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title: "Reglement für die Musikschule der Stadt Luzern"
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provisions: 17
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# Reglement für die Musikschule der Stadt Luzern

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

4 Zweck
1 Die Stadt Luzern führt eine Musikschule und bietet Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen Zugang zur musikalischen Bildung.

## Art. 2 {#art_2}

Bildungsangebot
Das Bildungsangebot beinhaltet:
a. Instrumental-, Gesangs- und Ensembleunterricht;
b. vorbereitende, ergänzende und vertiefende Kurse.

## Art. 3 II. Organisation {#art_3}

5 Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission nimmt zu folgenden
Geschäften Stellung:
a. städtisches Musikschulangebot;
b. Festlegung der Schulgelder;
c. weitere ihr vom Stadtrat unterbreitete Geschäfte aus dem Bereich
Musikschule.

## Art. 4 {#art_4}

6 Stadtrat
1 Der Stadtrat legt nach Anhörung der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission das städtische Musikschulangebot (Leistungsauftrag) und die
Schulgelder fest.
2 Er kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement, insbesondere
zur Organisation und zur Umsetzung der kantonalen Qualitätsvorgaben,
erlassen.
4–6 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025.

## Art. 5 Seite 3/7 {#art_5}

7 Bildungsdirektion
Die Bildungsdirektion hat folgende Aufgaben:
a. Bereitstellung der Schulräumlichkeiten und Einrichtungen sowie deren
Ergänzung, Erweiterung und Erneuerung;
b. Erlass der Pflichtenhefte für das Rektorat;
c. Genehmigung des Leitbildes.

## Art. 6 {#art_6}

8 Rektorat
1 Der Rektorin oder dem Rektor obliegt als zuständige Behörde die musikpädagogische, organisatorische und personelle Leitung der Musikschule.
2 Die Anstellung erfolgt durch die zuständige Behörde gemäss städtischem
Personalrecht.
3 Die Kompetenz-, Verantwortungs- und Aufgabenbereiche werden in den
Stellenbeschrieben festgehalten.
4 Die Rektorin oder der Rektor erlässt das jährliche Schulprogramm.

## Art. 7 III. Lehrpersonen, Anstellungsbedingungen {#art_7}

9 Grundsätze
1 Die Rektorin oder der Rektor begründet das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis mit den Lehrpersonen der Musikschule nach kantonalem Recht
und trifft die übrigen personalrechtlichen Entscheide.
2 Die Anstellungs- und Besoldungsbedingungen richten sich nach dem
kantonalen Recht.

## Art. 8 {#art_8}

10

## Art. 9 {#art_9}

11
Art. 10 12
7–9 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025.
10–12 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025.
Seite 4/7

## Art. 11 IV. Lernende {#art_11}

13 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
1 In der Musikschule werden Lernende mit Wohnsitz in der Stadt Luzern bis
zum erfüllten 20. Lebensjahr unterrichtet.
2 Lernende von anderen Gemeinden können nach Möglichkeit
aufgenommen werden.
3 Für die Anmeldung Minderjähriger ist die gesetzliche Vertretung zuständig.
4 Die Zulassung zum Einzelunterricht und der Verbleib sind von Eignung,
Einsatz und Fortschritt der Lernenden abhängig.

## Art. 11a {#art_11a}

14 Lernende von Gymnasien und Fachmittelschulen
1 Für Lernende mit obligatorischem Instrumental- oder Gesangsunterricht
gelten die Tarife gemäss dem Kanton und die Anmeldeverpflichtungen
gemäss den Vorgaben der Gymnasien und Fachmittelschulen.
2 Für Lernende mit freiwilligem Instrumental- oder Gesangsunterricht gelten
dieselben Bedingungen wie für die Lernenden gemäss Art. 11,
vorbehältlich Art. 11a Abs. 3.
3 Die Zulassung zum Unterricht und der Verbleib sind garantiert.

## Art. 12 {#art_12}

Erwachsene
1 Erwachsene ab erfülltem 20. Lebensjahr können nach Möglichkeit an die
Musikschule aufgenommen werden.
2 Der Erwachsenenunterricht darf denjenigen der Lernenden nach Art. 11
nicht behindern.

## Art. 13 {#art_13}

Anmeldung
1 Die Anmeldung für den Musikunterricht erfolgt bei Lernenden nach Art. 11
jährlich und gilt grundsätzlich für das ganze Schuljahr.
2 Die Anmeldung für den Musikunterricht bei Lernenden nach Art. 12 kann
semesterweise erfolgen.
3 Mit der Anmeldung verpflichten sich die Lernenden, bzw. ihre Erziehungsberechtigten, zur fristgerechten Bezahlung des Schulgeldes und zur Teilnahme am Unterricht.
13 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025.
14 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025.

## Art. 14 Seite 5/7 {#art_14}

15 Austritt und Ausschluss
1 Austritte sind bei Lernenden nach Art. 11 nur auf Ende Schuljahr und bei
Lernenden nach Art. 12 auf Ende des Semesters möglich.
2 Bei Verletzung der Schul- oder Hausordnung sowie bei Nichtbezahlen des
Schulgeldes kann die oder der Lernende nach erfolgter schriftlicher
Mahnung durch die Rektorin oder den Rektor vom Unterricht
ausgeschlossen werden.
3 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten
Schulgeldes.

## Art. 15 V. Finanzen {#art_15}

16 Schulgeld
1 Der Tarif der Schulgelder wird vom Stadtrat festgesetzt und muss bei
Lernenden nach Art. 12 die Lohnkosten decken. 17
2 Der Tarif der Schulgelder für Lernende nach Art. 11a, welche die
obligatorische Schulzeit erfüllt haben, richtet sich nach den kantonalen
Vorgaben.
3 Das Schulgeld bei Lernenden nach Art. 11 kann im Einzelfall auf
begründetes Gesuch hin durch die Rektorin oder den Rektor teilweise oder
ganz erlassen werden. Die Bedingungen bestimmt der Stadtrat.

## Art. 16 VI. Schlussbestimmungen {#art_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement für die Musikschule der Stadt Luzern vom 21. November
2002 wird aufgehoben.
15–16 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2025, in Kraft seit 1. Oktober 2025.
17 Tarif der Schulgelder für den Besuch der Musikschule vom 23. Februar 1994
(sRSL 2.5.1.1.2).

## Art. 17 Seite 6/7 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. September 2009 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum. 18
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.19
Luzern, 25. Juni 2009
Namens des Grossen Stadtrates
Rolf Hilber
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
18 Die Referendumsfrist ist am 2. September 2009 unbenützt abgelaufen.
19 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 4. Juli 2009.
Seite 7/7
Tabelle der Änderungen des Reglements für die Musikschule der Stadt
Luzern vom 25. Juni 2009
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 6/11 9.6.11 18.6.11
Art. 3–5 geändert 1.9.11
2. B+A 5/13 16.5.13 25.5.13
Art. 9 geändert 1.8.13
3. B+A 17/25 26.6.25 1.11.25
Art. 8–10
Art. 1, Art. 3–7,
Art. 11, Art. 14–
Art. 11a
aufgehoben
geändert
eingefügt
1.10.25
