---
title: "Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer"
id: 388e7cdb-8b4f-4dba-9354-266742c3c95b
authority: ar
place: "Appenzell Ausserrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "814.01"
publisher_url: https://ar.clex.ch/data/814.01/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/388e7cdb-8b4f-4dba-9354-266742c3c95b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2473/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1ef777eab08d5789cc9c8469d65eb0bc4230d14499c2c0393a0f971e4e3261f4
provisions: 42
---

# Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer

## Art. 1 {#art_1}

Einlagen in die Fonds2)
1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat zusammen mit dem Budget die bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen für den Abfall- und für den
Gewässerschutzfonds vor.

## Art. 2 {#art_2}

Bemessungsgrundlagen für die Gewässerschutzabgabe
1 Die Abgabe bemisst sich nach dem chemischen Sauerstoffbedarf, dem
Ammonium-Stickstoff, den gesamten ungelösten Stoffen und dem Gesamtphosphor. Die Gewichtung wird vom Departement Bau und Volkswirtschaft
festgelegt. *
1) UGsG (bGS 814.0)
2) Vgl. Art. 18 und 19 UGsG
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 914 1
2 Bei ausserordentlichen Betriebsverhältnissen oder wenn die erforderlichen
Daten fehlen, richtet sich die Bemessung der Abgabe nach Werten aus Perioden mit normalen Betriebsverhältnissen oder nach den vom Departement
Bau und Volkswirtschaft festgelegten Standardwerten. *
3 Private Einzel- und Gruppenreinigungsanlagen können von der Beitragspflicht entbunden werden, wenn durch Wartungs- und Kontrollrapporte sichergestellt ist, dass sie die gestellten Anforderungen erfüllen.
2. Abschnitt: Kantonsbeiträge (2.)

## Art. 3 {#art_3}

Abfallanlagen
1 An die Errichtung von Abfallanlagen oder an vergleichbare Massnahmen
zur Abfallbehandlung und -verwertung können Beiträge geleistet werden,
wenn
a) dadurch für die Umwelt eine wesentliche Verbesserung erreicht wird
und die Finanzierung nicht anders, insbesondere nicht über Verursachergebühren, sichergestellt werden kann, oder
b) eine Anlage oder Massnahme ein überkantonales Einzugsgebiet hat
und sich an deren Finanzierung auch die übrigen berührten Kantone
mit Beiträgen beteiligen.
2 Bei der Festlegung der Beitragshöhe sind namentlich der Bezug zur Siedlungsabfallbeseitigung, die Ziele der kantonalen Abfallplanung sowie das öffentliche Interesse zu berücksichtigen.
3 Der Ersatz von Anlagen oder Anlageteilen, an die bei Erstellung Beiträge
ausgerichtet wurden, ist nicht mehr beitragsberechtigt.

## Art. 4 {#art_4}

Öffentliche Gewässerschutzanlagen
1 Beiträge können entrichtet werden an:
a) Ausbau und Optimierung von ARA bzw. vergleichbare Massnahmen;
b) kommunale und regionale Entwässerungsplanungen;
c) die Verbesserung der Klärschlammentsorgung.
2 Bei der Festlegung der Beitragshöhe wird insbesondere die Bedeutung der
Anlage bzw. Massnahme für die Siedlungsentwässerung sowie das öffentliche Interesse berücksichtigt.
3 Der Ersatz von Anlagen oder Anlageteilen, an die bei der Erstellung Beiträge ausgerichtet wurden, ist nicht mehr beitragsberechtigt.

## Art. 5 {#art_5}

Information, Beratung und Umweltbildung
1 Beiträge können an folgende Massnahmen geleistet werden:
a) Informations- und Beratungskampagnen über den Umwelt- und
Gewässerschutz;
b) Aufbau und Durchführung von Weiterbildungsangeboten im Bereich
des Umwelt- und Gewässerschutzes.
2 Ist eine öffentliche Körperschaft Beitragsempfängerin, werden nur die ihr
erwachsenden Fremdkosten angerechnet.

## Art. 6 {#art_6}

Neue Technologien
1 An Pilot- und Demonstrationsanlagen können Beiträge gewährt werden,
wenn die Anlage im Vergleich zu herkömmlichen Anlagen in Herstellung,
Gebrauch und Entsorgung weniger Ressourcen braucht oder zu einer wesentlichen Reduktion schädlicher oder lästiger Einwirkungen beiträgt. Als anrechenbare Kosten gelten die Mehrkosten gegenüber herkömmlichen Anlagen.

## Art. 7 {#art_7}

Einreichen der Gesuche
1 Beitragsgesuche sind vor Beginn der Realisierung der beitragsberechtigten
Massnahme beim Amt für Umwelt einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
2 Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen, namentlich ein detaillierter Projektbeschrieb mit Kostenvoranschlag
bzw. Budget und Finanzierungsplan. Das Amt für Umwelt kann die erforderlichen Gesuchsunterlagen im Einzelfall festlegen und anfordern.

## Art. 8 {#art_8}

Entscheid
1 Der Entscheid über die Beitragsgewährung ergeht in Form einer anfechtbaren Beitragszusicherung. Diese kann Auflagen und Bedingungen enthalten.
Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Über Gesuche nach Art. 13 Abs. 1 lit. d und e des Gesetzes entscheidet
der Regierungsrat.

## Art. 9 {#art_9}

Anrechnung von Bundesbeiträgen
1 Allfällige Beiträge des Bundes sind von Kantonsbeiträgen in Abzug zu bringen.

## Art. 10 {#art_10}

Auszahlung und Rückzahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden ganz oder teilweise gekürzt bzw. sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass der Beitrag auf Grund
unrichtiger Angaben zugesichert oder bei der Realisierung von den im Gesuch gemachten Angaben abgewichen worden ist.
3. Abschnitt: Delegation von Vollzugsaufgaben (3.)

## Art. 11 {#art_11}

Feuerungskontrolle
1 Die Gemeinden beauftragen eine Fachperson mit der Vornahme der
Feuerungskontrollen (amtliche Feuerungskontrolle).
2 Nach vorgängiger schriftlicher Anmeldung bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle können Eigentümerinnen und Eigentümer von Feuerungsanlagen mit der Kontrolle auch eine Fachperson nach eigener Wahl beauftragen (private Feuerungskontrolle).
3 Die Gemeinden bezeichnen für die privaten Feuerungskontrollen eine Anlaufstelle und überwachen die Feuerungskontrollen nach den Weisungen
des Amts für Umwelt.
4 Die Anerkennung privater Feuerungskontrollen setzt voraus, dass:
a) * die schriftliche Anmeldung gemäss Abs. 2 spätestens bis zum 30.
September vor der Heizperiode, ab welcher die privaten Messungen
vorgenommen werden sollen, eingereicht worden ist, und
b) * die Kontrollergebnisse die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und
innert 14 Tagen nach Vornahme der Kontrollen, spätestens aber am
30. April der für die Kontrolle massgebenden Heizperioden, vorliegen, und
c) * die Kontrolle in der Zeit zwischen 1. Oktober bis 30. April ausgeführt
wird.
5 Liegen für eine Anlage, die zur privaten Kontrolle angemeldet ist, die
Kontrollergebnisse nicht fristgerecht vor, veranlasst die Gemeinde eine amtliche Feuerungskontrolle. Liegen Kontrollergebnisse vor, welche die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, verfügt die Gemeinde die Einregulierung
und gegebenenfalls die Sanierung der Anlage.
6 Zur Deckung des administrativen Aufwandes im Zusammenhang mit privaten Kontrollen erheben die Gemeinden bei den privat Beauftragten eine Gebühr.
4. Abschnitt: System der privaten Kontrolle (4.)

## Art. 12 {#art_12}

Geltungsbereich
1 Privaten kann die Befugnis zur Vornahme namentlich folgender Kontrollen
erteilt werden:
a) bei Lagereinrichtungen für Hofdünger: Projekt-, Ausführungs- und Zustandskontrollen;
b) bei Kleinkläranlagen: Emissionskontrollen;
c) bei Abwasser-Vorbehandlungsanlagen von Garagebetrieben: Emissionskontrollen;
d) * bei messpflichtigen Öl-, Gas- und Holzfeuerungen in der Zuständigkeit der Gemeinden: periodische Emissionskontrollen.

## Art. 13 {#art_13}

Anforderungen an die Privaten
1 Kontrollbefugnisse können an natürliche Personen erteilt werden, die sich
über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen.
2 Das Amt für Umwelt legt die Anforderungen im Einzelnen fest. Es kann die
Erteilung einer Kontrollbefugnis an eine bestimmte Fachausbildung oder an
die Aufnahme in ein Register knüpfen. Die Anforderungen gelten auch dort,
wo die Erteilung einer Kontrollbefugnis in der Zuständigkeit der Gemeinde
liegt.
3 Personen, die zur Vornahme von Kontrollen befugt sind, können vom Amt
für Umwelt verpflichtet werden, an geeigneten Weiterbildungskursen teilzunehmen.
4 Die Kontrollbefugnis kann entzogen werden bei:
a) Erschleichung der Befugnis durch falsche Angaben;
b) Missbrauch;
c) grober oder wiederholter Unsorgfalt;
d) Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
e) verschuldete Nichtteilnahme an vorgeschriebenen Weiterbildungskursen;
f) Nichtbezahlen allfälliger Gebühren.

## Art. 14 {#art_14}

Unterlagen und Auskünfte; Veröffentlichung
1 Wer sich um die Erteilung einer Kontrollbefugnis bewirbt, hat dem Amt für
Umwelt die zur Beurteilung der Eignung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Das Amt ist zur vertraulichen Behandlung der
Unterlagen und Auskünfte verpflichtet.
2 Erteilung und Entzug einer Kontrollbefugnis werden durch das Amt für Umwelt in geeigneter Weise veröffentlicht.
5. Abschnitt: Umweltschutz (5.)

## Art. 15 I. Luftreinhaltung (5.1.) {#art_15}

Messungen und Kontrollen
1 Die periodischen Messungen und Kontrollen sind gemäss Luftreinhalte-
Verordnung3) vorzunehmen.
2 Umfang und technische Durchführung richten sich nach den Empfehlungen
des Bundes. Vorbehalten bleiben Weisungen des Amts für Umwelt.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Anlagen tragen die Kosten der
Kontrollen und Messungen.

## Art. 16 {#art_16}

Ableitung von Emissionen
1 Für die Ableitung von Emissionen und die Mindesthöhe von Kaminen und
Abluftkanälen, die nicht nach der Luftreinhalte-Verordnung berechnet werden können, sind die Empfehlungen des Bundes massgebend.
3) LRV (SR 814.318.142.1)

## Art. 17 {#art_17}

Feuerungsanlagen
1 Die Gemeinden und das Amt für Umwelt führen Register über die ihnen zugewiesenen4) Öl-, Gas- und Feststofffeuerungen.
2 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nur konforme Anlagen gemäss Luftreinhalte-Verordnung installiert werden.5)

## Art. 18 {#art_18}

Abfallverbrennung in Kleinanlagen
1 Die Gemeinden überwachen bei den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Anlagen6) mittels Stichproben das Verbot, Abfälle zu verbrennen7).
2 Besteht der Verdacht, dass das Verbot übertreten wurde, veranlasst die
Gemeinde die erforderlichen Abklärungen und verfügt gestützt darauf die
notwendigen Massnahmen.

## Art. 19 {#art_19}

Übermässige Immissionen
1 Bei übermässigen gas-, dampf- oder partikelförmigen Immissionen8) sowie
bei störenden Geruchsimmissionen, klärt die zuständige Behörde9) den
Sachverhalt ab und veranlasst die notwendigen Massnahmen.
2 Für den Vollzug der Vorschriften über die Verbrennung von Wald-, Feld-
und Gartenabfällen10) sind die Gemeinden zuständig. *

## Art. 20 II. Lärm, Schall, Laser (5.2.) {#art_20}

Sanierungsprogramme: Verfahren
1 Der Regierungsrat genehmigt Sanierungsprogramme an Staatsstrassen.
2 Die Gemeinden unterbreiten dem Departement Bau und Volkswirtschaft
folgende Unterlagen zur Genehmigung: *
a) Sanierungsprogramme an Schiessanlagen11);
4) Art. 26 UGsG
5) Art. 20 ff. LRV und Anhang 4
6) Art. 26 Abs. 2 lit. a UGsG
7) LRV, Anhang 2 Ziffer 718 und 728
8) Art. 2 Abs. 5 sowie Anhang 7 LRV
9) Art. 26 UGsG
10)Art. 37 Abs. 2 UGsG
11)Art. 36 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41)
b) Sanierungsprogramme für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und
der Landwirtschaft12);
c) Pläne neuer Schiessanlagen.
3 Die Gemeinden bringen dem Amt für Umwelt die Lärmbelastungskataster
zur Kenntnis.

## Art. 21 {#art_21}

Ausnahmen beim Vollzug Lärmschutz
1 Die Gemeinde hat die Zustimmung des Kantons einzuholen, wenn sie beabsichtigt,
a) in einem Gebiet, in welchem die Immissionsgrenzwerte überschritten
werden, eine Baubewilligung für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen zu erteilen oder
b) in einem Gebiet, in welchem die Planungswerte überschritten werden, die Erschliessung von Bauzonen für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen zuzulassen13).
2 Für die Zustimmung ist im Falle von lit. a das Amt für Umwelt, im Falle von
lit. b das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig. *

## Art. 22 III. Abfallbewirtschaftung (5.3.) {#art_22}

Begriffe
a) Siedlungsabfälle
1 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die in ihrer stofflichen Zusammensetzung mit den Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Als Siedlungsabfälle gelten insbesondere Hauskehricht, Haushalt-Sperrgut und Separatabfälle.
a) Hauskehricht sind brennbare Siedlungsabfälle, deren Einzelbestandteile nicht verwertet werden können.
b) Haushalt-Sperrgut ist Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen
oder wegen seines Gewichtes nicht in die zulässigen Gebinde passt.
c) Separatabfälle sind sortenreine oder leicht zu trennende Abfälle, die
ganz oder teilweise der Wiederverwertung, der Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.
12)Art. 36 Abs. 1 LSV
13)Art. 30 und 31 LSV

## Art. 23 {#art_23}

b) Produktions- und Bauabfälle
1 Produktionsabfälle sind die aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie-
und Dienstleistungsbetriebe, Land- und Forstwirtschaft) stammenden Abfälle, welche hinsichtlich stofflicher Zusammensetzung weder Siedlungs- noch
Sonderabfälle sind.
2 Bauabfälle sind die bei der Errichtung, Änderung oder beim Abbruch von
Bauten und Anlagen anfallenden Abfälle.

## Art. 24 {#art_24}

c) Sonderabfälle
1 Sonderabfälle sind Abfälle aus Unternehmungen und Haushalten, die in
der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen14) namentlich aufgeführt

## Art. 25 sind. * {#art_25}

Aufgaben der Gemeinden
a) Separatabfälle
1 Die Gemeinden stellen die Sammlung von Separatabfällen sicher, soweit
dafür keine funktionierenden Branchenlösungen bestehen.

## Art. 26 {#art_26}

b) Sammlung von Sonderabfällen
1 Die Gemeinden richten eine Sammelstelle für die Entgegennahme von
Sonder- und Giftabfällen aus Haushalten und Kleingewerbe ein oder führen
mindestens einmal jährlich eine Sammelaktion für solche Abfälle durch.
2 Sie können Sammelstellen auch gemeinsam betreiben und Sammelaktionen gemeinsam durchführen.
3 Pro Haushalt oder Betrieb dürfen je Kalenderjahr höchstens 150 kg
Sonderabfälle oder Giftabfälle abgegeben werden. Die Abgabe von Kleinmengen bis zu 25 kg pro Jahr und pro Haushalt bzw. Betrieb erfolgt kostenlos. Bei Überschreitung der kostenfreien Menge wird die gesamte abgegebene Sonderabfallmenge kostenpflichtig. Für einzelne Sonderabfallklassen
kann die Höchstmenge, welche kostenlos angenommen wird, separat geregelt werden.
14)VeVa (SR 814.610)
4 Die Kosten für die Sammlung der Gift- und Sonderabfälle werden von den
Gemeinden getragen. Der Kanton trägt die Kosten für die Koordination und
die Entsorgung der Sonderabfälle. Davon ausgenommen sind Altöle und
Bleiakkumulatoren.

## Art. 27 {#art_27}

c) Sammlung von Siedlungsabfällen durch Dritte
1 Die zuständige Behörde kann die Anzahl Strassensammlungen pro Jahr
oder die Zahl der Sammelstellen begrenzen. Sie verfügt im Rahmen der Bewilligung die für eine geordnete Sammlung erforderlichen Bedingungen und
Auflagen.
2 Wird der Unterhalt privater Sammelstellen vernachlässigt oder wird Sammelgut bei Strassensammlungen nicht abgeholt, trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen unter Kostenfolge für die zur Sammlung
berechtigte natürliche oder juristische Person.

## Art. 28 {#art_28}

Finanzierung der Abfallentsorgung
a) Spezialfinanzierung
1 Über die Spezialfinanzierung Abfallentsorgung werden sämtliche Aufwendungen der Gemeinden für die ihnen obliegenden Aufgaben im Bereich der
Abfallbewirtschaftung finanziert. Das sind namentlich die Kosten für
a) Sammlung, Transport und Entsorgung des Hauskehrichts, inkl. Haushalt-Sperrgut;
b) Sammlung von Sonderabfällen aus Haushalten und Kleinstgewerbe;
c) Bau, Betrieb und Unterhalt von Sammelstellen, inkl. Amortisation und
Zinsendienst sowie Aufwendungen für die Werterhaltung;
d) Amortisation von öffentlichen Abfallanlagen;
e) Sammlung, Behandlung und Verwertung bzw. Entsorgung von Separatabfällen;
f) Einlagen in den Abfallfonds;
g) Information, Beratung und Bildung der Bevölkerung in Abfallfragen;
h) Administration und Verwaltung der Abfallbewirtschaftung.
2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung setzen sich zusammen aus den im
Sinne von Art. 29 erhobenen Gebühren. Diese sind vollumfänglich der
Spezialfinanzierung gutzuschreiben.

## Art. 29 {#art_29}

b) Gebührenarten
1 Die volumen- oder gewichtsabhängige Gebühr deckt die Kosten für Sammlung, Transport und Entsorgung des Hauskehrichts, einschliesslich eines
angemessenen Anteils an den Aufwendungen für Administration sowie Information und Beratung. Sie wird mittels Sackgebühr oder Gebührenmarke
oder mit einer gewichtsbezogenen Containergebühr erhoben.
2 Für die Sammlung und Behandlung von Separatabfällen können aufwandbezogene Gebühren erhoben werden.
3 Für die mit den Gebühren gemäss Absatz 1 und 2 nicht gedeckten Aufwendungen der Abfallentsorgung kann eine Grundgebühr erhoben werden. Die
Gemeinde legt die Bemessungsgrundlage im Reglement fest und besorgt
den Einzug.

## Art. 30 {#art_30}

Sicherstellung bei Deponien: Fristen und Verfahren
1 Die Sicherstellung muss vor Beginn der Errichtung garantiert sein und darf
erst drei Jahre nach erfolgter Abnahme der rekultivierten Deponie aufgelöst
werden.
2 Die Höhe der Sicherstellung wird im Rahmen der Errichtungsbewilligung
festgelegt und im Grundbuch angemerkt.

## Art. 31 {#art_31}

Belastete Böden: Aushub von belastetem Boden
1 Wer erhebliche Mengen von Boden aushebt, bei dem ein Belastungsrisiko
besteht oder Anzeichen einer Belastung vorhanden sind, und diesen an einem andern Ort wieder verwerten oder ablagern will, muss das Aushubmaterial vorgängig auf Schadstoffe untersuchen.
2 Ergibt die Untersuchung, dass der Boden belastet ist, muss das Amt für
Umwelt informiert werden. Dem Amt ist ein Entsorgungskonzept zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 32 IV. Umweltverträglichkeitsprüfung: Verfahren (5.4.) {#art_32}

1 Der Regierungsrat bestimmt das massgebliche Verfahren im Einzelfall.
2 Das Amt für Umwelt beurteilt Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht zu
Projekten, die von einer kantonalen oder kommunalen Behörde geprüft werden. Die Voruntersuchung und das Pflichtenheft werden innert 8 Wochen,
der Bericht innert 12 Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs beim
Amt für Umwelt beurteilt. *
6. Abschnitt: Gewässerschutz (6.)

## Art. 33 I. Finanzierung (6.1.) {#art_33}

Spezialfinanzierung Gewässerschutz
1 Der Ertrag der Anschluss- und Benützungsgebühren ist vollumfänglich der
Spezialfinanzierung Gewässerschutz gutzuschreiben. Die Gemeinden setzen die Gebühren so fest, dass die Spezialfinanzierung mittelfristig ausgeglichen ist.

## Art. 34 {#art_34}

Amortisation und Wiederbeschaffung
1 In der Spezialfinanzierung nach Art. 33 sind angemessene Abschreibungen und Rückstellungen für die Wiederbeschaffung bzw. den Ersatz der
Gewässerschutzanlagen zu berücksichtigen. Dabei ist mit mindestens 60
Prozent der folgenden Sätze zu rechnen:
a) 1,25 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Kanalisationsanlagen;
b) 3 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Abwasserreinigungsanlagen;
c) 2 Prozent des Wiederbeschaffungswertes der Spezialbauwerke wie
Regenbecken und Pumpstationen.
2 Für die Abschreibungen bzw. Rückstellungen gemäss Abs. 1 lit. a – c ist jeweils vom gesamten Wiederbeschaffungswert aller Anlagen des betreffenden Anlagentyps auszugehen.

## Art. 35 II. Planerischer Schutz: Fassungen im öffentlichen Interesse (6.2.) {#art_35}

1 Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere Grundwasser- und Quellfassungen,
a) die dazu dienen, Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu erfüllen,
b) deren Wasser Verwendungszwecken dient, für welche eine gesetzliche Vorschrift zur Verwendung einwandfreien Trinkwassers besteht
oder
c) welche dazu dienen, die öffentliche Wasserversorgung durch Substitution von Wassermengen zu entlasten.
2 Von öffentlichem Interesse sind in jedem Fall:
a) Quellfassungen mit einer Quellschüttung von mindestens 10 l/min in
guter Qualität;
b) Quellfassungen mit einer Quellschüttung von mindestens 100 l/min in
beliebiger Qualität.
Als Wasser von guter Qualität gilt Wasser im Sinne von Anhang 4 Ziffer 111
der Gewässerschutzverordnung15).

## Art. 36 III. Koordination im Bereich Wassernutzung und Gewässerschutz (6.3.) {#art_36}

1 Das Amt für Umwelt
a) ist Anlaufstelle für Behörden und Private für alle Fragen und Anliegen
im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz des Grund- und
Quellwassers sowie der Oberflächengewässer;
b) sorgt für die Koordination der Tätigkeiten aller kantonalen Stellen, die
Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz des
Grund- und Quellwassers sowie der Oberflächengewässer erfüllen;
c) beobachtet den Zustand der Oberflächengewässer und der Grund-
und Quellwasservorkommen in quantitativer und qualitativer Hinsicht
und informiert die Öffentlichkeit darüber.
15)GSchV (SR 814.201)
7. Abschnitt: Bewilligungen und Meldepflicht (7.)

## Art. 37 {#art_37}

Zuständigkeiten der Gemeinden in den Gewässerschutzbereichen A und Z16)
1 In den Gewässerschutzbereichen A_U und Z_U sind bei den nachfolgend
aufgeführten Vorhaben die Gemeinden für die gewässerschutzrechtlichen
Bewilligungen zuständig, sofern das übergeordnete Recht keine kantonale
Bewilligung vorschreibt17) und sofern das Vorhaben über dem mittleren
Grundwasserspiegel liegt:
a) Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, ausgenommen
die Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Materialien;
b) Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ausgenommen
Staatsstrassen.
2 Die Gemeinde ist auch in den Gewässerschutzbereichen A_O und Z_O für
die Bewilligung der Vorhaben nach Abs. 1 zuständig, wobei die Einschränkung bezüglich des mittleren Grundwasserspiegels entfällt.

## Art. 38 {#art_38}

Befreiung von der Bewilligungspflicht
1 Ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale bedarf die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen keiner umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Bewilligung:
a) Kompostierungsanlagen für Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie
Quartiere;
b) von den Gemeinden oder vom Kanton selbst betriebene Sammelstellen für Abfälle, ausgenommen Giftsammelstellen;
c) Zwischenlager für sauberes Aushub- oder Abraummaterial, wobei die
Bestimmungen der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10.
Dezember 199018) zu beachten sind.
2 Die Bewilligungspflicht auf Grund anderer Bestimmungen, insbesondere
des Baurechts, bleibt vorbehalten.
16)Vgl. Art. 80 Abs. 3 UGsG
17)Art. 19 GSchG (SR 814.20) und Art. 32 GSchV
18)Art. 37 TVA (SR 814.600)

## Art. 39 {#art_39}

Meldepflicht
1 Die Errichtung, Änderung und Ausserbetriebsetzung der nachfolgend aufgeführten Bauten und Anlagen, die keiner umwelt- oder gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach Bundesrecht bedürfen, ist vor Beginn der
Arbeiten dem Amt für Umwelt zu melden: *
a) * Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit
einer Sendeleistung von weniger als 6 Watt ERP (Mikrozellen) sowie
Radar, Rundfunk und übrige Funkanwendungen mit einer Sendeleistung von weniger als 6 Watt ERP (Mikrozellen) und einer Sendedauer von weniger als 800 Stunden pro Jahr;
b) Amalgamabscheider;
c) * Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten.
2 Meldepflichtig sind auch Korrosionsschutzarbeiten an Objekten im Freien
mit zu behandelnden Flächen über 50 m².
3 Die Meldung hat schriftlich und unter Angabe der technischen Spezifikationen zu erfolgen. Die Meldepflicht obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage bzw. den Bauenden.
4 Bewilligungs- oder Meldepflicht auf Grund anderer Bestimmungen, insbesondere des Baurechts, bleiben vorbehalten.
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (8.)

## Art. 40 {#art_40}

Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren
1 Beiträge, die auf Grund des bisherigen kantonalen Rechts für bestehende
Anlagen zugesichert worden sind, werden im vorgesehenen Umfang weiterhin ausbezahlt.

## Art. 41 {#art_41}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über die Schadenwehr:19)
19)Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
b) Verordnung zum Gesetz vom 24. April 1994 über die Einführung der
Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der
Gewässer (Umweltschutzverordnung)20) ist aufgehoben;
c) Verordnung vom 3. November 1975 über die Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und Schrott21) ist aufgehoben.

## Art. 42 {#art_42}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.22)
20)bGS 814.01 (If. Nr. 503)
21)bGS 814.13 (aGS V/692)
22)1. Oktober 2005 (RRB vom 16. August 2005)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.08.2010 01.10.2010 Art. 11 Abs. 4, a) geändert 1170 / 2010, S. 1029
24.08.2010 01.10.2010 Art. 11 Abs. 4, b) geändert 1170 / 2010, S. 1029
24.08.2010 01.10.2010 Art. 11 Abs. 4, c) eingefügt 1170 / 2010, S. 1029
24.08.2010 01.10.2010 Art. 19 Abs. 2 eingefügt 1170 / 2010, S. 1029
24.08.2010 01.10.2010 Art. 24 Abs. 1 geändert 1170 / 2010, S. 1029
24.08.2010 01.10.2010 Art. 32 Abs. 2 eingefügt 1170 / 2010, S. 1029
24.08.2010 01.10.2010 Art. 39 Abs. 1 geändert 1170 / 2010, S. 1029
24.08.2010 01.10.2010 Art. 39 Abs. 1, a) geändert 1170 / 2010, S. 1029
24.08.2010 01.10.2010 Art. 39 Abs. 1, c) eingefügt 1170 / 2010, S. 1029
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
24.01.2023 01.02.2023 Art. 12 Abs. 1, d) geändert 1472 / 27.01.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 2 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 4, a) 24.08.2010 01.10.2010 geändert 1170 / 2010, S. 1029
Art. 11 Abs. 4, b) 24.08.2010 01.10.2010 geändert 1170 / 2010, S. 1029
Art. 11 Abs. 4, c) 24.08.2010 01.10.2010 eingefügt 1170 / 2010, S. 1029
Art. 12 Abs. 1, d) 24.01.2023 01.02.2023 geändert 1472 / 27.01.2023
Art. 19 Abs. 2 24.08.2010 01.10.2010 eingefügt 1170 / 2010, S. 1029
Art. 20 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 21 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 24 Abs. 1 24.08.2010 01.10.2010 geändert 1170 / 2010, S. 1029
Art. 32 Abs. 2 24.08.2010 01.10.2010 eingefügt 1170 / 2010, S. 1029
Art. 39 Abs. 1 24.08.2010 01.10.2010 geändert 1170 / 2010, S. 1029
Art. 39 Abs. 1, a) 24.08.2010 01.10.2010 geändert 1170 / 2010, S. 1029
Art. 39 Abs. 1, c) 24.08.2010 01.10.2010 eingefügt 1170 / 2010, S. 1029
