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title: "Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt"
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provisions: 8
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# Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt

## § 1 {#par_1}

Zweck und Aufgabe der Personalausschüsse
1 Mitarbeitende haben das Recht, zur Vertretung ihrer Interessen bei den vorgesetzten Behörden und
zur Begutachtung der für die Regelung der Arbeitsverhältnisse aufzustellenden Vorschriften Personalausschüsse einzusetzen.
2 Die Personalausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie bringen den zuständigen Behörden die Wünsche und Anregungen der von ihnen vertretenen Mitarbeitenden zur Kenntnis;
b) sie nehmen Stellung zu Entwürfen für abteilungsinterne Ordnungen und Vorschriften;
c) sie versuchen Differenzen, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, zu bereinigen, sofern sie von den Beteiligten angerufen werden.

## § 2 {#par_2}

Einsetzung der Ausschüsse
1 In Organisationseinheiten mit mindestens 50 Mitarbeitenden kann ein Personalausschuss eingesetzt
werden, sofern dies von mindestens einem Fünftel der Mitarbeitenden schriftlich verlangt wird.

## § 3 {#par_3}

Zusammensetzung der Ausschüsse
1 In Abhängigkeit von der Grösse der Organisationseinheit besteht ein Personalausschuss aus drei bis
neun Mitgliedern.
2 Die Anzahl der Mitglieder wird von der Departementsleitung bzw. der Direktion festgesetzt.
3 In einem Personalausschuss sind Frauen und Männer zu mindestens je einem Drittel vertreten.
4 Betrieblich begründete Ausnahmen von Abs. 3 werden von der Departementsleitung bzw. von der
Direktion bewilligt.

## § 4 {#par_4}

Amtsdauer
1 Die Personalausschüsse werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

## § 5 {#par_5}

Bezahlter Urlaub für die Mitarbeit in Personalausschüssen
1 Sofern es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen, kann die Anstellungsbehörde den Mitgliedern
der Personalausschüsse für ihre Mitwirkung bezahlten Urlaub bewilligen.
2 Pro Jahr kann bezahlter Urlaub im Umfang der erforderlichen Arbeitszeit, maximal jedoch von 2 Tagen gewährt werden.

## § 6 Personalausschussverordnung 169.300 {#par_6}

Wahlgrundsätze und organisatorische Bestimmungen
1 Die Wahlgrundsätze sowie die weiteren organisatorischen Bestimmungen für die Tätigkeit der Personalausschüsse werden durch die Departementsleitungen bzw. Direktionen in Absprache mit den Mitarbeitenden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993
festgelegt.

## § 7 {#par_7}

Behandlung von Differenzen zwischen Personalausschuss und Organisationseinheit
1 Kann zwischen der Organisationseinheit und dem Personalausschuss keine Einigung erzielt werden,
so ist die Angelegenheit den Departementsvorstehenden bzw. der Direktion zu unterbreiten. Diese
treffen unter Beizug des jeweiligen dezentralen Personaldienstes ihren Entscheid.

## § 8 {#par_8}

Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. 1) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die
Verordnung betreffend Personalausschüsse der öffentlichen Verwaltung vom 11. Februar 1975 aufgehoben.
1) Wirksam seit 9. 8. 2009.
Personalausschussverordnung 169.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.08.2009 09.08.2009 Erlass Erstfassung KB 08.08.2009
Personalausschussverordnung 169.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.08.2009 09.08.2009 Erstfassung KB 08.08.2009
