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title: "V vom 9. Dezember 2025 über die Einhebung von Gebühren im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren (VStGebV)"
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provisions: 7
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# V vom 9. Dezember 2025 über die Einhebung von Gebühren im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren (VStGebV)

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren im Verwaltungsstrafverfahren der erstinstanzlichen Behörden.

## Art. 2 Vorbehaltenes Recht {#art_2}

Diese Verordnung lässt besondere Gebührenbestimmungen für erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren in Gesetzen und anderen Verordnungen unberührt.

## Art. 3 Entstehung des Gebührenanspruchs und Zahlungsfrist {#art_3}

1) Der Anspruch des Staates auf Gebühren wird mit der Rechtskraft der Gebührenentscheidung begründet.
2) Gebühren sind binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Gebührenentscheidung nach Abs. 1 zu entrichten.

## Art. 4 Gebühren für Kopien, Ablichtungen und Ausdrucke sowie Dateikopien {#art_4}

Bei der Akteneinsicht werden nachstehende Gebühren eingehoben:
a) für Kopien, Ablichtungen und Ausdrucke: 1 Franken pro angefangene Seite;
b) für elektronische Dateikopien im Zusammenhang mit der digitalen Akteneinsicht: je nach Umfang, bis zu 500 Franken.

## Art. 5 Gebühren für die Erledigung von Verwaltungsstrafsachen {#art_5}

1) Für Strafentscheidungen, Strafverfügungen, Protokolle im Unterwerfungsverfahren sowie die Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung verweigernde Entscheidungen wird im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Gebühr von 20 bis 10 000 Franken eingehoben.
2) Die Gebühr nach Abs. 1 bemisst sich nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert.

## Art. 6 Übergangsbestimmung {#art_6}

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

## Art. 7 Inkrafttreten {#art_7}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
