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title: "Verordnung über die Benützung der Familiengärten (Familiengartenverordnung)"
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# Verordnung über die Benützung der Familiengärten (Familiengartenverordnung)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
Die Familiengartenverordnung gilt für die Benützung aller Familiengartenareale im Eigentum der Stadt Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
Die Familiengartenverordnung bezweckt:
a. die Erhaltung und Förderung von vielfältig strukturierten, familienfreundlichen Familiengartenarealen mit einem hohen ökologischen und sozialen Wert;
b. die umweltschonende, naturnahe, nicht gewerbsmässige Nutzung der
Familiengärten;
c. die gute Gestaltung von Bauten und Anlagen;
d. die gute Einordnung der Familiengartenareale in die Quartierumgebung;
e. den Schutz der Parzellennutzerinnen und Parzellennutzer sowie der
Nachbarschaft vor übermässigen Immissionen durch die Nutzung der
Familiengärten.

## Art. 3 {#art_3}

2 Zuständigkeit
Stadtgrün Luzern ist die zuständige städtische Stelle.

## Art. 4 {#art_4}

Begriffe
a. Familiengarten: Fläche im Eigentum der Stadt Luzern, die zur nicht gewerbsmässigen, vorwiegend gärtnerischen Nutzung und zur Erholung
durch die Stadt Luzern arealweise zur Nutzung vergeben wird.
b. Familiengartenareal: Areal, das mehrere Familiengartenparzellen sowie
Gemeinschaftsbereiche umfasst und für das der Stadtrat einen Arealplan erstellen kann.
c. Familiengartenparzelle (Parzelle): Fläche in einem Familiengartenareal,
die Parzellennutzerinnen und Parzellennutzern zur individuellen
Nutzung überlassen wird.
2 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
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d. Gemeinschaftsgarten: Gartenfläche, die von mehreren Personen gemeinsam bewirtschaftet wird. Bauten und Anlagen werden gemeinsam
genutzt.
e. Gemeinschaftsbereiche: Wege, Spielplätze und andere Bereiche von
Familiengartenarealen, die der gemeinschaftlichen Nutzung durch die
Parzellennutzerinnen und Parzellennutzer dienen. Eine Nutzung durch
Dritte wird einzelfallweise festgelegt.
f. Arealnutzer: Familiengartenvereine und andere Vereinigungen mit ähnlicher Zweckbestimmung, denen die Stadt Luzern ein Familiengartenareal als Ganzes zur Nutzung übergibt und die die Familiengartenparzellen an die Parzellennutzerinnen und Parzellennutzer vergeben.
g. Parzellennutzerinnen/Parzellennutzer: Nutzer der Familiengartenparzelle.

## Art. 5 {#art_5}

Grundsätze der Nutzung
1 Die Familiengartenareale dienen
– dem Anbau von Gemüse, Blumen, Beeren und Zwergobst zur Selbstversorgung,
– der Erholung.
2 In Familiengartenarealen sind Garten- und Gerätehäuschen sowie gemeinschaftliche Gebäude und Anlagen, die für den Betrieb der Areale notwendig
sind, zulässig. Verboten sind insbesondere
– Nutzung zu gewerblichen Zwecken und zu Wohnzwecken (insbesondere
Übernachtung),
– Kleintierhaltung,
– Parkplätze für Dritte.

## Art. 6 {#art_6}

Arealplan
1 In Arealplänen werden gewünschte künftige räumliche Entwicklungen für
die Familiengartenareale festgelegt.
2 In Arealplänen werden räumliche Konkretisierungen sowie Differenzierungen gegenüber der Familiengartenverordnung festgelegt. Die Bestimmungen im Arealplan gehen gegenüber der Familiengartenverordnung vor.
3 Die Arealpläne berücksichtigen übergeordnete Festlegungen, insbesondere die Arealbaubewilligung, Schutz- und Gefahrenzonen, Wald- und
Gewässerabstände sowie privatrechtliche Regelungen.

## Art. 7 Seite 4/21 {#art_7}

Arealbaubewilligung
Soweit notwendig, werden für die Familiengartenareale Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Das Baugesuch wird durch die zuständige
städtische Stelle eingereicht.

## Art. 8 {#art_8}

3 Areal- und Parzellennutzungsvertrag
1 Der Arealnutzer regelt die Benützung mit der Parzellennutzerin / dem
Parzellennutzer im Nutzungsvertrag für die Familiengartenparzelle. Stadtgrün Luzern gibt dem Arealnutzer den Nutzungsvertrag für die Familiengartenparzelle verbindlich vor.
2 Der Arealnutzer setzt den Nutzungsvertrag für die Familiengartenparzelle
gegenüber der Parzellennutzerin / dem Parzellennutzer durch.

## Art. 9 {#art_9}

4 Beiträge an Arealnutzer
Stadtgrün Luzern kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Unterstützungsbeiträge an Projekte des Arealnutzers ausrichten, an denen ein
öffentliches Interesse besteht.

## Art. 10 {#art_10}

5 Wohnsitzpflicht
1 Die Parzellennutzerinnen und Parzellennutzer von Familiengartenparzellen
müssen ihren Wohnsitz in der Stadt Luzern haben. Wer vor dem 1. Januar
2012 eine Familiengartenparzelle übernommen hat, bleibt von der Wohnsitzpflichtregelung ausgeschlossen.
2 Bei einem Wegzug der Parzellennutzerin / des Parzellennutzers aus der
Stadt Luzern erlischt das Vertragsverhältnis zwischen Arealnutzer und Parzellennutzerin/Parzellennutzer ohne Kündigung auf den nächstmöglichen
Kündigungstermin.
3 Der Arealnutzer kann den Nutzungsvertrag für die Familiengartenparzelle
auf ein begründetes Gesuch hin um maximal drei Jahre verlängern. Dazu
ist die schriftliche Zustimmung von Stadtgrün Luzern erforderlich. Der
Arealnutzer kann eine Verlängerung ohne Grundangabe ablehnen.
Verlängerungen können nur bewilligt werden, sofern keine anderweitige
Nachfrage nach der Familiengartenparzelle (Warteliste) besteht.
3–5 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Seite 5/21
4 Die Parzellennutzerin / der Parzellennutzer ohne Wohnsitz in der Stadt
Luzern hat für den Zeitraum einer allfälligen Vertragsverlängerung einen
jährlichen Zuschlag zum Benützungsentgelt von Fr. 200.– direkt an die
Stadt Luzern zu bezahlen.

## Art. 11 {#art_11}

Weitergabe Familiengartenparzelle und Übernahmeentschädigung
1 Die nachfolgende Parzellennutzerin / der nachfolgende Parzellennutzer
einer Familiengartenparzelle kann die auf der Parzelle verbleibenden Bauten und Anlagen übernehmen. Die Übernahmeentschädigung darf den
Betrag von Fr. 5‘000.– nicht überschreiten. Dieser Betrag passt sich der
Preisentwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise an. Frei werdende Familiengartenparzellen sind öffentlich auszuschreiben.
2 Der Arealnutzer regelt die Modalitäten der Parzellenübergabe. Es ist ein
schriftliches, von beiden Parteien unterzeichnetes Übernahmeprotokoll zu
verfassen.

## Art. 12 II. Umweltschonende Bewirtschaftung {#art_12}

6 Bodennutzung
Familiengärten sind naturnah zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung orientiert sich an anerkannten Grundsätzen des biologischen Gartenbaus.
Insbesondere sind die folgenden Mindestbestimmungen einzuhalten:
a. Der Boden ist schonend zu bearbeiten. Der Einsatz von Bodenhacken
ist erlaubt.
b. Zur Düngung und zur Bodenverbesserung sind Kompost, Mist, Pflanzenjauche, Gründüngung und andere für den biologischen Gartenbau
zugelassene Düngemittel zu verwenden. Der Einsatz von chemischsynthetischen Düngemitteln („Kunstdünger“) ist untersagt.
c. Die Düngung darf den Bedarf der Kulturen nicht übersteigen. Die Arealnutzer sind verpflichtet, alle fünf Jahre Nährstoffuntersuchungen durchführen zu lassen. Sie geben die Ergebnisse Stadtgrün Luzern bekannt.
6 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Seite 6/21
d. Der Pflanzenschutz hat in erster Linie durch vorbeugende Massnahmen
zu erfolgen. Bei starkem Schädlings- oder Krankheitsbefall dürfen nur
für den biologischen Gartenbau zu-gelassene Hilfsstoffe eingesetzt
werden.
e. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln ist auf allen Flächen im Areal
(Gärten, Wegen, Kiesplätzen usw.) verboten.
f. Der Einsatz von Torf ist verboten.
g. Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen ist verboten.

## Art. 13 {#art_13}

7 Bäume, Obstbäume
1 Das Pflanzen von Niederstamm-Obstbäumen an geeigneten Standorten
sowie die sachgerechte Pflege sind erwünscht.
2 Im Arealplan festgehaltene Bäume sind zu erhalten. Abgehende Bäume
sind nach Absprache mit Stadtgrün Luzern zu ersetzen.
3 Das Fällen von Bäumen bedarf der Zustimmung von Stadtgrün Luzern. Im
Übrigen gilt Art. 46 des Bau- und Zonenreglements 8.
4 Auf Familiengartenparzellen ist die Pflanzung von Nadelbäumen verboten.
5 Das Pflanzen von gross wachsenden Bäumen in Gemeinschaftsbereichen
ist mit Stadtgrün Luzern abzusprechen.

## Art. 14 {#art_14}

Lebhäge und Wildhecken
1 Lebhäge und Wildhecken sind nur an den Arealaussengrenzen und in
Gemeinschaftsbereichen zulässig. Ausnahmen können im Arealplan
festgesetzt werden.
2 Lebhäge sind regelmässig zu schneiden und dürfen die Höhe von 1,20 m
ganzjährig nicht überschreiten. Für Lebhäge sind einheimische Pflanzen
wie Hainbuche, Liguster, Kornelkirsche u. a. zu verwenden.
3 Wildhecken sind regelmässig sachgerecht zu pflegen.
7 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
8 städt. Rechtssammlung 7.1.2.1.1

## Art. 15 Seite 7/21 {#art_15}

9 Bekämpfung von Problempflanzen
1 Als Problempflanzen gelten
– invasive Neophyten, d. h. standortfremde, sich stark ausbreitende
Pflanzen wie beispielsweise nordamerikanische Goldruten, Sommerflieder, Japanknöterich, Ambrosia oder Riesenbärenklau,
– Wirtspflanzen von bedeutenden Pflanzenkrankheiten wie z. B.
Cotoneaster (Wirtspflanze für Feuerbrand) oder anfällige Wacholderarten (Wirtspflanze für Birnengitterrost).
2 Problempflanzen dürfen nicht ausgesät, gepflanzt, vermehrt oder auf
andere Weise verbreitet werden.
3 Vorhandene oder von selbst aufkommende Problempflanzen sind vollständig zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen.
4 Die Bekämpfung seuchenartig auftretender Krankheiten (z. B. Feuerbrand, Gitterrost) kann durch den Arealnutzer oder Stadtgrün Luzern
angeordnet werden.

## Art. 16 {#art_16}

10 Standortfremde immergrüne Pflanzen
1 Das Pflanzen von standortfremden immergrünen Pflanzen (insbesondere
Thuja, Zypressen, Scheinzypressen, Kirschlorbeer, Bambus) ist untersagt.
2 Bestehende standortfremde immergrüne Pflanzen sind spätestens bei
Wechsel der Parzellennutzerin / des Parzellennutzers zu entfernen. Stadtgrün Luzern oder der Arealnutzer können jederzeit die Beseitigung verlangen.

## Art. 17 {#art_17}

Höhe und Abstände von Pflanzen
1 Bäume und Sträucher auf Familiengartenparzellen sind regelmässig so zu
schneiden, dass sie Nachbarparzellen nicht erheblich beeinträchtigen.
2 Bei der Neupflanzung von Obstbäumen und gross wachsenden
Sträuchern auf Familiengartenparzellen ist von der Parzellengrenze ein
Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten. Obstbäume und Sträucher, die
kleiner als 3,00 m gehalten werden, dürfen in einem Abstand von 1,50 m
zur Parzellengrenze gepflanzt werden, frei stehende Beerensträucher in
einem Abstand von 0,80 m.
9–10 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Seite 8/21
3 Bestehende Sträucher, Beerenreihen und Pflanzengerüste, welche die
vorgeschriebenen Pflanzabstände unterschreiten oder die zulässige Höhe
überschreiten und die Nutzung von Nachbarparzellen erheblich beeinträchtigen, sind auf Verlangen des Arealnutzers zu entfernen.

## Art. 18 {#art_18}

Verwendung von Regenwasser
1 Für die Bewässerung der Kulturen ist in erster Linie Regenwasser zu
verwenden. Das Dachwasser von Gartenhaus und Anbau soll in einem
Regenwasserbehälter mit einem Volumen von mindestens 200 l gesammelt werden. Die Wasserbehälter sind zum Schutz von Kleinkindern und
Tieren abzudecken (Ertrinkungsgefahr).
2 Überschüssiges Dachwasser muss auf der Familiengartenparzelle zur
Versickerung gebracht werden. Die gezielte Ableitung von Regenwasser
über die Parzellengrenze hinweg ist nicht gestattet. Vorbehalten bleibt der
Betrieb gemeinschaftlicher Regenwassersammel- bzw. Versickerungsanlagen.

## Art. 19 {#art_19}

Haustiere, Wildtiere und Kleintierhaltung
1 Das freie Laufenlassen von Haustieren sowie das Füttern von Katzen und
wild lebenden Säugetieren (z. B. Füchsen) sind verboten.
2 Im Areal lebende Wildtiere wie Vögel, Igel, Eidechsen, Tagfalter und
andere sind zu schonen und zu fördern.
3 Die Haltung von Kleintieren wie Kaninchen, Meerschweinchen, Bienen,
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse oder Tauben) ist nicht gestattet.

## Art. 20 {#art_20}

Kompostierung, Entsorgung von Garten- und anderen Abfällen
1 Gartenabraum (Gras, Laub, Stauden- und Strauchschnitt usw.) ist auf der
Familiengartenparzelle oder auf Gemeinschaftskompostplätzen fachgerecht
zu kompostieren. Der Kompost ist in den Familiengärten zu verwerten.
2 Die Kompostierung muss in dafür geeigneten Anlagen und Behältern
(z. B. Einfassung mit Drahtgeflecht, Holz) erfolgen. Die Komposthaufen
dürfen nicht entlang der Hauptwege angelegt werden.
3 Alle anderen Abfälle wie Bauschutt, Grillasche, Verpackungen usw. sind
auf ordentlichem Weg der öffentlichen Entsorgung zu übergeben.
Seite 9/21
4 Es ist verboten, Gartenabraum, Steine, Erdmaterial und dergleichen im
Wald, in Bächen und Hecken oder auf sonstigen Flächen ausserhalb des
Familiengartenareals abzulagern.
5 Der Arealnutzer stellt Einrichtungen zur Verfügung, damit Abfälle, die
nicht auf dem Familiengartenareal verwertet werden können, auf ordentlichem Weg der öffentlichen Entsorgung übergeben werden.

## Art. 21 {#art_21}

Verbot der Abfallverbrennung
Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, auch in kleinen Mengen, ist
verboten. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und berechtigen den Arealnutzer zur fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrags für
die Familiengartenparzelle.

## Art. 22 {#art_22}

Vermeidung von Lärm
Starken Lärm verursachende Arbeiten dürfen nur an Werktagen in der Zeit
von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr sowie an Samstagen
von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr ausgeführt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Verwendung und Lagerung von Materialien
1 Für den Anstrich oder die Imprägnierung insbesondere von Bauten, Anlagen, Kisten und Pfählen sind wasserlösliche Mittel zu verwenden.
2 In Familiengärten darf nur Material gelagert werden, das im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung der Familiengärten benötigt wird. Das
Lagern von anderem Material ist verboten.
3 Umweltgefährdende und feuergefährliche Flüssigkeiten und Stoffe (z. B.
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Brennstoffe) dürfen nur im Rahmen des
laufenden Bedarfs und gemäss den gesetzlichen Vorschriften bzw. denjenigen des Herstellers gelagert werden.
4 Das Verwenden von Stacheldraht ist verboten.

## Art. 24 {#art_24}

11 Umgang mit Eisenbahnschwellen
1 Das Verwenden von imprägnierten Eisenbahnschwellen ist verboten.
11 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Seite 10/21
2 Vorhandene Bahnschwellen sind in der Regel bei Wechsel der Parzellennutzerin / des Parzellennutzers zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
Stadtgrün Luzern oder der Arealnutzer können jederzeit die Beseitigung
verlangen.
3 Bei Bahnschwellen, welche nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden
können (z. B. bei Hangverbauungen), entscheidet Stadtgrün Luzern im Einzelfall über das Vorgehen.

## Art. 25 {#art_25}

12 Orientierungs- und Meldepflicht
1 Der Arealnutzer sorgt dafür, dass Parzellennutzerinnen und Parzellennutzer regelmässig über die wichtigsten Grundsätze zur Vermeidung von
Umweltbelastungen orientiert werden.
2 Die Parzellennutzerinnen und Parzellennutzer von Familiengartenparzellen sind verpflichtet, bei ausserordentlichen Vorkommnissen wie Brandereignissen oder Boden- und Gewässerbelastungen den Arealnutzer sofort
zu informieren und nötigenfalls geeignete Sofortmassnahmen einzuleiten.
3 Bei festgestellten oder vermuteten Belastungen informiert der Arealnutzer
Stadtgrün Luzern. Stadtgrün Luzern ordnet die notwendigen Massnahmen
an.

## Art. 26 {#art_26}

13 Umweltfonds
1 Die Parzellennutzerinnen und Parzellennutzer bezahlen einen jährlichen
Beitrag von Fr. 20.– in den Umweltfonds für Familiengärten, der in der
Rechnung der Stadt Luzern geführt wird. Die Entnahmen aus dem Fonds
werden jährlich im Voranschlag global budgetiert.
2 Der Fonds bezweckt, die Familiengärten durch präventive Massnahmen
vor Umweltbelastungen zu schützen bzw. bei bereits bestehender übermässiger Belastung zu sanieren.
3 Erste Priorität hat die finanzielle Unterstützung der gemäss Art. 12 geforderten regelmässigen Bodenuntersuchungen (Nährstoffe). Weitere unterstützungswürdige Massnahmen sind insbesondere:
a. Rückbau und fachgerechte Entsorgung von Hangverbauungen aus
Eisenbahnschwellen;
12–13 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Seite 11/21
b. Rückbau und fachgerechte Entsorgung von asbesthaltigen Eternitdächern;
c. Entfernung von Bauten und Anlagen im Bereich ökologisch sensibler
Gebiete (z. B. Waldränder);
d. Entfernung nicht standortgerechter Pflanzungen (v. a. invasive Neophyten);
e. Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Familiengärtner im Bereich
natur- und umweltschonendes Gärtnern.
4 Die Unterstützung von Massnahmen erfolgt aufgrund von schriftlichen
Gesuchen der Arealnutzer.
5 Stadtgrün Luzern beurteilt in Absprache mit der Dienstabteilung Umweltschutz die Gesuche auf ihre Unterstützungswürdigkeit und legt die Beiträge
entsprechend der Priorisierung der Massnahmen und der zur Verfügung
stehenden Mittel fest.

## Art. 27 III. Bauvorgaben {#art_27}

Planungs- und Baugesetz
Das Planungs- und Baugesetz ist einzuhalten. Falls notwendig, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

## Art. 28 {#art_28}

14 Gemeinschaftliche Bauten und Anlagen
1 Als gemeinschaftlich gelten Bauten und Anlagen, welche
a. in den Familiengartenarealen die Ver- und Entsorgung sichern (wie
Parkplätze, Container- und Kompostplätze, sanitäre Anlagen, Lagerung
und Verkauf von Produkten für den Gartenbedarf),
b. die Gemeinschaft der Parzellennutzerinnen und Parzellennutzer fördern
(wie Gemeinschaftshaus, Spielplätze),
c. ermöglichen, dass die Familiengartenareale auch von der Bevölkerung
zur Erholung genutzt werden können (wie Gehwege, Sitzbänke).
2 Die Erstellung und bauliche Änderung von gemeinschaftlichen Bauten,
Anlagen, Einrichtungen sowie von Erschliessungsanlagen bedürfen der
Zustimmung von Stadtgrün Luzern.
14 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
Seite 12/21
3 Die Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder aus öffentlichen Oberflächengewässern bedarf der Zustimmung von Stadtgrün Luzern sowie der
Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle.

## Art. 29 {#art_29}

Arealbegrenzung
1 Familiengartenareale dürfen nur an ihren Aussengrenzen und entlang von
öffentlichen Wegen eingezäunt werden.
2 Arealeinzäunungen dürfen nicht höher als 1,20 m sein und sind so zu gestalten, dass die Areale von aussen einsehbar bleiben und keine Barrieren
für Igel und andere Kleintiere bilden (Lichtmass mindestens 10 cm).
3 Aus besonderen Gründen notwendige höhere Zäune sowie Schutzwände
und Mauern an der Arealaussengrenze sind nur an den im Arealplan bezeichneten Stellen zulässig.
4 Familiengartenparzellen haben einen offenen Charakter aufzuweisen.
Sichtschutzwände und Zäune (Maschendrahtzäune, Lattenzäune usw.)
sind verboten.
5 Der Arealnutzer hat das Recht, zum Schutz des Zauns entlang des Waldrandes bis maximal 1 m hinter dem Zaun zu mähen und junge Bäume zu
entfernen. Die Bewirtschaftung des Waldrandes erfolgt in regelmässigen
Abständen mit dem Ziel eines abgestuften Waldrands. Die Stadt Luzern
vollzieht dies auf den eigenen Flächen und setzt sich auf Drittflächen dafür
ein.

## Art. 30 {#art_30}

Begrenzung von Bauten und Anlagen auf Familiengartenparzellen
1 Anzahl, Grösse und Standard von Bauten und Anlagen sind auf dasjenige
Mass zu beschränken, das der zulässigen Nutzung der Parzelle entspricht.
2 Die Grundfläche von Gartenhaus, Anbau und Schattenplatz/Pergola darf
insgesamt nicht mehr als 20 m2 betragen.

## Art. 31 {#art_31}

Baubereiche im Arealplan und Abstand von Bauten
1 Bauten und Anlagen dürfen nur in den im Arealplan bezeichneten Baubereichen und gemäss den dort vorgegebenen Begrenzungen erstellt
werden.
Seite 13/21
2 Gartenhäuser und Anbauten benachbarter Familiengartenparzellen dürfen
einseitig aneinandergebaut werden. Ansonsten ist ein Grenzabstand zur
Nachbarparzelle von mindestens 1,50 m einzuhalten.

## Art. 32 {#art_32}

15 Zulässige Bauten und Anlagen auf Familiengartenparzellen
1 Die Erstellung und bauliche Änderungen von Bauten und Anlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Arealnutzers. Zusätzlich bedürfen die
Erstellung und die baulichen Änderungen von Bauten und Anlagen gemäss
Abs. 2 lit. a und b der Zustimmung durch Stadtgrün Luzern. Stadtgrün
Luzern regelt das Verfahren.
2 Auf einer Familiengartenparzelle dürfen vorbehältlich der im Arealplan
festgelegten Abweichungen und der Bestimmung über die Bodenversiegelung höchstens je eine der folgenden Bauten und Anlagen erstellt werden:
a. Gartenhaus;
b. Anbau oder gedeckter Sitzplatz;
c. Schattenplatz/Pergola;
d. Gerätekiste;
e. Tomatenhaus, Frühbeetkästen und Beetabdeckungen;
f. Cheminée, Feuerstelle oder Pizzaofen;
g. Solaranlage;
h. Kleinteich;
i. Einzelwasseranschluss;
j. Feuerungsanlage im Gartenhaus.

## Art. 33 {#art_33}

Gartenhaus
1 Die Grundfläche des Gartenhauses darf maximal 7,50 m2 betragen.
2 Die maximale Firsthöhe beträgt bei Sattel- und Pultdächern 3,00 m, gemessen ab Unterkante Boden des Gartenhauses.
3 Der Einbau von Toiletten ist nicht gestattet.
4 Bei Parzellen mit einer Fläche unter 100 m2 sind keine Gartenhäuschen
zulässig.
15 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.

## Art. 34 Seite 14/21 {#art_34}

Anbau oder gedeckter Sitzplatz
1 Ein Anbau ist ein an das Gartenhaus auf einer Seite angebauter, vom
Gartenhaus konstruktiv getrennter, d. h. separat demontierbarer, gedeckter
und seitlich mehrheitlich offener Witterungsschutz.
2 Der Anbau darf das Gartenhaus in der Höhe nicht überragen.
3 Die Grundfläche des Anbaus darf maximal 7,50 m2 betragen. Die drei
nicht ans Gartenhaus angebauten Seiten müssen insgesamt mehrheitlich
offen sein.
4 Auf Familiengartenparzellen ohne Gartenhaus darf ein frei stehender
gedeckter Sitzplatz maximal mit den Ausmassen eines Gartenhauses
erstellt werden.

## Art. 35 {#art_35}

Gemeinsame Bestimmungen für Gartenhaus und Anbau
1 Die maximale Länge des Gartenhauses darf einschliesslich Anbau 5,50 m
nicht überschreiten.
2 Es sind nur Primärkonstruktionen und Wände aus Holz zulässig. Für den
Anstrich ist ein grauer, brauner oder roter Farbton zu wählen. Mauerwerk
und Beton sind verboten.
3 Zur Fundation sind nur Punktfundamente zulässig. Fundamente dürfen
das gewachsene
Terrain um maximal 0,20 m überragen, bei stark geneigtem Terrain dürfen
sie 0,20 m über der höheren Böschungskante liegen.
4 Dächer müssen aus schwer entflammbarem, nicht reflektierendem Material wie Ziegel, Faserzement (Eternit) oder Bitumenschiefer bestehen.
Blechdächer sind nicht gestattet. Der Dachvorsprung darf nicht mehr als
0,50 m betragen.

## Art. 36 {#art_36}

Schattenplatz/Pergola
1 Ein Schattenplatz (auch Pergola) ist ein mit einer leichten Stützkonstruktion ohne festes Dach und ohne Seitenwände überdeckter Platz mit einer
Grundfläche von maximal 10,00 m2 und einer Höhe von maximal 2,50 m.
Die Stützkonstruktion ist in der Regel mit Pflanzen bewachsen.
2 Die Stützkonstruktion hat zur Parzellengrenze einen Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Bei Wegen zwischen angrenzenden Parzellen gilt
die Wegmitte als Grenze. Der Mindestabstand zur Arealaussengrenze
beträgt 3,50 m. Es sind nur Punktfundamente zulässig.

## Art. 37 Seite 15/21 {#art_37}

Gerätekiste
Gerätekisten dürfen höchstens 4,00 m lang, 0,75 m breit und 0,90 m hoch
sein.

## Art. 38 {#art_38}

Pflanzengerüste, Sichtschutzwände
1 Pflanzengerüste sind allseits offene, leichte Stützkonstruktionen für Kletter- und Spalierpflanzen wie z. B. Brombeeren, Himbeeren, Reben und
Kletterrosen. Als Pflanzengerüste gelten auch Rosenbögen und ähnliche
leichte Pflanzenstützkonstruktionen.
2 Pflanzengerüste dürfen die Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
3 Sichtschutzwände und ähnliche teilweise geschlossene Konstruktionen
sind – auch wenn sie bewachsen sind – auf Familiengartenparzellen nicht
zulässig.

## Art. 39 {#art_39}

Tomatenhaus, Frühbeetkästen und Beetabdeckungen
1 Als Tomatenhaus gelten Konstruktionen mit einer Klimahülle zur Pflanzenproduktion. Die Klimahülle muss witterungsbeständig sein und darf bei
Bruch nicht splittern (kein Fensterglas).
2 Das Tomatenhaus darf eine Grundfläche von maximal 5,00 m2 und eine
Höhe von maximal 1,80 m ab gewachsenem Terrain aufweisen. Es sind
nur Punktfundamente zulässig.
3 Saisonbedingte, provisorische Klimahüllen sind nur im Zeitraum 1. März
bis 31. Oktober zulässig.
4 Treibbeete und einfache Beetabdeckungen (mit Folien, Vlies usw.) sind
bis zu einer Höhe von maximal 60 cm zulässig und gelten nicht als
Tomatenhaus. Pro Parzelle ist ein Treibbeet mit einer maximalen Länge
von 5,00 m zulässig.

## Art. 40 {#art_40}

Cheminée, Feuerstelle und Pizzaofen
1 Cheminée, Pizzaofen oder Feuerstelle sind so zu platzieren, dass die
Nachbarschaft durch Rauch und Gerüche möglichst wenig belästigt wird.
Gegenüber der Parzellengrenze und gegenüber Bauten ist ein Abstand
von mindestens 1,50 m einzuhalten.
2 Als Brennstoffe dürfen nur naturbelassenes, trockenes Holz, Holzkohle
sowie Gas verwendet werden.
Seite 16/21
3 Die Grundfläche des Feuerraumes darf höchstens 0,70 m2 (Innenmass)
betragen. Die Höhe von Cheminées und Pizzaöfen darf inkl. Rauchabzugsvorrichtung nicht höher als 1,80 m ab gewachsenem Terrain sein.
4 Einfache Feuerstellen müssen mit einer festen Bodenplatte versehen und
seitlich mit Steinen sauber begrenzt sein.

## Art. 41 {#art_41}

Solaranlage
Solaranlagen sind zulässig. Sie dürfen den Dachfirst nicht überragen. Die
maximale Leistung pro Gartenparzelle darf 60 Watt nicht überschreiten.
Der Arealnutzer regelt dazu die weiteren Einzelheiten.

## Art. 42 {#art_42}

Kleinteich
1 Auf Familiengartenparzellen ist ein Kleinteich mit einer maximalen Wasseroberfläche von 3,00 m2 (bei kreisförmiger Gestaltung maximal 2,00 m
Durchmesser) und einer maximalen Wassertiefe von 0,60 m zulässig. Die
Speisung erfolgt mit Regenwasser.
2 Bei Kleinteichen sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen (insbesondere der bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung) zu beachten.

## Art. 43 {#art_43}

Unterirdische Bauten und Anlagen
Die Erstellung von unterirdischen Bauten und Anlagen ist verboten.

## Art. 44 {#art_44}

Vorschriften für den Betrieb von Feuerungsanlagen in
Gartenhäusern
1 Für den Betrieb von Einzelfeuerungsanlagen in Gartenhäusern ist als
Brennstoff nur Gas zugelassen.
2 Die Abgase der Feuerungsanlagen sind in Kaminanlagen über das Dach
abzuleiten. Die Kaminhöhe muss die Dachfläche im rechten Winkel mindestens um 1,00 m überragen.
3 Nicht mit Gas betriebene Einzelfeuerungsanlagen (z. B. Holzöfen)
müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Familiengartenverordnung
stillgelegt oder ersetzt werden.
4 Feuerungsanlagen müssen die Brandschutzvorschriften der kantonalen
Gebäudeversicherung erfüllen.

## Art. 45 Seite 17/21 {#art_45}

Anschlüsse ans Wasserleitungsnetz
1 Wasseranschlüsse müssen nach den Vorschriften des Gewässerschutzes
eingerichtet sein. Dies bedeutet insbesondere, dass allfällig verwendete
Auffangbecken keinen Abfluss haben dürfen. Überschüssiges Wasser ist
oberflächlich versickern zu lassen.
2 Der Anschluss automatischer Bewässerungsanlagen an das Trinkwassernetz ist untersagt.
3 Auf Familiengartenparzellen kann der Arealnutzer Einzelanschlüsse zulassen. Der Anschluss muss jederzeit frei zugänglich sein.
4 Anschlüsse sind nicht gestattet
– in oder an Gartenhäuschen,
– im Bereich von Anbauten und gedeckten Sitzplätzen,
– Schattenplätzen und Pergolen.
5 Bestehende Anschlüsse müssen entfernt werden.
6 Änderungen und Unterhaltsarbeiten an Haupt- und Wasserleitungen
dürfen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle des zuständigen Wasserwerkes erfolgen. Für alle Schäden, die aus der Zuwiderhandlung gegen
diese Vorschriften entstehen, haftet der Arealnutzer.

## Art. 46 {#art_46}

Verbot von Antennen
Aussenantennen und Satellitenempfänger sind auf Familiengartenparzellen
verboten.

## Art. 47 {#art_47}

Begrenzung der Bodenversiegelung
1 Die mit Gartenhaus, Anbau, Gerätekiste, Platten oder ähnlichen nicht
bewuchs- und sickerfähigen Materialien überdeckte Bodenfläche darf 20 %
der Gartenparzelle nicht übersteigen, maximal sind 40 m2 erlaubt.
2 Einzelne, kleine, auf den Humus gelegte Schrittplatten (Plattenabstand
mindestens 20 cm) sowie Trockenmauern, Steinhaufen und ähnliche ökologisch wertvolle Objekte werden an die versiegelte Fläche nicht angerechnet.
3 Flächen- und Streifenfundamente sowie Wege und Plätze aus Gussbeton,
Asphalt und ähnlichen Materialien sowie das Ausfugen von Belägen mit
dichten Materialien (Beton, Zement, Mörtel) sind verboten.
4 Fundationsschichten (z. B. Kieskoffer, Splittbett) sind auf das notwendige
Minimum zu begrenzen.
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5 Bestehende Bodenversiegelungen, die über das erlaubte Mass hinausgehen, sind spätestens bei einem Parzellenwechsel entsprechend zu
reduzieren.

## Art. 48 {#art_48}

16 Geländeveränderungen
1 Geländeveränderungen wie Abgrabungen, Planierungen, Treppen, Stützmauern und dergleichen, die in einem beliebigen Punkt mehr als 0,50 m
vom gewachsenen Terrain abweichen, bedürfen der Bewilligung durch die
Stadt Luzern und gegebenenfalls einer ordentlichen Baubewilligung.
2 Geländeveränderungen auf Familiengartenparzellen, die in einem beliebigen Punkt weniger als 0,50 m vom gewachsenen Terrain abweichen, bedürfen der Zustimmung des Arealnutzers.
3 Zur Hangsicherung und Terrassierung sind Trockenmauern, Steinkörbe
und vergleichbare Stützkonstruktionen zulässig. Zur Terrainbefestigung
dürfen nur Natursteine, Formsteine, Holzpfähle oder andere natürliche
Materialien verwendet werden. Die Verwendung von Ortbeton ist verboten.
4 Bei Terrainveränderungen ist ein Massenausgleich innerhalb der Parzelle
zu suchen.
5 Bei bestehenden Geländeveränderungen auf Familiengartenparzellen, die
mehr als 0,50 m vom gewachsenen Terrain abweichen, kann Stadtgrün
Luzern oder der Arealnutzer bei Wechsel der Parzellennutzerin / des
Parzellennutzers den Rückbau auf ein zulässiges Mass verlangen.

## Art. 49 {#art_49}

Parkplätze, Umschlagplätze und Behindertenparkplätze
1 Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger und andere Fahrzeuge dürfen nur
an den im Arealplan dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.
2 Das Abstellen von Fahrzeugen ausserhalb der von der Eigentümerin und
den zuständigen Behörden bewilligten Parkplätze und durch unberechtigte
Dritte ist nicht gestattet.
3 Umschlagplätze und Behindertenparkplätze sind vom Arealnutzer als
solche zu kennzeichnen.
4 Der Arealnutzer setzt das Parkregime durch.
16 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.

## Art. 50 Seite 19/21 {#art_50}

Übrige und temporäre Einrichtungen
1 Übrige Einrichtungen wie Kompostbehälter, Regenwasser- und Jauchefässer, Gartenmöbel, mobile Spielgeräte und dergleichen sind so aufzustellen, dass sie die Nachbarschaft nicht stören.
2 Provisorische und behelfsmässige Bauten wie z. B. Partyzelte bedürfen
keiner Zustimmung des Arealnutzers. Sie sind jeweils nach spätestens drei
Tagen unaufgefordert wieder restlos abzuräumen. Befristete Ausnahmen
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Arealnutzers.

## Art. 51 {#art_51}

17 Bestehende Bauten
1 Nachweislich vor dem 1. Januar 2015 erstellte Bauten und Anlagen, die
den Vorschriften widersprechen, werden auf Zusehen hin toleriert.
2 Die Stadt Luzern kann jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen
Frist die Anpassung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften widersprechen, sowie die Entfernung von Bauten und Anlagen ausserhalb der
Baufelder im Arealplan verlangen. Dies gilt insbesondere für Bauten und
Anlagen, die den bis zum Inkrafttreten der Familiengartenverordnung
gültigen Baureglementen der Vereine widersprechen.
3 In besonderen Fällen kann der Arealnutzer oder Stadtgrün Luzern die
sofortige Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes anordnen,
namentlich bei polizeiwidrigen Zuständen, bei einem Wechsel der Parzellennutzerin / des Parzellennutzers, bei Auflösung des Nutzungsvertrags
oder bei Bauprojekten des Areal- oder des Parzellennutzers / der Parzellennutzerin.
4 Bestehende gemeinschaftliche Bauten und Anlagen werden von Stadtgrün
Luzern im Einzelfall beurteilt. Stadtgrün Luzern verlangt gegebenenfalls
Anpassungen oder das Einreichen eines nachträglichen ordentlichen
Baugesuchs nach Massgabe der Dringlichkeit.
5 Wo wichtige öffentliche oder private Interessen tangiert sind, ordnet Stadtgrün Luzern die notwendigen Massnahmen an. Anordnungen anderer
zuständiger Bewilligungsbehörden bleiben vorbehalten. Den besonderen
Umständen des Einzelfalls ist mit einer Interessenabwägung und der
Gewährung angemessener Fristen Rechnung zu tragen.
17 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.

## Art. 52 Seite 20/21 {#art_52}

Widerrechtliche Bauten und Anlagen
1 Wird eine zustimmungs- oder bewilligungspflichtige Baute oder Anlage
ohne Zustimmung oder Bewilligung erstellt oder baulich verändert, so
fordert der Arealnutzer die Parzellennutzerin / den Parzellennutzer auf,
innerhalb von 30 Tagen ein nachträgliches Zustimmungs- und Bewilligungsgesuch einzureichen.
2 Für ordnungsgemässe Bauten und Anlagen kann die Zustimmung und
Bewilligung nachträglich erteilt werden. Ist die nachträgliche Zustimmung
und Bewilligung nicht möglich, so ordnet der Arealnutzer schriftlich die
Beseitigung der betreffenden Baute oder Anlage und die Wiederherstellung
eines ordnungsgemässen Zustandes innert einer angemessenen Frist an.
3 Für die nachträgliche Bearbeitung von Zustimmungs- und Bewilligungsgesuchen kann der Arealnutzer eine dem Aufwand angemessene Zusatzgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 500.– erheben.
4 Das Nichtbefolgen der Beseitigungsanordnung berechtigt den Arealnutzer
zur ordentlichen Auflösung des Parzellennutzungsvertrags. Ist offensichtlich, dass die Anordnung unbeachtet bleiben wird, sowie in schwerwiegenden Fällen kann die Vertragsauflösung fristlos erfolgen.

## Art. 53 IV. Schlussbestimmung {#art_53}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie ist zu
veröffentlichen. 18
Luzern, 19. November 2014
Namens des Stadtrates
Stefan Roth
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
18 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 6. Dezember 2014.
Seite 21/21
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Benützung der
Familiengärten (Familiengartenverordnung) vom 19. November 2014
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 719 29.9.21 9.10.21
Art. 3, Art. 8–
10, Art. 12 f.,
Art. 15 f., Art.
24–26, Art. 28,
Art. 32, Art. 48,
Art. 51
geändert 1.1.22
