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title: "Polizeigesetz"
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# Polizeigesetz

## Art. 2 {#art_2}

Eingriffe in Freiheit und Eigentum
a) Zulässigkeit
1 Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur
eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt
werden kann.
Art. 3 b) Verhältnismässigkeit
1 Eingriffe in Freiheit und Eigentum müssen zur Wahrung oder Herstellung
des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein.
2 Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten
Zweckes erforderlich ist.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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3 Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum
verfolgten Zweck steht.

## Art. 4 {#art_4}

Polizeilicher Auftrag
1 Die Kantonspolizei trifft auf dem ganzen Kantonsgebiet die notwendigen
Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Abwehr konkreter Gefahren und zur Beseitigung eingetretener Störungen, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
2 Sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei
wahr, erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben und
leistet der Bevölkerung Hilfe in Not.

## Art. 5 II. Umgang mit polizeilichen Daten und Informationen {#art_5}

Datensammlungen
1 Die Kantonspolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendigen Datensammlungen und betreibt dazu entsprechende
Datenverarbeitungssysteme.
Art. 6 * Auskunft und Einsicht
1 Auskunft über und Einsicht in Datensammlungen der Kantonspolizei richten sich nach dem Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG)
vom 28. April 2019. *
2 Das Recht auf Auskunft und Einsicht darf nur verweigert, eingeschränkt
oder aufgeschoben werden, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige
private Interessen entgegenstehen.
3 Ein wichtiges öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben durch die Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung an die betroffene Person im konkreten Fall vereitelt würde.

## Art. 7 {#art_7}

Weitergabe an Dritte
1 Die Kantonspolizei kann Personendaten an Amts- und Polizeistellen des
Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden bekanntgeben, soweit:
a) dies der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dient;
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b) dies der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Empfänger1) dient;
c) der Empfänger seinen Anspruch auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann.
2 An Private werden Daten nur ausnahmsweise und in wichtigen Fällen weitergegeben, insbesondere wenn die Weitergabe der Abwehr konkreter Gefahren oder der Beseitigung von Störungen dient.

## Art. 8 {#art_8}

Polizeilicher Informationsbericht
1 Die Kantonspolizei erstellt personenbezogene Informationsberichte für Verwaltungszwecke, wenn die anfordernden zivilen oder militärischen Stellen
a) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe bestimmte Informationen
über eine Person benötigen;
b) den Zweck des Informationsberichtes, die gesetzliche Grundlage und
die Art der verlangten Information angeben.
2 Informationsberichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmungen, Feststellungen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und Meinungsäusserungen.
3 Polizeiliche Informationsberichte umfassen grundsätzlich nur amtliche Informationen. Befragungen von Drittpersonen dürfen nur im ausdrücklichen
Auftrag der ersuchenden Behörde vorgenommen werden.
Art. 8a * Computergestützte interkantonale Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Vereinbarung).
2 Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b ViCLAS-Vereinbarung entscheidet das
Zwangsmassnahmengericht.
3 Die Standeskommission bestimmt die Behörden, die für die Meldung der
löschungspflichtigen Daten und des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind (Art. 13 Abs. 3
ViCLAS-Vereinbarung).
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
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## Art. 9 {#art_9}

Information der Bevölkerung
1 Das Departement kann unter Vorbehalt der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung die Bevölkerung
über die Tätigkeit der Kantonspolizei informieren. *
2 Die Information unterbleibt, wenn überwiegende, schützenswerte öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

## Art. 10 III. Polizeiliche Massnahmen {#art_10}

Anhaltung und Identitätsfeststellung
1 Im Zuge einer Fahndung oder zur Abwendung einer Gefahr kann die
Kantonspolizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären,
ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem
Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben,
mitgeführte Ausweise vorlegen und Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen.
Fahrzeuge und Behältnisse sind zu öffnen und können von der Kantonspolizei durchsucht werden.
3 Die angehaltene Person kann zu einem Polizeiposten gebracht werden,
wenn:
a) ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen
Schwierigkeiten festgestellt werden kann und weitere Abklärungen
nötig sind;
b) Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder
anderen Sachen bestehen und sich die weiteren notwendigen Abklärungen an Ort und Stelle nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchführen lassen.
4 Die angehaltene Person muss unverzüglich über den Grund der Mitnahme
auf den Polizeiposten informiert und auf ihre Rechte hingewiesen werden.
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Art. 10a * Häusliche Gewalt
1 Die Kantonspolizei kann jemanden, der eine andere im gleichen Haushalt
lebende Person oder eine Person, mit der ein Haushalt geteilt worden ist,
ernsthaft und unmittelbar gefährdet, aus deren Wohnung oder Haus wegweisen und die Rückkehr bis zu 10 Tage verbieten.
2 Die Wegweisung kann verbunden werden mit der Abnahme von Wohnungs- und Hausschlüsseln sowie mit dem Verbot des Betretens eines bestimmten Rayons um das Haus, des Annäherns an die gefährdete Person
oder der Kontaktaufnahme mit dieser.
Art. 10b * Verfügung
1 Die Anordnung an die wegen häuslicher Gewalt weggewiesene Person erfolgt mittels schriftlicher Verfügung, unter Angabe der Anfechtungsmöglichkeit und der rechtlichen Möglichkeit zur Verlängerung oder Änderung der
Anordnung. Es kann ein vom Departement genehmigtes Formular verwendet werden.
2 Die weggewiesene Person kann weggeführt werden, insbesondere für das
Ausstellen und Aushändigen der Verfügung.
3 Die Verfügung ist sofort vollstreckbar. Der Anfechtung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4 Die gefährdete Person oder deren Vertreter und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhalten eine Kopie der Verfügung.
Art. 10c * Überprüfung
1 Die wegen häuslicher Gewalt weggewiesene Person kann die Verfügung
während ihrer Geltungsdauer schriftlich beim Zwangsmassnahmengericht
anfechten.
2 Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Sache und eröffnet den Entscheid innert fünf Tagen nach Eingang mit einer summarischen Begründung. Der Entscheid ist endgültig.
3 Verlangt die gefährdete Person bis spätestens drei Tage vor Ablauf der
Wegweisungsverfügung beim Einzelrichter in Zivilsachen die Verlängerung
der angeordneten Massnahme, verlängert sich deren Geltung bis zum Entscheid des Einzelrichters, längstens aber um 10 Tage.
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4 Der Einzelrichter informiert die Kantonspolizei unverzüglich über den Eingang des Gesuchs. Die Polizei teilt den Betroffenen den Eingang umgehend
mit.

## Art. 11 {#art_11}

Gewahrsam
1 Eine Person kann für längstens 24 Stunden in Gewahrsam genommen
werden, wenn:
a) sie wegen Trunkenheit oder Drogeneinwirkung sich selbst oder Dritte
gefährdet oder öffentliches Ärgernis erregt;
b) sie in renitenter Weise die öffentliche Ordnung stört, namentlich
durch Lärm an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit.
2 Der Gewahrsam ist unverzüglich dem Polizeikommandanten oder dessen
Stellvertreter sowie in der Regel einem Angehörigen oder einer Vertrauensperson mitzuteilen.
3 Der in Gewahrsam genommenen Person werden die Gründe mitgeteilt, sobald sie ansprechbar ist. Ihre Stellungnahme wird protokolliert.

## Art. 12 {#art_12}

Durchsuchung von Personen
1 Die Kantonspolizei kann Personen durchsuchen, die:
a) einer strafbaren Handlung dringend verdächtigt sind, wenn wahrscheinlich ist, dass dadurch Spuren oder der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können;
b) verdächtigt sind, widerrechtlich Waffen auf sich zu tragen;
c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der
Personalien erforderlich ist;
d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam
genommen worden sind.
2 Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen Personen nur von Angehörigen
des gleichen Geschlechts durchsucht werden.
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Art. 13 * Beachtung der Intimsphäre, Kinder und Jugendliche
1 Polizeiliche Befragungen betroffener Personen, die den Intimbereich
betreffen, sind in der Regel von Angehörigen des gleichen Geschlechts
durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz, OHG).
2 Befragungen von Kindern und Jugendlichen sind nach Möglichkeit von besonders geschulten Polizeibeamten durchzuführen. In der Regel hat ein gesetzlicher Vertreter der Amtshandlung beizuwohnen.

## Art. 14 {#art_14}

Fesselung
1 Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
festgehalten wird, darf mit Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie:
a) Menschen angreifen, Widerstand leisten und / oder Sachen beschädigen wird;
b) fliehen wird oder befreit werden soll;
c) sich töten oder verletzen wird.
Art. 14a * Zwangsmassnahmen beim Vollzug von Ausweisungsverfügungen
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen des Vollzuges von Ausweisungsverfügungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) sowie der Asylgesetzgebung Zwangsmassnahmen, insbesondere Fesselung und Medikation, anwenden.

## Art. 15 {#art_15}

Erkennungsdienstliche Unterlagen, Begriff
1 Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, daktyloskopische Erfassung, DNA-Analysen und weitere Unterlagen, die geeignet
sind, einen sachlichen Beweis über Zusammenhänge von Personen und
Sachverhalten zu erbringen.
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## Art. 16 {#art_16}

Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen
über:
a) Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden;
b) Personen, die wegen eines Vergehens oder Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurden;
c) Personen, deren Identität auf andere Weise nicht feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden;
d) Personen, gegen die eine Landesverweisung ausgesprochen worden
ist oder gegen die Fernhaltemassnahmen erlassen werden sollen;
e) Leichen, deren Identität nicht feststeht.
2 Sie ist für die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im
Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen gemäss der Bundesgesetzgebung zuständig. *
Art. 17 * Ausnahmen
1 Ohne besondere Anordnung der Untersuchungsbehörde ist die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen unzulässig über:
a) Personen, die ausschliesslich wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 verurteilt wurden;
b) * Kinder und Jugendliche im Sinne des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG).

## Art. 18 {#art_18}

Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen
1 Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet:
a) von Amtes wegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu
Unrecht beschafft worden sind;
b) * auf Antrag des Betroffenen, wenn keine zureichenden Gründe für die
weitere Aufbewahrung bestehen. Über Begehren entscheidet das
Departement.

## Art. 19 Kanton Appenzell Innerrhoden 550.000 {#art_19}

Schusswaffengebrauch
1 Die Kantonspolizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in
einer den Umständen angemessenen Weise, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen:
1. wenn die Polizei oder Drittpersonen mit einem gefährlichen Angriff
unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden;
2. wenn dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch
auszuführen sind, insbesondere:
a) wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein
schweres Vergehen begangen haben, mit denen sie andere
Menschen an Leib und Leben verletzt, gefährdet oder bedroht
haben, oder einer solchen Tat dringend verdächtigt sind, sich
der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
b) wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder eigener
Feststellung annehmen muss, dass Personen für andere eine
unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen
und sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten
Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen;
c) zur Befreiung von Geiseln;
d) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der
Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
2 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen,
sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
3 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.

## Art. 20 {#art_20}

Hilfeleistung
1 Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist
und die Umstände es zulassen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
550.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 21 IV. Organisation und Dienstrecht {#art_21}

Organisation und Dienstrecht
1 Polizeibeamte legitimieren sich vor jeder Amtshandlung. Die Uniform gilt in
der Regel als Ausweis.
2 Die Angehörigen der Kantonspolizei können zur Wohnsitznahme im
Kanton oder in dessen Umgebung verpflichtet werden, wenn sie Polizei-,
Bereitschafts-, Pikett- oder Rettungsdienst zu leisten haben, der eine dauernde Anwesenheit im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe erfordert.

## Art. 22 V. Weitere Bestimmungen {#art_22}

Übertragung von polizeilichen Aufgaben an Dritte
1 Das Departement kann bestimmte Aufgaben im Bereich der Verkehrsregelung durch Vertrag Dritten übertragen. *
2 Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten werden im Vertrag festgelegt.
3 Diese müssen Gewähr für die einwandfreie Erfüllung der übertragenen
Aufgaben bieten.
4 Art. 25 dieses Gesetzes gilt sinngemäss. *

## Art. 23 {#art_23}

Private Sicherheitsdienste
1 Die Standeskommission kann die Tätigkeiten von Sicherheitsdiensten oder
in diesem Bereich gewerbsmässig tätigen Privatpersonen einer Bewilligungspflicht unterstellen und für diese spezielle Regelungen erlassen.

## Art. 24 {#art_24}

Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter
1 Der Kanton ersetzt Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleistung erlitten haben.
2 Der Kanton nimmt auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff.
3 Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Polizeiorgane zuwider gehandelt haben.

## Art. 25 Kanton Appenzell Innerrhoden 550.000 {#art_25}

Kostenersatz, Gebühren
1 Die Einsätze der Kantonspolizei sind grundsätzlich unentgeltlich.
2 Kostenersatz für Einsätze der Kantonspolizei wird verlangt, wenn dieses
oder ein anderes Gesetz es ausdrücklich vorsehen.
3 Kostenersatz wird insbesondere verlangt:
a) vom Veranstalter von Anlässen, die einen Polizeieinsatz erforderlich
machen. Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise einem ideellen
Zweck dienen, werden keine oder reduzierte Kosten erhoben;
b) vom Verursacher, wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht
worden ist oder wenn er in überwiegend privatem Interesse erfolgt
ist.
4 Die Kantonspolizei legt den Kostenersatz fest, soweit nicht im Strafverfahren über die Kosten entschieden wird.
5 Die Kantonspolizei kann für weitere Dienstleistungen kostendeckende Gebühren bis zum Höchstbetrag von Fr. 5'000.-- erheben.

## Art. 26 VI. Schlussbestimmungen {#art_26}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt zu diesem Gesetz die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 27 Art. 26a * … {#art_27}

Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes2).
Art. 28 * …
2) Vom Grossen Rat am 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt.
550.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2001 01.10.2001 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 14a eingefügt -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 13 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 14a geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 17 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 17 Abs. 1, b) geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 18 Abs. 1, b) geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 22 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 22 Abs. 4 eingefügt -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 28 aufgehoben -
27.04.2008 27.04.2008 Art. 16 Abs. 2 eingefügt -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1 geändert -
28.04.2013 28.04.2013 Art. 8a eingefügt -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 10a eingefügt -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 10b eingefügt -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 10c eingefügt -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 26a eingefügt -
05.09.2017 05.09.2017 Art. 26a aufgehoben -
28.04.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert 2019-30
Kanton Appenzell Innerrhoden 550.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.04.2001 01.10.2001 Erstfassung -
Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 6 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 6 Abs. 1 28.04.2019 01.01.2020 geändert 2019-30
Art. 8a 28.04.2013 28.04.2013 eingefügt -
Art. 9 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 10a 26.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
Art. 10b 26.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
Art. 10c 26.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
Art. 13 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 14a 25.04.2004 25.04.2004 eingefügt -
Art. 14a 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 16 Abs. 2 27.04.2008 27.04.2008 eingefügt -
Art. 17 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 17 Abs. 1, b) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 18 Abs. 1, b) 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 22 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 22 Abs. 4 30.04.2006 30.04.2006 eingefügt -
Art. 26a 26.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
Art. 26a 05.09.2017 05.09.2017 aufgehoben -
Art. 28 30.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -
