitarbeitenden an die kantonale
Versicherungskasse festlegen.

## Art. 25 {#art_25}

Haftung
1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Bank, ihrer Organe, deren Mitglieder und der Angestellten richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes.
2 Der Bankrat oder die Standeskommission können Haftpflichtansprüche der
Bank gegen Organe und Angestellte geltend machen.

## Art. 26 VII. Schlussbestimmungen {#art_26}

Änderung bestehenden Rechts
1 Das Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank vom 28. April 1940 wird
aufgehoben.

## Art. 27 {#art_27}

Übergangsrecht
1 Die Standeskommission regelt das für den Übergang zum neuen Recht Erforderliche, namentlich die Amtsdauer der bisherigen Mitglieder des Bankrates und die Zuständigkeiten für den Antrag und die Genehmigung der
Jahresrechnung des Geschäftsjahrs 2018.

## Art. 28 Kanton Appenzell Innerrhoden 951.000 {#art_28}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
951.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung --
Kanton Appenzell Innerrhoden 951.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.04.2018 01.01.2019 Erstfassung --
