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title: "Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr"
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# Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.

## Art. 2 Zweck der Videoüberwachung {#art_2}

1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.
2 Sie soll insbesondere:
a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
b. Wertgegenstände sichern;
c. Sachbeschädigungen verhindern;
d. Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.

## Art. 3 Einsatz {#art_3}

1 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch).
2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.
SR 311.0

## Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen {#art_4}

1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.
2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.
3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

## Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen {#art_5}

1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone;
b. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.
2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.
3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.

## Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit {#art_6}

1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020, insbesondere die Artikel 33–42.
SR 235.1
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 80 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

## Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7}

Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 2003 wird aufgehoben.
[AS 2003 4751]

## Art. 8 Inkrafttreten {#art_8}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
