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title: "Reglement betreffend Feuerwehren und Löschwasserversorgung"
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provisions: 55
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# Reglement betreffend Feuerwehren und Löschwasserversorgung

## § 1 {#par_1}

Kommandoakten
1 Die Kommandoakten beinhalten die Weisungen, welche die SGV gemäss
§ 70 Absatz 3 GVG für die Feuerwehren erlässt.

## § 2 {#par_2}

Feuerwehrreglemente (§ 75 Abs. 2 GVG)
1 Der Mindestinhalt der Feuerwehrreglemente ist in Anhang 1 geregelt.
2. Entschädigung bei Feuerwehrkursen (§ 70
Abs. 4 GVG)
2.1 Kursentschädigung

## § 3 {#par_3}

Kurse der SGV
1 Die SGV bezahlt bei ihren amtlichen Kursen folgende Entschädigungen
und Kosten:
a) Kurse der Instruktoren und Instruktorinnen sowie der Ausbildungsoffiziere und Ausbildungsoffizierinnen: Alle Kosten;
b) Einsatz von Instruktoren und Instruktorinnen sowie Ausbildungsoffizieren und Ausbildungsoffizierinnen: Vergütungen gemäss besonderem Beschluss des Verwaltungsrats;
1) BGS 618.111.
2) BGS 618.112.
GS 2025, 27
c) Mannschafts- und Kaderausbildungskurse (die Ansätze gelten pro
Angehöriger oder Angehörige der Feuerwehr [AdF] pro Tag und
gelten für Kurse an Werktagen wie Samstagen):
1. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Mannschaftskurse:
50 Franken;
2. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Kurse der Kaderstufe 1 (Unteroffiziere und -offizierinnen): 70 Franken;
3. Ausbildungs- und Reiseentschädigung für Kurse der Kaderstufe 2 (Offiziere und Offizierinnen): 90 Franken;
4. Nebenauslagen der Kursteilnehmenden, wie Verpflegungs-
und Unterbringungspesen.
2 Weiterbildungskurse fallen nicht unter die in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Kursentschädigungen.
3 Die Kosten für die Ausbildungen der Spezialaufgaben werden in den einzelnen Leistungsvereinbarungen geregelt.

## § 4 {#par_4}

Ausbildung von Fachspezialisten und Fachspezialistinnen
1 Wo nötig werden Fachausbildungen zur Erfüllung des Dienstbetriebs bei
akkreditierten Anbietenden absolviert. Die SGV übernimmt die Kurskosten.
2 Die SGV bestimmt in den Kommandoakten, bezogen auf den Sollbestand,
die maximale Anzahl an AdF mit diesen speziellen Qualifikationen, die bei
solchen Ausbildungen berücksichtigt werden kann.
3 Bis Ende November des Vorjahres ist mit der Ausbildungsplanung ein Antrag mit Offerte beim Feuerwehrinspektorat zur Genehmigung einzureichen.

## § 5 {#par_5}

Von den Feuerwehren organisierte Kurse
1 An von den Feuerwehren organisierte Aus- und Weiterbildungen sowie
Trainings innerhalb der Schweiz entrichtet die SGV maximal 20 % der Kurskosten (exklusive Sold, Mietausrüstung, Reisespesen und Verpflegung).
2 Als beitragsberechtigt gelten insbesondere:
a) Heissausbildung nach den Reglementen der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS);
b) BC-Module (Stufe Feuerwehr);
c) Atemschutztraining;
d) Fahrsicherheitstraining.
3 Ausgenommen sind Fachveranstaltungen und Fachtagungen.
4 Die Entschädigung setzt voraus, dass entsprechend qualifizierte Instruktoren und Instruktorinnen oder qualifizierte Fachausbilder und Fachausbilderinnen eingesetzt werden.
5 Bis Ende November des Vorjahres ist mit der Ausbildungsplanung ein Antrag mit Offerte beim Feuerwehrinspektorat zur Genehmigung einzureichen.
§ 6 ifa-Module
1 Die SGV finanziert die ifa-Modulkosten (exklusive Sold, Mietausrüstung,
Reisespesen und Verpflegung) für die Kernaufgaben der Feuerwehren zu
100 %. Pro Jahr können maximal 30 Feuerwehren unterstützt werden.
2 Pro Feuerwehr wird alle drei Jahre eine Modulausbildung unterstützt. Soweit aufgrund des Feuerwehr-Personalbestands und definierter Modulteilnehmerzahl nötig, gelten mehrere Module vom gleichen Typ als eine Ausbildung für die Feuerwehr.
3 Das Modul ist im ifa bis Ende November des Vorjahres durch die Feuerwehr zu terminieren und von der SGV genehmigen zu lassen.

## § 7 {#par_7}

Auszahlung
1 Die Entschädigungen der SGV werden für die unter den §§ 4 bis 6 definierten Ausbildungen nach der Veranstaltung, die Kursentschädigungen
gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe c am Ende des Kursjahres an die Feuerwehren ausbezahlt.
2.2 Erwerbsausfallkompensation und Zahlung an

## § 8 Nichterwerbstätige {#par_8}

Lohnfortzahlungspflicht
1 Die Arbeitgebenden und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bezahlen den
Arbeitnehmenden den Lohn gemäss Artikel 324a Absatz 1 OR vom 30.
März 19111) für die wegen Kursbesuch versäumte Arbeitszeit.
2 Über Streitigkeiten entscheidet das zuständige Arbeitsgericht.

## § 9 {#par_9}

Anspruchsberechtigung
1 Die Einwohnergemeinden (inklusive Zweckverbände etc.) bezahlen dem
Arbeitgeber der Kursteilnehmenden pro Arbeitstag 80 % des Erwerbs, im
Maximum gemäss dem höchsten Ansatz der jeweils geltenden eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.
2 Anspruchsberechtigt ist
a) der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin des oder der Kursteilnehmenden, der oder die für die Dauer des Kurses den Lohn bezahlt
hat, mit Ausnahme der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren;
b) in den übrigen Fällen der oder die Kursteilnehmende.
3 Arbeitslose, die Arbeitslosenentschädigung beziehen, sind nicht anspruchsberechtigt.

## § 10 {#par_10}

Berechnung
1 Berechnungsgrundlage für die Entschädigung ist der AHV-pflichtige
Lohn, der vor dem Einrücken in den Kurs ausgerichtet wurde.
2 Nichterwerbstätige erhalten das Minimum gemäss der eidgenössischen
Erwerbsersatzordnung.
3 Unregelmässig Beschäftigte werden den Erwerbstätigen gleichgestellt,
wenn sie in den letzten 12 Monaten vor Kursbeginn mindestens während
vier Wochen erwerbstätig waren.
4 Bei Umwandlung des Jahresverdienstes eines oder einer Selbstständigerwerbenden auf einen Tagesverdienst ist der Samstag nicht als Arbeitstag
mitzurechnen.
1) SR 220.

## § 11 {#par_11}

Kursbesuche an Samstagen
1 Für Kursbesuche an Samstagen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Erwerbsausfallentschädigung, ausser wenn der oder die Kursteilnehmende
den Anspruch infolge eines regulären Arbeitstages (Verkauf, Pflege, Coiffeur etc.) geltend macht.

## § 12 {#par_12}

Rechtsweg
1 Bei Streitigkeiten betreffend die Erwerbsausfallentschädigung entscheidet das zuständige Organ des Feuerwehrträgers. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gemäss § 48 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19771).
3. Nachbarhilfe und Einsatz von Sondermitteln
durch Feuerwehren mit Spezialaufgaben (§§ 74
und 77 GVG)
3.1 Allgemeines

## § 13 {#par_13}

Pflicht zur Hilfeleistung
1 Alle Feuerwehren haben auf Verlangen über ihr örtliches Einsatzgebiet
hinaus Hilfe zu leisten.
2 Auf Anforderung hin sind sie ebenfalls berechtigt, auch ausserhalb des
Kantons Hilfe zu leisten.
3 Die Hilfeleistung im Ereignisfall wird in einer ersten Phase immer durch
die zuständige Feuerwehr wahrgenommen. Je nach Ereignisart und -grösse
können durch den örtlichen Einsatzleiter oder die örtliche Einsatzleiterin
zusätzliche Mittel angefordert werden.

## § 14 {#par_14}

Einsatztraining
1 Übungen für das Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren sind periodisch durchzuführen. Massgebend für die Anzahl beteiligter Feuerwehren
ist dabei immer das festgelegte Szenario oder das beübte Objekt.
2 Insbesondere ist die Zusammenarbeit bei Objekten zu üben, für die entsprechende Einsatzpläne erarbeitet werden mussten.

## § 15 {#par_15}

Spezialaufgaben
1 Spezialaufgaben sind Pflichtaufgaben, die durch speziell dafür bestimmte
Feuerwehren erbracht werden müssen. Sie setzen eine spezifische Ausbildung und/oder Sondermittel voraus.
2 Als Spezialaufgaben gelten:
a) Personenrettung bei Unfällen mit Spezialgeräten;
b) Rettungen in grossen Höhen und Tiefen (Einsatz Hubrettungsgeräte);
c) A-Wehr (Einsätze mit radioaktiven Stoffen);
1) BGS 125.12.
d) BC-Wehr (Einsätze mit biologischen und chemischen Stoffen);
e) Wassertransport über grosse Distanzen;
f) Einsätze auf Bahnanlagen;
g) Einsätze auf Nationalstrassen;
h) Be- und Entlüftung mit mobilen Grosslüftern;
i) Gewässerschutz;
j) kantonale Einsatzleitung.
3 Die Zuteilung der Spezialaufgaben und das Einsatzgebiet sind in den
Kommandoakten geregelt.
4 Die Aufgaben werden in individuellen Leistungsvereinbarungen mit den
Gemeinden festgelegt. Darin sind die Rahmenbedingungen und die finanzielle Abgeltung geregelt.

## § 16 {#par_16}

Pikettdienst
1 Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft für die Erfüllung der Spezialaufgaben können die definierten Feuerwehren einen Wochenend- und/
oder Feiertagspikettdienst organisieren.
3.2 Alarmierung

## § 17 {#par_17}

Pflicht zur Alarmierung
1 Beim Erkennen einer grösseren Gefahr und bei allen Ereignissen, bei denen das Genügen der eigenen Mittel zweifelhaft erscheint, ist im Interesse
der Verhütung eines grossen Gesamtschadens unverzüglich Unterstützung
anzufordern (Nachbarhilfe und/oder Spezialgeräte).

## § 18 {#par_18}

Zuständigkeit für Alarmierung
1 Berechtigt, weitere Hilfsmittel anzufordern, sind:
a) der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Feuerwehr;
b) das Feuerwehrinspektorat.

## § 19 {#par_19}

Alarmstelle und Benachrichtigung
1 Die Alarmierung erfolgt in jedem Fall über die Alarmzentrale der Polizei
Kanton Solothurn.
2 Gleichzeitig mit der Anforderung einer Nachbarfeuerwehr oder einer
Feuerwehr mit Spezialaufgaben ist das Feuerwehrinspektorat zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung wird durch die Alarmzentrale der Polizei
Kanton Solothurn vorgenommen.

## § 20 {#par_20}

Einsatzmittel beim Ausrücken
1 Die hilfeleistende Feuerwehr rückt grundsätzlich nur mit den angeforderten Geräten und dem für deren Einsatz notwendigen Mannschaftsbestand
aus.
3.3 Kommandoordnung

## § 21 {#par_21}

Einsatzleitung
1 Auf dem Schadenplatz führt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der
Orts- oder Betriebsfeuerwehr das Kommando. Der Einsatzleiter oder die
Einsatzleiterin der hilfeleistenden Feuerwehr hat sich bei diesem oder dieser zu melden.

## § 22 {#par_22}

Auftrag an die hilfeleistende Feuerwehr
1 Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin überträgt der hilfeleistenden
Feuerwehr einen klar definierten Auftrag im Rahmen des Gesamteinsatzes.
Diese führt den Auftrag als Einheit selbstständig mit den ihr zur Verfügung
stehenden Mitteln durch.

## § 23 {#par_23}

Entlassung der hilfeleistenden Feuerwehr
1 Über die Entlassung der hilfeleistenden Feuerwehren entscheidet der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin. Nach erfolgter Retablierung sind der Materialverbrauch sowie allfällige Verluste festzustellen. Diese Angaben sind
innert vier Tagen dem hilfeanfordernden Feuerwehrkommando mit Kopie
an den kantonalen Feuerwehrinspektor schriftlich zu bestätigen.

## § 24 {#par_24}

Führungsorganisation
1 Die Führungsorganisation wird in den Kommandoakten geregelt.

## § 25 {#par_25}

Kantonale Krisenorganisation
1 Die Bevölkerungsschutzgesetzgebung regelt die Krisenorganisation und
Führungsverantwortung im gesetzlich definierten Ereignisfall. Die Feuerwehrbelange werden durch das Feuerwehrinspektorat vertreten.
3.4 Kosten

## § 26 {#par_26}

Entschädigungsanspruch und entschädigungsberechtigte Kosten
1 Alle Feuerwehren haben bei Hilfeleistung ausserhalb ihrer Gemeinde Anspruch auf Entschädigungen. Die Entschädigungsansätze sind in den Kommandoakten der SGV geregelt. Für ausserkantonale Feuerwehren gelten
die effektiven Soldansätze. Entschädigt werden folgende Aufwendungen:
a) für die eingesetzte Mannschaft der Sold für den gesamten Einsatz
einschliesslich der Kosten für die standardmässige Retablierung;
b) die Selbstkosten für den Treibstoffverbrauch für die Fahrzeuge und
Maschinisten oder Maschinistinnen;
c) die Selbstkosten für die verwendeten Löschmittel und andere Materialien;
d) für das Schlauchmaterial inklusive Reinigung;
e) die Selbstkosten für während der Hilfeleistung, einschliesslich Hin-
und Rückfahrt, entstandene Defekte an Gerätschaften und Zubehör,
sofern diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind und
unter Vorbehalt des Rückgriffrechts auf schadenstiftende Drittpersonen nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen.

## § 27 {#par_27}

Kostenverteiler
1 Für Hilfeleistungen im Sinne dieser Regelung gilt unter Vorbehalt der Absätze 2-4 folgender Kostenverteiler:
a) Solothurnische Gebäudeversicherung: 75 %
b) Hilfe anfordernde Gemeinde: 25 %
2 In ausserordentlichen Fällen kann der Verwaltungsrat der SGV auch die
Übernahme eines zusätzlichen Kostenteils zu Gunsten der Hilfe anfordernden Gemeinde beschliessen.
3 Die Kosten für Einsätze bei Vegetationsbränden gehen zu Lasten der
Gemeinde, welche die Hilfe anfordern musste.
4 Der Kostenverteiler nach den Absätzen 1-3 gilt subsidiär. Vorbehalten
bleibt die Leistungspflicht Dritter sowie der Rückgriff auf haftpflichtige
Dritte gemäss übergeordnetem Recht.

## § 28 {#par_28}

Entschädigungsanspruch ohne Geräteeinsatz
1 Der Entschädigungsanspruch der Nachbarfeuerwehr oder der ausserkantonalen Feuerwehr besteht auch dann noch, wenn der Einsatz der angeforderten Gerätschaften nicht mehr notwendig ist.

## § 29 {#par_29}

Verfahren
1 Die Kostenaufstellung ist spätestens innerhalb Monatsfrist vom Ereignis
an gerechnet der SGV einzureichen. Die Abteilung Feuerwehr erstellt eine
Abrechnung mit Kostenverteiler zuhanden der beteiligten Gemeinden.

## § 30 {#par_30}

Ausserordentliche Fälle
1 Der Verwaltungsrat der SGV kann in ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei mehrtägigen Einsätzen, die Übernahme weiterer Kosten beschliessen.

## § 31 {#par_31}

Allgemeine Entschädigung für Feuerwehren mit Spezialaufgaben
1 Für die Übernahme von Spezialaufgaben und die damit verbundene Einsatzverpflichtung richtet die SGV den solothurnischen Feuerwehren eine
Entschädigung aus. Diese ist abhängig von den zu erfüllenden Spezialaufgaben und wird in einer separaten Leistungsvereinbarung mit den
Gemeinden und den Feuerwehren geregelt.
2 Die Entschädigungen der SGV dürfen nur zu Feuerwehrzwecken verwendet werden.

## § 32 {#par_32}

Rechtsschutz
1 Über Differenzen zwischen den Nachbarfeuerwehren und den Schadengemeinden betreffend die Entschädigungsansprüche entscheidet die SGV.
2 Gegen ihre Verfügung kann innert 30 Tagen bei der SGV schriftlich und
begründet Einsprache erhoben werden.
4. Wasserbezugsorte (§ 76 Abs. 5 GVG)
4.1 Allgemeine Voraussetzungen

## § 33 {#par_33}

Hydranten
1 Die geforderte Löschwasserleistung und die Löschwasserreserve für die
Brandbekämpfung sowie der Abstand zwischen den einzelnen Hydranten
müssen der Bauzone beziehungsweise der Überbauungsart gemäss der Tabelle in Anhang 2 entsprechen.
2 Die maximalen Abstände dürfen nicht überschritten werden, ansonsten
sind zusätzliche Hydranten zu erstellen. Die Distanz ist immer auf der
Strasse gemessen (keine Überquerung von Landparzellen).
3 Im Normalfall hat an den Hydranten ein hydrostatischer Druck von mindestens 3.5 bar vorhanden zu sein. Der optimale Ruhedruck an den Hydranten beträgt 4–10 bar.
4 Die Hydranten dienen ausschliesslich der Feuerwehr. Unterflurhydranten
und Hydranten mit Hochdruckausführung PN 25 sind nicht gestattet.

## § 34 {#par_34}

Bauten
1 Vor Baubeginn eines Reservoirs beziehungsweise einer Pumpstation ist
bei der SGV separat die Anmeldung zur obligatorischen Bauversicherung
einzureichen.
2 Für die Erstellung von neuen Wasserversorgungen, Aufbereitungsanlagen, Gewinnung und Nutzung von Wasser usw. bleiben die Genehmigungen durch die kantonalen Instanzen vorbehalten.

## § 35 {#par_35}

Steuerung
1 Die Löschwasserreserve darf ausser im Brandfall nicht benützt werden
und muss immer der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Bei einem allgemeinen Wassermangel muss vor einem Anbruch der Löschwasserreserve die
Bewilligung der SGV eingeholt werden.
2 Bei jeglichen Anpassungen an den Steuereinheiten, auch ohne funktionale Änderungen (Upgrade, Erweiterung, Ersatz usw.), muss immer ein durch
die SGV genehmigtes Löschwasserkonzept vorliegen. Besteht ein solches
Konzept, muss dieses überprüft und wenn nötig angepasst werden.

## § 36 {#par_36}

Weisungen
1 Die SGV regelt in einer Weisung insbesondere
a) die zugelassenen Hydrantentypen;
b) die Festlegung der Hydrantenstandorte;
c) die für Löschwasserversorgungsanlagen massgebenden technischen
Bedingungen.

## § 37 {#par_37}

Bauzone
1 Innerhalb der Bauzone sind die geforderten Löschwasserleistungen sowie
die Löschwasserreserven immer mittels Wasserleitungsnetz, Hydranten und
Reservoirs zu gewährleisten.
4.2 Ausserhalb der Bauzone

## § 38 {#par_38}

Grundsatz
1 Ausserhalb der Bauzone dürfen die zu schützenden Liegenschaften nicht
weiter als 400 m (gemessen auf der Strasse, Anfahrtstrecke der Feuerwehr)
von einem Löschwasserbezugsort entfernt sein.
2 Muss ein Löschwasserbezugsort erstellt werden, ist die Löschwasserentnahmestelle direkt vor dem ersten Gebäude (Zufahrt der Feuerwehr) zu
platzieren.
3 Die Löschwasserleistungen haben der Hydrantenleistung gemäss der Tabelle in Anhang 2 zu entsprechen.
4 Die Vorschriften über Hydrantenstandorte sind einzuhalten.

## § 39 {#par_39}

Wasserbezugsvarianten
1 Es bestehen folgende Varianten des Löschwasserbezugs:
a) Lösch- und Trinkwasserleitungen (DN mindestens 100 mm) ab
Gemeindenetz zum Hydranten beim Objekt. Wenn eine Feuerwehrintervention ab Alarmierung der Alarmzentrale länger als 20 Minuten dauert, ist zusätzlich ein Schlauchdepotkasten (mit ausreichender Schlauchlänge, Hydrantenschlüssel, Übergangsstück, Schlüsselset, Hohlstrahlrohr) anzuschaffen und direkt neben dem Hydranten
zu platzieren.
b) Eigene Reservoiranlage mit abgeschlossener Löschwasserreserve von
50 m3 mit Lösch- und Trinkwasserleitung von mindestens DN 100
mm zum Hydranten beim Objekt. Wenn eine Feuerwehrintervention
ab Alarmierung der Alarmzentrale länger als 20 Minuten dauert, ist
zusätzlich ein Schlauchdepotkasten (mit ausreichender Schlauchlänge, Hydrantenschlüssel, Übergangsstück, Schlüsselset, Hohlstrahlrohr) anzuschaffen und direkt neben dem Hydranten zu platzieren.
c) Löschwassertank mit mindestens 50 m3 benutzbare Löschwassermenge (einzelnes Wohnhaus, einzelnes landwirtschaftliches Gut,
ect.) Inhalt beim Objekt im Boden versenkt. Die Festlegung des Inhaltsvolumens ist abhängig von dem Löschwasseraufbau ab dem Alternativbezugsort der Feuerwehr sowie der Anzahl und Gefahr der
zu schützenden Objekte; dies wird durch die SGV definiert.
d) Löschweiher mit mindestens 100 m3 Inhalt beim Objekt für die Feuerwehr brauchbare Löschwasserreserve. Um Unfälle zu vermeiden,
ist der Weiher einzuzäunen. Das Bereitstellen eines Rettungsringes
und einer Rettungsstange wird empfohlen.
e) Stauvorrichtung beim Objekt in einem jederzeit (365 Tage über 24
Stunden) geeigneten öffentlichen Gewässer. Die Stauvorrichtung ist
so anzuordnen, dass bei der Entnahmestelle rasch gestaut werden
kann.
f) Die Ansaugstelle ist jeweils möglichst nahe bei der Löschwasserreserve zu erstellen.
2 Der Standort sowie die Ausführung der Wasserbezugsvariante sind immer
vorgängig mit der SGV festzulegen.

## § 40 {#par_40}

Befreiung von der Löschwasserversorgung
1 Bei ausserhalb der Bauzone liegenden Gebäuden, die einen Gebäudeversicherungswert von weniger als 100'000 Franken aufweisen und keine
Übernachtungsmöglichkeiten bieten, kann auf den Bau einer Löschwasserreserve verzichtet werden. Bei mehreren Gebäuden, die in unmittelbarer
Nähe liegen, gilt der gesamte Gebäudeversicherungswert.
4.3 Wartung und Kontrolle

## § 41 {#par_41}

Wartungs- und Kontrollpflicht
1 Die Eigentümerschaft einer Löschwasserversorgungsanlage ist verpflichtet, diese gemäss der Richtlinie «Versorgung mit Löschwasser» der FKS vom
1. Oktober 2019 sowie gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin beziehungsweise des Lieferanten oder der Lieferantin zu
kontrollieren, zu warten und zu unterhalten.
2 Die Kontrollen der Hydranten sind jährlich durch eine Fachperson durchzuführen.
3 Bei der Brandfallsteuerung sind die Löschklappe sowie die Betätigung der
Brandfallauslösung mindestens einmal monatlich auf ihre Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren.

## § 42 {#par_42}

Kontrollen der SGV
1 Die SGV kann im Bau befindliche wie auch fertiggestellte und bestehende
Anlagen jederzeit und ohne vorherige Anmeldung auf ihr einwandfreies
Funktionieren und auf ihre Betriebssicherheit hin überprüfen.
5. Beiträge (§ 78 Abs. 4 GVG und § 48 Abs. 4
GVV)
5.1 Löschwasserversorgung

## § 43 {#par_43}

Grundbedingung
1 Grundbedingung der Beitragsgewährung ist eine Ausführung gemäss der
generellen Wasserversorgungsplanung (GWP), dem vorliegenden Reglement sowie den Weisungen der SGV.

## § 44 {#par_44}

Beitragsberechtigte Aufwendungen
1 Die SGV richtet nur Beiträge an die Neuerstellung beziehungsweise den
kompletten Ersatz oder die Gesamtsanierung von Löschwasserversorgungsanlagen aus, unter Berücksichtigung der Mindestbetriebsdauer.
2 Bei Steuerungsanlagen wird, wenn die Löschwasserauslösung ein Bestandteil der Steuerung ist,
a) beim Ersatz der kompletten Fernwirkungs- und Steuerungsanlage
der Löschwasserversorgungsanteil pauschal auf 10'000 Franken festgesetzt und mit dem Beitragssatz für Löschwasser von 50 % entschädigt;
b) bei einem Teilersatz der Mischwasser-Beitragssatz von 18 % angewandt.
3 Nicht beitragsberechtigte Kosten sind in Anhang 3 aufgeführt.
4 Die Verrechnung von eingelegten Rohrleitungen hat nach Ausmass zu erfolgen.

## § 45 {#par_45}

Gebäude ausserhalb der Bauzone, maximale Beitragsleistung
1 Wenn der berechnete Beitrag 1.5 % des Gebäudeversicherungswerts
übersteigt, wird ein Beitrag von maximal 1.5 % des Gebäudeversicherungswerts ausgerichtet.
2 Ansonsten wird der effektive Beitrag ausbezahlt (Maximierung Beitragsleistung).

## § 46 {#par_46}

Beitragsberechnung bei ausserkantonalen Wasserversorgungen
1 Bei kantonsübergreifenden Wasserversorgungen werden an die ausserkantonale Wasserversorgung keine Beiträge geleistet.
2 Der nicht beitragsberechtigte Anteil der ausserkantonalen Wasserversorgung entspricht dem prozentualen Anteil der von dieser benötigten Löschwassermenge an der gesamten Löschwassermenge und wird bei allen
betroffenen Bauten von den Kosten in Abzug gebracht.
3 Benützt eine ausserkantonale Wasserversorgung zu einem späteren Zeitpunkt die Löschwasserreserve oder andere Anlagen einer Solothurner
Wasserversorgung, die einen Beitrag von der SGV bezogen hat, wird der
nicht beitragsberechtigte prozentuale Anteil unter der Berücksichtigung
der Amortisationszeit von der betroffenen Wasserversorgung zurückverlangt.

## § 47 {#par_47}

Betriebsdauer (§ 56 GVV)
1 Die Betriebsdauer beträgt:
a) 80 Jahre für
1. Quellfassungen;
2. Brunnstuben;
3. Grundwasserbrunnen (ohne Pumpen);
4. Pumpstationen (ohne Pumpen);
5. Reservoirs sowie die dazugehörenden Anlagen (zum Beispiel
Türen usw.), Löschweiher, Löschtanks, Stauvorrichtungen;
6. Starkstromanlagen, Elektroanlagen.
b) 60 Jahre für
1. Leitungsnetz ab DN 100 mm inklusive kleinere Leitungen wie
Entleerungs- und Entlüftungsleitungen, Quellzuleitungen,
Pumpleitungen usw. ohne Berücksichtigung des Rohrleitungsmaterials;
2. Hydranten;
3. Armaturen;
4. Signal- und Steuerkabel inklusive Kabelschutzrohr.
c) 20 Jahre für
1. Pumpen inklusive Motor;
2. Entfeuchtungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen;
3. Druckreduzierventile;
4. Druckwindkessel, Druckschlagdämpfer.
d) 10 Jahre für
1. Leitsystem;
2. Steuerungs- und Fernsteuerungsanlagen, Betriebswarte;
3. Teile hierzu, wie Apparate, Messinstrumente, Computer usw.
2 Zahlt die SGV Beiträge an Gesamtsanierungen, ist die komplette Anlage
(zum Beispiel ganzes Reservoir) wieder neuwertig und die festgelegte
Betriebsdauer ist wiederum einzuhalten.
3 Wird die festgelegte Mindestbetriebsdauer unterschritten, zieht die SGV
den prozentualen Anteil von den neuen, beitragsberechtigten Kosten ab.
4 Das Jahr der Beitragszahlung gilt als Beginn, das Jahr des Eingangs des
Beitragsgesuchs als Ende der Beitragsdauer.

## § 48 {#par_48}

Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch ist mindestens sechs Wochen vor Baubeginn mit dem
Formular der SGV einzureichen.
2 Bei verspätet eingereichten Gesuchen bis maximal ein Jahr nach Baubeginn werden Beiträge generell um 5 %, im Minimum aber um 1'500 Franken gekürzt.
3 An Beitragsgesuche, die später als ein Jahr nach Baubeginn eingereicht
werden, richtet die SGV generell keine Beiträge mehr aus.

## § 49 {#par_49}

Beitragszusicherung
1 Der Beitrag wird in der Regel der Eigentümerschaft der Wasserversorgungsanlage zugesichert.
2 Projektänderungen nach der Beitragszusicherung bis maximal 10 % der
Baukosten können der SGV nach der Bauvollendung zur Bewilligung gemeldet werden.
3 Projektänderungen, die 10 % der Projektkosten übersteigen, sind der
SGV immer vor der Ausführung schriftlich zu melden und von dieser zu genehmigen. Ansonsten können nur unter den Voraussetzungen von § 54
Absatz 2 GVV Beiträge an die Mehrkosten ausgerichtet werden.

## § 50 {#par_50}

Beitragsabrechnung
1 Nach Beendigung der Arbeiten ist eine detaillierte Abrechnung gemäss
den Vorgaben der SGV zu erstellen.
2 Vor der definitiven Beitragszahlung der SGV wird die ausgeführte Anlage
geprüft. Die zustehenden Beiträge werden ausbezahlt, wenn die Anlage
die Abnahmebedingungen erfüllt und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden.
3 Die Kosten für Teilstücke, die der Löschwasserversorgung noch nicht dienen, werden erst beitragsberechtigt, wenn die Voraussetzungen für deren
Benützung zu Löschzwecken geschaffen sind. Die Rückstellung des Beitrags wird für maximal 5 Jahre getätigt. Danach verfällt ohne Rücksprache
der Anspruch auf einen Beitrag.
5.2 Feuerwehren

## § 51 {#par_51}

Beitragsberechtigte Aufwendungen
1 Beiträge werden nur an kostengerechte und den Bedürfnissen angemessene Bauten und Einrichtungen ausgerichtet. Diese müssen dem Stand der
Technik und den internationalen Normen (EN-Normen) sowie den Kommandoakten der SGV entsprechen.
2 Beiträge an Magazine, Ausrüstung, Gerätschaften und Fahrzeuge werden
nur geleistet, soweit diese den Vorgaben der Kommandoakten entsprechen.
3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
a) Material, welches nicht zur Grundausrüstung zur Erfüllung der Aufgaben gemäss § 69 GVG gehört;
b) Ersatzteile, Reparaturen, Unterhalt, Verbrauchsmaterial, Ausbildungsunterlagen etc.
4 Betriebe, die den Vorsteuerabzug geltend machen können, rechnen ohne
Mehrwertsteuer ab.
5 Rabatte und Skonti müssen in Abzug gebracht werden. Porto, Verpackung und Versandzuschlag werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

## § 52 {#par_52}

Ausrichten von erhöhten Beiträgen
1 Spezielle Gerätschaften, Einsatzmittel und Einrichtungen im Sinne von §
61 Absatz 2 GVV richten sich nach den Kommandoakten.
2 Beschaffungen mit erhöhten Beitragsberechtigungen müssen der SGV
frühzeitig gemeldet werden. Soweit möglich hat für diese Mittel eine
gemeinsame Beschaffung zu erfolgen. Die SGV koordiniert die Beschaffung.
3 Kantonale Fahrzeuge und Mittel, die durch die SGV direkt beschafft werden, verbleiben in deren Besitz und werden den Feuerwehren zum Gebrauch abgegeben.
4 Der Kostenteiler für Ausbildung, Wartung und Unterhalt wird in den entsprechenden Leistungsvereinbarungen geregelt.

## § 53 {#par_53}

Jugendfeuerwehren
1 An die Beschaffung der Ausrüstung inklusive der Schuhe der Jugendfeuerwehren leistet die SGV den Feuerwehren einen Beitrag von 75 %.

## § 54 {#par_54}

Vereinfachtes Verfahren (§ 52 GVV)
1 Aufwände für Beschaffungen unter 1'000 Franken exklusive Mehrwertsteuer und Gesuchseingaben für Beschaffungen über 1'000 Franken exklusive Mehrwertsteuer werden ausschliesslich über das LODUR-Modul «Beitragswesen» erfasst und bearbeitet.
2 Beitragsauszahlungen erfolgen nach erfolgreicher Beschaffung und fristgerechter Eingabe ebenfalls via LODUR.
3 Beschaffungen aus dem Zentrallager bedürfen, unabhängig der Kosten,
keines Beitragsgesuchs. Die Verrechnung an die Feuerwehren erfolgt nach
der Auslieferung der Waren durch die SGV.

## § 55 {#par_55}

Verspätet eingereichtes Gesuch
1 Bei zu spät oder gar nicht eingereichten Beitragsgesuchen werden Beiträge generell um 5 %, im Minimum aber um 300 Franken gekürzt.
2 Der minimale Pauschalabzug richtet sich nach dem festgelegten Anschaffungsbetrag.

## § 56 {#par_56}

Abnahme
1 Bei Fahrzeug- und Magazinprojekten erfolgt vor der Beitragsauszahlung
eine amtliche Abnahme durch das Feuerwehrinspektorat.
Beschluss des Verwaltungsrates der Solothurnischen Gebäudeversicherung
vom 4. Juli 2025.
Die Einspruchsfrist ist am 10. September 2025 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 12. September 2025.
Anhang 1: Mindestinhalt der
Feuerwehrreglemente
(Stand 1. Oktober 2025)
A. Vorbemerkung
1. Das Feuerwehrwesen wird im Gebäudeversicherungsgesetz (GVG), in
der Gebäudeversicherungsverordnung (GVV), im vorliegenden Reglement der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) sowie in den
Kommandoakten detailliert geregelt. Zur besseren Verständlichkeit
können solche Bestimmungen im Feuerwehrreglement wiederholt
werden.
2. Das Gebäudeversicherungsgesetz enthält verschiedene fakultative Regelungsmöglichkeiten, so betreffend weitere Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wie z. B. Herznotfälle (§ 69 Abs. 3 GVG), Beginn und Dauer der Dienstpflicht (Antragsrecht, Festsetzung durch
Regierungsrat, siehe § 80 Abs. 3 GVG) sowie die Befreiung weiterer
Personen von der Leistung des Feuerwehrdienstes (§ 83 Abs. 3 GVG).
Soweit eine Gemeinde davon Gebrauch machen will, ist eine entsprechende Regelung im Feuerwehrreglement zu erlassen.
3. Der Beschluss der Gemeindeversammlung über den Prozentsatz der
Ersatzabgabe kann für mehrere Jahre im Feuerwehrreglement oder
an der Budgetversammlung alljährlich neu festgelegt werden.
4. Die SGV stellt ein Musterreglement zur Verfügung.
B. Mindestinhalt
I. Organisation
1. Oberstes Feuerwehrorgan
1.1 Der Gemeinderat [Ortsfeuerwehren] / der Vorstand des Zweckverbands resp. das Exekutivorgan gemäss öffentlich-rechtlicher Vereinbarung [Regionalfeuerwehren] / die Betriebsleitung [Betriebsfeuerwehren] ist das oberste Organ der Feuerwehr.
1.2 Dem obersten Feuerwehrorgan obliegt die unmittelbare Aufsicht
über die Feuerwehr.
1.3 Es hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Aufstellen des jährlichen Feuerwehr-Budgets;
b) Erstellen einer langfristigen Finanzplanung;
c) Festsetzung von Sold und Entschädigungen;
d) nicht budgetierte Materialbeschaffungen, Reparaturen und Revisionen;
e) Wahl und Beförderung von Offizieren und Offizierinnen;
f) Anmeldung an amtliche Offiziers-Ausbildungskurse.
Anmerkung: Die Aufgabe gemäss Bst. c kann auch der Gemeindeversammlung übertragen werden.
2. Feuerwehrstab
2.1 Der Feuerwehrstab setzt sich mindestens zusammen aus:
a) dem Feuerwehrkommandanten als Präsident oder der Feuerwehrkommandantin als Präsidentin;
b) dessen bzw. deren Stellvertretung;
c) Offiziere und Offizierinnen;
d) dem Fourier oder der Fourierin oder dem Feuerwehradministrator
als Aktuar oder der Feuerwehradministratorin als Aktuarin.
Anmerkung: Der Stab kann nach Bedarf um zusätzliche Funktionäre
erweitert werden (z. B. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Gemeinderats oder den Materialverwalter oder die Materialverwalterin). Auch steht es frei, den Stab mit allen Offizieren oder Offizierinnen oder nur mit bestimmten Funktionsträgern zu besetzen.
2.2 Der Feuerwehrstab versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten
oder der Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern.
2.3 Der Feuerwehrstab ist zuständig für die Organisation und Überwachung des gesamten technischen und administrativen Dienstbetriebs.
2.4 Er hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Rekrutierung und Einteilung der Mannschaft;
b) Entlassung aus der persönlichen Dienstleistung;
c) Kontrollführung über den Bestand;
d) Erlass von generellen Weisungen für die Leitung des technischen
und administrativen Dienstbetriebs;
e) Aufsicht über die Dienstbereitschaft, die Wasserbezugsorte, den
Zustand der persönlichen Ausrüstung, der Gerätschaften und Magazine;
f) Kostencontrolling;
g) Aufstellen des jährlichen Übungsprogramms;
h) Anmeldung zu den amtlichen Kursen bis auf Stufe Unteroffizier
oder Unteroffizierin;
i) Ernennung und Beförderung von Unteroffizieren oder Unteroffizierinnen;
j) Antragstellung für Ordnungsbussen an den Friedensrichter oder
die Friedensrichterin;
k) Antragstellung an den Gemeinderat in den Angelegenheiten, die
in dessen Zuständigkeit fallen.
Anmerkung: Die Gemeinde kann sich anstelle des Feuerwehrstabs auch für
eine Feuerwehrkommission entscheiden. Dabei sind die geltenden rechtlichen Vorgaben (Gemeindegesetz etc.) zu berücksichtigen.
3. Feuerwehrkommandant/in
3.1 Dem Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin
ist die gesamte Feuerwehr unterstellt.
3.2 Er/sie
a) führt die Feuerwehr nach den Reglementen der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) und den Kommandoakten der SGV;
b) führt die Aufsicht über die personelle und materielle Einsatzbereitschaft und ist für deren ständige Aufrechterhaltung verantwortlich;
c) erfüllt alle weiteren, im Reglement genannten Aufgaben.
3.3 Bei Verhinderung des Kommandanten oder der Kommandantin übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin dessen bzw. deren
Funktion.
3.4 Der Kommandant oder die Kommandantin und dessen Stellvertretung oder deren Stellvertreterin bilden zusammen das Feuerwehrkommando.
4. Chargierte
Die Funktion eines Kommandanten oder einer Kommandantin, von
Offizieren und Offizierinnen sowie der übrigen Chargierten kann nur
von Personen ausgeübt werden, welche die erforderlichen amtlichen
Kurse mit Erfolg absolviert haben.
II. Ausbildung
1. Übungsprogramm
1.1 Die Ausbildung der Feuerwehr ist Sache des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin.
1.2 Der Feuerwehrstab erstellt bis Ende November das Übungsprogramm
des kommenden Jahres. Dieses ist allen interessierten Stellen bekanntzugeben. Es gilt für die gesamte Mannschaft als Dienstbefehl.
1.3 Die Einberufung zu Spezialübungen für Kader und einzelne Abteilungen liegt in der Kompetenz des Feuerwehrkommandanten oder der
Feuerwehrkommandantin.
2. Amtliche Kurse
Die amtlichen Ausbildungskurse der SGV sind im Rahmen der Erfordernisse zu beschicken.
3. Aufgebote
Die Aufgebote können persönlich oder durch Publikationen im amtlichen Anzeiger erfolgen. Aufgebote für im Programm nicht aufgeführte Übungen sowie Verschiebungen müssen den aufgebotenen
Personen wenigstens fünf Tage vor dem angesetzten Termin zugehen.
III. Rapport- und Rechnungswesen
1. Rapporte
Über jeden Einsatz und die getroffenen Anordnungen hat der Feuerwehrkommandant oder die Feuerwehrkommandantin bzw. der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin dem Feuerwehrinspektorat einen
schriftlichen Rapport einzureichen.
2. Rechnungswesen
Das Rechnungswesen wird durch die Gemeindeverwaltung besorgt.
Die Einnahmen und Ausgaben der Feuerwehr sind in der Gemeinderechnung besonders auszuweisen.
IV. Material, Bekleidung, Ausrüstung
1. Gerätemagazine
1.1 Sämtliches Material ist in zweckdienlichen Räumen aufzubewahren.
1.2 Alle Gerätschaften sind stets einsatzbereit zu halten.
1.3 Feuerwehrfremde Gegenstände dürfen nicht in den der Feuerwehr
zur Verfügung stehenden Räumen untergebracht werden.
2. Persönliche Ausrüstung
2.1 Die ganze Feuerwehrmannschaft ist nach den Vorschriften der FKS
auszurüsten.
2.2 Der Gebrauch von Ausrüstungsgegenständen für andere als zu Feuerwehrzwecken ist verboten.
V. Einsatzdienst (§ 43 GVV)
1. Aufgabe der Einsatzleitung
Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat die zum Schutze von Lebewesen, Eigentum sowie zur Bewältigung des Ereignisses geeignete
Massnahmen zu treffen und darauf zu achten, dass unnötige Beschädigungen vermieden werden.
2. Sicherungsarbeiten
Bevor die Feuerwehr den Schadenplatz verlässt, sind die Sicherungsarbeiten soweit durchzuführen, dass jede Gefahr für Drittpersonen
(Einsturz von Mauern, Kaminen, Herunterfallen von Ziegeln, Balken,
elektrischen Leitungsdrähten usw.) möglichst ausgeschlossen ist.
3. Brandwache
Beim Rückzug der Feuerwehr ist eine Brandwache aufzustellen, sofern ein erneuter Brandausbruch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden kann.
4. Erstellen der Einsatzbereitschaft
Nach dem Einrücken ist unverzüglich die Einsatzbereitschaft des gesamten Materials und aller Gerätschaften zu erstellen.
VI. Strafbestimmungen
1. Bussen
1.1 Wer gegen das Feuerwehrreglement verstösst, insbesondere wer
 Aufgebote aller Art unentschuldigt nicht oder verspätet Folge
leistet,
 Weisungen der Vorgesetzten oder Anordnungen der zuständigen
Feuerwehrorgane nicht befolgt,
 gegen die Disziplin verstösst,
wird auf Antrag des Feuerwehrstabs mit Busse in friedensrichterlicher
Kompetenz bestraft.
1.2 Zivilpersonen, die Weisungen oder Anordnungen der Feuerwehrorgane nicht befolgen, werden auf Antrag des Feuerwehrstabs mit
Busse in friedensrichterlicher Kompetenz bestraft.
1.3 Die Bussengelder werden in der Feuerwehrrechnung als Einnahmen
verbucht.
Anmerkung: Im Feuerwehrreglement kann im Rahmen der friedensrichterlichen Strafkompetenz ein Bussenkatalog erlassen werden.
2. Ermahnung
In Bagatellfällen kann der Feuerwehrstab auf einen Strafantrag verzichten und eine Ermahnung aussprechen.
3. Entschuldigung
3.1 Als Entschuldigung gelten:
 Krankheit und Unfall des Dienstleistenden sowie schwere Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie. Die Feuerwehrkommission kann zur Begründung der Absenz ein ärztliches Zeugnis oder
eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen;
 Abwesenheit im Militärdienst;
 Mehrtägige Ortsabwesenheit.
3.2 Arbeit gilt nicht als Entschuldigungsgrund. Über Ausnahmefälle entscheidet der Feuerwehrstab.
3.3 Entschuldigungen sind dem Kommandanten schriftlich einzureichen;
bei voraussehbaren Ereignissen bis drei Tage vor dem Anlass, bei
nicht voraussehbaren Ereignissen bis drei Tage nach dem betreffenden Dienst.
VII. Rechtsschutz
1. Beschwerde
1.1 Gegen Entscheide des Feuerwehrstabs kann der oder die Betroffene
an das oberste Feuerwehrorgan und gegen solche des obersten Feuerwehrorgans beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde führen.
1.2 Die Beschwerden sind innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides
schriftlich und begründet einzureichen.
2. Rekurs gegen Ersatzabgabe
Gegen Entscheide der Gemeinde über die Feuerwehrersatzabgabe
kann von Betroffenen innert 30 Tagen an das Kantonale Steuergericht Rekurs erhoben werden.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Inkrafttreten
1.1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement am xx.yy.20zz in Kraft.
1.2 Es ersetzt das bisherige Feuerwehrreglement vom xx.yy.zzzz.
2. Abgabe des Reglements
Ein Exemplar dieses Reglements ist jedem oder jeder persönlich
Dienstleistenden und auf Verlangen den ersatzabgabepflichtigen
Frauen und Männern auszuhändigen.
Anhang 2: Wasserbedarf für die
Brandbekämpfung und Abstände
zwischen den Hydranten in der Bauzone
(Stand 1. Oktober 2025)
Zone Überbauungsart Erforderliche
Wasserlieferung
bei
mind. 2
bar / 1
Hydrant
l/min
Erforderliche
Wasserlieferung
im Leitungsnetz bei
2 bar / 2
Hydranten
l/min
Löschwasserreserve
m3
Hydrantentyp gemäss
§ 44
Abstand
zwischen
den Hydranten
innerhalb der
Bauzone
m
Einzelnes Wohnhaus (inner- oder
ausserhalb
Bauzone)
750 - 50 1, 2, 3
oder 4
Einzelnes landw.
Gut, diverse Hallen etc. (inner-
oder ausserhalb
Bauzone)
1'000 - 50 1, 2, 3
oder 4
W1 Weiler, kleiner
Ort mit offener
Bauweise
1'000 1'200 150 1, 2, 3
oder 4
W2 Dorf mit offener
Bauweise
1'500 1'500 150 1, 2, 3
oder 4
W3 Dorf mit teilweise
geschlossener
Bauweise, Hallenbad
1'800 1'800 200 1, 2, 3
oder 4
W3 Dorf mit Gewerbezone, kleine
Schulen
1'800 2'200 200 1, 2, 3
oder 4
W4
oder
>
Städtische Quartiere, städtische
Überbauung mit
Gewerbezone
2’400 2'400 250 1, 2, 3,
4 od. 5
Stadtgebiete, Altstadt, Warenhäuser, Hotels, Alters-
und Pflegeheime,
Büros, Spital,
regionale Schulen
usw.
2’400 2'800 250 1, 2, 3,
4 od. 5
Industrie- oder
Arbeitszonen,
Grossbetriebe,
Sachwert bis CHF
5 Mio., Umweltgefährdung normal
2'800 3'200 400 3, 4
oder 5
max. 100
Industrie- oder
Arbeitszonen,
Grossbetriebe,
Sachwert bis CHF
50 Mio., Umweltgefährdung erhöht
3'200 4'400 500 3, 4
oder 5
max. 100
Industrie- oder
Arbeitszonen,
Grossbetriebe,
Sachwert über
CHF 50 Mio., Umweltgefährdung
gross
3'600 5'400 600 3, 4
oder 5
max. 100
Anhang 3: Nicht beitragsberechtigte
Kosten von Löschwasserversorgungsanlagen
(Stand 1. Oktober 2025)
Keine Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:
 Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten wie beispielsweise die Neubeschichtung von Reservoirs oder Maler-, Platten-, Mauerwerk-, Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten;
 Betrieb und Ersatz bzw. Anschaffung von Anlageteilen, die im Zusammenhang mit der Bausubstanz sind (Drucktüren usw.);
 Hauptleitungen unter DN 100 mm, ausgenommen Entleerungs- und
Entlüftungsleitungen, Quellzuleitungen, Pumpleitungen usw.;
 ausschliesslich der Trinkwasserversorgung oder der Trinkwasseraufbereitung dienende Anlagen. Bei Reservoirbauten oder -sanierungen
wird ein prozentualer Anteil, der einem Viertel des Brauchwasservolumens (reine Trinkwasserversorgung) entspricht, in Abzug gebracht;
 Sprinklerzuleitungen und Hauszuleitungen inklusive Armaturen und
T-Stück;
 Ersatz und Revision nur von Hydrantenoberteilen oder -unterteilen
(inklusive Revisionspatrone);
 Zufahrtsstrassen und Vorplätze, die nicht ausschliesslich für den Bau
von Reservoirs oder Pumpwerken oder für deren Betrieb und Unterhalt dienen;
 Land- und Quellenkäufe, Bauzinse, Besichtigungen, Sitzungen, generelle Brunnenmeisterarbeiten, Einweihungen, Geldbeschaffung, Einspracheverhandlungen, Stellungnahmen und dergleichen, Bewilligungen und Gebühren (zum Beispiel Kanton, Gemeinden, Swisscom
usw.);
 Updates, neue Relais usw. bei der Steuerung, Fernwirksystem und
Aussenstationen;
 das Versetzen von bestehenden Anlagen;
 nicht der Löschwasserversorgung dienende Gebäudeeinrichtungen
(zum Beispiel WC, Waschtisch, Lavabo usw.);
 Inkonvenienzentschädigungen, Perimeterbearbeitungen,
Landerwerb, Ertragsausfall, Durchleitungsrechte, Verträge aller Art,
Haftpflichtversicherungen, Rissprotokolle;
 Mehrwertsteuer (ausgenommen sind Beitragsbezüger oder Beitragsbezügerinnen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind);
 sämtliches Mobiliar (zum Beispiel Büromaterial, Leihmaterial, Werkzeuge aller Art) und Arbeitszeit für jegliche Art von Provisorien;
 Neuerstellung und Nachführen des Leitungskatasters inklusive GIS-
Datenbank;
 Leitungen, die noch nicht der Löschwasserversorgung dienen;
 Wasserverbünde, reine Notwasserverbindungen mehrerer Gemeinden, die nicht gleichzeitig einer gemäss den Richtlinien der SGV erforderlichen Löschwasserversorgung dienen (Planungen, Material, Armaturen und sonstige Einrichtungen und Aufwendungen);
 Wassermesser inklusive der dazugehörenden Armaturen und
Schächte;
 Ersatz von Wasserleitungen unter 20 m und einzelner Armaturen
(zum Beispiel Schieber), ausgenommen der Ersatz von Hydrantenzuleitungen;
 Vorprojekte (zum Beispiel Ingenieur-Rechnungen vor Gesuchseingangsdatum), Variantenstudien und Pflichtenhefte;
 Aufwendungen für die Ausscheidung von Grund- und Quellwasserschutzzonen inklusive Geologie;
 Mietleitungen für die Steuerungen sowie anfallende Gebühren und
Kosten;
 Ausführungen, die nicht der Generellen Wasserversorgungsplanung
(GWP) und / oder einer regionalen Planung entsprechen;
 Ortung der Wasserleitung, Leckortung, Wasserverlustkontrollsysteme;
 Massnahmen in Bezug auf Notstromversorgungen, Aufwendungen
und Material für die Redundanz der Stromversorgung;
 Aufwendungen für das Konzept «Trinkwasserversorgung in Mangellagen» (VTM);
 Rückbau der Anlagen (zum Beispiel Reservoire, Wasserleitungen,
Hydranten, Pumpwerke, Steuerung usw.);
 Doppelabsperrungen bei Hydranten.
