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title: "Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs"
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provisions: 9
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# Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 12. August 2003 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Plantahof erhebt für seine Beratungen Gebühren. *

## Art. 2 {#art_2}

Gebühren
1 Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.
2 Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit sowie die Vor- und
die Nachbereitungszeit massgebend.
3 Beratungen, die telefonisch erfolgen und weniger als 30 Minuten dauern, werden
nicht verrechnet.

## Art. 3 {#art_3}

Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1)
1 Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
a) Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Umweltschutzrecht;
b) Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Ämtern, Gemeinden und
landwirtschaftlichen Organisationen;
c) Gruppenberatungen und Flurbegehungen.
1) BR 910.050
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
910.175

## Art. 4 {#art_4}

Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 2)
1 Die Gebühr für Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse beträgt 54 Franken
pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
a) Betriebs- und Haushaltsführung;
b) Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht;
c) Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen;
d) Überbetriebliche Zusammenarbeit;
e) Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen;
f) Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen;
g) Betriebsübergaben.

## Art. 5 {#art_5}

Beratungen in privatem Interesse (Kategorie 3)
1 Die Gebühr für Beratungen in vollem Interesse des Auftraggebers beträgt 97 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere
Beratungen in folgenden Bereichen:
a) Schadenschätzungen;
b) Gutachten für Private, Behörden und Gerichte;
c) Projektarbeit im Auftrag.

## Art. 6 {#art_6}

Auslagen
1 Auslagen, die direkt in Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, werden dem
Auftraggeber weiter verrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Vertragsunterlagen
etc.).

## Art. 7 {#art_7}

Fahrzeit und Reisekosten
1 Für Fahrzeit und Reisespesen wird pro Betriebsbesuch eine Pauschale von 30 Franken in Rechnung gestellt.

## Art. 8 {#art_8}

Bedürftigkeitsklausel
1 Bei offensichtlicher Bedürftigkeit kann die Beratungsleitung die Gebühren ganz
oder teilweise erlassen.

## Art. 9 {#art_9}

In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2003 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt
wird der Gebührentarif für die landwirtschaftliche Beratung vom 15. August 19952)
aufgehoben.
2) AGS 1995, 3428
910.175
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.08.2003 01.09.2003 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Erlasstitel geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert 2018-004
910.175
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.08.2003 01.09.2003 Erstfassung -
Erlasstitel 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 1 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
