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title: "Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung"
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provisions: 29
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# Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung.
2 Es gewährleistet ein Leistungsangebot, das den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung in angemessener Weise entspricht.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze der Förderung
1 Der Kanton fördert die soziale und berufliche Integration von Menschen mit
Behinderung durch finanzielle Beiträge.
2 Die Beiträge werden ausgerichtet für Leistungen zugunsten von Personen,
die im Sinne des Bundessozialversicherungsrechts als invalid gelten und ihren Wohnsitz im Kanton haben.
1) IFEG (SR 831.26)
2) bGS 111.1
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1442 / 05.11.2021 1
852.6 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Grundlage der Förderung bildet die kantonale Angebotsplanung. Sie berücksichtigt den Bedarf an Leistungsangeboten, die Qualität der Leistungen
und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
4 Die Förderung mit Beiträgen ist subsidiär zu zweckbestimmten Leistungen
von Dritten. Sie gewährleistet in jedem Fall, dass Menschen mit Behinderung zur Deckung ihres individuellen Betreuungsbedarfs keine Sozialhilfe
benötigen.
5 Menschen mit Behinderung bestimmen im Rahmen der Förderung frei darüber, welche Leistungsangebote sie in Anspruch nehmen wollen.
2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten (2.)

## Art. 3 {#art_3}

Beitragsberechtigung
1 Der Kanton beteiligt sich mit Beiträgen an den Kosten der Betreuung von
Menschen mit Behinderung in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten
für Erwachsene. Die Beiträge werden auch gewährt, wenn Minderjährige
solche Angebote nutzen.
2 Beitragsberechtigt sind Institutionen im Sinne von Art. 3 IFEG, die über eine kantonale Anerkennung als Leistungserbringer verfügen.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkennung als Leistungserbringer
1 Institutionen im Sinne von Art. 3 IFEG werden als Leistungserbringer anerkannt, wenn sie:
a) über eine Betriebsbewilligung nach Art. 49 des Gesundheitsgesetzes3) verfügen;

## Art. 5 b) die Voraussetzungen nach {#art_5}

IFEG erfüllen;
c) Leistungen erbringen, die der kantonalen Angebotsplanung entsprechen;
d) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen;
e) im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessen zur beruflichen Aus-
und Weiterbildung beitragen.
2 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
3) bGS 811.1
Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.6
3 Gewährung und Entzug der Anerkennung werden veröffentlicht. Die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen wird regelmässig kontrolliert.
Art. 5 Leistungsvereinbarung
1 Anerkannte Leistungserbringer haben Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung, welche als Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen
dient.
2 Die Leistungsvereinbarung wird für eine Dauer von maximal vier Jahren
abgeschlossen. Sie regelt mindestens die Quantität und die Qualität der
Leistungen, die Höhe und die Modalitäten der Leistungsabgeltung und das
Controlling.
3 Lehnt die zuständige Behörde den Abschluss einer bestimmten Leistungsvereinbarung ab, eröffnet sie ihre Gründe gegenüber dem Leistungserbringer mit einer Verfügung.

## Art. 6 {#art_6}

Beitragsbemessung
1 Die Beiträge werden als Pauschale je betreute Person ausgerichtet. Sie
bemessen sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf und den anrechenbaren Kosten.
2 Der individuelle Betreuungsbedarf wird in einem standardisierten Verfahren
erhoben.

## Art. 7 {#art_7}

Höchstansätze für anrechenbare Kosten
1 Der Regierungsrat bestimmt Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten.
Er berücksichtigt dabei die Qualität der Leistungen und die Wirtschaftlichkeit
der Leistungserbringung.
2 Der Kreis der Leistungserbringer wird vorgängig angehört.

## Art. 8 {#art_8}

Betriebs- und Rechnungsführung
1 Die als Leistungserbringer anerkannten Institutionen sind zu einer
wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung verpflichtet.
2 Sie haben eine transparente Kostenrechnung und eine lückenlose Klientendokumentation zu führen.
852.6 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Überschüsse aus Beitragspauschalen sind einer zweckgebundenen
Schwankungsreserve zuzuweisen, mit künftigen Ansprüchen auf Beiträge zu
verrechnen und bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit vollständig zurückzuzahlen.
4 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über die Betriebs- und Rechnungsführung erlassen.

## Art. 9 {#art_9}

Ausserkantonale Leistungserbringer
1 Ausserkantonale Leistungserbringer gelten im Sinne von Art. 3 als beitragsberechtigt, wenn sie über eine Anerkennung nach Art. 4 IFEG des
Standortkantons verfügen.
2 Die Abgeltung von Leistungen richtet sich nach dem anwendbaren interkantonalen Recht. Subsidiär sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und
seiner Ausführungsbestimmungen anwendbar.

## Art. 10 {#art_10}

Nicht anerkannte Leistungserbringer
1 Der Kanton kann sich an den Kosten für die Betreuung durch nicht anerkannte Leistungserbringer beteiligen, sofern die individuellen Betreuungsbedürfnisse dies rechtfertigen und kein vergleichbares Angebot eines anerkannten Leistungserbringers zur Verfügung steht.
2 Die Kostenbeteiligung des Kantons setzt eine Leistungsvereinbarung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 voraus.

## Art. 11 {#art_11}

Kostenanteil der Leistungsnutzenden
1 Wer vom Kanton geförderte Angebote für betreutes Wohnen nutzt, hat die
Pensionstaxe zu übernehmen.
2 Bei Minderjährigen übernimmt die Wohnsitzgemeinde die Pensionstaxe.
3. Investitionsdarlehen (3.)

## Art. 12 {#art_12}

Grundsatz
1 Der Kanton kann zinsfreie Darlehen an Leistungserbringer gewähren, die
über eine Anerkennung nach Art. 4 verfügen.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.6
2 Die Darlehen werden zweckgebunden für bauliche Vorhaben gewährt, die
der kantonalen Angebotsplanung entsprechen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Darlehen.

## Art. 13 {#art_13}

Darlehenshöhe
1 Die vom Kanton gewährten Darlehen decken höchstens 50 Prozent der Investitionskosten eines Vorhabens. Die Finanzierung der restlichen Kosten
muss sichergestellt sein.
2 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen richtet sich nach den Finanzkompetenzen für neue einmalige Ausgaben.

## Art. 14 {#art_14}

Rückzahlung
1 Die Darlehen sind nach Vollendung des Vorhabens in jährlichen Teilbeträgen zurückzuzahlen. Die maximale Rückzahlungsfrist beträgt dreissig Jahre
ab Auszahlung des Darlehens.
2 Ein Darlehen wird unverzüglich zur Rückzahlung fällig, wenn das Vorhaben
aufgegeben wird oder wesentliche Bedingungen für die Gewährung des Darlehens entfallen.
4. Integration in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes (4.)

## Art. 15 {#art_15}

Kantonale Leistungen
1 Der Kanton fördert die Integration von Menschen mit Behinderung in
Betriebe des ersten Arbeitsmarktes mit Beratung und Beiträgen.
2 Der Regierungsrat kann den Vollzug dieser Aufgabe ganz oder teilweise
auf geeignete Dritte übertragen.

## Art. 16 {#art_16}

Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt sind Betriebe des ersten Arbeitsmarktes, welche über
anerkannte Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung
verfügen.
852.6 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Ausbildungs- und Arbeitsplätze werden anerkannt, wenn das Angebot geeignet ist, die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung zu fördern, und die Kosten nicht höher sind als für vergleichbare Angebote eines
anerkannten Leistungserbringers nach Art. 3 ff.
3 Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten,
soweit diese nicht durch Leistungen von Dritten gedeckt sind.
5. Weitere Fördermassnahmen (5.)

## Art. 17 {#art_17}

Förderbereiche
1 Der Kanton unterstützt weitere Massnahmen, welche die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung fördern und einem anerkannten Bedürfnis entsprechen.
2 Er kann insbesondere finanzielle Beiträge leisten für:
a) die Beratung und Begleitung von Menschen mit Behinderung;
b) ausserschulische Bildungsangebote;
c) Unterstützungsleistungen zur Förderung des selbständigen Wohnens;
d) Fahrdienstleistungen, welche den öffentlichen Verkehr zweckdienlich
ergänzen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge nach Abs. 2.

## Art. 18 {#art_18}

Beitragsberechtigte Organisationen
1 Beiträge nach Art. 17 können an Organisationen ausgerichtet werden,
wenn sie:
a) Leistungen für Personen mit Wohnsitz im Kanton erbringen;
b) Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen;
c) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen;
d) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen;
e) über eine zugelassene Revisionsstelle verfügen.

## Art. 19 Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.6 {#art_19}

Individuelle Unterstützungshilfe
1 Der Kanton kann individuelle Unterstützungshilfe an Menschen mit Behinderung leisten, wenn dies im Einzelfall für deren soziale und berufliche Integration von Vorteil ist und die Kosten nicht höher sind als bei angemessener
Betreuung durch einen anerkannten Leistungserbringer nach Art. 3 ff.
2 Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten,
soweit diese nicht durch Leistungen Dritter und einen zumutbaren Selbstbehalt gedeckt sind.
3 Der Regierungsrat kann Pauschalen und Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten und Leistungen festlegen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

## Art. 20 {#art_20}

Pilotprojekte
1 Der Kanton kann Pilotprojekte in Auftrag geben oder unterstützen, um
neue Modelle zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von
Menschen mit Behinderung zu prüfen.
2 Die Projekte sind befristet und bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Nach Abschluss des Projekts ist ein Evaluationsbericht zu veröffentlichen.
6. Vollzug (6.)

## Art. 21 {#art_21}

Planung und Steuerung
1 Der Regierungsrat ermittelt periodisch den kantonalen Bedarf an Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung und erlässt gestützt darauf
eine Angebotsplanung zur Koordination der kantonalen Fördermassnahmen.
Er berücksichtigt dabei gesellschaftliche und ausserkantonale Entwicklungen.
2 Die kantonale Angebotsplanung dient als Grundlage für die Anerkennung
von Leistungserbringern und die Ausrichtung von Beiträgen und Investitionsdarlehen. Sie ist so zu gestalten, dass der Bedarf an Leistungsangeboten für
einen mehrjährigen Planungshorizont gedeckt wird.
852.6 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Der Kanton koordiniert seine Angebotsplanung mit anderen Kantonen.
Betroffene und andere interessierte Kreise sind bei der Ermittlung des kantonalen Bedarfs und bei der Erstellung der kantonalen Angebotsplanung miteinzubeziehen. Anerkannte Leistungserbringer sind zur Mitwirkung verpflichtet.
4 Der Regierungsrat kann eine kantonale Stelle bezeichnen, welche die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Verbänden sowie
den zuständigen Stellen anderer Gemeinwesen unterstützt und koordiniert.

## Art. 22 {#art_22}

Aufsicht
1 Wer Beiträge und Darlehen nach diesem Gesetz bezieht, hat der zuständigen Behörde unentgeltlich alle nötigen Unterlagen und Auskünfte zur Überprüfung der Bezugsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
2 Anerkannte Leistungserbringer sind verpflichtet, der zuständigen Behörde
jeweils unaufgefordert die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht und die
Kostenrechnung einzureichen.
3 Die zuständige Behörde kann jederzeit weitere Geschäftsunterlagen einfordern, den Betrieb vor Ort kontrollieren und Klientendokumentationen einsehen.

## Art. 23 {#art_23}

Rückerstattungspflicht
1 Zu Unrecht bezogene oder zweckwidrig verwendete Beiträge sind vollständig zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt zehn Jahre
nach Ausrichtung der Beiträge.

## Art. 24 {#art_24}

Mitwirkungspflicht von Leistungsnutzenden
1 Wer Leistungen nutzt, die nach diesem Gesetz finanziert werden, hat der
zuständigen kantonalen Behörde die nötigen Auskünfte über den behinderungsbedingten Betreuungsbedarf und die finanziellen Verhältnisse zu geben und allfällige Dritte zur sachdienlichen Auskunft zu ermächtigen.
2 Die Leistungsnutzenden sind verpflichtet, ihnen zustehende Ansprüche auf
zweckbestimmte Leistungen von Sozialversicherungen, Privatversicherungen und anderen Pflichtigen geltend zu machen.

## Art. 25 Ausserrhodische Gesetzessammlung 852.6 {#art_25}

Datenbearbeitung
1 Die zuständigen kantonalen Behörden erheben die Personen- und
Betriebsdaten, die für die Planung und Steuerung der kantonalen Leistungen
erforderlich sind.
2 Sie bearbeiten besonders schützenswerte Daten, soweit sie zur Erfassung
des behinderungsbedingten Betreuungsbedarfs und zur Überprüfung von
Leistungsansprüchen notwendig sind. Dazu gehören namentlich Daten über
die Gesundheit und die Intimsphäre sowie über Massnahmen im Bereich
des Kindes- und Erwachsenschutzrechts und der Sozialhilfe.
3 Die Datenbearbeitung kann nach Massgabe des Datenschutzgesetzes4)
auf Dritte übertragen werden.
4 Betriebsdaten anerkannter Leistungserbringer können zu statistischen
Zwecken ausgewertet und veröffentlicht werden. Die Daten sind für die Veröffentlichung so zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Betroffene
möglich sind.

## Art. 26 {#art_26}

Schlichtungsstelle
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine unabhängige Schlichtungsstelle, welche bei Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderung und Leistungserbringern vermittelt.
2 Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig und kostenlos. Es hemmt keine gesetzlichen Fristen.

## Art. 27 {#art_27}

Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 10‘000 Franken wird bestraft:
a) wer zur Erlangung von Leistungen nach diesem Gesetz über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
b) wer eine Amtsstelle über erhebliche Tatsachen im Zusammenhang
mit der Leistung eines Beitrags in Unkenntnis lässt;
c) wer Leistungen zweckwidrig verwendet.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung5).
4) bGS 146.1
5) StPO (SR 312.0)
852.6 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 28 {#art_28}

Verordnungsrecht
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 29 {#art_29}

Übergangsbestimmung
1 Institutionen im Sinne des IFEG, die über eine altrechtliche Anerkennung
verfügen, sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für eine Dauer von drei
Jahren weiterhin beitragsberechtigt. Nach Ablauf dieser Frist bedürfen sie einer Anerkennung nach neuem Recht.
