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title: "Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich"
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provisions: 108
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# Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

## § 1 Grundsatz {#par_1}

1 Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Landeskirche, soweit die Kirchenordnung5 nichts anderes bestimmt.
2 Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinngemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Besondere

## § 2 Arbeitsverhältnisse {#par_2}

1 Der Kirchenrat kann einzelne Anstellungsverhältnisse abweichend von dieser Verordnung regeln, insbesondere bei Angestellten, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, bei Lernenden
sowie bei Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Für Angestellte der Landeskirche im Kloster Kappel gelten hinsichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn, Arbeitszeit und Freizeit die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe.
Kirchgemeinschaften und
Kirchgemeindeverbände
§ 3.15 Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:
a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenordnung5,
b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
Pfarrerinnen
in Institutionen
§ 3 a.14 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen
und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in
Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts
anderes bestimmt.
B. Begriffe
Pfarrerin,

## § 4 Pfarrer {#par_4}

Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinn dieser Verordnung sind ordinierte Theologinnen und Theologen, die mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum in einem Wahl- oder Anstellungsverhältnis in einem
Pfarramt tätig sind.

## § 5 Angestellte {#par_5}

Angestellte im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die
unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum
im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen und
nicht unter § 4 fallen.

## § 6 Anstellungsinstanz {#par_6}

1 Anstellungsinstanz ist
a. die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinden,
b. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Rahmen der Statuten,
c. der Kirchenrat bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern unter Vorbehalt der Rechte der Kirchenpflege und der Stimmberechtigten
der Kirchgemeinde,
d. der Kirchenrat bei Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste, bei
Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie bei Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung5.
2 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchenrat können für ihren Zuständigkeitsbereich weitere Anstellungsinstanzen bezeichnen.

## § 7 Anstellungsverhältnis {#par_7}

Als Anstellungsverhältnis im Sinn dieser Verordnung gilt
die Regelung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses
zwischen der Anstellungsinstanz einerseits sowie Pfarrerinnen und
Pfarrern in Institutionen, Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung5 und Angestellten anderseits.
C. Personalpolitik

## § 8 Grundsätze {#par_8}

Die Personalpolitik der Landeskirche richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a. Sie orientiert sich am Auftrag der Landeskirche.
b. Sie will für die Landeskirche geeignete Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte gewinnen und erhalten.
c. Sie achtet bei Vorgesetzten neben der fachlichen Eignung namentlich auf Sozial- und Führungskompetenz.
d. Sie schafft ein von Vertrauen und Wertschätzung geprägtes Arbeitsumfeld.
e. Sie achtet bei der Ausgestaltung der personalrechtlichen Rahmenbedingungen auf die Attraktivität der Landeskirche als Arbeitgeberin, namentlich hinsichtlich der Übernahme von Verantwortung in Gesellschaft und Familie.
f. Sie unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Blick auf
die Aufgabenerfüllung durch Fordern und Fördern.
g. Sie fördert das Angebot an Lehrstellen und Ausbildungsplätzen.
h. Sie achtet die Gleichstellung von Frau und Mann.
i. Sie fördert im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Beschäftigung von Personen mit einer Behinderung.

## § 9 Personalcontrolling {#par_9}

1 Das Personalcontrolling bezieht sich auf den Auftrag der
Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden. Es richtet sich nach den
Grundsätzen der Personalpolitik und umfasst namentlich die Bereiche
Personalplanung, Personalführung, Personalentwicklung und Personalmarketing.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet insbesondere die Daten, die von den Kirchgemeinden zu erheben und dem Kirchenrat zur Verfügung zu stellen sind.

## § 10 Stellenplan {#par_10}

1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchenrat führen Stellenpläne. Sie überprüfen
diese laufend.
2 Die Stellenpläne geben namentlich Auskunft über die Anzahl der
Stellen und deren Umfang.

## § 11 Personalführung {#par_11}

1 Die Personalführung der Landeskirche orientiert sich an
den Grundsätzen der Personalpolitik.
2 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden und den Gesamtkirchlichen Diensten Personalführungsinstrumente zur Verfügung.

## § 12 Information {#par_12}

1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden und der Kirchenrat sorgen gegenüber Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten für eine offene, sachliche Information und Kommunikation.
2 Sie informieren Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte unter Wahrung der persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Dienst von Bedeutung sind.
Aufgaben und

## § 13 Anforderungen {#par_13}

Der Kirchenrat legt für die kirchlichen Berufe Aufgaben
und Anforderungen fest.
D. Anwendbares Recht
Verweis auf das

## § 14 Obligationenrecht {#par_14}

Soweit die Kirchenordnung5, diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugsbestimmungen keine Regelung enthalten, sind die
Bestimmungen des Obligationenrechts9 subsidiär anwendbar.
2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis
A. Art und Begründung

## § 15 Rechtsnatur {#par_15}

Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist öffentlich-rechtlich.

## § 16 Stellenausschreibung {#par_16}

1 Die Anstellungsinstanz schreibt offene Stellen öffentlich
aus.
2 Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn
a. die Stelle auf dem Weg der Berufung besetzt wird,
b. andere Mittel der Personalgewinnung grösseren Erfolg versprechen,
insbesondere in Bereichen mit grosser Fluktuation oder fehlendem
Stellenmarkt.

## § 17 Anstellung {#par_17}

1 Voraussetzungen für eine Anstellung bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche sind insbesondere:
a. das Vorhandensein der notwendigen fachlichen und persönlichen
Fähigkeiten, um die zugewiesenen Aufgaben und Dienste erfüllen
zu können,
b. die Identifikation mit dem Auftrag der Landeskirche.
2 Bewerberinnen und Bewerber haben in der Regel einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes anzugehören.
3 Bei der Besetzung von Pfarrstellen sind die Bestimmungen der
Kirchenordnung5 über die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit massgebend.

## § 18 b. Form {#par_18}

1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern in
Institutionen, von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung5 sowie von Angestellten wird
durch Verfügung begründet.
2 Der Kirchenrat regelt das Arbeitsverhältnis von gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern nach rechtskräftig erfolgter Wahl durch Verfügung.
a. Voraussetzungen

## § 19 Stellenbeschreibung {#par_19}

1 Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung. Diese bildet Bestandteil der Anstellungsverfügung.
2 Die Stellenbeschreibung nennt Auftrag, Anforderungen, Aufgaben, Zuständigkeiten, Verantwortung und organisatorische Einordnung der Stelle. Sie bildet Grundlage für die Festsetzung des Lohnes
sowie für die Mitarbeiterbeurteilung. Sie wird im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung und bei Änderungen des Aufgabengebietes überprüft.
b. Pfarrstellen§ 20.15 1 Bei Pfarrstellen in Kirchgemeinden gelten die Amtspflichten gemäss Kirchenordnung5 als Stellenbeschreibung.
2 Bei Pfarrstellen in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft ergibt sich die Stellenbeschreibung aus dem Auftrag
und den Aufgaben gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen7 und aus den besonderen Anforderungen der Pfarrstelle.
3 Für Pfarrstellen in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste
gilt § 19.
B. Beginn und Dauer

## § 21 Beginn {#par_21}

1 Das Anstellungsverhältnis beginnt am Tag, der in der Anstellungsverfügung bezeichnet ist.
2 Der Amtsantritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt nach
rechtskräftig zustande gekommener Wahl auf den in der Verfügung
gemäss § 18 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.18

## § 22 Probezeit {#par_22}

1 Die ersten drei Monate eines unbefristeten oder eines
befristeten Anstellungsverhältnisses von mindestens sechs Monaten
Dauer gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit wird vor ihrem Ablauf im Rahmen eines Probezeitgesprächs beurteilt und dessen Ergebnis schriftlich festgehalten.
3 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer unterliegen keiner Probezeit.

## § 23 Dauer {#par_23}

1 Das Anstellungsverhältnis wird in der Regel unbefristet
mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Ein befristetes Anstellungsverhältnis ist für längstens vier Jahre
zulässig. Es ist während dieser Dauer zweimal verlängerbar. Wird es
mehr als zweimal oder über die Höchstdauer hinaus verlängert, so hat
es die Wirkungen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer
und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben.
a. Im
Allgemeinen
a. Im
Allgemeinen
3 Die Anstellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung5 gilt als befristetes Anstellungsverhältnis. Sie erfolgt auf bestimmte Dauer oder bis zum Wegfall des
Grundes, welcher der Errichtung einer Stellvertretung zugrunde liegt.
Abs. 2 ist nicht anwendbar.
b. Gewählte

## § 24 Pfarrerinnen {#par_24}

Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer
ist durch die Amtsdauer begrenzt. Bei Wiederwahl verlängert es sich
entsprechend.
Weiterbeschäftigung
§ 24 a.12 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 der Kirchenordnung5 und § 26 Abs. 2 lit. b hinaus weiterbeschäftigt werden,
wenn die Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen
Vorsorge dies nicht ausschliessen.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.

## § 25 Dienstjahre {#par_25}

1 Bei der Berechnung der Dienstjahre von Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten werden die bei einer Kirchgemeinde der
Landeskirche, bei den Gesamtkirchlichen Diensten und in einem
Pfarramt der Landeskirche geleisteten Dienstjahre berücksichtigt.
2 Geleistete Dienstjahre werden ungeachtet des Beschäftigungsgrades berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube, soweit sie im Einzelfall
drei Monate übersteigen, werden nicht angerechnet.
C. Beendigung

## § 26 Beendigungsgründe {#par_26}

1 Das Anstellungsverhältnis endet durch:
a. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,
b. Kündigung,
c. Kündigung aus wichtigen Gründen,
d.19
e. Beendigung invaliditätshalber,
f. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber.
2 Es endet ohne Weiteres:
a. durch Ablauf der Befristung des Anstellungsverhältnisses, bei
Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1
der Kirchenordnung5 zudem durch Wegfall des Grundes, welcher
der Errichtung einer Stellvertretung zugrunde liegt,
a. Angestellte
b.15 am Ende des Monats, in welchem das Altersjahr vollendet wird,
das für Männer den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung begründet, unter Vorbehalt einer früheren Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge,
c. durch Tod.
b. Gewählte

## § 27 Pfarrerinnen {#par_27}

Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer
endet durch:
a. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der
Amtsdauer,
b. Rücktritt gemäss Art. 132 der Kirchenordnung5,
c. Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5,
d. Beendigung invaliditätshalber,
e. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber,
f. Tod.
Auflösung im
gegenseitigen

## § 28 Einvernehmen {#par_28}

1 Ein Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung aufgelöst werden.
2 Wird eine Abfindung ausgerichtet, so darf diese den Höchstbetrag gemäss § 43 Abs. 2 nicht übersteigen.

## § 29 Kündigung {#par_29}

1 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage.
2 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist:
a. im ersten Jahr einen Monat,
b. vom zweiten Jahr an drei Monate.
3 Die Dauer der Kündigungsfrist bemisst sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr, gerechnet ab Beginn des
Anstellungsverhältnisses.
4 Das Anstellungsverhältnis kann beendet werden:
a. während der Probezeit auf das Ende einer Woche,
b. bei Angestellten, die im Rahmen der religionspädagogischen Module im Anstellungsverhältnis einen Unterrichtsauftrag wahrnehmen, auf das Ende eines Schuljahres,
c. im Übrigen auf das Ende eines Monats.
b. Form

## § 30 und Inhalt {#par_30}

Die Anstellungsinstanz belegt Gründe, die Anlass zu einer
Kündigung geben. Sie teilt die Kündigung versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.
a. Fristen
und Termine
c. Fristlos aus
wichtigen

## § 31 Gründen {#par_31}

1 Eine Kündigung aus wichtigen Gründen kann beidseitig,
ohne Einhaltung von Fristen, jederzeit erfolgen.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist.
3 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigen Gründen richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9 über
die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

## § 32 Kündigungsschutz {#par_32}

1 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die
Anstellungsinstanz setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus
und darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.
2 Als sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses gelten insbesondere:
a. die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten,
b. mangelnde Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten, die trotz
schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen,
c. mangelnde Eignung oder Bereitschaft, die vereinbarte oder eine
zumutbare andere Arbeit zu verrichten,
d. betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, sofern die Anstellungsinstanz keine zumutbare andere Tätigkeit anbieten kann,
e. wiederholte oder dauernde Verhinderung an der Aufgabenerfüllung, insbesondere aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Invalidität,
f. der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.

## § 33 b. Missbräuchliche Kündigung {#par_33}

1 Erweist sich eine Kündigung als sachlich nicht gerechtfertigt oder missbräuchlich und erfolgt durch die Anstellungsinstanz
keine Wiedereinstellung, so besteht Anspruch auf eine Entschädigung.
2 Eine Entschädigung bemisst sich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts9 über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abfindung gemäss §§ 42–44 bleibt vorbehalten.
c. Kündigung im
Zusammenhang
mit Leistung

## § 34 oder Verhalten {#par_34}

1 Vor einer Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder
unbefriedigenden Verhaltens spricht die Anstellungsinstanz im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung schriftlich eine Ermahnung aus, zusammen mit der Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Anstellungsinstanz kann überdies eine Bewährungsfrist von mindestens zwei und höchstens sechs Monaten ansetzen.
a. Im
Allgemeinen
2 Bleibt die Leistung mangelhaft oder das Verhalten unbefriedigend, so kann die Anstellungsinstanz nach der Anhörung gemäss § 47
die Kündigung aussprechen.
3 Wurde eine Bewährungsfrist eingeräumt, so ist nach deren Ablauf
eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Eine vorher ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
4 Die Anstellungsinstanz kann auf die schriftliche Ermahnung oder
die Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss Abs. 1 verzichten, wenn
absehbar ist, dass diese ihren Zweck nicht erfüllen kann, namentlich
wenn
a. trotz angemessener Fördermassnahmen die betreffende Person
nicht in der Lage ist, sich zu bewähren, oder sie nicht gewillt ist, ihre
Leistung zu verbessern oder ihr Verhalten zu ändern,
b. nach vorübergehender Besserung aufgrund erfolgter schriftlicher
Ermahnung oder Ansetzung einer Bewährungsfrist erneut Mängel
in der Leistung oder im Verhalten auftreten.
d. Kündigung

## § 35 zur Unzeit {#par_35}

Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit
richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.
e. Bei Diskriminierung
aufgrund des

## § 36 Geschlechts {#par_36}

Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz8.
Entlassung

## § 37 aus dem Amt {#par_37}

Der Rücktritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die
Abberufung richten sich nach Art. 132 und 133 der Kirchenordnung5.
Fallbegleitung
bei Krankheit,
Unfall und

## § 38 Invalidität {#par_38}

1 Dauert eine Dienstaussetzung von Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat
und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so
klärt die Anstellungsinstanz die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung
ab (Case Management).
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Fallbegleitung in der
Vollzugsverordnung6.
Beendigung
wegen

## § 39 Invalidität {#par_39}

1 Der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität geht in der Regel eine vertrauensärztliche Untersuchung gemäss
§ 97 voran.
2 Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die volle
Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht wieder erlangt
wird, so ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Invaliderklärung durch
die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge je nach dem Grad
der Invalidität ganz oder teilweise aufzulösen.13
3 Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der
Invaliderklärung folgenden Monats oder, falls der Feststellung der Invalidität eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausgegangen ist, auf das Ende des nächsten Monats der Dienstaussetzung.
Eine Auflösung ist der betreffenden Person mindestens einen Monat
im Voraus mitzuteilen.
4 Die Leistungen aus Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
sind gewährleistet. Die Leistungen wegen Invalidität richten sich nach
den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Vorzeitiger
Altersrücktritt
§ 40.13 Der vorzeitige Altersrücktritt von Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen
Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Beendigung
altershalber
§ 40 a.12 1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten wird altershalber beendigt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Es erfolgt eine Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5
oder die Anstellungsinstanz spricht nach Ablauf der Probezeit
eine Kündigung aus.
b. Das Arbeitsverhältnis endet nach Vollendung des 58. Altersjahres
oder im Fall eines Stellenabbaus nach Vollendung des 55. Altersjahres, unter Vorbehalt abweichender Altersgrenzen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
c.15 Dem Arbeitsverhältnis liegt keine Weiterbeschäftigung gemäss
§ 24 a Abs. 1 zugrunde.
d. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht auf ein Verschulden der Pfarrerin, des Pfarrers, der oder des Angestellten
zurückzuführen.
e. Der Pfarrerin, dem Pfarrer, der oder dem Angestellten kann
keine andere zumutbare Arbeit angeboten werden.
f. Gegenüber der Pfarrerin, dem Pfarrer, der oder dem Angestellten wurde vorgängig noch keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber ausgesprochen.
2 Die Leistungen bei einer Beendigung altershalber richten sich
nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen
Vorsorge.
3 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen und die Nichtwiederwahl sind unter den Voraussetzungen von
Abs. 1 lit. b–f einer Beendigung altershalber gleichgestellt.15
D. Folgen der Beendigung
Freistellung
während der

## § 41 Kündigungsfrist {#par_41}

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte während der Kündigungsfrist ohne Auswirkung auf die
Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines
anderweitig erzielten Verdienstes.
2 Die Freistellung ist schriftlich anzuordnen oder zu vereinbaren.

## § 42 Abfindung {#par_42}

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, deren Stelle unverschuldet auf Veranlassung der Anstellungsinstanz aufgehoben wird,
bietet diese nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle an.
2 Kann die Anstellungsinstanz keine andere zumutbare Stelle anbieten, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte Anspruch auf
eine Abfindung, sofern sie wenigstens zehn Dienstjahre aufweisen und
mindestens 45 Jahre alt sind. Haben sie Unterstützungspflichten zu
erfüllen, kann ihnen bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor
dieser Altersgrenze oder bei weniger als zehn Dienstjahren ausbezahlt
werden.
3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei:
a. Beendigung des Anstellungsverhältnisses wegen Kündigung des
oder der Angestellten,
b. Rücktritt gemäss Art. 132 der Kirchenordnung5,
c. Ablauf eines befristeten Anstellungsverhältnisses,
d.12 bei Beendigung eines gemäss § 24 a Abs. 1 begründeten Arbeitsverhältnisses,
e. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der
Amtsdauer,
f. Kündigung aus wichtigen Gründen durch die Anstellungsinstanz,
g. Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung5,
h. Aufhebung einer ordentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungspfarrstelle,
i. Beendigung invaliditätshalber,
j. vorzeitigem Altersrücktritt,
k. Tod.

## § 43 b. Leistungen {#par_43}

1 Die Anstellungsinstanz setzt die Abfindung mit schriftlicher Anordnung fest.
2 Die Abfindung beträgt:
a. bis zum 50. Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne,
b. ab dem 51. Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne.
a. Anspruch
3 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstjahre, der Grund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sowie die Wahrscheinlichkeit, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
4 Die Abfindung wird für deren Dauer in monatlichen Raten ausbezahlt.
5 Die Anstellungsinstanz kann anstelle einer Abfindung die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses längstens für die Abfindungsdauer
gewähren. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst und die Abfindung gemäss § 44 gekürzt. Pfarrerinnen und
Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte sind vorbehältlich einer anders
lautenden Vereinbarung während der Abfindungsdauer freigestellt.

## § 44 c. Kürzung {#par_44}

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.
2 Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, ist verpflichtet,
die Anstellungsinstanz über das weitere während der Abfindungsdauer erzielte Einkommen zu informieren. Die Anstellungsinstanz
fordert Abfindungen zurück, die sich als ungerechtfertigt erweisen.
E. Versetzung

## § 45 Versetzung {#par_45}

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte versetzen, wenn
a. die Aufgabe oder der Personaleinsatz nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dies erfordert,
b. ihnen eine andere zumutbare, ihrer fachlichen und persönlichen
Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird,
c. der bisherige Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist beibehalten
wird.
2 Bei gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Versetzung unzulässig.
3 Ist die Versetzung endgültig, so wird das Anstellungsverhältnis
nach Ablauf der Kündigungsfrist neu geregelt.
F. Vorsorgliche Massnahmen
Vorsorgliche

## § 46 Massnahmen {#par_46}

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt oder Dienst einstellen, wenn
a. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes
zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäss § 31 bestehen,
b. die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäss Art. 133 der
Kirchenordnung5 als gegeben erscheinen,
c. gegen sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
d. kirchliche oder öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern.
2 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Weiterausrichtung,
die Kürzung oder den Entzug des Lohnes. Sie befindet spätestens mit
dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über
eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns.
3 Vorbehalten bleibt die Einstellung im Amt gemäss Art. 224 der
Kirchenordnung5.
3. Abschnitt: Rechtsschutz und Datenschutz
A. Rechtsschutz

## § 47 Anhörungsrecht {#par_47}

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind vor dem Erlass
einer sie belastenden Anordnung anzuhören.
2 Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn
ein sofortiger Entscheid im kirchlichen oder öffentlichen Interesse
notwendig ist. Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen.

## § 48 Rechtsweg {#par_48}

Der Weiterzug von personalrechtlichen Anordnungen richtet sich nach dem Kirchengesetz4 und der Kirchenordnung5.
Schutz vor ungerechtfertigten
Angriffen,

## § 49 Kostenersatz {#par_49}

1 Die Anstellungsinstanz übernimmt auf vorgängiges Gesuch
hin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes von
Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, wenn im Zusammenhang mit
der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes
a. diese von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden,
b. sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung
des Rechtsweges als notwendig erweist,
c. diese Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung oder von
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind.
2 Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, die für Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes oder
Dienstes keine nachteiligen Folgen haben.
3 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
zur Rückerstattung der Kosten verpflichten, wenn diese ihre Amts-
oder Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
4 Abs. 1–3 sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
anwendbar.
B. Datenschutz
Bearbeiten von

## § 50 Personendaten {#par_50}

1 Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten dürfen bearbeitet werden, soweit sie für das Arbeitsverhältnis
notwendig und geeignet sind. Das weiter gehende Bearbeiten solcher
Personendaten bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.
2 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des
Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei
der betreffenden Person einzuholen.
3 Der Kirchenrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten.

## § 51 b. Im Bewerbungsverfahren {#par_51}

1 Die Anstellungsinstanz darf Personendaten im Hinblick
auf die Besetzung einer Stelle beschaffen, soweit diese für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens notwendig und
geeignet sind.
2 Sie darf Referenzen nur bei Auskunftsstellen einholen, welche die
Bewerberin oder der Bewerber bezeichnet hat.
3 Das Einholen von Leumundsberichten und grafologischen Gutachten sowie andere Eignungsabklärungen bedürfen der Einwilligung
der Bewerberin oder des Bewerbers.
4 Die Anstellungsinstanz gibt solche Daten bei Nichtanstellung
zurück oder vernichtet sie.
Bekanntgabe

## § 52 von Personendaten {#par_52}

Die Bekanntgabe von Personendaten von Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten richtet sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz3.
Aufbewahrung
von Personendaten nach

## § 53 dem Austritt {#par_53}

1 Die Anstellungsinstanz entfernt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Unterlagen aus dem Personaldossier, die nicht
für das Erteilen von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit
Ansprüchen der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis notwendig oder geeignet sind.
a. Im
Allgemeinen
2 Die Anstellungsinstanz bewahrt die noch notwendigen Unterlagen nach Ablauf des Austrittsjahres während zehn Jahren verschlossen auf. Sie vernichtet diese danach vorbehältlich der Bestimmungen
über die Archivierung.
3 Der Kirchenrat ist berechtigt, die für die Weiterführung der
Geschichte des Ministeriums notwendigen Unterlagen aus den Personaldossiers von Pfarrerinnen und Pfarrern unbefristet aufzubewahren und zu bearbeiten.
Rechte von
Pfarrerinnen,
Pfarrern und

## § 54 Angestellten {#par_54}

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben das Recht auf:
a. Einsicht in die sie betreffenden Personendaten,
b. Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten,
c. Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann.
2 Die Einsicht in ihre Personendaten kann Pfarrerinnen, Pfarrern
und Angestellten zur Wahrung überwiegender kirchlicher und öffentlicher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder sie
kann eingeschränkt werden. Ein schützenswertes privates Interesse
liegt insbesondere vor, wenn die Einsichtnahme die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt.
3 Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. In
einem solchen Fall ist in der Regel der wesentliche Inhalt bekannt zu
geben.
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten
A. Lohn

## § 55 Grundsatz {#par_55}

1 Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Arbeitsstelle, der vorausgesetzten Aus- und Weiterbildung und der übertragenen Verantwortung.
2 Die Anstellungsinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung des
Lohns die Leistung, die in Bezug auf die Stelle getätigte Weiterbildung
sowie die nutzbare Erfahrung aus Berufs-, Behörden-, Familien- und
Freiwilligentätigkeit. Sie kann überdies der Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen.
3 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn und weitere Vergütungen
jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss § 29 ändern.

## § 56 Gesamtvergütung {#par_56}

1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben bezüglich Verrichtungen, die zu ihren Aufgaben gehören und während der Arbeitszeit
erfolgen, keinen Anspruch auf Sitzungs- und Taggelder sowie andere
Entschädigungen. Werden an Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
solche Entschädigungen geleistet, so fallen sie der Anstellungsinstanz
zu.
3 Vorbehalten bleibt der Ersatz dienstlicher Auslagen.

## § 57 Anspruch {#par_57}

1 Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeitsverhältnis.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Anspruch
auf Lohnzahlung bei Erfüllung obligatorischer Militär- und Bevölkerungsschutzdienste, bei humanitären Einsätzen und bei Zivildienst
sowie die Leistungen im Todesfall.
b. Krankheit

## § 58 und Unfall {#par_58}

1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall wird der Lohn im ersten Dienstjahr während drei, im
zweiten Dienstjahr während sechs und vom dritten Dienstjahr an während längstens zwölf Monaten weiter ausgerichtet.
2 Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 stehen die
Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung der erkrankten Person zu.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

## § 59 Lohnzahlung {#par_59}

1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf
davon monatlich.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Lohnzahlung in der
Vollzugsverordnung6.

## § 60 Festsetzung {#par_60}

1 Der Kirchenrat legt den Einreihungsplan für die Funktionen in den Kirchgemeinden und der Landeskirche in der Vollzugsverordnung6 fest.
2 Der Einreihungsplan gliedert sich nach der Zahl der Lohnklassen.
3 Der Kirchenrat reiht jede Funktion entsprechend ihren Anforderungen in eine oder mehrere Lohnklassen ein.
b. Lohnklassen

## § 61 und Stufen {#par_61}

1 Es bestehen 21 Lohnklassen.
2 In jeder Lohnklasse bestehen ein unterer Bereich mit 14 Stufen
sowie ein mittlerer Bereich und ein oberer Bereich mit je 10 Stufen.
Dem unteren Bereich ist eine Anlaufstufe vorangestellt.
a. Im
Allgemeinen
a. Einreihungsplan
3 Innerhalb einer Lohnklasse beträgt das Maximum des unteren
Bereichs rund 117%, des mittleren Bereichs rund 129% und des oberen Bereichs rund 141% des Minimums. Die Anlaufstufe liegt 2,4%
unter dem Minimum der betreffenden Lohnklasse.
4 Das Minimum des unteren Bereichs und das Maximum jedes
Bereichs sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Im Übrigen
bestimmt der Kirchenrat die Beträge der einzelnen Stufen in der Vollzugsverordnung6.

## § 62 c. Zusatzklasse {#par_62}

Für Funktionen bis und mit der Lohnklasse 20 gilt jeweils
die nächsthöhere Lohnklasse als Zusatzklasse.

## § 63 d. Anfangslohn {#par_63}

1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn fest. Die
Einzelheiten regelt die Vollzugsverordnung6.
2 Die Anstellungsinstanz setzt den Lohn in der Anlaufstufe fest,
wenn die betreffende Person
a. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen
an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt,
b. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt,
c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung übernimmt.
3 Wird der Lohn in der Anlaufstufe festgesetzt, so ist er binnen
dreier Jahre in den unteren Bereich der betreffenden Lohnklasse zu
führen.
e. Individuelle

## § 64 Lohnerhöhungen und Rückstufungen {#par_64}

1 Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen erfolgen
durch die Anstellungsinstanz.
2 Auf individuelle Lohnerhöhungen besteht kein Anspruch. Sie sind
nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
f. Mitglieder des

## § 65 Kirchenrates {#par_65}

1 Die Mitglieder des Kirchenrates sind in der Lohnklasse 19,
die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident in der Lohnklasse 21 eingereiht.
2 Die Kirchensynode regelt die Einstufung der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und der Mitglieder des Kirchenrates innerhalb der Lohnklasse.

## § 66 g. Pfarrerinnen {#par_66}

Wohnen gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäss
Art. 122 der Kirchenordnung5 der Wohnsitzpflicht unterliegen, in der
Kirchgemeinde im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung, so wird dies
auf angemessene Weise berücksichtigt. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Pfarrhaus, Pfarrwohnung und

## § 67 Dienstwohnung {#par_67}

1 Pfarrerinnen und Pfarrern, die ein Pfarrhaus oder eine
Pfarrwohnung bewohnen, wird vom Lohn ein Mietwertanteil abgezogen. Der Kirchenrat setzt den Mietwertanteil fest.
2 Die Kirchenpflege entscheidet unter Berücksichtigung der örtlichen und dienstlichen Verhältnisse über den Mietwert von Dienstwohnungen der Angestellten.
3 Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung sind auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlassen. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangsfristen bei Tod, Invalidität oder
anderen besonderen Umständen.
Abtretung

## § 68 von Lohnansprüchen {#par_68}

Die Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.
B. Dienstaltersgeschenk

## § 69 Dienstaltersgeschenk {#par_69}

1 Das Dienstaltersgeschenk ist Zeichen der Wertschätzung
für geleistete Dienste.
2 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird nach Vollendung
von 10, 15, 20, 25, 30, 35 und 40 Dienstjahren zwei Wochen bezahlter
Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.
3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine anteilsmässige
Ausrichtung des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.
4 Der Bezug des Dienstaltersgeschenks richtet sich nach den für die
Ferien massgebenden Bestimmungen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
C. Zulagen

## § 70 Teuerungszulage {#par_70}

1 Der Kirchenrat setzt jeweils gemäss dem Landesindex
der Konsumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den
1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei die finanzielle Situation der Kirchgemeinden und der Landeskirche sowie das
wirtschaftliche Umfeld.
2 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn gemäss § 59 eingebaut.

## § 71 Familienzulage {#par_71}

1 Der Anspruch auf Familienzulage entsteht und erlischt mit
dem Lohnanspruch. Die Zulage wird monatlich zusammen mit dem
Lohn ausbezahlt.
2 Die Familienzulage entspricht 120% des gesetzlichen Mindestansatzes.

## § 72 Funktionszulagen {#par_72}

Für besondere Verantwortungen, die nicht mit dem Lohn
abgegolten sind, kann die Anstellungsinstanz besondere Vergütungen
ausrichten.
Einmalzulagen

## § 73 und Leistungsprämien {#par_73}

Für besondere Leistungen können einmalige Zulagen oder
andere Leistungsprämien ausgerichtet werden.
Ergänzende

## § 74 Bestimmungen {#par_74}

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten betreffend Zulagen
in der Vollzugsverordnung6.
D. Weitere Rechte

## § 75 Persönlichkeitsschutz {#par_75}

1 Die Anstellungsinstanzen und die Vorgesetzten achten die
Persönlichkeit der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten und schützen sie. Sie nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
2 Sie treffen die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erforderlichen Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit vor
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der geschlechtlichen Orientierung, der Herkunft, von Behinderung oder vergleichbarer Persönlichkeitsmerkmale, zum Schutz vor jeglicher Art sexueller Belästigung
sowie zum Schutz vor systematisch ausgrenzendem Verhalten.
3 Sie sorgen dafür, dass Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,
die durch solche Vorkommnisse behelligt wurden, keine weiteren
Nachteile erwachsen.
Dienstliche

## § 76 Auslagen {#par_76}

1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den
Ersatz von dienstlichen Auslagen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie
der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.
2 Die Kirchgemeinden regeln den Ersatz von dienstlichen Auslagen ihrer Angestellten. Für Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem
Finanzausgleichfonds beziehen, gelten die vom Kirchenrat gemäss
Abs. 1 festgelegten Ansätze.

## § 77 Sachschaden {#par_77}

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Ersatz
von Sachschaden, den Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes erleiden.

## § 78 Ferien {#par_78}

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von fünf Wochen zu. Er beträgt sechs
Wochen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr
vollenden.
2 Gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern steht neben dem Anspruch
gemäss Abs. 1 zusätzlich eine Ferienwoche zu.
3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 die Berechnung
des Ferienanspruchs und den Bezug der Ferien.

## § 79 Urlaub {#par_79}

Der Kirchenrat regelt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in der Vollzugsverordnung6:
a. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub bei Elternschaft,
b. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Ereignissen und persönlichen Angelegenheiten,
c. die Beurlaubung für die Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben.

## § 80 Weiterbildungsurlaub {#par_80}

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und
Angestellten für die Weiterbildung bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 die Voraussetzungen, die Dauer und die Einzelheiten der Durchführung von Weiterbildungsurlauben.

## § 81 b. Pfarrerinnen {#par_81}

1 Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern auf Gesuch hin und nach Anhörung der Kirchenpflege einmalig einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von fünf Monaten gewähren, wenn sie
a. während zwölf Jahren im pfarramtlichen Dienst gestanden haben,
davon mindestens sechs Jahre in der Landeskirche,
b. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche des
Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes bezogen haben.
2 Er regelt die weiteren Voraussetzungen und die Einzelheiten der
Durchführung des Weiterbildungsurlaubs in der Vollzugsverordnung6.

## § 82 Vereinsfreiheit {#par_82}

Das Recht, Personalverbände zu gründen und diesen anzugehören, ist gewährleistet.

## § 83 Niederlassungsfreiheit {#par_83}

1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet
verpflichten.
2 Vorbehalten bleibt die Wohnsitzpflicht für gewählte Pfarrerinnen
und Pfarrer gemäss Art. 122 der Kirchenordnung5.
a. Im
Allgemeinen

## § 84 Standortbestimmung {#par_84}

1 Mit Angestellten findet regelmässig eine Mitarbeiterbeurteilung statt. Inhalte bilden namentlich die Beurteilung von Leistung
und Verhalten, die Auswertung einer bestehenden und der Abschluss
einer neuen Zielvereinbarung.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
b. Pfarrerinnen
§ 85.15 1 Die Dekanin oder der Dekan führt mit Pfarrerinnen und
Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, regelmässig
ein Fach- und Evaluationsgespräch.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege nimmt mit
den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde unter Mitwirkung
der Dekanin oder des Dekans regelmässig eine Standortbestimmung
vor.
3 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern
mit gemischter Trägerschaft regelt die Verordnung über die Seelsorge
in Institutionen7 die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung.
4 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste regelt der Kirchenrat die Zuständigkeit für das Fach-
und Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung.
5 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
Arbeitszeugnis,

## § 86 Arbeitsbestätigung {#par_86}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und
die Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über ihre Leistungen
und ihr Verhalten Auskunft gibt. Die Anstellungsinstanz stellt das
Arbeitszeugnis auf den Zeitpunkt des Austritts aus dem Dienst unaufgefordert aus.
2 Auf Verlangen beschränkt die Anstellungsinstanz das Zeugnis auf
Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses.
3 Die Kirchenpflege stellt den in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern auf deren Verlangen eine Bestätigung über die
Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses aus.
E. Pflichten

## § 87 Grundsatz {#par_87}

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verhalten sich rechtmässig, achten die Würde und die Rechte der Mitglieder der Landeskirche und anderer Personen, führen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus und
wahren die Interessen der Landeskirche in guten Treuen.
a. Angestellte
2 Ordinierte Theologinnen und Theologen sind an das Ordinationsgelübde gemäss Art. 108 Abs. 3 der Kirchenordnung5 gebunden.
3 Angestellte unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt.
Privatauszug
und Sonderprivatauszug
§ 87 a.17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer reichen der Anstellungsinstanz
im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der
Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen
Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.
2 Angestellte reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug
aus dem Strafregister ein, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen
oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind.
3 Privatauszug und Sonderprivatauszug, die im Rahmen eines Anstellungsverfahrens eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr
sein.
4 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn sich im Personaldossier bei der Anstellungsinstanz ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
5 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat-
und Sonderprivatauszug einzureichen.
b. Freiwillige § 87 b.17 1 Volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind,
reichen dem personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder
der von der Kirchenpflege bezeichneten Person vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit und jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und
Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.
2 Der Privatauszug und der Sonderprivatauszug, die vor Aufnahme
der Tätigkeit eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
3 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 entfällt, wenn sich beim personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder bei der von der Kirchenpflege bezeichneten Person ein Privatauszug und ein Sonderprivatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
4 Die Kirchenpflege kann Freiwillige in begründeten Fällen jederzeit
verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen.
c. Vollzug § 87 c.17 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs.
a. Pfarrerinnen,
Pfarrer
und Angestellte

## § 88 Pfarramt {#par_88}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen die Amtspflichten gemäss
Kirchenordnung5 auch ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahr, insbesondere in den Bereichen Armeeseelsorge und Notfallseelsorge.
2 Der Kirchenrat regelt den Umfang dieser und weiterer gesamtkirchlicher Aufgaben.
Unterstützung

## § 89 und Vertretung {#par_89}

1 Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen
Tätigkeit und vertreten innerhalb ihres Dienstes andere Angestellte,
wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Tätigkeiten zugezogen werden, die nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehören.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt mit mehreren Pfarrstellen unterstützen und vertreten sich gegenseitig. Für Pfarrerinnen
und Pfarrer im Einzelpfarramt regelt der Kirchenrat das Erforderliche
in der Vollzugsverordnung6.
Annahme von

## § 90 Geschenken {#par_90}

1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es untersagt,
im Zusammenhang mit ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung
Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für andere anzunehmen
oder sich versprechen zu lassen.
2 Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten von geringem Wert.
3 Bestehen Zweifel, ob eine solche Aufmerksamkeit die Unabhängigkeit der beschenkten Person beeinträchtigen könnte, entscheidet
die Anstellungsinstanz über die Zulässigkeit der Annahme.

## § 91 Arbeitszeit {#par_91}

1 Die Tätigkeit im Pfarramt kennzeichnet sich als umfassenden Dienst im Rahmen der Landeskirche.
2 Der Kirchenrat regelt die zeitliche Beanspruchung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Vollzugsverordnung6.

## § 92 b. Angestellte {#par_92}

1 Der Kirchenrat regelt für die Angestellten in der Vollzugsverordnung6 die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage sowie
den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung von Überzeit, Nacht-,
Sonntags-, Feiertags- und Pikettdienst.
2 Angestellte können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit
und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen
werden, wenn es der Dienst erfordert und es zumutbar ist.

## § 93 Nebenbeschäftigung {#par_93}

1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig,
wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der amtlichen oder dienstlichen Stellung vereinbar ist. Das gesamte Arbeitspensum darf die Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz nicht überschreiten.
a. Pfarrerinnen
a. Grundsatz
2 Ist eine Bewilligung erforderlich, so kann diese mit Auflagen zur
Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinkünften verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten
in der Vollzugsverordnung6.

## § 94 b. Angestellte {#par_94}

1 Angestellte informieren die Anstellungsinstanz vor der
Übernahme einer Nebenbeschäftigung.
2 Die Anstellungsinstanz entscheidet, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.

## § 95 c. Pfarrerinnen {#par_95}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung eine Bewilligung des Kirchenrates.
2 Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der
Kirchenpflege.
Öffentliche

## § 96 Ämter {#par_96}

1 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte von Kirchgemeinden, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden
dies der Anstellungsinstanz. Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern
vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter
mit Amtszwang.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde
tätig sind, informieren zugleich die Kirchenpflege. Ist eine Bewilligung
erforderlich, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Kirchenpflege.
3 Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste benötigen in jedem
Fall eine Bewilligung des Kirchenrates.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Ablieferung von Einkünften aus einem öffentlichen Amt verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten
in der Vollzugsverordnung.13
Vertrauensärztliche

## § 97 Untersuchung {#par_97}

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind verpflichtet, sich
einer von der Anstellungsinstanz in begründeten Fällen angeordneten
vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Kirchenrat
regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
Administrativuntersuchung
§ 97 a.17 Die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten sind verpflichtet, an der Abklärung
des Sachverhalts persönlich mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sie sich dadurch strafrechtlich belasten würden oder soweit
sie aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung berechtigt sind, die Aussage zu verweigern.
5. Abschnitt: Versicherungen
Berufliche

## § 98 Vorsorge {#par_98}

1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge10 bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
2 Sie sind verpflichtet, Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die
bei mehreren Anstellungsinstanzen tätig sind und deren gesamter Jahreslohn den unteren Grenzbetrag gemäss dem Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge übersteigt,
auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu versichern.
3 Die Anstellungsinstanzen sind in der Wahl der Einrichtung der
beruflichen Vorsorge frei.
4 Beiträge und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.

## § 99 Unfallversicherung {#par_99}

1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer
und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung11 gegen Unfall.
2 Sie sind in der Wahl des Versicherers frei, soweit nicht im Rahmen
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 die SUVA zuständig
ist.
3 Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung trägt die Anstellungsinstanz.
4 Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung tragen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte mindestens zur Hälfte. Sie werden mit
dem Lohn verrechnet.

## § 100 Krankentaggeldversicherung {#par_100}

1 Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen,
Pfarrer und Angestellte eine Krankentaggeldversicherung ab.
2 Die Beiträge für die Krankentaggeldversicherung trägt die Anstellungsinstanz mindestens zur Hälfte. Die Beiträge von Pfarrerinnen,
Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.
6. Abschnitt: Mitsprache

## § 101 Personalverbände {#par_101}

Personalverbände werden vor Änderungen dieser Verordnung und der zugehörigen Vollzugsverordnungen zur Vernehmlassung
eingeladen, sofern sie
a. eigene Rechtspersönlichkeit und Statuten haben,
b. wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe vertreten, die von der Änderung betroffen sind.

## § 102 Personalvertretungen {#par_102}

Der Kirchenrat regelt für die Gesamtkirchlichen Dienste
in der Vollzugsverordnung6 das Recht zur Bildung von Personalvertretungen und deren Stellung, insbesondere deren Mitwirkungsrechte.
Verbot der

## § 103 Benachteiligung {#par_103}

1 Mitglieder von Personalverbänden und Personalvertretungen dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf
Mitwirkung nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft.
2 Mitglieder von Personalvertretungen dürfen in der Ausübung solcher Aufgaben nicht behindert werden.
7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 104 Vollzug {#par_104}

1 Der Kirchenrat erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss
der Kirchenordnung5 und dieser Verordnung.
2 Er sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des landeskirchlichen Personalrechts. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen
und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.

## § 105 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_105}

Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse von Kirchgemeinden und Landeskirche werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Bestehende

## § 106 Arbeitsverhältnisse {#par_106}

1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung
und die zugehörigen Vollzugsbestimmungen.
2 Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Recht nicht
übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten bleiben §§ 107–111.
Angestellte im

## § 107 Wahlverhältnis {#par_107}

1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Amtsdauer gewählten Angestellten der Kirchgemeinden gelten ab diesem
Zeitpunkt als unbefristet angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl
mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Aufhebung der Amtsdauer
erfolgt ist.
2 Für ohne Vorbehalt gewählte Angestellte der Kirchgemeinden gilt
bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses das bisherige Recht.
Gekündigte

## § 108 Arbeitsverhältnisse {#par_108}

Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bisherige Recht.

## § 109 Lohnanpassung {#par_109}

1 Ist der Lohn von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
nach bisherigem Recht höher oder tiefer als der Lohn nach neuem
Recht, so wird er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angepasst. Eine solche Lohnanpassung gilt nicht als individuelle
Lohnerhöhung im Sinn von § 64. § 55 Abs. 3 findet keine Anwendung.
2 Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen bei einem Funktions- und
Stellenwechsel innerhalb einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche
sowie Rückstufungen gemäss § 64.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Anrechenbare

## § 110 Dienstjahre {#par_110}

Die Anrechnung von Dienstjahren aus Arbeitsverhältnissen bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung Bestand haben, richtet sich bis zu diesem
Zeitpunkt nach bisherigem Recht.

## § 111 Dienstaltersgeschenk {#par_111}

1 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich
ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 69.
2 Der Umfang und der Bezug von Dienstaltersgeschenken, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits fällig waren,
richten sich nach bisherigem Recht.
3 Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung eines Dienstaltersgeschenkes gemäss bisherigem Recht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden, verwirken.

## § 112 Inkrafttreten {#par_112}

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2
dieser Verordnung.
1 OS 66, 653.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 170.4.
4 LS 180.1.
5 LS 181.10.
6 LS 181.401.
7 LS 181.50.
8 SR 151.1.
9 SR 220.
10 SR 831.40.
11 SR 832.20.
12 Eingefügt durch B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABl 2013-12-06). In
Kraft seit 1. April 2014.
13 Fassung gemäss B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABl 2013-12-06). In
Kraft seit 1. April 2014.
14 Eingefügt durch B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABl 2016-04-22). In Kraft
seit 1. September 2016 (ABl 2016-06-10).
15 Fassung gemäss B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABl 2016-04-22). In Kraft
seit 1. September 2016 (ABl 2016-06-10).
16 Fassung gemäss B vom 30. November 2022 (OS 78, 29). In Kraft seit 1. Januar
2023.
17 Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
18 Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
19 Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
20 Fassung gemäss B vom 26. November 2025 (OS 80, 331). In Kraft seit 1. Januar
2026.
Anhang: Beträge des Minimums sowie der Maxima
der Lohnklassen20
Lohnklasse Minimum Maximum Maximum Maximum
unterer unterer mittlerer oberer
Bereich Bereich Bereich Bereich
1 53 857 62 905 69 368 75 832
2 55 544 64 877 71 542 78 207
3 57 510 67 172 74 073 80 974
4 59 764 69 804 76 977 84 148
5 62 330 72 801 80 280 87 760
6 65 242 76 201 84 030 91 859
7 68 513 80 024 88 245 96 467
8 72 174 84 301 92 960 101 622
9 76 250 89 058 98 209 107 358
10 80 761 94 330 104 021 113 712
11 85 737 100 142 110 430 120 716
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14 102 873 120 157 132 502 144 846
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21 165 458 193 254 213 110 232 964
