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title: "Betriebsordnung für die Abgabe von Fernwärme"
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# Betriebsordnung für die Abgabe von Fernwärme

## § 1 Allgemeines {#art_1}

1
Unter dem Namen «Wärmeversorgung Zentrum Walchwil» (WVZW) betreibt die Gemeinde Walchwil eine Fernheizung.
2
Bei sämtlichen Personen und Funktionsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
3
Diese Betriebsordnung, die gestützt darauf basierenden «Technischen Anschlussbedingungen» (TAB) und die Tarifverordnung bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der WVZW und ihren Bezügern. Der Bezug von Fernwärme gilt als Anerkennung des Reglements, der dazugehörenden Betriebsordnung sowie der TAB und der Tarifverordnung.
4
Das Reglement Wärmeversorgung Zentrum Walchwil, die Betriebsordnung, die TAB und die Tarifverordnung werden jedem Bezüger ausgehändigt.

## § 2 Bezüger {#art_2}

1
Eine dauernde Wärmeabgabe erfolgt nur an den Eigentümer einer Liegenschaft oder an den Baurechtsberechtigten. Für Liegenschaftsteile im Miteigentum oder Stockwerkeigentum wird Fernwärme nur gesamthaft abgegeben.

## § 3 Abgabe an Dritte / Mieter {#art_3}

1
Ohne schriftliche Bewilligung der WVZW darf der Bezüger keine Energie an Dritte abgeben, ausgenommen an Mieter und Untermieter von Wohnräumen. Mieter und Untermieter gelten nicht als Bezüger im Sinne dieser Betriebsordnung.

## § 4 Voraussetzung {#art_4}

1
Voraussetzung für den Anschluss einer Liegenschaft an die Fernwärme ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages mit der WVZW (siehe Kapitel 5).

## § 5 Gerichtsstand {#art_5}

1
Für das Wärmebezugsverhältnis zwischen der WVZW und dem Bezüger gelten, soweit diese Betriebsordnung keine speziellen Bestimmungen enthält, die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, insbesondere des Schweizerischen Obligationenrechts. Gerichtsstand ist Zug.

## § 6 Besondere Verhältnisse {#art_6}

1
In besonderen Fällen, z.B. Energielieferung für Prozesswärme usw., kann die WVZW besondere Anschlussbedingungen festsetzen und spezielle Fernwärmelieferungsverträge abschliessen, welche von den Bedingungen der vorliegenden Betriebsordnung und des allgemeinen Tarifs abweichen.

## § 7 Voraussetzungen für die Energielieferung {#art_7}

1
Die WVZW liefert dem Bezüger auf Grund dieser Betriebsordnung Energie, soweit die technischen Verhältnisse dies gemäss den TAB erlauben.

## § 8 Anschlusskosten {#art_8}

1
Die WVZW verlangt angemessene Kostenbeiträge für den erstmaligen Anschluss von Gebäuden, bestehend aus Netzkostenbeitrag inkl. Zuleitungskosten, im Folgenden «einmalige Anschlussgebühr» genannt. Daraus entsteht der Anspruch auf Energielieferung nach Massgabe dieser Betriebsordnung; es entstehen jedoch keinerlei Rechte auf Eigentum an diesen Anlagen.
2
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung von einmal geleisteten Kostenbeiträgen.

## § 9 Energiekosten {#art_9}

1
Überdies werden periodisch die Energiebezugskosten in Rechnung gestellt, die sich zusammensetzen aus:
a)
Grundpreis gemäss jeweils gültiger Tarifverordnung
b)
Arbeitspreis gemäss jeweils gültiger Tarifverordnung

## § 10 Verweigerung der Energieabgabe {#art_10}

1
Die WVZW verweigert die Energielieferung, wenn durch Nichterfüllung der Unterhaltspflicht Schäden für die WVZW drohen oder eintreten. Die WVZW kann, unter Mitteilung an den Bezüger, die Ersatzvornahme anordnen, d.h. die Reparatur auf Kosten des Abnehmers veranlassen.
2
Weitere Verweigerungsgründe sind in den Kapiteln 3 und 9 aufgelistet.

## § 11 Toleranz, Fernwärmebetrieb {#art_11}

1
Die WVZW liefert die Energie ununterbrochen mit den üblichen Toleranzen in Bezug auf Druck und Temperatur. Die Vorlauftemperatur wird in Abhängigkeit der Jahreszeit verändert.
2
Der Betrieb der Fernwärme wird in 2 Fernleitungsstränge unterteilt:
a)
Strang SÜD (Schulhausstrasse):
1.
Heizsaison: Die Fernleitung wird während der Heizsaison ca. Mitte September–Ende April betrieben. Einschaltkriterium ist die mittlere Aussentemperatur über 24 Stunden. Liegt diese im Mittel unter 16°C wird die Fernleitung eingeschaltet
2.
Brauchwarmwasser BWW: Ausserhalb der Heizsaison wird die Fernleitung 3-mal täglich für die Brauchwarmwasserladung eingeschaltet und hochgefahren
b)
Strang NORD (Zentrum):
1.
Heizsaison: Die Fernleitung wird während der Heizsaison ca. Mitte September–Ende April betrieben. Einschaltkriterium ist die mittlere Aussentemperatur über 24 Stunden. Liegt diese im mittel unter 16°C wird die Fernleitung eingeschaltet
2.
Brauchwarmwasser BWW: Ausserhalb der Heizsaison wird die Fernleitung nicht betrieben. Die Wärmebezüger müssen ausserhalb der Heizsaison selber für die Wärmeerzeugung ihres Brauchwarmwassers aufkommen, beispielsweise mittels Elektroheizpatronen im Boiler
3
Vorbehalten bleiben besondere Tarif-, Vertrags- sowie die in Kapitel 2 aufgeführten Ausnahmebestimmungen.

## § 12 Einstellung der Energielieferung {#art_12}

1
Die WVZW kann die Energielieferung einschränken oder ganz einstellen:
a)
zur Vornahme von Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten
b)
bei Betriebsstörungen
c)
in Fällen von Energiemangel gemäss Weisungen der zuständigen Behörden im Interesse der Aufrechterhaltung einer gleichmässigen, öffentlichen Allgemeinversorgung
d)
bei Störungen der normalen Energieversorgung durch höhere Gewalt (Natur, Witterung, Brand) oder ausserordentliche Verhältnisse (Krieg, Streik, Sabotage usw.)

## § 13 Vorkehrungen bei Störungen {#art_13}

1
Die WVZW verpflichtet sich, Störungen so schnell als möglich zu beheben. Bei Unterbrechungen und Einschränkungen nimmt sie, soweit möglich, auf die Gesamtbedürfnisse der betroffenen Bezüger Rücksicht. Die Bezüger werden bei Unterbrechungen in der Energielieferung nach Möglichkeit im Voraus verständigt.
2
Im Notfall hat der Wärmelieferant das Recht, auf dem Grundstück des Wärmebezügers eine mobile Heizanlage zu installieren.
3
Die Bezüger haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden an ihren Anlagen oder Unfälle zu verhüten, die durch Lieferunterbrüche oder Wiederaufnahme der Lieferung oder Druckschwankungen entstehen können.
4
Vor der Wiederinbetriebsetzung von vorübergehend auf Wunsch des Bezügers ausgeschalteter Anlagen ist die WVZW rechtzeitig zu verständigen.
5
Die WVZW schliesst die Haftung für Schäden, welche den Bezügern aus Unterbrechungen und Einschränkungen der Energielieferung entstehen, ausdrücklich aus, soweit dies gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (OR Art. 100) zulässig ist. Insbesondere ist eine Haftung in allen Fällen ausgeschlossen, in denen seitens der WVZW nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

## § 14 Wärmelieferungspflicht {#art_14}

1
Die WVZW verpflichtet sich, während der Vertragsdauer Wärme im Umfang der vereinbarten Anschlussleistung und für die vereinbarten Zwecke dauernd zur Verfügung zu halten und gegen Bezahlung des Wärmepreises zu liefern.
2
Die WVZW legt für die Zuleitung und die Wärmeumformer das Leistungsmaximum und die technischen Bedingungen fest. Die WVZW ist nicht verpflichtet, grössere Wärmeleistungen als vertraglich vereinbart zu liefern.

## § 15 Wärmebezugspflicht {#art_15}

1
Der Bezüger verpflichtet sich, während der Vertragsdauer seinen Wärmebedarf für die vertraglich vereinbarten Zwecke ausschliesslich von der WVZW zu decken. Auf die Erstellung und das Betreiben eigener Energieerzeugungsanlagen soll verzichtet werden. Davon ausgenommen sind Solaranlagen, Abwärmenutzungsanlagen, Holzzusatzheizungen kleiner Leistung (Cheminées, Cheminéeöfen und dergleichen ohne Anschluss an das Heiznetz) oder andere Anlagen zur Nutzung regenerierbarer Energien, sofern sie bloss eine Hilfsfunktion haben. Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

## § 16 Vertragsabschluss {#art_16}

1
Den Antrag für einen Anschluss hat der Antragssteller mit dem Fragebogen für die Anschlussofferte an die WVZW und unter Beilage der zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (Situationsplan 1:500, Grundrisspläne Untergeschoss und Erdgeschoss im Massstab 1:100 mit eingezeichnetem Standort der Wärmeübergabestation) einzureichen.
2
Nach Prüfung der Unterlagen erstellt die WVZW eine Offerte u.a. mit Angaben:
a)
zu der auf Grund des Antrages vereinbarten Leistung
b)
zum Verwendungszweck
c)
zur Vertragsdauer
d)
zur einmalige Anschlussgebühr
e)
zu den geschätzten, jährlichen Betriebskosten
3
Basierend auf der vom Antragsteller unterzeichneten Offerte wird der Wärmelieferungsvertrag ausgearbeitet. Die gegenseitige Unterzeichnung gilt als Grundlage für die Wärmelieferung.

## § 17 Begriffserklärung und Verantwortung {#art_17}

1
Der Aufbau der Hausstation entspricht den schematischen Darstellungen aus den TAB. Die Eigentums- und Zuständigkeitsabgrenzungen ergeben sich wie folgt:
a)
Hausanschluss:
1.
Leitungsstück von der Ortsnetzabzweigung bis zum Mauerdurchbruch, einschliesslich der Absperrarmaturen innerhalb des Gebäudes. Erstellung, Eigentum, Bereitstellung Wärmezähler (Apparat) und Unterhalt erfolgt durch die WVZW
2.
Erhöhte Leitungslängen gehen zulasten des Bezügers (siehe § 20 «Nebenkosten»). Die Verbindungsleitung ab Hauseintritt bis Wärmeübergabestation liegt im Verantwortungsbereich des Bezügers
b)
Wärmeübergabestation: Sie dient zur Messung des Wärmebezuges und der vertragsmässigen Übergabe an die Hauszentrale. Erstellung und Unterhalt erfolgen durch die WVZW. Sie ist Eigentum der WVZW
c)
Hauszentrale: In der Hauszentrale erfolgt die technische Wärmeübergabe über den Wärmetauscher an die Hausanlage. Die Hauszentrale muss nach den vorliegenden Spezifikationen für den Bau, Anschluss und Betrieb von Hausstationen an das Fernwärmenetz der WVZW vom Bezüger bereitgestellt werden. Erstellung erfolgt durch die WVZW. Sie ist Eigentum des Bezügers welcher ebenfalls für den Unterhalt aufkommt
d)
Hausanlage:
1.
Wärmeverteilsystem im Gebäude. Erstellung und Unterhalt erfolgen durch den Bezüger. Sie ist Eigentum des Bezügers
2.
Der für die Anschlussinstallationen benötigte Platz bleibt im Eigentum des Bezügers und ist der WVZW für die Dauer des Bezugsverhältnisses unentgeltlich zur Verfügung zu stellen

## § 18 Anzahl Anschlüsse {#art_18}

1
Die WVZW erstellt für eine Liegenschaft oder einen wirtschaftlich oder baulich zusammenhängenden Gebäudekomplex in der Regel nur einen Anschluss. Wenn infolge besonderer Verhältnisse auf einer Liegenschaft weitere Anschlüsse notwendig werden, so schliesst die WVZW weitere Verträge ab.
2
Die WVZW ist berechtigt, mehrere Häuser durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen.

## § 19 Einmalige Anschlussgebühr {#art_19}

1
Beim erstmaligen Hausanschluss werden die Zuleitungskosten mit der einmaligen Anschlussgebühr abgegolten.
2
Bei Änderungen und Erweiterungen an der Hausanlage, welche eine Leistungsvergrösserung bedingen, wird für die benötigte Leistung eine, nach dem jeweils geltenden Tarif der WVZW ermittelte, einmalige Anschlussgebühr in Rechnung gestellt.

## § 20 Nebenkosten {#art_20}

1
Zuzüglich zur einmaligen Anschlussgebühr hat der Besteller auf seine Kosten und nach den Angaben der WVZW zu übernehmen:
a)
die Hausanschlussleitung, welche 10 m Grabenlänge ab Parzellengrenze übersteigt
b)
die gebäudeinterne Zuleitung ab Hauseintritt bis Wärmeübergabestation
c)
die Instandstellung der Beläge und der Umgebung im Bereich der Zuleitung ab Parzellengrenze

## § 21 Baubeginn {#art_21}

1
Mit dem Bau der Zuleitung wird erst begonnen, wenn die verlangte einmalige Anschlussgebühr bezahlt ist, ein verbindlicher Situationsplan vorliegt, die Rohplanie erstellt ist und die Witterungsverhältnisse es erlauben.

## § 22 Bauliche Änderungen {#art_22}

1
Wenn bauliche Veränderungen auf dem Grundstück des Hauseigentümers die Verlegung oder Abänderung der Zuleitung bedingen, gehen die Kosten zu Lasten des Hauseigentümers.

## § 23 Provisorien {#art_23}

1
Alle Kosten für den Bau und den Unterhalt von temporären und provisorischen Anschlüssen gehen ab Verteilnetz zu Lasten des Bezügers.

## § 24 Werkleitungsplan {#art_24}

1
Die WVZW erstellt einen Werkleitungsplan, der laufend nachgeführt wird. Vor Beginn jeglicher Bau- und Grabarbeiten im Bereich der Fernleitungen sind die erforderlichen Angaben einzuholen.

## § 25 Beschädigung {#art_25}

1
Werden Mess- und Tarifapparate durch Verschulden des Bezügers oder von Drittpersonen beschädigt oder entwendet, so werden die Auswechslungs-, Ersatz- und Instandstellungskosten dem Bezüger in Rechnung gestellt.

## § 26 Plombierung {#art_26}

1
Plomben der WVZW dürfen durch den Installateur nur mit deren Bewilligung oder in dringenden Störungsfällen entfernt werden. Die WVZW ist sofort zu benachrichtigen, damit die Anlage wieder plombiert werden kann.
2
Plomben der amtlichen Prüfämter dürfen in keinem Fall entfernt werden. Wer unberechtigt Plomben an Mess- und Tarifapparaten verletzt oder entfernt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die zivilrechtlichen Ansprüche und die strafrechtliche Verfolgung bleiben vorbehalten.

## § 27 Genauigkeit / Messfehler {#art_27}

1
Die Wärmemesseinrichtung wird nach den Vorschriften der Wärmezählerverordnung des Bundesrates vom 21. Mai 1986 (SR 941.231) geeicht. Die Messgenauigkeit der Messapparate muss innerhalb der üblichen Toleranzen liegen.
2
Der Wärmebezüger kann jederzeit eine Überprüfung der Wärmemesseinrichtungen verlangen. Die Kosten dafür trägt jene Vertragspartei, die durch das Ergebnis der Prüfung ins Unrecht gesetzt wird.
3
Ergibt eine nachträgliche Überprüfung der Wärmemesseinrichtung eine Abweichung von mehr als 5% zwischen der gemessenen und der effektiven Wärmemenge, berichtigt der Wärmelieferant die Wärmerechnung für jenen Zeitraum, auf den sich der Messfehler nachweislich ausgewirkt hat, höchstens jedoch für ein Abrechnungsjahr vor Entdeckung des Messfehlers.
4
Lässt sich der Umfang des Messfehlers nicht sicher feststellen, bestimmt der Wärmelieferant den geschuldeten Wärmepreis auf Grund des Durchschnitts der vergangenen Rechnungsjahre.

## § 28 Unregelmässigkeiten {#art_28}

1
Vom Bezüger festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Tarifapparate sind unverzüglich der WVZW zu melden.

## § 29 Ablesung {#art_29}

1
Für die Feststellung des Energieverbrauchs gelten die Angaben der Messapparate. Das Ablesen erfolgt durch Beauftragte der WVZW oder durch Fern-Ablesung.

## § 30 Rechnungsdifferenzen {#art_30}

1
Für alle Rechnungen bleibt, unter Vorbehalt von § 27 «Genauigkeit / Messfehler» die nachträgliche Richtigstellung von Fehlern und Irrtümern innert der gesetzlichen Verjährungsfrist vorbehalten.
2
Wird der Betrag der Rechnung ganz oder teilweise bestritten, so ist der bestrittene Betrag auf Recht hin sicherzustellen. Der unbestrittene Betrag ist sofort fällig. Gegenüber Forderungen der WVZW aus Energielieferungen ist die Verrechnungseinrede ausgeschlossen.

## § 31 Rechnungsstellung {#art_31}

1
Die Rechnungsstellung an die Bezüger erfolgt in regelmässigen, von der WVZW zu bestimmenden Zeitabständen. Die WVZW behält sich vor, zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Bezuges zu stellen. Die Energierechnungen sind innerhalb der auf den Rechnungsformularen angegebenen Frist zu bezahlen.

## § 32 Nichtbenützung {#art_32}

1
Die vorübergehende Nichtbenützung saisonal oder nur zeitweise betriebener Energieverbrauchsgeräte befreit nicht von der Bezahlung der tarifmässigen Grundgebühr.

## § 33 Inkrafttreten {#art_33}

1
Diese Betriebsordnung tritt am 8. April 2013 in Kraft.

## § 34 Abänderung {#art_34}

1
Die WVZW ist ermächtigt, diese Betriebsordnung auf begründeten Bedarf hin abzuändern oder zu ergänzen.

## § 35 Zugehörige Anhänge {#art_35}

1
Diese Betriebsordnung umfasst ergänzend die Anhänge für den «Tarif für die Abgabe von Fernwärme (Tarifverordnung)» vom 8. April 2013 und die «Technischen Anschlussbedingungen» vom 8. April 2013.
2
Die Betriebsordnung sowie die dazugehörenden Anhänge sind integrierte Bestandteile des Reglements Wärmeversorgung Zentrum Walchwil (WVZW).
