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title: "Gesetz über die Amtsbefugnisse der Regierungsstatthalter"
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provisions: 6
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# Gesetz über die Amtsbefugnisse der Regierungsstatthalter

## Art. 1 {#art_1}

1 Es ist in jedem Bezirke ein Regierungsstatthalter und ein Substitut desselben, die vom Staatsrates erwählt und beeidigt werden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Regierungsstatthalter ist die erste Magistratsperson des Bezirkes und
der Vertreter der Vollziehungs- und Verwaltungsgewalt, von welcher er die
Befehle erhält, die er vollzieht.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Amtsbefugnisse der Regierungsstatthalter sind folgende:
a) die Verkündigung und die Vollziehung der Gesetze, Dekrete und Beschlüsse;
b) die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden, Corporationen und
der Anstalten öffentlichen Nutzens;
c) die Aufsicht über die Staatsangestellten und über die Landjägerei;
d) die Beurkundung öffentlicher und privatlicher Akte;
e) die Ausfertigung von Aufenthaltsbewilligungen und der Reisepässe
und die Auftragung des Eides in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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f) die Ernamsung von Sachverständigen und die Kenntnisnahme und der
Bescheid über Handlungen, Akten, Übertretungen und Vergehen, in
Gemässheit der ihnen vom Gesetze ausdrücklich eingeräumten Befugnis;
g) die Anwendung der bewaffneten Macht zur Hemmung frevelhafter Unternehmungen gegen die öffentliche Ordnung bis zur Inzwischenkunft
des Staatsrathes, um welche sie unverzüglich nachzusuchen haben;
h) die Aufsicht über die Bezirksgefängnisse;
i) die Überwachung der gegen die Gefahren des Schiessens anzuordnenden Vorsichtsmassregeln;
j) die nachbarliches und polizeilichen Verhältnisse mit den Grenzstaaten;
k) die Überwachung der Sicherheits- und Herstellungsmassnahmen gegen die Überschwemmungen, Erdstürze, Feuersbrünste und andere
Zufälle oder allgemeine Plagen, und die Anwendung solcher Massregeln bei epizotischen Seuchen;
l) im Allgemeinen alle von den früheren Gesetzen den Zehndenpräsidenten eingeräumten Befugnisse.

## Art. 4 {#art_4}

1 Es darf keine bewaffnete Versammlung stattfinden ohne Berechtigung abseits des Staatsrathes und ohne vorläufige Einberichtigung des Regierungsstatthalters.
2 Sind ausgenommen die von frühem Bestimmungen vorgesehenen Militärversammlungen und die gewöhnlichen Übungen der Schützengesellschaften.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Regierungsstatthalter stattet dem Departement des Innern Rechnung
über seine Amtsführung ab:
a) durch einen monatlichen Bericht über die Vollziehung der Gesetze, die
Verwaltung der Gemeinden, den Dienst der Angestellten und über Tatsachen so die öffentliche Sache betreffen;
b) durch einen jährlichen Bericht: (Dieser Bericht, soll vor dem 1. April alljährlich eingesendet werden)
1. über seine Amtsführung und den politischen und sittlichen Zustand des Bezirkes, so wie über dessen Lage in ökonomischer,
landwirtschaftlicher und industrieller Beziehung,
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2. über die Regelmassigkeit der Rechnungsführungen und der verschiedenen Protokolle in der Verwaltung der Gemeinden, Corporationen oder anderer Anstalten öffentlichen Nutzens, und über
die in denselben einzuführenden Verbesserungen,
3. über die Aufsicht so er über die Behörden, Beamten, Angestellten und über die Landjäger ausgeübt hat.

## Art. 6 {#art_6}

1 Er übermittelt überdies dem Staatsrathe besondere Berichte über Tathsachen, deren Kenntnisnahme in das Bereich seiner Befugnisse eintritt, und
dieses so oft es das Wohl des Dienstes erfordert.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.05.1850 24.05.1850 Erlass Erstfassung RO/AGS 1847-1852 f 251 | d 301
172.16
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 24.05.1850 24.05.1850 Erstfassung RO/AGS 1847-1852 f 251 | d 301
